Woher sie das Sofa holten, das sie in die Mitte, zwischen den Gängen positionierten, ist nicht überliefert. Dass Tito, Dr. Ivan Ribar und Ivan Milutinović der Theateraufführung im „Dom kulture“ (Kulturheim) nicht auf Holzbänken beiwohnten, wurde aber für die Nachwelt auf einer Fotografie festgehalten.2 In Bihać 1942 bereiteten die Partisanen mit AVNOJ die Grundlagen des Zweiten Jugoslawiens vor. Vladimir Velebit hielt dort ihre ersten Kriegsverbrecherprozesse ab. Währenddessen sahen sie sich abends und zwischen den Sitzungen und Prozessen Theatervorstellungen an. Tito schien dem Stück konzentriert zu folgen. Und obwohl Branislav Nušićs Komödie „Sumnjivo lice“ (Verdächtige Person) aufgeführt wurde, lachte im Moment der Aufnahme keiner. „Verdächtige Person“ stand regelmäßig auf dem Repertoire des Theaters der Volksbefreiung, der wichtigsten Theatergruppe der Partisanenbewegung. Dass sich der revolutionäre Führer der revolutionären Volksbewegung in der Pause zwischen Krieg und Revolution auf dem bürgerlichen Sofa sitzend ein klassisch-bürgerliches Stück Theater anschaute, sagt uns viel über das Verhältnis zwischen revolutionärer Theorie und Praxis, aber auch über die kulturelle Prägung der schauspielernden Revolutionäre. Dass der Tito-Kult bereits 1942 monarchische Züge annahm und nicht erst 1943, wie von Milovan Đilas beobachtet,3 darauf deutet dieses Bild auch hin. Doch darum geht es hier nicht.



Von links: Milutinović, Tito und Ribar in Bihać 1942 beim Betrachten der Theateraufführung „Verdächtige Person“, Muzej AVNOJ-a
Noch häufiger als die „Verdächtige Person“ führten die Schauspieler Petar Kočićs „Dachs vor Gericht“ (Jazavac pred sudom) auf, insbesondere, wenn sie in bosnischen Dörfern auftraten.4 Petar Kočić war mit der habsburgischen Okkupation Bosnien-Herzegowinas aufgewachsen. 1877 geboren, wurde Franz-Josef sein Kaiser, die fremde Besatzung sein Lebensthema. Kočić hatte nur wenige Erzählungen und Dramen veröffentlicht, bevor er 1916 in einer Belgrader Nervenheilanstalt verstarb. Und doch hinterließ er mit seiner Satire „Dachs vor Gericht“ tiefe Spuren in der jugoslawischen Kulturlandschaft. Die Satire war seit ihrer Veröffentlichung 1904 Teil offizieller Lektüreprogramme, wurde in Theatern von Ljubljana bis nach Skopje inszeniert und mehrfach verfilmt.5 David Štrbac, der Held des Dramas, galt als Idealtyp des unterdrückten, aber schlauen bosnischen Bauers, der die imperiale k. u. k. Herrschaft herausforderte und ins Lächerliche zog, als er einen Dachs vor Gericht brachte, weil dieser ihm angeblich sein Feld verwüstet hatte.6 Das Stück war nicht nur eine sarkastische Abrechnung mit dem Rechtssystem der k. u. k. Landesregierung. Es war eine Anklage gegen das Rechtssystem an sich, das Kočić als ungerecht, aufgezwungen und volksfremd sah. Nach Kočić besaß der serbische (südslawische) Bauer ein angeborenes Rechtsgefühl, das er über das moderne Rechtssystem stellte. Eine Argumentation, der jugoslawische Revolutionäre folgen konnten, wie wir aus Blaževićs und Hrnčevićs Erklärungen der Partisanenjustiz wissen. Diskussionen über die Verbindung zwischen Recht und Emotionen waren auch keine jugoslawische Besonderheit. Sandra Schnädelbach hat in ihrer Studie über die juristischen Debatten im deutschen Kaiserreich und der Weimarer Republik nachgewiesen, dass das Thema eine weite Verbreitung fand.7 Im Kern dieser Debatten stand sowohl in Deutschland als auch in jugoslawischen Ländern nicht nur die Frage, ob Emotionen im Alltagsgeschäft von Juristinnen und Juristen zulässig seien, sondern die Frage nach den Grundlagen des Rechts. „Das Rechtsgefühl“ blieb dabei ein diffuser und dehnbarer Begriff, der sich für Aneignungen und Legitimierungsprozesse aus verschiedenen politischen und ideologischen Richtungen eignete.
Kočićs Denken war eindeutig von einer antikolonialen, aber auch von einer antimodernen Logik geprägt und von einer Sehnsucht nach vormodernen Verhältnissen durchdrungen. Indem er das k. u. k. Recht als „volksfremd“ disqualifizierte, kritisierte er nicht nur das fremde Imperium und seine Herrschaft in Bosnien-Herzegowina. Er kritisierte eine moderne Justiz, die sich seiner Meinung nach von Bedürfnissen des „Volks“ entfernt hatte und zum Selbstzweck wurde. Die Kommunisten bezogen sich auf ihn, jedoch mit einem ganz anderen Ziel. Das Ziel war nicht die Wiederherstellung der vormodernen Verhältnisse, sondern der Aufbau einer neuen sozialen Ordnung nach kommunistischen Vorstellungen. Gerichte und das Recht spielten in diesem Zusammenhang eine Rolle, weil sie die Gewalt regulierten und institutionalisierten.
Die Machtübernahme und die Stabilisierung gingen in der jugoslawischen Nach-Bürgerkriegsgesellschaft Hand in Hand. Gerichten kam daher eine besonders wichtige Rolle zu. Es geht hier aber nicht nur um ihre juristischen Aufgaben. Ohne Prozesse, die nach Cornelia Vismann notwendig sind, um Taten in Worte zu konvertieren und zu verschriftlichen, wäre als Folge von Besatzung und Bürgerkrieg nur Schweigen geblieben.8 Dem Gericht kommt nach ihrer Auffassung eine fast therapeutische Funktion zu: In der Verhandlung werden Traumata durch Versachlichung zur Sprache gebracht und aktenkundig gemacht. Durch ihre Rezeption werden Gerichtsverfahren nicht nur Orte der Rechtsprechung und Wahrheitsfindung, sondern auch Orte der Geschichtsschreibung.9 Diese Funktion von Gerichten ist in den vergangenen Jahrzehnten häufiger in den Mittelpunkt wissenschaftlicher Auseinandersetzungen gerückt.10 Dabei analysierten verschiedene Autoren insbesondere die Bedeutung des IMT und des Eichmannprozesses auf die Erinnerung an den Zweiten Weltkrieg in unterschiedlichen Ländern sowie den didaktischen Anspruch dieser Prozesse.11 Zu Jugoslawien hieß es häufig, wie auch von Tony Judt zusammengefasst, dass viele Menschen wegen NS-Verbrechen angeklagt wurden, deren einziges Verbrechen darin bestand, der falschen Nationalität oder Klasse oder Partei anzugehören.12 Dabei existiert bis heute keine Studie, die Kriegsverbrecherprozesse in Jugoslawien zusammenfassend analysiert. Generell standen die Kriegsverbrecherprozesse in osteuropäischen, nach 1945 kommunistisch regierten Staaten unter dem Verdacht, es handelte sich dabei in erster Linie um „Schauprozesse“.13 Der obligatorische Satz, dass sie sich häufig auch gegen tatsächliche Kriegsverbrecher richteten, fehlte jedoch auch nicht. Gegen wen richteten sich also die ersten jugoslawischen Kriegsverbrecherprozesse? Wie viele Menschen waren überhaupt wegen Kriegsverbrechen in Jugoslawien angeklagt und verurteilt worden? Und wenn sie „Schauprozesse“ gewesen sein sollten, was stellten sie zur Schau?
Eine genaue Anzahl der in Jugoslawien landesweit geführten Kriegsverbrecherprozesse ist aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten und teils verschwundener Quellen unbekannt. Frage ist, ob sie überhaupt genau zu ermitteln wäre. In Jugoslawien übernahmen, wie im ersten Kapitel dargestellt, aufgrund der Kriegssituation zunächst die Militärgerichte die Jurisdiktion – deren Archive sind häufig unvollständig und zum Teil verloren gegangen. Eine erste Übersicht des Militärhistorischen Archivs aus Belgrad, das Akten jugoslawischer Militärgerichte aufbewahrt, gibt die Zahl von 75.949 angeklagten Personen wieder.14 Allerdings sind vor Militärgerichten nicht nur Personen wegen Kriegsverbrechen oder ähnlicher Tatbestände angeklagt worden. Vergehen von Angehörigen der Volksbefreiungsarmee wurden dort ebenfalls geahndet. Auch die Archive ziviler Gerichte weisen große Lücken auf, bzw. deren Bestände unterscheiden sich stark von den Akten der Staatlichen Kommission, die Listen von vermeintlichen und angeklagten Kriegsverbrechern erstellt hatte. So sind nach vorhandenen Unterlagen des Archivs Bosnien-Herzegowinas in Bosnien-Herzegowina bis 1948 insgesamt 2.048 Menschen wegen begangener Kriegsverbrechen verurteilt worden.15 Diese Zahl erscheint eindeutig zu klein: Als Vergleich sei gesagt, dass die Militärgerichte Zagreb und Belgrad im Jahr 1945 2.453 respektive 3.000 Urteile verkündeten.16 Und allein der Fonds des Bezirksgerichts Banja Luka, das sich in Bosnien-Herzegowina befindet, beinhaltet 2.422 Fälle von Anklagen und Urteilen wegen Kriegsverbrechen für die Jahre 1945–1950.17 Für diese Studie sind die Gesamtzahlen nicht ausschlaggebend. Frage war vielmehr, wie es zum jugoslawischen Recht kam, welche Bedeutung internationale Vorbilder hatten und welchen Beitrag an der Formulierung und Durchsetzung von Recht die Staatliche Kommission hatte. Im folgenden Kapitel geht es daher nicht um einen empirischen Vergleich aller jugoslawischen Kriegsverbrecherprozesse. Es geht darum, wie das formulierte Recht, die internationalen Entwicklungen sowie die Akten und die Narrative der Kriegsverbrecherkommissionen die Prozesse prägten.
Die Welt schaute nach Belgrad und Zagreb während der ersten Prozesse gegen die Regierungsmitglieder des USK und während der Prozesse gegen Draža Mihailović und Alojzije Stepinac.18 Aber welches mediale Echo riefen die lokalen bosnisch-herzegowinischen Prozesse hervor und nach welchem Prozedere vollzogen sie sich? Wer berichtete aus Amtsgerichten? Folgten die neuen jugoslawischen Machthaber den internationalen Entwicklungen und wie lässt sich die jugoslawische Strafverfolgung in den europäischen Kontext einordnen? Es geht im Weiteren aber nicht bloß darum nachzuzeichnen, ob und wie die Rechtsprechung zur Affirmation sozialistisch-kommunistisch vorformulierter Werte und zur Etablierung kommunistischer Herrschaft beitrug. Jugoslawien kam aus dem Krieg als ein zerstörtes Land, das große menschliche Opfer zu beklagen hatte. Im Folgenden wird daher argumentiert, dass jugoslawische Kriegsverbrecherprozesse verschiedene Funktionen erfüllten: Die Reparationen spielten eine Rolle, die narrative Verarbeitung des Zweiten Weltkriegs sicherlich auch. Aber es ging auch darum zu zeigen, welche Opfer die jugoslawische Bevölkerung gebracht hatte, um die eigene Freiheit zu erringen.
Der erste größere Kriegsverbrecherprozess, der nach Kriegsende stattfand, richtete sich gegen die Führung des USK. Welche Bedeutung hatte dieser Prozess für die späteren jugoslawischen Kriegsverbrecherprozesse? Und welche Rolle spielte die kroatische Landeskommission?
3.1 Budak und andere
Wir haben es getan, weil wir es konnten, und wenn es so geschah, dann musste es auch so geschehen, und wenn es so geschehen musste, dann kann keiner von uns etwas dafür, dass wir es getan haben.19
Als im November 1918 die serbische Armee nach Sarajevo einzog, beeilte sich Dr. Nikola Mandić, die Soldaten im Namen aller Kroaten Bosniens willkommen zu heißen.20 Er äußerte Freude über das Ankommen der serbischen Armee und Bereitschaft, die Vereinigung des ganzen jugoslawischen Volks mitzugestalten. Mandić war ein ehemaliger Wiener Student, Doktor der Rechtswissenschaft und seit Jahren politischer Führer bosnischer Kroaten. Die Liste seiner Ämter war lang. Seine Vermögensliste ebenfalls. Nachdem er jedoch am 28. Juni 1921 als Vertreter der Kroatischen Volkspartei (Hrvatska Pučka Stranka) in der konstituierenden Versammlung gegen die Vidovdan-Verfassung votiert hatte, schränkte er sein politisches Engagement ein. Er hielt gelegentlich Vorträge für die Einführung des allgemeinen Wahlrechts, sang im kroatischen Sängerverein „Trebević“ und betrieb seine Anwaltskanzlei.21 Im September 1943 war Dr. Nikola Mandić mit 74 Jahren ein verdienter Pensionär und es deutete nichts darauf hin, dass er noch eine politische Aufgabe anstrebte. Dann trug ihm aber Ante Pavelić die Position des Ministerpräsidenten des USK an. Er war aber nicht der einzige k. u. k. Veteran, der sich 1918 erst vor der Dynastie Karađorđević verneigte, um dann 1941 die Serben mit dem repressiven Regime des Ersten Jugoslawiens gleichzusetzen und serbenfeindliche Ressentiments zu schüren. Bei seiner Vernehmung im Mai 1945 sagte Mandić aus, er habe zunächst seine Freunde konsultiert, ob er die Aufgabe übernehmen solle.22 Diese hätten ihm geraten zuzuschlagen und gemeint, schließlich brauche der USK jemanden wie ihn, der für die Durchsetzung von Recht und Ordnung sorgen könne. Mandić telefonierte mit dem Innenministerium wegen Jasenovac. Er reiste für Pavelić nach Berlin und ließ sich von Hitler erzählen, Deutschland habe eine Wunderwaffe und werde sie einsetzen, um den Lauf des Kriegs zu verändern. In Sarajevo verhandelte er mit Vertretern bosnischer Muslime, die versuchten, eine bosnische Autonomie innerhalb des USK durchzusetzen.23 Am 4. Mai 1945 unterzeichnete er ein Memorandum an die Alliierten, in dem er sich Großbritannien andiente, um den USK zu erhalten.24 Er versuchte zu retten, was nicht zu retten war und nicht gerettet werden sollte. Am Sonntag, den 6. Mai 1945, floh Mandić zusammen mit anderen Mitgliedern der USK-Regierung Richtung Österreich, um sich britischen oder amerikanischen Truppen zu ergeben. Vom Osten her marschierten nämlich Titos Partisanen Richtung Zagreb, wo keiner der USK-Verantwortlichen bleiben wollte. Mit Mandić und seiner Ehefrau fuhren Dr. Džaferbeg Kulenović mit seiner Familie, Minister Dr. Mate Frković mit Familie, Minister Hilmija Bešlagić mit seinem Sohn, der ehemalige Minister Dr. Mile Budak mit seiner Tochter, Minister Dr. Pavao Canki, Minister Ivica Frković mit seiner Familie, Minister Dr. Osmanbeg Kulenović sowie Bildungsminister Dr. Julije Makanec in mehreren Limousinen nach Klagenfurt.25 Dort angekommen, kontaktierten sie die britischen Militärverantwortlichen, die sie in Hotels und Schlösser in Tamsweg, Turracher Höhe und Prebersee unterbrachten. Pavelić floh ebenfalls und irrte tagelang in österreichischen Wäldern umher, um die Demarkationslinie zwischen sowjetischen und amerikanischen Truppen auf der für ihn richtigen Seite zu überqueren.26 Als seinen letzten offiziellen Akt ernannte er Vjekoslav Luburić zum Befehlshaber der kroatischen Armee.27 Auf dem Rückzug, hinter den Verantwortlichen des USK, befanden sich auch Zehntausende von Soldaten und Zivilisten. Was in den kommenden Tagen geschah, gehörte zu den Tabus des sozialistischen Jugoslawiens und ist je nach Perspektive als „The Bleiburg repatriations“ von den Briten oder als „Massenmord von Bleiburg“ oder „Kreuzweg von Bleiburg“ seitens der Exilkroaten beschrieben worden. Die Alliierten entschieden, dass sich alle ex-jugoslawischen Unterstützer der Achsenmächte den Partisanen ergeben sollten.28 Bis zur bedingungslosen Kapitulation am 14. Mai 1945 und bis zur Rückführung der Flüchtenden nach Jugoslawien fanden zum Teil erbitterte Gefechte statt. Bis heute ist nicht bekannt, wie viele Menschen bei anschließenden Todesmärschen und gezielten Erschießungen starben.29 Bis heute gehören die Massentötungen von Soldaten des USK und Zivilisten in der Gegend um Bleiburg zu einem der umstrittensten Themen in der ex-jugoslawischen Region.30 Für diese Arbeit ist von Bedeutung, dass genau das passierte, was die Verantwortlichen des USK vermeiden wollten: Die britischen Verantwortlichen lieferten die Flüchtenden den Partisanen aus, die schnell vorankamen und Stellung auf dem Territorium bezogen, das vor dem Krieg zu Italien oder Österreich gehörte, aber von Südslawien besiedelt war. Deutschland hatte kapituliert, aber der Krieg war in diesem Gebiet längst nicht vorbei. Bei Klagenfurt kamen britische, sowjetische und jugoslawische Truppen zusammen und Jugoslawien ging es darum, vor Friedensverhandlungen tabula rasa zu schaffen. Vladimir Velebit hatte bereits Ende März betont, dass jugoslawische Truppen sowohl Klagenfurt als auch Villach besetzen würden, da diese Orte „zu Jugoslawien gehören“.31 In den kommenden Wochen versuchten die Jugoslawen über verschiedene diplomatische Kanäle die Erlaubnis zu bekommen, sich an der alliierten Besatzung Österreichs zu beteiligen, was nicht gelang. Schließlich entschlossen sie sich, militärisch Fakten zu schaffen. Die Stimmung zwischen den Alliierten war so angespannt, dass der Supreme Allied Commander, Feldmarschall Harold Alexander, Tito aufforderte, seine Truppen aus der Steiermark und aus Kärnten abzuziehen, und nicht einmal vor militärischen Maßnahmen zurückschreckte.32 In seinem Brief an den amerikanischen Botschafter ist die Haltung Titos zur Situation in Kärnten und Steiermark sowie hinsichtlich der abziehenden feindlichen Soldaten eindeutig:
After the agreement 1st November, 1943, at Moscow the situation has been greatly changed. Yugoslavia till now participated with a big army in the great Allied efforts which won victory. Yugoslavia of all European countries has most suffered of the German occupation in which a great deal of German units from Austria took part. Therefore, it would be unjust to deny Yugoslav Army the right to pursue the enemy over the pre-war frontiers and to occupy the territory liberated from the enemy. Units who have crossed the Yugoslav-Austrian frontier have done so by fighting the enemy who has not submitted himself to the conditions of the capitulation.33
Nach Tito legitimierte das große jugoslawische Leiden die territorialen Ansprüche. Und den Kampf der Partisanen auf österreichischer Seite erklärte er mit der Tatsache, dass die „Feinde“ ebenfalls trotz Kapitulation weiterkämpften. Nach seinem Verständnis und in den Augen seiner Soldaten waren die Fliehenden nichts anderes als „Feinde“. Das brutale und rechtswidrige Vorgehen der Partisanen war nach dieser Perspektive ausgleichende Gerechtigkeit. Trotz Titos Bemühungen stieß er mit seinen Argumenten bei Briten und Amerikanern auf taube Ohren. Etwas hatte er aber erreicht, und zwar dass die britischen Offiziere seiner Armee jugoslawische Staatsangehörige auslieferten, wie unter den Alliierten vorher schon vereinbart war.34 Dass die Vertreter des USK als solche angesehen wurden, überrascht nicht. Weder die britische noch die amerikanische Regierung hatte den USK anerkannt.35 Und so konfiszierten die Briten die Limousinen des USK und britische Soldaten transportierten Mandić und seine Kollegen vom Schloss in Turracher Höhe oder Hotels in Tamsweg mit Lastern nach Rosenbach, wo sie die Partisanen übernahmen und nach Zagreb ins Gefängnis brachten.
Vojdrag Berčić befand sich zu dieser Zeit in Split, das bereits Ende Oktober 1944 befreit worden war.36 Dort arbeitete er am Militärgericht als Ermittlungsrichter des 8. Korps und übernahm Vernehmungen von inhaftierten angeklagten Kriegsverbrechern und „Volksfeinden“. Berčić hatte vor dem Krieg Jura studiert. Nach der Befreiung Zagrebs wurde er aufgefordert, die Aufgabe des Ermittlungsrichters beim Militärgericht des Stadtkommandos Zagreb zu übernehmen. Die Militärgerichtsbarkeit formierte sich erst. Abgesehen von Berčić arbeiteten dort zu dieser Zeit nur sein Vorgesetzter und damit Gerichtspräsident Vlado Ranogajac, der Protokollführer Otto Radan, ein jüdischer Überlebender des Lagers Slano und die Sekretärin Nevenka Jakiša. An Arbeit mangelte es nicht. Bald hatte Berčić mit der USK-Regierung seinen ersten großen Fall. Ranogajac informierte ihn, dass ihr Militärgericht die „Ustascha-Regierung“ bekommen hatte, und schickte Berčić zum Geheimdienst, um die Ausgelieferten abzuholen und ins Militärgefängnis zu bringen. Dort warteten auf ihn Mile Budak (Religionsminister), Nikola Mandić (Regierungspräsident) und Ademaga Mešić (Stellvertreter Ante Pavelićs), Juraj Rukavina (Oberst der Ustasha), Ivan Vignjević (Präsident des Standgerichts), Dr. Julije Makanec (Bildungsminister), Nikola Steinfel (Militärminister), Dr. Pavle Canki (Justizminister), Lavoslav Milić (General der Domobrani) und Dr. Bruno Nardelli (Gouverneur in Dalmatien).



Ausgelieferte Mitglieder der USK-Regierung37
Berčić beschrieb seine Irritation darüber, wie gepflegt und sauber er die Inhaftierten im Gefängnis der OZN vorfand und wie sie zu seinem Transporter rannten, als würden sie um ihr Leben kämpfen. Viel Zeit blieb ihnen in der Tat nicht. Berčić sollte drei Angeklagte vernehmen und in 24 Stunden alle relevanten Informationen für das Militärgericht vorbereiten. Noch bevor er damit begann, las Berčić die Akten des Geheimdienstes sowie die Vernehmungsakten der kroatischen Landeskommission. Diese hatte Prof. Ferdo Čulinović angefertigt und sie dienten als Grundlage für die Anklageschrift. Die ersten offiziellen Informationen über die Angeklagten kamen daher von der Landeskommission.
Die Anklage vertrat Jakov Blažević. Weder Berčić noch Blažević ging es darum, beim Prozess die Schuld der Angeklagten festzustellen. Als ehemalige Partisanen waren sie von ihr überzeugt. Von Bedeutung ist jedoch, dass der Prozess nicht nach Nikola Mandić genannt wurde, dem Premierminister des USK, sondern nach Mile Budak, der als Chefpropagandist der Ustascha galt und 1941 die Aufgabe des Religions- und Unterrichtsministers übernommen hatte.38 Diese Entscheidung hatte eine symbolische Bedeutung. Nikola Mandić war und blieb vielen unbekannt, trotz seiner herausragenden Stellung. Mile Budak dagegen gehörte zu den bekannten Ustascha, exponierte sich als Ustascha und befand sich als Doglavnik (Stellvertreter des Führers) im Führungszirkel der Ustascha-Bewegung, obwohl er sich seit Ende 1943 aus der Politik zurückgezogen hatte. Berčić erinnerte sich, dass das Erste, was er während der Vernehmung an Mile Budak gerichtet hatte, die Parole „Serben auf die Weiden!“ (Srbe na vrbe) war. Budak verneinte die Urheberschaft an dem Ausspruch, gab aber zu, dass er „Verneige dich, oder geh weg!“ (Ili se ukloni, ili se pokloni!) ausgerufen hatte.39 Die Diskrepanz zwischen dem, was Budak vorgeworfen wurde, und dem, was er zugab, war die Diskrepanz zwischen dem Aufruf zum Massenmord oder zur Vertreibung und Assimilation. Das Ziel blieb das gleiche: ein „ethnisch homogenes“ Kroatien ohne seine serbische Bevölkerung bzw. mit Serben, wenn sie ihre nationale Zugehörigkeit aufgaben.
3.1.1 Das Militärgericht der Zweiten Armee
Der Prozess gegen Budak u.a. fand vor dem Militärgericht der Zweiten Armee am 6. Juni 1945 statt. Den Vorsitz übernahm Dr. Josip Hrnčević. Dr. Gabrijel Divjanović und Vladimir Ranogajec, Berčićs Chef, waren beisitzende Militärrichter. Sie repräsentierten drei Ebenen der jugoslawischen Volksbefreiungsarmee: Hrnčević war gleichzeitig Vorsitzender des Militärgerichts des Generalstabs, Divjanović war Vorsitzender des Militärgerichts der Zweiten Armee und Ranogajec saß dem Militärgericht des Stadtkommandos Zagreb vor. Zur gleichen Zeit befanden sich die wichtigsten zwei Personen des neuen Jugoslawiens ebenfalls in Zagreb, Tito und Aleksandar Ranković. Ob Hrnčević sich mit Tito über den anstehenden Prozess unterhalten hat, ist nicht überliefert. Seinen Erinnerungen ist zu entnehmen, dass sie sich in Zagreb getroffen hatten, als Hrnčević eigentlich den Leiter des Geheimdienstes Ranković „wegen der Klärung laufender Geschäfte“ sprechen wollte.40
Über den Budak-Prozess berichtete Hrnčević wenig, obwohl er eine große Bedeutung hatte, sowohl für das Land als auch für ihn selbst. Hrnčević und Divjanović hatten mit dem Erlass über Militärgerichte die rechtlichen Grundlagen für den Prozess ausgearbeitet. Sie wandten das Recht an, das sie ausformuliert hatten. Unter den Angeklagten befand sich u.a. sein Vorkriegskollege, der Richter Ivan Vignjević, der nach 1941 Vorsitzender des mobilen USK-Standgerichts wurde. Ein Jahr später, 1942, verurteilte Vignjević Hrnčevićs Freunde und Mitglieder der kommunistischen Jugendorganisation Branko Grozdić und Jovanka Gabošac zum Tode.41 Vignjević war nicht der einzige Angeklagte, der bei führenden Kommunisten Groll erregte. Angeklagt war auch Juraj Rukavina, Ustascha-Oberst, der in der Zwischenkriegszeit mit Ðilas und Pijade im Gefängnis saß. Trotz seiner Loyalität zur Ustascha-Bewegung zeigte sich Rukavina solidarisch mit manchen Kommunisten und denunzierte 1941 z.B. den führenden kroatischen Kommunisten Andrija Hebrang nicht, als er ihm zufällig in Zagreb begegnete.42
Die Anklage warf den Angeklagten Hochverrat und Kriegsverbrechen nach Art. 13 und 14 des Erlasses über die Militärgerichte vor.43 Das überrascht nicht, denn auch in der UNWCC wurde mehrfach betont, was die Moskauer Deklaration und das Abkommen von Jalta bestätigten, dass für die Verbrechen der „quislings, traitors, fifth columnists, and other collaborators of the enemy“44 die jeweiligen Staaten selbst verantwortlich seien.
Blažević knüpfte an den Ansatz von Trainin und Jackson über die gemeinsame Verschwörung „conspiracy“ an. Er warf den Angeklagten vor, im Rahmen eines gemeinsamen Vorgehens die „volksfeindliche terroristisch-verräterische Organisation“ der Ustascha begründet zu haben bzw. ihr später beigetreten zu sein (Mandić, Nardelli, Milić), um „imperialistische Ziele der faschistisch-nazistischen Verbrecher“ durch die Gründung des „Vasallenstaats, des sogenannten USK“, zu verwirklichen. Der Tatbestand der Verschwörung basierte auf internationalem und jugoslawischem Recht, die narrative Einrahmung fasste unterschiedliche Erzählstränge zusammen, die bereits in verschiedenen Verkündungen und Berichten der Staatlichen Kommission zirkulierten.
Auch die Konzepte der Mittäterschaft „complicity“ sowie der Vorgesetztenverantwortlichkeit „command responsibility“ fanden Berücksichtigung: Laut Anklage standen die Angeklagten an der Spitze des „sogenannten Staats“ USK und hatten über staatliche Organe das kroatische und serbische Volk mit Einsatz von Massengewalt „vernichtet, versklavt und ausgeraubt“. Konkret warf ihnen die Anklage das Entfachen eines „Bruderkriegs zwischen Serben und Kroaten“ vor sowie die Schwächung der inneren Einheit des kroatischen Volks mit dem Ziel, den einheitlichen Widerstand und den bewaffneten Kampf gegen die „ausländischen, imperialistischen deutsch-italienischen Eroberer“ zu verhindern. Die Entscheidung der Anklage, die Führung des USK in Abweichung vom Individualprinzip des traditionellen Strafrechts nach dem Common-Design-Prinzip angloamerikanischer Gerichte anzuklagen, war keine jugoslawische Besonderheit. Wie wir wissen, wurde das Konzept der „Verschwörung“ zur späteren Grundlage des Londoner Statuts und bei zahlreichen NS-Kriegsverbrecherprozessen angewandt.45 Hrnčević und Blažević hatten Trainins Vorbild vor Augen sowie seine Ideen über die Mittäterschaft und strafrechtliche Verantwortung. Wie Francine Hirsch aber gezeigt hat, schlossen sich diese Konzepte nicht aus.46 Sie ergänzten sich sogar. Die Anwendung des Common Design ermöglichte eine Verurteilung von Angeklagten ohne den direkten Nachweis einer individuellen Tatbeteiligung. So scheint es folgerichtig, dass das Rechtskonstrukt von jugoslawischen Gerichten intensiv angewandt wurde.
Obwohl der Tatbestand des Verrats in der Regel mit dem politischen „Verrat“ am Staat assoziiert wird, sah Blažević das anders. Den Begriff des „Verrats“ knüpfte er in der Anklage eng an den Begriff des Volks. Die Loyalität der Bevölkerung hat während der Besatzung nicht dem neuen jugoslawischen Staat gelten können, befand dieser sich noch im Aufbau. Die Loyalität sollte daher dem „Volk“ gelten. Und die Ustascha hatten nach Verständnis von Blažević das „Volk“ verraten. Wie Margalit in seiner Abhandlung über den Verrat darlegte, waren und sind die semantische und die legale Einbettung des Verrats mit starken moralischen Vorstellungen verbunden.47 Für die jugoslawischen Kommunisten war es ebenfalls keine Frage der ideologischen Affinität, ob jemand mit den Besatzern kooperierte, um anschließend als Ustascha oder zusammen mit den Ustascha den USK auszurufen. Für die jugoslawischen Kommunisten war das eine zutiefst moralische und die einzig mögliche Entscheidung, sich gegen ein verbrecherisches Regime aufzulehnen. Wenn die Führung des USK argumentierte, sie hatte mit der Gründung des USK dem Wunsch des kroatischen „Volks“ nach einem eigenen Staat entsprochen, stellten die Kommunisten nicht nur die „Eigenstaatlichkeit“ des USK infrage oder den Anspruch der USK-Regierung, das kroatische „Volk“ zu repräsentieren. In einem „moralischen Kreuzzug“, wie Jill Lepore die Methode neuer sozialer Bewegungen zur Machterlangung bezeichnete,48 prangerten sie die Zusammenarbeit mit den Besatzern als eine amoralische Entscheidung an. Vor dem Gericht ging es daher nicht nur darum, die Angeklagten wegen ihrer Taten zu verurteilen, sondern zu zeigen, wem gegenüber sie loyal waren und für welche Moral sie sich entschieden hatten. Es ging daher nicht nur um ihre juristische, sondern auch um ihre moralische Verantwortung. Nach Verständnis jugoslawischer Kommunisten verdiente der USK keine Loyalität, daher waren alle, die sich gegen das Regime stellten, im Recht, und jeder, der das Regime am Leben hielt, ein Verräter. Diese Haltung war nicht nur jugoslawischen Kommunisten eigen. Vor der UNWCC und in internationalen Diskussionen wurden die „puppet governments“ in Norwegen, Belgien oder Kroatien als „simple, ordinary cases of treason“49 eingeordnet.
Als Zweites warf die Anklage den Angeklagten in fünf Unterpunkten konkrete Kriegsverbrechen vor: „Massenmord, Gründung von Konzentrationslagern und Gefängnissen, Vertreibung, Raub und Verwüstung, Zwangsdeportation sowie Zwangsmobilisierung“. Auch hier wurden die Angeklagten als Mitglieder einer „verbrecherischen Organisation“ wegen ihrer Aufgaben bei der „Inspiration, Organisation und Durchführung“ von staatlich motivierten Massenverbrechen gemeinsam angeklagt. Im Einzelnen jedoch warf Blažević jedem Angeklagten konkrete Straftaten vor. In Mile Budaks Anklage waren sechs Tatbestände aufgezählt:
a) Mitgliedschaft in der Ustascha, Organisation von Ustascha-Lagern und Vorbereitung von Ustascha auf den Massenmord, bezahlt von den „Feinden“;
b) während der Emigration Dienst für Italien und Deutschland;
c) Ministerposten sowie Aufgabe als Entsandter im USK und als solcher intellektueller Ideengeber für den Massenmord an Serben in Kroatien;
d) Herausgeber von ‚Hrvatski narod‘ (Kroatisches Volk) und Angehöriger der Fünften Kolonne;
e) als Außenminister verantwortlich für die Zwangsarbeit;
f) als Regierungsmitglied Mitunterzeichner zahlreicher verbrecherischer Gesetze.
Die Begründung diente dem Chefankläger nicht nur dazu, die Anklage zu erläutern. Sie war in zwei Teile gegliedert und bot im ersten Teil eine Zusammenfassung der bereits propagierten Deutung des Zweiten Weltkriegs. Blažević schlug den Bogen vom „verbrecherischen Plan des deutschen Imperialismus“ über das „großserbische volksfeindliche Regime“, die „Fünfte Kolonne“ und die „Vorkriegsparteien“ zum „monströsen Verbrecher Hitler“ und dem „Schächter Pavelić“.50 Nach Blažević war Hitler nicht der Hauptverantwortliche für den Krieg. Hitler war nur ein „Vertreter des blutrünstigen deutschen Imperialismus“. Er sollte das Ziel der „preußischen Junker und der deutschen Großindustriellen“ verwirklichen, das darin bestand, die Welt zu beherrschen und die Menschheit zu versklaven. Nach dieser Interpretation deutete Blažević den Zweiten Weltkrieg zu einem ideologischen Kampf zwischen dem „deutschen Imperialismus“ und dem „Antifaschismus“ um, wobei er als „Antifaschisten“ alle definierte, die in ihren Ländern für die Freiheit und gegen die Gewalt der Besatzer kämpften. Als führende Macht in diesem Kampf bezeichnete er die Sowjetunion. In einer hochpathetischen Sprache hieß es: „Nachdem sie von hitlerischen Horden angegriffen wird, übernimmt die Sowjetunion während des Zweiten Weltkriegs die Hauptlast des Kampfes auf ihre Schultern und erhebt unter der Führung des großen Lehrers und Führers Stalin die Fahne des Freiheitskampfes aller freiheitsliebenden Nationen der Welt gegen den deutschen Imperialismus und gegen seine Helfer.“ Diese Deutung des Zweiten Weltkriegs orientierte sich an dem sowjetischen Narrativ, das der sowjetische Chefankläger in Nürnberg auch verbreitete, wonach das Hauptziel von Hitler und des NS-Regimes die imperialistische Expansion Deutschlands war.51 Indem die Kommunisten den Nationalsozialismus in den Kontext imperialistischer Herrschaft rückten, wollten sie die moralische Überlegenheit ihres Staatsmodells hervorheben. Dabei verwendeten sie den Begriff des Imperialismus nicht als eine analytische Kategorie wie z.B. Hannah Arendt in ihrer Analyse des Verhältnisses zwischen Imperialismus und Totalitarismus,52 sondern als eine ideologische Parole. Bei allem Pathos und Populismus vergaß es Blažević nicht, die historische Bedeutung der Allianz zwischen der Sowjetunion, den Vereinigten Staaten und England zu betonen, was das jugoslawische Lavieren zwischen den Großalliierten illustriert. Worum es ihm eigentlich ging, war einerseits die Betonung der Rolle Jugoslawiens in dieser Allianz sowie der jugoslawische Beitrag am „großen Sieg“. Andererseits ging es um die moralische Überlegenheit und die Legitimität: Nach Blažević war der Zweite Weltkrieg ein großer Kampf zwischen den „dunklen Mächten des deutschen Imperialismus“ und den „leuchtenden, von der Sowjetunion angeführten Mächten der Freiheit“. Vor diesem Hintergrund erklärte er die Führung der bürgerlichen Parteien im Vorkriegsjugoslawien zur „Reaktion“ und zur „Fünften Kolonne“. Diese hatten, so Blažević, mit dem Beitritt zum Dreimächtepakt die Voraussetzungen für die „Versklavung Jugoslawiens“ geschaffen. Blažević warf den Vorkriegspolitikern vor, „das Volk“ gespalten, den einheitlichen Kampf gegen die Besatzer verhindert und damit die Besatzung ermöglicht zu haben. Während also die bürgerlichen Parteien die Voraussetzungen für die Besatzung geschaffen hatten, unterstützten die „einheimischen Verräter Nedić, Pavelić, Rupnik und andere“ die Besatzer, indem sie mit allen Mitteln die Formierung eines einheitlichen, bewaffneten Volkswiderstandes bekämpften. Sie versuchten, „das Volk“ zu täuschen, es zu „verführen“, damit es nicht für die eigene Befreiung kämpfe. Sie wollten, so Blažević, den langjährigen Kampf des kroatischen Volks gegen das großserbische monarchische Jugoslawien ausnutzen, um einen Bruderkrieg zu provozieren. Dafür, diesen „Bruderkrieg“ anzufeuern, setzten sie die „terroristische verräterische Organisation der sogenannten Ustascha“ ein. Blažević sprach hier nicht von einem „Bürgerkrieg“ innerhalb der jugoslawischen Bevölkerung. Er wählte bewusst die drastischere, deutlichere Bezeichnung des „Bruderkriegs“, um den Kampf zwischen den Serben und Kroaten zu beschreiben. Damit knüpfte er an die Diktion südslawischer Nationalisten, die früh von der besonderen, gar brüderlichen Beziehung zwischen den südslawischen Nationen gesprochen hatten. Das Narrativ vom „Bruderkrieg“ fügte sich aber auch in die revolutionäre, kommunistische Erzählung von „Brüderlichkeit und Einheit“ der Jugoslawen. Diese Brüderlichkeit und diese Einheit versuchten die Ustascha, so die Anklageschrift, zu zerstören. Dabei führten sie die Pläne ihrer deutschen Auftraggeber aus, denn sie waren laut Anklage nichts anderes als „Fünfkolonnisten, Kriminelle, Spione, Terroristen“, denen es nur darum ging „den Reichtum unseres Landes auszuplündern.“ Dass sie das nicht geschafft hatten, sei dem heroischen Kampf „der besten Söhne des serbischen und kroatischen Volkes“ zu verdanken, so Blažević.
In diesem ersten Teil der Begründung finden wir daher nicht nur eine Erklärung des Zweiten Weltkriegs. Wir finden alle Elemente und alle Begriffe wieder, die bereits in Diskussionen über die Bestrafung von Kriegsverbrechen zirkulierten. Es waren stark manichäische Bilder, die den Zweiten Weltkrieg als einen Kampf zwischen dem Guten und dem Bösen erzählen. Alle, die vermeintlich oder tatsächlich auf der Seite des Bösen standen, wurden narrativ zu Verrätern erklärt und juristisch als Kriegsverbrecher oder „Volksfeinde“ verurteilt. Die Frage nach Verantwortung und Verantwortlichkeiten spielte insoweit eine Rolle, als sie klar zugewiesen war. „Die Deutschen“, der „deutsche Imperialismus“, „die Hitleristen“ trugen die Hauptschuld. Die Ustascha waren nur deren Gehilfen, die aus Eigennutz gegen die Interessen des „eigenen Volks“ agierten. Diese These wiederholte sich auch im zweiten Teil der Begründung, als es darum ging, was in den vier Jahren der Existenz des „sogenannten USK“ an Verbrechen geschah. Diese Verbrechen, die Massenvernichtung, die Versklavung, die Plünderung, wurden klar benannt und ethnisch und religiös verknüpft. Doch Blažević betonte explizit: „[I]n den vier Jahren […] wurden mit Gewalt alle Völker, die im sogenannten USK gelebt haben, zerstört, versklavt und ausgeraubt.“ Der Massenmord an Serben und Juden geschah nach Blažević, weil Ustascha einen „Bruderkrieg“ zwischen Kroaten und Serben anfachen und Serben und Juden ausrauben wollten. Die Gründung von „Konzentrationslagern“ erklärte er damit, dass Ustascha die Bildung einer einheitlichen Widerstandsfront des kroatischen Volks verhindern wollten und deswegen „die besten Söhne des kroatischen und serbischen Volks“ in die Lager schickten. Die begangenen Verbrechen zählte er auf: „In diesen Lagern wurden auf bestialische Weise Männer, Frauen und Kinder getötet. Ihnen wurden Nägel in den Kopf geschlagen, sie wurden mit dem Rammbock erschlagen, gehängt, ihnen wurden Gliedmaßen abgetrennt, Knochen gebrochen, sie wurden in Öfen verbrannt, in Flüssen ertränkt, ihre Geschlechtsorgane wurden abgetrennt, Kinder in die Luft geworfen und auf Bajonetten gepfählt. Diese und andere [Tötungs-]Arten konnten sich nur Bestien mit Menschenantlitz ausdenken.“
In die Anklageschrift war eine mehrfache Entlastungserzählung eingewebt. Die Schuld für den Krieg und den „Bruderkrieg“ wies Blažević dem „deutschen Imperialismus“ zu. Die ausführenden Ustascha waren zwar für die Verbrechen verantwortlich – doch da er sie als „Bestien mit Menschenantlitz“ und „Kriminelle“ charakterisierte, suggerierte er damit, dass hinter den Verbrechen Eigennutz und Triebe standen. Blažević wandte sich mit seiner Anklageschrift zwar an das Gericht und an die Angeklagten. Er wusste jedoch, dass in dieser Umbruchzeit die neuen jugoslawischen Machthaber von ihren Alliierten, aber auch von der Bevölkerung kritisch beäugt werden. Seine Anklage richtete sich daher auch an die Bürger Jugoslawiens und an die Weltöffentlichkeit. Und in diesem Kontext ging es darum, den Prozess Budak dafür zu nutzen, die politische und moralische Niederlage des „Ustascha-Staats“ zu besiegeln. Für den politischen Neubeginn war es nötig, sich deutlich von der Besatzung und dem USK zu distanzieren. Gleichzeitig jedoch konnten die neuen Machthaber nicht die Augen davor verschließen, dass „Massen“, wie von Blažević formuliert, „verführt“ worden waren und nicht nur mit Besatzern kooperiert, sondern sich massiv an Verbrechen beteiligt hatten. Um diese „Massen“ zu entlasten, knüpfte Blažević an das Narrativ von den verführten, gutgläubigen Menschen an, die ihrer politischen Führung vertrauten. Mit seiner zutiefst moralischen Anklageschrift setzte Blažević daher nicht nur die Grenzen des Verhandelbaren fest. Er öffnete ebenso die Tür für die Integration. An dieser Stelle zeigt sich auch der Unterschied in seinem Verständnis vom „Volk“ und den „Massen“. Das „Volk“ waren die Antifaschisten. Die „Massen“ mussten zuerst zum Antifaschismus hingeführt werden.
3.1.2 Verteidiger
Als Verteidiger wurden Dr. Ivo Politeo, Dr. Ivo Elegović und Vuk Krajač ernannt. Von diesen war Ivo Politeo die interessanteste Persönlichkeit. Er wurde 1887 in Split in einer bürgerlichen Familie geboren, als Sohn des Politikers und Publizisten Dinko Politeo.53 Als Kind der k. u. k. Zeit durchlief er den klassischen Bildungsweg der mitteleuropäischen habsburgischen Eliten, studierte in Graz, Zagreb und Prag und wurde 1911 an der Zagreber Universität promoviert. Politeo spezialisierte sich im Finanzrecht und verfolgte seine Karriere in Zagreb bis zum Ausbruch des Ersten Weltkriegs. Nach Nada Kisić Kolanović übten unterschiedliche persönliche und politische Entwicklungen starken Einfluss auf den jungen Politeo aus: der frühe Tod seines Vaters und die schwere finanzielle Situation, in die er dadurch kam; sein Studium in Prag, wo er sich mit südslawischen sowie sozialistischen Ideen auseinandersetzte; der „Hochverratsprozess von Agram“54 aus dem Jahr 1908 sowie die zahlreichen weiteren sogenannten Hochverratsprozesse, die sich während der Balkan-Kriege in Österreich-Ungarn gegen die serbische Bevölkerung richteten.55 Das führte dazu, dass sich bei Politeo im Zusammenhang mit zwei dominierenden politischen Fragen der Zwischenkriegszeit, der sozialen und der nationalen Frage, klare Haltungen herauskristallisierten. Politeo vertrat die Meinung, dass die Frage der nationalen Souveränität nicht isoliert von der Frage der Menschenrechte zu betrachten war.56 Und den Kampf um die Menschenrechte stellte Politeo an erste Stelle. Ebenfalls vertrat er die Meinung, dass ein demokratischer Rechtsstaat die Interessen der Schwachen schützen müsse, und setzte sich für einen „Volkssozialismus“ nach Vorstellungen des böhmischen Sozialdemokraten Wenzel Jaksch ein.57 Damit war u.a. eine Umwandlung der sozialdemokratischen Partei von einer Klassenpartei in eine Volkspartei gemeint.58
Während des Ersten Weltkriegs wurde er in das k. u. k. Infanterieregiment „Graf von Lacy“ Nr. 22 mobilisiert und in Sinj und Mostar eingesetzt. Politeo erlebte aus erster Hand, was der Krieg für die Südslawen bedeutete, die auf beiden Seiten kämpften. Er selbst war in keine Kampfhandlungen involviert, aber zahlreiche Mitglieder seiner Einheit. Seine distanzierte Haltung zum Nationalismus hing damit zusammen, dass er diesen als Mittel zur Kriegsmobilisierung sah. Nach Politeo reichten materielle Gründe als Motivation für den Krieg nicht aus. „Man musste bei allen an das Herz appellieren, an das Gefühl, an – wenn sie möchten – bestimmte Vorurteile, um sie dann mit diesen ideologischen Motiven zu diesem schrecklichen Abschlachten zu bewegen.“59 Nach 1918 beteiligte sich Politeo für den neu gegründeten jugoslawischen Staat an der Friedenskonferenz in Paris. Darüber ist jedoch wenig bekannt. Im Jugoslawien der Zwischenkriegszeit machte er sich als Verteidiger in politischen Prozessen, häufig von Kommunisten, einen Namen. Das hing in erster Linie mit seinem urliberalen Verständnis von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zusammen, wie Nada Kisić Kolanović betonte.60 In seiner Abhandlung über Paul von Hindenburg und Thomas Masaryk, die er 1933 veröffentlichte, hob Politeo hervor, dass ein politisches System danach bewertet werden solle, wie es die Freiheitsrechte des Einzelnen schütze.61 Er argumentierte gegen den Faschismus und betonte, dass dieser zur Macht um der Macht willen strebe, „er [der Faschismus, SF] sieht in der Regierung nicht ein Mittel zur Organisation des Staats als Gesellschaft sondern ein Mittel der Unterwerfung und der Entmenschlichung.“62 Politeo war kein Kommunist. Aber er verteidigte 1921 den kommunistischen Attentäter des Innenministers Drašković, Alija Alijagić, und sprach sich gegen das Verbot der KPJ in der Obznana aus.63 1928 vertrat er Josip Broz Tito beim sogenannten Bomber-Prozess. Bekannt ist die damalige Aussage Titos, dass er das bourgeoise Gericht nicht anerkenne, weil er sich nur seiner Kommunistischen Partei verantwortlich fühle.64 Knapp 20 Jahre später wiederholte ein anderer, ebenfalls berühmter Mandant Politeos diesen Spruch. Doch dazu später mehr.
Politeo war auch kein Nationalist. In der Zwischenkriegszeit vertrat er jedoch kroatische Nationalisten und eben auch Mile Budak und Milovan Žanić, der im USK zum Minister und Leiter des Gesetzgebenden Komitees wurde.65 Das USK-Regime ließ Politeo zum Teil gewähren. Sein Handeln während des Kriegs steht dafür, wie weit ein Einzelner die Grenzen des diktatorischen Staats verschieben konnte: Politeo tat sich mit Veröffentlichungen gegen die Organisation des USK und als Pflichtverteidiger hervor, obwohl er diese Tätigkeit zunächst ablehnte, weil er die Standgerichte als rechtswidrig ansah.66 In dieser Zeit traf er häufig auf Ivan Vignjević, dessen Handeln er scharf kritisierte. Er überlebte den Zweiten Weltkrieg in Zagreb und übernahm in der Nachkriegszeit die Verteidigung in zahlreichen Kriegsverbrecherprozessen. Am 30. Mai 1945 erfuhr er, dass er nicht nur zum Verteidiger von Budak, sondern auch von acht anderen Angeklagten bestimmt worden war.67 Vor Gericht betonte er, dass er nicht das Handeln Budaks verteidige, sondern ihn als Menschen.68
Zum Verteidiger von Ademaga Mešić wurde Dr. Ivo Elegović bestimmt, der ehemalige Führer der Frank-Partei, einer kroatisch-nationalistischen Partei. Elegović war zwar Jurist, aber in erster Linie war er Politiker. Er stammte aus Travnik, wo er 1877 zur Welt kam.69 Ademaga Mešić und er lernten sich in Wien kennen und arbeiteten beide an der Stärkung der kroatisch-bosnisch-muslimischen Freundschaft. Elegović hatte im Ersten Jugoslawien seine politische Richtung gewechselt und war nach 1918 ein Befürworter der jugoslawischen Einheit. Später wurde er sogar zum jugoslawischen Senator ernannt. Im USK zog er sich zurück und lehnte jedes Engagement ab. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wen Vuk Krajač verteidigte. Krajač war auch Jurist.70 Er studierte nach dem Ersten Weltkrieg in Zagreb und Wien Jura und Wirtschaft. Sein Fachgebiet war jedoch Seefahrt.
Die Verteidiger wurden vom Gericht bestimmt und ihre Auswahl deutet darauf hin, dass die neuen Machthaber damit in erster Linie ein Ziel verfolgten: Die renommierten Vorkriegsjuristen sollten dem ganzen Prozess eine größere Legitimität nach innen und nach außen verleihen. Ivo Politeo galt als jemand, der sich nicht einmal vom Ustascha-Regime einschüchtern ließ. Seine Ernennung zum Verteidiger sollte suggerieren, dass sich die Kommunisten an das juristische Prozedere hielten. Doch hatte Politeo überhaupt die Möglichkeit, den Auftrag abzulehnen?
Die Verteidiger hatten einen Tag Zeit, um die Anklage zu lesen. Anschließend trafen sie sich mit ihren Mandanten zum Gespräch. Die Verhandlung war für den 2. Juni vorgesehen, musste aber auf den 6. Juni verschoben werden, weil einer der Richter einen Unfall hatte.71 Der Prozess fand im Eilverfahren statt. Sowohl Berčić als auch Politeo berichteten davon, dass das komplette Verfahren an einem Tag abgeschlossen wurde.72 Das ist nach Vismann grundsätzlich ein Merkmal von Tribunalen: Als Sonderform der Rechtsprechung seien sie durch Entformalisierung gekennzeichnet.73 Vismann betonte auch, dass es bei Schnellverfahren, die von der Logik des Wettkampfes geprägt seien, um das Urteil gehe und nicht um das Verhandeln. Der Ablauf des Budak-Prozesses lässt kaum eine andere Schlussfolgerung zu.
Wie konnten die Verteidiger die Angeklagten in dieser Situation verteidigen? Der Krieg war gerade zu Ende, überall öffneten Forensiker noch Massengräber, von überall strömten die Geschichten von Mord, Massenmord und Folter nach Zagreb. Aus Politeos Notizen, die er in Vorbereitung des Prozesses gemacht hat, geht hervor, dass er gern mehr Zeit gehabt hätte. Der ganze Prozess sei unvollständig, betonte er, auch weil die Haupttäter fehlten.74 Aus seinen Anmerkungen geht ebenfalls hervor, dass er selbst „unter dem Eindruck des Lesens von Schrecklichem“ stand. Suchte er für sich oder für die neue politische Führung eine Entschuldigung, als er schrieb, dass er unabhängig verteidige und gegen den Wunsch der Angeklagten? Und trotz aller Schwierigkeiten, die den Prozess begleiteten, versuchte er tatsächlich, eine Verteidigung zu organisieren. In seiner Rede hob Politeo zwei wichtige Anklagepunkte hervor und arbeitete sie heraus: Er hinterfragte, in welcher Beziehung die individuelle Tat des Abschlachtens zu den Taten seiner Klienten stehe, und argumentierte, dass das Prinzip der kollektiven Verantwortung einen Widerspruch zum Grundsatz der individuellen Verantwortung eines Täters bilde. Auch betonte er, dass die politische Verantwortung nicht gleichzusetzen sei mit strafrechtlicher Verantwortung. Ähnlich verteidigte sich auch Franz von Papen vor dem Hauptkriegsverbrechertribunal in Nürnberg.75 Nach Argumentation Politeos hatten sich seine Mandanten mit ihrem Eintreten in die Ustascha und mit ihrer Übernahme von Funktionen im USK für das „kleinere Übel“ entschieden. Dabei handelten sie nicht aus Eigennutz, sondern glaubten, dass durch ihr Handeln „das Übel“ für die anderen minimiert werde.76 Politeo argumentierte nicht, seine Klienten seien unschuldig. Er versuchte jedoch, ihre Schuld zu mindern, indem er betonte, dass die deutschen Besatzer die ausschließlichen Herrscher im USK waren, dass seine Klienten getäuscht wurden, weil das Regime zu seiner Legitimation nach außen nicht kompromittierte Persönlichkeiten als Minister ernannte. Er betonte auch, dass alle Angeklagten das „eigene Ustascha-Regime“ verurteilt hatten, und fragte, ob das als Genugtuung reiche. Es reichte nicht.
Die meisten Angeklagten verfolgten eine ähnliche Verteidigungsstrategie. Sie betonten, sie seien eigentlich machtlos gewesen, sie hätten mit Verbrechen nichts zu tun gehabt und sie hätten alles in ihrer Macht Stehende getan, um möglichst vielen Menschen das Leben zu retten. Aus Vernehmungen Budaks wird das besonders deutlich. Am 24. Mai 1945 verhörten ihn die Mitarbeiter des Geheimdienstes.77 Der Schwerpunkt dieser ersten Vernehmung lag auf allgemeinen Beziehungen Budaks zu bestimmten bekannten Personen, angefangen bei Pavelić, über Stepinac bis zu den Künstlern wie Krleža und Meštrovoć. Allerdings hat das Protokoll die Form einer Aussage, sodass wir keine konkreten Fragen sehen, sondern nur aus dem Textfluss vermuten können, was Budak gefragt wurde. Budak betonte, dass er bereits seit der Kapitulation Italiens zur Führung des USK und zu den Deutschen ein schlechtes Verhältnis habe. Er erzählte nüchtern von seinen Aufgaben und seinen Beziehungen zu einzelnen Persönlichkeiten aus dem politischen Leben des USK sowie von seiner Flucht nach Österreich mit anderen USK-Verantwortlichen. Fortwährend versuchte er, seine eigene Rolle zu minimieren, und fokussierte auf positive Aussagen. So lobte er das Verhalten der Angehörigen der jugoslawischen Volksarmee, die ihn und andere Funktionäre des USK bei der Auslieferung fair behandelt hatten. Auch hob er hervor, wem er konkret während des Kriegs geholfen hatte, einer Verhaftung zu entgehen bzw. wen er aus dem Gefängnis herausgeholt hatte. Viel detaillierter war dann die zweite Vernehmung, die Ferdo Čulinović führte.78 Aus der Akte ging erneut nicht hervor, welche Fragen Čulinović Budak gestellt hatte. Auch die zweite Akte war im Stil einer Aussage geschrieben, bei der Budak chronologisch von Ereignissen erzählte, die von seinem Eintritt in die Ustascha-Bewegung an bis zum Kriegsende stattgefunden hatten. Nach Budak war die Entstehung der Ustascha-Bewegung die logische Konsequenz des politischen Lebens im Ersten Jugoslawien. Das Ziel der Ustascha war die Gründung eines Unabhängigen Staats Kroatien, weil im Verbund mit Serbien kein kroatisch-nationales Leben möglich gewesen sei, betonte er bei der Vernehmung. Budak erzählte auch, dass Pavelić davon ausging, dass eine Auflösung Jugoslawiens nicht ohne einen „größeren Krieg“ möglich sein würde. Mit der Gründung von Ustascha-Camps im Ausland sei es Pavelić daher darum gegangen, ausgebildete Männer bereitzuhalten, die im Kriegsfall eine Machtübernahme seitens der Ustascha hätten sichern sollen.
An dieser Stelle seiner Aussage wird deutlich, dass Pavelić, wie Tito auch, den Krieg als Chance begriff, alte Machtstrukturen aufzulösen. Während Tito und seine Kommunisten jedoch ein jugoslawisch/kommunistisch-inklusives Narrativ verbreiteten, um ihre Machtübernahme zu legitimieren, wählte Pavelić den Ethno-Nationalismus. Budak berichtete offen, wie er Pavelić und die Ustascha-Bewegung unterstützt und welche konkreten Aufgaben er übernommen hatte. Nach eigener Aussage war er mehr als ein symbolischer Unterstützer: In der Emigration trug ihm Pavelić unterschiedliche, auch politische Aufgaben an. Nach seiner Rückkehr in das Königreich Jugoslawien gründete er das Blatt Hrvatski narod (Kroatisches Volk), das er zum Organ der Ustascha-Ideologie ausbaute und einsetzte. Budak verneinte seine kroatisch-nationalistische Orientierung nicht. Er berichtete bereitwillig auch von seiner Arbeit in der USK-Regierung. Allerdings versuchte er durchgehend, seinen eigenen Einfluss, seinen eigenen Handlungsrahmen zu minimieren. Als „Doglavnik“ habe er keine Macht gehabt, so Budak. Dieser Titel sei nur eine leere Hülse gewesen. Als Bildungsminister und Minister habe er seine Aufgaben zunächst ernst genommen und keine personellen Veränderungen durchgeführt. Schnell hätten er und die anderen Minister jedoch gemerkt, dass ihre Beschlüsse niemanden interessierten. Nach Budaks Darstellung hätten die deutschen Besatzer die Macht in ihren Händen und das sei von Pavelić so gewollt gewesen. Budak behauptete, dass die deutschen Funktionäre sogar einzelne Gesetze verantwortet hätten, die von den jeweiligen kroatischen Ressortministern nur noch abgezeichnet worden waren. Alexander Korb hat bereits ausführlich dargelegt, dass sowohl die Verfolgung der Juden als auch der Roma und Serben im USK eigenverantwortlich von der Ustascha ausging.79 Es geht hier nicht darum, Budaks Behauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Vielmehr geht es darum, welche Geschichte Budak mit seiner Aussage hier erzählte und welche Bestandteile dieser Geschichte sich im Urteil sowie in der späteren offiziellen jugoslawischen Erzählung vom Zweiten Weltkrieg wiederfanden. Budaks Darstellung ließ die führenden verantwortlichen Politiker des USK wie Marionetten erscheinen, die an Pavelić durch den Ustascha-Eid gebunden waren. Dieser Eid, diese Loyalität, war nach Budak die Schnur, mit der Pavelić sie kontrollierte. Dass auf dem Territorium des USK Verbrechen begangen wurden, verneinte er nicht. Seiner Meinung nach geschah das, weil „es einige Menschen gab, die nicht nur an Absichten der Regierungsmitglieder vorbei, sondern gegen ihre Absichten gewirkt haben. Diese [Menschen, SF] gehörten keinem Ressort und kein Ressortminister stand ihnen vor. Sie haben auf eigene Faust das gemacht, worauf sie Lust hatten, und verantwortet haben sie sich keinem, außer vielleicht dem Poglavnik“.80 Diese Aussage spiegelte Budaks Verteidigungstaktik wider: Es ging ihm darum, jede Verantwortung für Verbrechen von sich zu weisen, sich als einen machtlosen und bedeutungslosen Akteur zu inszenieren und als jemanden, der nach bestem Gewissen gehandelt hatte. In dieser Hinsicht unterschied sich Budak kaum von der großen Mehrheit anderer Angeklagter, nicht nur in Jugoslawien, die nicht bereit waren, zu ihrer Verantwortung zu stehen und über ihre Mitwirkung an Verbrechen zu reflektieren. Dass es Verbrechen gab, verneinte Budak nicht. Verantwortlich dafür waren nach ihm „irgendwelche Leute“, eine Clique um Pavelić, „die Deutschen“, alle, nur er selbst nicht.
3.1.3 Urteil
Das Militärgericht unter Hrnjčević fand die Angeklagten schuldig und sprach folgendes Urteil: Die Angeklagten Budak, Rukavina, Vignjević, Mandić, Makanec, Steinfel, Canki und Mešić seien „in den Dienst für das feindliche faschistische Italien und das nazistische Deutschland eingetreten und hatten die volksfeindliche terroristisch-verräterische Organisation ‚Ustascha‘ gegründet, beziehungsweise sie traten nachträglich ein oder waren mit ihr eng verbunden, mit dem Ziel, den sogenannten USK zu gründen, um die imperialistischen Ziele der faschistischen Verräter zu verwirklichen.“81 Diese Begründung orientierte sich am Tatbestand des Hochverrats. Das Urteil suggerierte, die Angeklagten hätten für „den Feind“ – Italien und Deutschland – die Ustascha gegründet, was die Ustascha zu einem Instrument der Feinde degradierte und nicht als eine eigenständig handelnde Organisation erscheinen ließ. Auch der „sogenannte USK“ sei entstanden, um die „imperialistischen Ziele“ der Feinde zu erreichen, und nicht, um dem Wunsch des kroatischen Volks nach Eigenstaatlichkeit zu entsprechen. Damit war die Abgrenzung zu den Fragen der Loyalität und Legitimität vollzogen. Jemand, der für den Feind arbeitete, konnte dem kroatischen „Volk“ gegenüber nicht loyal sein und verlor damit die Legitimität.
Die Angeklagten Budak, Rukavina, Vignjević, Mandić, Makanec, Steinfel, Canki und Mešić wurden schuldig gesprochen, weil sie als:
Anführer und Helfer der verbrecherischen terroristischen Organisation ‚Ustascha‘ und des sogenannten ‚Unabhängigen Staates Kroatien zur Durchführung von [unten aufgeführten Tatbeständen, SF]‘ inspiriert, diese organisiert und an ihnen teilgenommen haben:
a) Massenabschlachtungen und Tötungen unseres Volkes in allen Gegenden auf dem Gebiet des sogenannten USK und insbesondere in Gospić-Jadovno, Glina, Slunj, Bihać, Mitrovica, Sl. Požega, Djakovo, Knin, Drniš, Mostar, Livno und anderen Orten,
b) Gründung zahlreicher berüchtigter Konzentrationslager und Gefängnisse in Jasenovac, St. Gradiška, Djakovo, Feričanci, Loborgrad, Lepoglava, Kinderlager in Jastrebarsko, Koprivnica, Krušćica, Rab, Pag, Vir, Molat, Kraljevica und vielen anderen Orten, sowie in Zagreb dem sogenannten Sing-Sing auf Ksaver, Savska cesta, Trg N, Zvonimirova 9, in denen auf bestialischste Weise Hunderttausende der besten Söhne, Töchter, Mütter und Kinder unseres Volkes gefoltert und getötet wurden,
c) Umsiedlung, Plünderung, Verwüstung und Zerstörung vom Volk und seinem Eigentum insbesondere in Lika, Banija, Kordun, Bosnien. Dalmatien, Küstenland, Gorski Kotar usw.,
d) Organisation von inhumaner und sklavischer Zwangsarbeit unserer Leute in riesiger Zahl zum Nutzen des nazistischen Deutschlands,
e) Zwangsmobilisierung und Treiben unseres Volkes in die faschistische Armee beim Kampf gegen die Jugoslawische Armee und unsere großen Alliierten, insbesondere gegen die brüderliche Sowjetunion, durch Organisieren von besonderen Legions-Formationen wie den ‚Blauen‘, ‚Vražja‘, ‚Schwarzen‘ und der Legion für die Ostfront.82
Abgesehen vom Hochverrat sprach das Gericht die oben genannten Angeklagten auf Grundlage der Kommandoverantwortung und des Common Design wegen Kriegsverbrechen schuldig. Nach Einschätzung des Gerichts trugen die Angeklagten als führende Politiker und Militärs eines verbrecherischen Regimes aufgrund der Befehlskette die Verantwortung für die begangenen Verbrechen. Die Sprache des Urteils knüpfte stark an die Sprache der Akten an, die den Militärrichtern zur Verfügung standen. Die Angeklagten waren nicht wegen „Massenmord“ verurteilt, sondern wegen „Massenabschlachtungen“. Als Opfer waren nicht Zivilisten oder Bewohner bestimmter, bereits genannter Städte genannt, sondern „unser Volk“. Konkrete Verbrechen fehlten. Die genannten Orte standen als Chiffre für begangene Kriegsverbrechen: Gospić-Jadovno, wo Ustascha nach Schätzungen zwischen 15.000–50.000 Menschen ermordeten;83 Glina, wo Ustascha in der Stadtkirche mehrere Hundert Serben zusammentrieben und ermordeten;84 Slunj, wo Ustascha über 600 Männer verhafteten und in Hrvatski Blagaj ermordeten;85 Bihać, wo Ustascha in Garavice über zehntausend Menschen ermordeten;86 Mitrovica, wo Geiseln inhaftiert und erschossen wurden.87 Das Urteil zählte im allgemeinen Teil diese Ortsnamen nur auf, ohne eine Erklärung, was dort passiert war. Ebenfalls in die Aufzählung nahm das Urteil die Lager des USK auf. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurden sie weder schlicht „Lager“ wie von den Überlebenden noch euphemistisch „Sammellager“ wie in den Akten des USK bezeichnet, sondern „Konzentrationslager“ genannt.
Detaillierter griff das Urteil im Einzelnen die den Angeklagten direkt vorgeworfenen Tatbestände auf. Mile Budak wurde schuldig gesprochen, weil er seit 1933 als „eingeschworener Ustascha“ und als deren Ideologe zu „Massenabschlachtung und Mord an Serben und Kroaten in Kroatien aufrief“.88 Budak wurde als „der engste Mitarbeiter des Verbrechers Ante Pavelić“ charakterisiert, als sein „Doglavnik“. Als solcher, so das Urteil, wurde er vom Feind bezahlt und hatte im Ausland Ustascha-Camps organisiert. In diesen Camps, so hieß es weiter, erzog er die „Ustascha-Schlächter“, die sich unter seiner Führung und unter seiner Aufsicht auf die Durchführung von Verbrechen in der Heimat vorbereitet hatten. Im ersten Teil des Urteils wurde Budak zusammen mit anderen des Hochverrats schuldig gesprochen. Im Teil des Urteils, der sich konkret auf ihn bezog, zählte das Gericht seine Motive für das verbrecherische Handeln auf. Nach Margalit erscheint der Hochverrat Menschen eher nachvollziehbar, wenn die Gründe dafür in Geld oder Sex liegen anstatt in tiefer ideologischer Überzeugung: „It gives the society the assurance that what is at stake is nothing more then signs of general human frailty.“89 Indem das Militärgericht Budak Käuflichkeit und Eigennutz unterstellte, musste es sich auch nicht mit seiner ideologischen Überzeugung auseinandersetzen. Nach dieser Interpretation rief Budak zum Massenmord an Serben auf, weil er dafür von „Feinden“ bezahlt wurde. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im USK warf ihm das Gericht vor, er habe als Bildungsminister und Gesandter in Deutschland gegen die Serben in Kroatien gehetzt mit Parolen wie „Bringt jeden Serben um“, „Hunde, verschwindet auf die andere Seite der Drina“. Mit dem Urteil setzte das Militärgericht ein Zeichen gegen einen Verfechter des Serbenhasses wegen seiner abstoßenden Hetze. Ähnlich argumentierte auch das IMT im Verfahren gegen Julius Streicher.90 Juristisch stand gerade dieser Prozess auf wackeligen Füßen. Telford Taylor beschrieb in seinen Erinnerungen das Dilemma der Ankläger wie folgt: „Beyond question he had been an important force in sowing the seeds of the anti-Jewish atrocities, but was that a crime under international law?“91 Die Ankläger und die Richter in Nürnberg fanden, dass es das war. Im Falle von Budak urteilte ein nationales Gericht. Die internationale Ebene spielte keine Rolle. Aber war Anstiftung zum Massenmord ein Verbrechen nach Hrnčićs Militärerlass? Art. 14 definierte, dass alle, die sich in den Dienst der Besatzer gestellt hatten, als „Volksfeinde“ galten. Konkret genannt wurden Spione, Zulieferer, Kuriere, aber auch Agitatoren. Budaks Handeln konnte daher in die letzte Kategorie fallen.
Anders jedoch als das Nürnberger Tribunal, das Streichers Hetze detailliert wiedergab, beschränkte sich das Militärgericht auf die drei Zitate und eine allgemeine Feststellung, Budak habe als Herausgeber der „Ustascha-Zeitung“ Hrvatski narod (Kroatisches Volk) Propaganda betrieben. Konkret erklärte ihn das Militärgericht auch für schuldig, weil er als Außenminister an der Organisation der Zwangsarbeit in Deutschland beteiligt war, sowie auch wegen konkreter verbrecherischer Gesetze des USK, z.B. des Gesetzes über die Sippenhaft. Budak hatte in der Tat seine Unterschrift unter zahlreiche diskriminierende Gesetze des USK gesetzt. Das von ihm mitunterzeichnete Gesetz zum „Schutz der nationalen und arischen Kultur des kroatischen Volks“ schloss Juden aus dem kulturellen Leben des „kroatischen Volks“ aus.92 Nach seiner Entscheidung wurden alle serbischen konfessionellen Schulen geschlossen.93 Er verteidigte bei seiner Vernehmung sein Handeln in der Regierung damit, dass dies Befehle von Pavelić waren, die er erfüllen musste.94 Pavelić verteidigte er im gleichen Atemzug, indem er behauptete, dieser habe nur deutsche Befehle ausgeführt. Budak leugnete aber weder seinen eigenen Antisemitismus noch den Antisemitismus anderer Regierungsmitglieder. Bei seiner Vernehmung wiederholte er zahlreiche antisemitische Vorurteile, z.B. dass „die [Juden, SF] gnadenlos das Volk ausgenutzt und Besitztümer angehäuft hatten, wobei sie große Summen ins Ausland überwiesen haben, sodass das, was übrig geblieben war, nur der kleinste Teil des Eigentums unseres Volks ist, das ihm die Juden mit Spekulationen entrissen haben.“95 Auch im Zusammenhang mit der Verfolgung von Serben verteidigte er zum Teil seine Haltung, dass es keine Serben in einem kroatischen Nationalstaat geben könne. Allerdings betonte er, dass er „das Problem“ mit Bevölkerungsaustausch habe lösen wollen und gegen Tötungen und Massenmord gewesen sei. Die Verantwortung für die Verbrechen lag nach Budak bei den „einzelnen Ustascha-Funktionären“, die Pavelić direkt unterstellt waren. Damit beschuldigte er Pavelić indirekt, nichts gegen die Verbrechen unternommen zu haben. Für die Gewaltherrschaft der Ustascha direkt verantwortlich waren nach Budak der Kommandeur der kroatischen Streitkräfte Slavko Kvaternik und dessen Sohn Dido Kvaternik, der erste Leiter des Ustascha-Aufsichtsdienstes.96
Über den Prozessverlauf wissen wir wenig: Vollständige Akten sind nicht erhalten. Nach Erinnerung Berčićs war die Stimmung im Verhandlungssaal sehr düster. Er verglich sie mit der Szene aus der Dokumentation Lordan Zafranovićs „Zalazak stoljeća“ (Der Untergang des Jahrhunderts), in der es um den Kriegsverbrecherprozess von Andrija Artuković ging. Schließlich sagte auch der gleiche Zeuge aus. Ljuban Jednak (in der Anklage als Jednjak bezeichnet), einziger Überlebender des Massakers in Glina, trat das erste Mal am 6. Juni 1945 währen des Budak-Prozesses vor Gericht. Er erzählte, wie Ustascha Serben aus der Umgebung von Glina verhaftet und in der Stadtkirche eingepfercht hatten, wo sie ihre Opfer mit Messern durch Halsschnitte töteten.97 Nach Berčić hinterließ Jednaks Zeugenschaft einen tiefen Eindruck auf alle Beteiligten, insbesondere auf Mile Budak. Auch die Aussage von Jakob „Jakica“ Danon, der als Jude Jasenovac überlebt hatte, traf die Angeklagten. Danon, der vor dem Krieg als Friseur im bosnischen Zavidovići tätig war, wurde bereits im August 1941 nach Jasenovac deportiert und konnte als einer der wenigen, der faktisch von der Lagergründung an bis zu seiner Befreiung inhaftiert war, ausführlich von den unterschiedlichen Phasen im Gewaltsystem von Jasenovac berichten. Was er konkret zu Jasenovac erzählte, ist nicht bekannt. Es ist aber anzunehmen, dass er seine Aussage wiederholte, die er bereits am 26. Mai 1945 vor der kroatischen Landeskommission gemacht hatte.98 Dort hatte er von täglichen Gewalterfahrungen, gezieltem Aushungern und Tötungen von Inhaftierten berichtet, die der Willkür ihrer Wärter ausgeliefert waren. Als dritten Zeugen lud die Anklage Milan Duzemlić ein – ebenfalls einen Jasenovac-Überlebenden.99 Die Anklage achtete auf ethnische Ausgeglichenheit. Die drei Zeugen waren, ihrer Aussage vor der kroatischen Landeskommission nach, ein Serbe, ein Jude und ein Kroate. Keiner von ihnen belastete konkret Mile Budak oder einen anderen Angeklagten. Diese waren ohnehin aufgrund ihrer Position als führende politische und militärische Verantwortliche angeklagt. Es ging darum, dass ihnen das Militärgericht billigende Teilnahme an einem grundsätzlichen System von Grausamkeiten, Tötungen und inhumaner Behandlung von Menschen, von „unserem Volk“, vorwarf. War der Nachweis dafür erbracht, zog diese billigende Teilnahme eine Strafe nach sich. Milan Duzemlić spielte nicht nur für den Budak-Prozess eine bedeutende Rolle. Er bezeugte, im Jahr 1943 nach seiner Verhaftung als Sympathisant der Volkbefreiungsbewegung und seiner Einweisung in Jasenovac eine Liste mit allen gestorbenen Jasenovac-Inhaftierten gesehen zu haben.100 Duzemlić machte diese Aussage bereits am 18. Mai 1945 und sprach von 900.000 Opfern. Zitate aus seiner Vernehmung fanden sich wortgleich in der Anklageschrift. So berichtete er davon, mit eigenen Augen gesehen zu haben, wie Maks Luburić, Ivica Matković, Ljubo Miloš, Jozo Stojčić und Tihomir Kordić der 19-jährigen Marica Lončarević Zigarettenasche in die Vagina eingeführt hätten – genau dieses drastische Beispiel führte Blažević in seiner Anklageschrift auch auf. Zudem berichtete er, dass Ustascha Inhaftierte so folterten, dass sie ihnen Körperteile abgeschnitten und die Wunden mit Salz bestreut hätten. Ein Vergleich ihrer Aussagen vor der kroatischen Landeskommission mit der Anklageschrift belegt eindeutig, welchen großen Einfluss die Akten der Staatlichen Kommission und ihrer regionalen Ableger als Materialitäten des Rechts auf die Rechtsprechung hatten. Die Richter übernahmen die Geschichten aus den Akten, sie verwerteten sie in ihrem Urteil wieder und gaben ihnen juristische Legitimität. Dabei ging es nicht nur um die Beweiskraft, sondern auch um die Deutung der Ereignisse.
Nach dem Urteil des Militärgerichts reichten für die Verurteilung als Beweise die Geständnisse der Angeklagten, ihr Rang und ihre Zuständigkeiten im „terroristischen Ustascha-System“.101 Abgesehen von Milić sah es keiner von den Angeklagten ein, dass sie durch ihre Beteiligung am verbrecherischen System Schuld auf sich geladen hatten. Budak und Canki gaben zwar zu, Fehler gemacht zu haben, fühlten sich jedoch nicht schuldig. Alle Angeklagten folgten in ihrer Argumentation der Verteidigungslinie der NS-Angeklagten in den späteren NS-Prozessen, die sich darauf beriefen, nach Befehl und persönlich in gutem Glauben gehandelt zu haben.102 Berčić erinnerte sich, dass Ademaga Mešić behauptete, keine Schuld an irgendeinem Verbrechen zu tragen, schließlich habe er nur seine Pflicht als Staatsdiener getan, der es gewöhnt war, dem jeweiligen Staatsoberhaupt zu dienen. Mešić betonte, er habe dem k. u. k. Kaiser Franz Joseph genauso gedient wie dem serbischen König Petar I. und seinem Sohn Aleksandar. Dass die Partisanen die Loyalität zu einem verbrecherischen Regime auch als Verbrechen definierten, war etwas, was Mešić nicht verstand. Das Gericht verurteilte Budak, Rukavina und Vignjević zur Todesstrafe durch Erhängen, Mandić, Makanec, Steinfel und Canki zur Todesstrafe durch Erschießen, Mešić zu lebenslänglicher Haft sowie Milić und Nardelli zu 20 Jahren Haft.103 Alle verloren dauerhaft ihre Bürgerrechte, und ihr Eigentum wurde für die Volksbefreiungsfront konfisziert. Alle, abgesehen von Vignjević, hofften auf Gnade.104 Politeo notierte, dass insbesondere Budak und Rukavina ihn drängten, den Dichter Vladimir Nazor, der Vorsitzender des kroatischen ZAVNOH war, wegen eines Begnadigungsgesuchs aufzusuchen.105 Er selbst fand das naiv, ohne besonders darauf einzugehen, warum.
Jasenovac spielte in diesem Zusammenhang eine bedeutende Rolle, weil es unmittelbar nach dem Krieg die Unmenschlichkeit des Ustascha-Regimes und dessen massive Kriegsverbrechen offenlegte. Die Verantwortung für Jasenovac bedeutete Verantwortung für Massenmord. Indem sie Budak und andere Funktionäre des USK wegen Mittäterschaft an Verbrechen in Jasenovac schuldig sprachen, folgten die jugoslawischen Militärrichter dem Muster, das die UNWCC schon vorgelegt hatte und Trainin und Jackson in London gerade für das IMT definierten. Da sie die „complicity“, die Mittäterschaft, so anwandten, dass sie die Führung des USK als Mitglieder einer kriminellen Organisation, als „Terroristen“, behandelten, ähnelte dieser Zugang eher dem sowjetischen Konzept, das während der Schauprozesse der 1930er Jahre Anwendung fand.106 Die Mittäterschaft wurde aber auch zu einem von sieben Nürnberger Prinzipien und damit Teil des internationalen Rechts.107
Es fällt auf, dass das Urteil mit keinem Wort den Massenmord an als jüdisch oder als Roma definierter Bevölkerung erwähnte. Explizit wurde den Angeklagten zur Last gelegt, „dass sie über den sogenannten Unabhängigen Staat Kroatien mit Gewalt das kroatische und serbische Volk ausgerottet, versklavt und ausgeplündert haben, sowie durch ihre Tätigkeit den Bruderkrieg zwischen den Serben und Kroaten verursacht haben.“108 Hinweise auf die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit der Opfer wurden vermieden. Nur Mile Budak wurde konkret verurteilt, weil er zum Massenmord an Serben aufgerufen hatte. Bei allen anderen Angeklagten stand im Urteil, sie hätten an Massentötungen unseres „Volks“ oder „unschuldiger Patrioten“ partizipiert. Auch an dieser Stelle erinnerte der Budak-Prozess an sowjetische Kriegsverbrecherprozesse, konkret an den Prozess in Krasnodar, die eine ethnische Differenzierung der Opfer vermieden und diese in der Regel als „friedfertige Sowjetbürger“ bezeichneten.109
Zu Jasenovac reichte der Hinweis, dass dies ein berüchtigtes Konzentrationslager war. „Beweise“ brauchten weder die Ankläger noch die Richter. Nach ihrem Verständnis, nach allem, was sie im Krieg erlebt haben, trugen die Angeklagten Verantwortung für Verbrechen, die im USK passiert waren. In der Anklage schrieb Blažević: „Es gibt keinen einzigen Bürger des neuen Jugoslawiens, der nicht wissen würde, dass unter dem Deckmantel der sogenannten ‚Säuberungen‘ Massenabschlachtungen des Volks sowie Raub und Zerstörung seines Eigentums verübt wurden.“110 Daher fand das Gericht es auch nicht notwendig, ausführlicher zu erläutern, wie und warum es zu seinem Urteil gekommen war. Aufgrund seines Ablaufs entsprach der Budak-Prozess eher Verfahren, die während des Kriegs stattgefunden hatten. Ein großes öffentliches Tribunal, wie es die jugoslawischen Behörden später organisierten, war es nicht. Das Urteil und die Strafe mögen der Anklage und den Richtern von vornherein klar gewesen sein. Bei den Angeklagten weckte das juristische Prozedere Hoffnungen. Nach Politeo glaubte es Budak nicht, dass er zur Todesstrafe verurteilt, geschweige denn gehängt würde.111 Die Militärrichter zeigten keine Gnade. Lavoslav Milić und Bruno Nardelli wurden zu 20 Jahren Haft und Ademaga Mešić zu einer lebenslangen Strafe verurteilt. Über alle anderen Angeklagten verhängte das Gericht die Todesstrafe.
3.1.4 Medien
Dieses erste große Urteil gegen die Führung des USK war von Bedeutung, weil es mehrere Funktionen erfüllte und mehrere Entwicklungen vorbereitete. Zunächst unterstrich es die Legitimität der Tito-Regierung und der Volksbefreiungsarmee, wurden ihr von den britischen Alliierten Funktionäre des USK als vermeintliche Kriegsverbrecher ausgeliefert. Die neuen Machthaber legten Wert auf ihre Zugehörigkeit zur Alliierten-Familie. Ihr Handeln ordneten sie auch in diesem Zusammenhang ein. Bei seiner Berichterstattung bezog sich Vjesnik auf den amerikanischen General Lucius Clay, den Stellvertreter Eisenhowers, der betont hatte, dass die Kriegsverbrecher für ihre Straftaten mit ihren Leben, ihren Freiheiten, ihrem Schweiß und ihrem Blut bezahlen würden.112 Jugoslawische Ermittler und Militärrichter sahen das auch nicht anders. Dass sie jedoch zumindest versuchten, ein wie auch immer geordnetes juristisches Prozedere zu befolgen, wies darauf hin, dass sie wenigstens nach außen Normen einhielten, von denen sie ausgingen, dass sie sie einhalten sollten. Die neuen Machthaber wollten die ohnehin wegen Triest angespannte Situation mit den Alliierten nicht zusätzlich belasten. Nach außen geordnete Kriegsverbrecherprozesse suggerierten die Anwendung international vereinbarter Regelungen.
Der Prozess war eine erste, jedoch keine große öffentliche Bühne für die neue juristische Elite des Zweiten Jugoslawiens, für Blažević und Hrnčević, die hier in der Praxis die Anwendung ihrer Richtlinien erprobten. Die Verhandlung selbst war nicht öffentlich: Nur einzelne Medienvertreter waren anwesend. Sie wurde aber gefilmt und das wissen wir, weil die Szenen aus dem Prozess in dem bereits erwähnten Dokumentarfilm über Jasenovac veröffentlicht wurden. Blažević lehnte zunächst große öffentliche Prozesse ab. Diese Haltung überrascht nicht, hatten die Alliierten in der UNWCC auch kontrovers darüber diskutiert, ob mit den öffentlichen Prozessen den Nationalsozialisten eine Bühne geboten würde.113 Doch schnell änderte er seine Meinung. Bereits im Juli 1945 betonte er in seinem Bericht an den jugoslawischen Bundesstaatsanwalt Dr. Joža Vilfan, öffentliche Kriegsverbrecherprozesse seien der richtige Weg, um das „Volk“ über die schrecklichen Verbrechen von „Priester Filipović, den blutigen Kommandanten von Jasenovac“ und andere „Banditen“ aufzuklären.114 Die kroatischen Medien wie Vjesnik berichteten zwar über die Auslieferung, den Prozess und das Urteil. Eine große „Geschichtsstunde“ boten sie nicht. Vielmehr begründeten sie diskursiv die Legitimität des Prozesses. Im ersten Artikel über die Auslieferung der „verbrecherischen Pavelić-Regierung“ vom 26. Mai 1945 hieß es: „Diese Kriegsverbrecher und Verantwortlichen für beispielloses Leiden und Opfer der Bevölkerung Kroatiens haben sicherlich nicht damit gerechnet, in die Hände der Volksgerechtigkeit zu fallen, sowie dass sie als Inhaftierte vor die Augen des Volks kommen werden, das sie vier Jahre verfolgt und vernichtet haben.“115 Die „Gerechtigkeit“ reichte als Argument nicht, vermeintliche Täter vor Gericht zu stellen. Es musste die „Volksgerechtigkeit“ sein. Auch im Artikel vom 8. Juni 1945, in dem auf der ersten Seite vom Prozess und vom Urteil berichtet wurde, hieß es im Titel: „Die Volksgerechtigkeit erreicht mit der verdienten Strafe die Hochverräter und Ustascha-Kriegsverbrecher.“116 Die Strafe, das suggerierte der Artikel, sei die Verwirklichung „des gerechten Zorns des Volks“ und treffe Verbrecher, die mit ihrem „blutigen Terror und Gewalt“ an der Vernichtung „unseres Volks“ gewirkt hatten. Der Text fasste die Anklage und das Urteil zusammen und übernahm deren Argumentation. Der Artikel betonte aber auch, warum eine juristische Ahndung von Verbrechen und nicht nur militärische Abrechnung mit Verbrechern wichtig waren. Das neue Jugoslawien sah sich in einer Reihe mit anderen Alliierten als Sieger des Zweiten Weltkriegs. Mit den Prozessen wollte sich die neue Führung klar von innerjugoslawischen Unterstützern der Achsenmächte distanzieren. Im Kampf um die Deutungshoheit über den Zweiten Weltkrieg und in Vorbereitung künftiger Friedensverhandlungen markierten Titos Leute ihre Position. Und sie ähnelte der Position des großen Vorbilds, der Sowjetunion, die nach außen ihre Vormachtstellung durch ihren militärischen Beitrag zum Sieg sowie durch das Leiden ihres „Volks“ legitimierte.117 Daher galt es, die „Faschisten“, die „Fünfkolonnisten“, die „Ustascha-Verbrecher“ und „Verräter“ zu einer Minderheit, zu „Ausgeburten“, zu erklären, die „das jugoslawische Volk“ selbst zur Rechenschaft ziehen würde.
Im Prozessbericht in Vjesnik hieß es:
[U]nsere jugoslawischen Völker, und unter ihnen sowohl das kroatische als auch das serbische Volk in Kroatien, haben sich mit Entschiedenheit und in Verachtung für die Verräter zum gemeinsamen Kampf an der Seite der großen Sowjetunion und der angloamerikanischen Alliierten gegen die faschistischen Besatzungsmächte erhoben. Unsere Völker haben im Gefüge des siegreichen Blocks der Vereinten Nationen über vier Jahre heroisch gekämpft und gewonnen. Und unsere Völker sind heute Richter, die im Einklang mit Beschlüssen der großen antifaschistischen Koalition aus Moskau, Teheran und Jalta alle diejenigen ihrem unerbittlichen Urteil unterstellen, die ihre unerhörten Leiden verschuldet haben, alle die gegen sie auf der Seite der verbrecherischen deutschen und italienischen Besatzer gekämpft hatten.118
Tito fürchtete um jugoslawische Territorien, die nach dem Ersten Weltkrieg Italien und Österreich zugefallen waren. Er war sich weder der Unterstützung seitens der Sowjetunion noch seitens der Briten oder Amerikaner sicher. In diesem Kontext tastete er seine Grenzen aus, ergriff seine Chancen und seine Möglichkeiten, militärisch und politisch. Sein Kurs schwankte in der unmittelbaren Nachkriegszeit zwischen Konsens und Konflikt: Konflikt um Territorien wie Triest und Kärnten bei gleichzeitiger Kooperation und Zugeständnissen, wo sie nötig waren. Vor diesem Hintergrund erfüllte der Prozess von Budak u.a. verschiedene Funktionen. Aus der Perspektive neuer Machthaber diente er der Wiederherstellung von Gerechtigkeit durch eine „gerechte Bestrafung“. Damit lösten sie das Versprechen an die jugoslawische Bevölkerung ein, dass Täter wegen ihrer Taten zur Rechenschaft gezogen werden. Gleichzeitig sollte der Prozess nach außen auch zeigen, dass das neue Jugoslawien sich an den Beschlüssen der Alliierten orientierte und eine juristische Aufarbeitung von Verbrechen verfolgte. Für die weitere Strafverfolgung von Kriegsverbrechen legte der Prozess Budak u.a. Grundlagen im Zusammenhang mit mehreren wichtigen Punkten:
a) Die Anwendung des Common Design stellte jugoslawischen Militärgerichten ein Mittel zur Verfügung, Verbrechen zu ahnden, bei denen individuelle Verantwortung schwer zu ermitteln war;
b) die Verknüpfung der Verantwortung für die Massenverbrechen mit dem Unabhängigen Staat Kroatien bedeutete, dass die Ausübung systematischer und vorsätzlicher Terrorherrschaft staatlich organisiert war;
c) die Beweisführung erfolgte auf der Grundlage von Akten der Staatlichen Kommission oder der kroatischen Landeskommission sowie durch Zeugenbefragungen;
d) das Vorliegen eines Vorgesetztenbefehls akzeptierte das Gericht nicht per se als einen Strafausschließungsgrund.
Ein weiterer wichtiger Prozess war in diesem Zusammenhang der Kriegsverbrecherprozess gegen die Ustascha-Generäle. Die Frage der politischen Verantwortung für die Verbrechen war nach dem Budak-Prozess an einem Tag juristisch geklärt. Für die Generäle ließ sich die jugoslawische Justiz mehr Zeit. Die Anklage wurde nach der Verkündung des Gesetzes über die Straftaten gegen das Volk und den Staat vom August 1945 erhoben. Wie beeinflusste die Einführung des neuen Gesetzes den Prozess?
3.2 Ustascha-Generäle
Zusammen mit USK-Funktionären lieferten die britischen Verantwortlichen im Mai 1945 auch zahlreiche Ustascha-Offiziere an die Jugoslawische Volksarmee aus. Unter ihnen befand sich der Oberst Tomislav Sertić. Sertić kam 1902 zur Welt, in Udbina, einem kleinen Ort, der zur ehemaligen Militärgrenze gehörte.119 Für zahlreiche junge Männer aus dieser Region ging der Weg zum sozialen Aufstieg über das Militär. Bei Sertić war es nicht anders. Er beendete die Militäroberrealschule in Maribor und wechselte nach Gründung des Ersten Jugoslawiens nahtlos nach Belgrad in die Militärakademie.120 Sertić machte Karriere und stieg bis 1939 zum Major auf. Von außen betrachtet erschien er als ein gelungenes Bespiel der Integration ehemaliger k. u. k. Offiziere in die nun jugoslawische Armee. 1940 nahm sein Leben eine Wendung, die mit dem Zweiten Weltkrieg und seinen ideologischen Überzeugungen zu tun hatte. Sertić sympathisierte mit der kroatisch-nationalen Rechtspartei von Ante Pavelić und stand in Kontakt mit Ustascha-Netzwerken. Was ihn aber konkret bewog, am 27. August 1940 aus der jugoslawischen Armee und aus dem Land zu fliehen, können wir nur vermuten. Mario Jareb schrieb von Anschuldigungen und seiner vermeintlichen Spionagetätigkeit für die Ustascha und Italien, betonte jedoch auch, dass dies nicht aufgeklärt sei.121 Fakt ist, dass Sertić am 2. September in den Ustascha-Dienst eintrat und im Januar 1941 seinen Eid auf Pavelić ablegte.122 Mit Kriegsbeginn kehrte er nach Kroatien zurück und begann mit der Organisation der Ustascha-Armee. Offiziell wurde er Anfang Mai 1941 zum Befehlshaber aller militärischen Einheiten der Ustascha (der Ustascha-Miliz) und des Ersten Ustascha-Regiments ernannt.123 In seiner Zusammenfassung der Ereignisse nach Verkündigung des USK beschrieb er die Schwierigkeiten, mit denen er sich dabei konfrontiert sah.124 Sertić versuchte, in sein Regiment ehemalige jugoslawische Offiziere zu integrieren, was auf starke Widerstände seitens der Ustascha-Rückkehrer stieß. Sertić berichtete:
Diese Leute haben angefangen, den Offizieren im Rang eines Hauptmanns, eines Majors oder eines Oberstleutnants Befehle zu erteilen sowie ihnen ihren Dienst in der jugoslawischen Armee vorzuwerfen. […] Ich habe sie vorgeladen und wegen der Machtusurpation ermahnt, in dem ich sagte, dass die Armee auf dem Prinzip der Hierarchie beruhe: ‚Nirgendwo und in keiner Armee ist es erlaubt, dass der Unteroffizier den Offizier kontrolliere und diesem Befehle erteile. Sie usurpieren die Macht, deswegen wird das Volk bald anfangen sie zu hassen und wird sie verlassen.‘ Daraufhin sind sie unter Führung des Ustascha-Obersts [Stipe] Tomčić [Tomičić] zum Poglavnik gegangen und haben sich über mich beschwert. Schriftliche Beschwerden haben sie in die Präsidentschaft der Regierung hineingetragen, so dass gegen mich ein Verfahren geführt wurde.125
Sertić erzählte auch von anderen Situationen, in denen er mit der alten Ustascha-Riege in Konfrontation geraten war, weil er sich nach seiner Darstellung für die Ordnung und die Einhaltung von Regeln eingesetzt hatte. Mit seiner Haltung und mit seiner Vergangenheit als „jugoslawischer Offizier“ hatte er wenig Erfolg bei der Ustascha-Führung. Bereits nach zwei Wochen wurde er von seiner Stelle abgesetzt und zum Leiter der Ustascha-Offiziersschule ernannt. Ab November 1941 war Sertić jedoch weiterhin am Aufbau der Ustascha-Miliz beteiligt, dieses Mal unter dem Kommando von Juco Rukavina, der nach Kriegsende zusammen mit Budak angeklagt wurde. Sertić betonte, er habe rein organisatorische Aufgaben übernommen und keine militärischen Einsätze geplant. Auch hob er hervor, dass er sich fortwährend gegen die Verfolgung von Serben ausgesprochen habe und Pavelić regelmäßig aufgefordert hätte, Personen wie Luburić zu entfernen, den er als „blutrünstig“ charakterisierte. Nach einem Jahr wurde Sertić erneut abgesetzt und mit der Aufsicht aller Militärschulen vertraut. Er scheiterte immer wieder mit seinen Versuchen, die Ustascha-Miliz zu professionalisieren, auch weil ihm niemand aus dem inneren Zirkel Pavelićs vertraute. An den sogenannten rasovi (Anpassung des italienischen Terminus ras, der Boss) kam er nicht vorbei. Weder Ante Moškov oder Eugen Kvaternik noch Erih Lisak konnte er von seinen Ideen überzeugen. Diese engere Clique um Pavelić war es, die Budak meinte, als er von „bestimmten Personen“ sprach, die im USK die „wahre Macht“ ausgeübt hatten. Es überraschte nicht, dass Sertić die Verantwortung auf andere schob. Dieses Verteidigungsmuster nutzten die meisten angeklagten Kriegsverbrecher, auch vor dem IMT. Sertić versuchte, seine Bedeutung und seinen Einsatz in der Ustascha-Miliz zu minimieren, auch wenn er zugab, ab 1943 erneut reaktiviert worden zu sein. Direkte Gefechte seiner Einheiten mit den Partisanen verschwieg er, obwohl er von Pavelić genau für diese Dienste ausgezeichnet worden war.126
Nach seiner Auslieferung an die Jugoslawische Volksarmee wurde Sertić zusammen mit anderen Offizieren nach Zagreb transportiert, wo er von Josip Brnčić vernommen wurde.127 Brnčić, ein Überlebender des Lagers Stara Gradiška, war zu dieser Zeit Major des Geheimdienstes. Später stieg er zum leitenden Staatsanwalt Kroatiens sowie Vorsitzenden des Obersten Gerichts Kroatiens und im Zenit seiner Karriere zum jugoslawischen Justizminister auf.128
Der Prozess gegen die Offiziere fand allerdings nicht in Zagreb statt. Die Inhaftierten wurden nach Belgrad transferiert, wo sie vor das Oberste Gericht Jugoslawiens kamen. Anders also als bei den Politikern, denen ein kurzer Prozess gemacht wurde, ließ sich die neue Justiz bei den Militärs Zeit. Währenddessen konnten die Beschuldigten Besuche empfangen, Korrespondenzen führen, Pakete erhalten. Das wissen wir, weil Sertić in seiner entfernten Verwandten Zdenka Sertić eine engagierte Fürsprecherin fand, die alles versuchte, um sein Leben zu retten.129 Ihre erhaltene Korrespondenz sowie das Tagebuch von Zdenka Sertić eröffnen Einblicke in die Gedanken, Erwartungen und Ängste von Sertić. Diese Perspektive fehlt bei zahlreichen anderen Kriegsverbrecherprozessen. Wir erfahren, wie Sertić nach dem Rückzug aus Zagreb in Österreich inhaftiert wurde und was er dabei empfand. In Zdenkas Tagebuch waren unter dem 20. September und dem 21. September Gespräche mit T. (Tomislav) zusammengefasst, die wie ein klarer Vorwurf zu deuten sind:
Ihr beide seid Kommunistinnen. Deine Schwester trägt Schuld an allem. Als ich noch auf dem Sprung war [zu fliehen, SF], hat sie mit mir am Telefon gesprochen und ich habe ihr geglaubt. Ich hätte fliehen können, aber ich habe mich an ihre Worte erinnert.130
Tomislav Sertić hatte 1943 die Ärztin Kornelija-Nela Ibler, geb. Sertić, Zdenkas Schwester, aus dem berüchtigten Ustascha-Gefängnis in der Savska-Straße gerettet, wo sie sich in Geiselhaft befand.131 Denn Nelas Ehemann, ebenfalls Arzt, Stanko Ibler, kämpfte seit 1943 bei den Partisanen. Zdenka und Nela standen ihrem Empfinden nach in Sertićs Schuld. Unmittelbar nach Kriegsbeginn hatte Zdenka ihn aufgesucht und um Hilfe für ihre Freunde und Verwandte gebeten, denen aus politischen Gründen eine Verlegung nach Jasenovac drohte. Von dieser ersten Intervention an half Sertić, wenn er konnte. Die Liste war lang. Auch Ivan Meštrović befand sich auf ihr, denn Sertić unterstützte seine Bemühungen, aus Kroatien auszureisen. In seinen Erinnerungen schrieb Meštrović, Sertić habe behauptet, Ustascha seien weder germanophil noch italophil, weder Nationalsozialisten noch Faschisten: „Von nichts lassen wir uns leiten, nur von der Freiheit Kroatiens. Zur Erfüllung dieses Ziels und wegen der Umstände paktieren wir, mit wem wir paktieren. Um dieses Ziel zu erreichen, würden wir auch mit dem Teufel paktieren.“132 Sertić und seinesgleichen verschlossen die Augen vor Verbrechen. Sie verschlossen die Augen vor Unrecht. Ihr Ziel, ein ethnisch homogener kroatischer Staat, heiligte alle Mittel.
Die Schwestern Sertićs waren gut vernetzt. Sie hofften, dass die einzelnen guten Taten ihres Namensvetters während des Kriegs und die Fürsprachen unterschiedlicher, aus ihrer Perspektive einflussreicher Menschen bei der Ermessung seiner Schuld im neuen Jugoslawien überwiegen würden. Sie täuschten sich. Und Sertić ließ sich von ihnen täuschen. Das warf er Zdenka zumindest vor. Doch glaubte er, die Partisanen würden ihm gegenüber Gnade zeigen? Glaubte er, er werde nahtlos von der jugoslawisch-königlichen Armee über die Ustascha-Miliz in die neue Armee integriert werden? Dachte er wie Ademaga Mešić, für den es keinen Unterschied gab zwischen dem Dienst für den habsburgischen Kaiser, den serbischen König oder den kroatischen Poglavnik? Noch vor Prozessbeginn sagte er zu Zdenka: „Geh zu den Engländern, zu den Amerikanern. Das wird nicht länger als drei Monate dauern. Wichtig ist es nur, zu überleben.“133 Glaubte er tatsächlich, die Prozesse, die Abrechnungen seien Folgen der Übergangszeit und würden abklingen?
Die Anklage gegen Sertić sowie weitere 33 Offiziere wurde am 29. August 1945 nach neu verkündetem Gesetz gegen die Straftaten gegen das Volk und den Staat erhoben.134 Die Staatsanwaltschaft warf Sertić und anderen Angeklagten Straftaten nach Art. 3, Abs. 2, 4, 5 und 6 vor. Konkret ging es um Staatsverrat, ergo Tatbestände, die sich gegen die Staatlichkeit Jugoslawiens richteten, wie die Zusammenarbeit mit den Besatzern, militärischen Dienst in den Verbänden der Besatzungsmächte sowie Durchführung von Repressalien an der jugoslawischen Bevölkerung.135 Nicht alle Offiziere wurden wegen Kriegsverbrechen angeklagt, sondern etwa die Hälfte. Sertić befand sich unter ihnen.
Hrnčević saß dem Gericht vor, das über die Anklage entschied. Erneut war er als Richter bei der Anwendung seines eigenen Gesetzes beteiligt und saß in einer Zwickmühle. Das neue Jugoslawien, das seine kommunistischen Gestalter gern revolutionär aufgestellt hätten, Jugoslawien, das alle Gesetze der Besatzer und des Vorgängerstaats für nichtig erklärt hatte, richtete über den politischen und militärischen Verrat an diesem Ersten Jugoslawien. Deswegen war es für die neuen Machthaber so wichtig, an die internationalen Entscheidungen anzuknüpfen, an die Deklaration von Moskau und die Konferenzen von Teheran und Jalta. Es war wichtig, auf die UNWCC und das Londoner Statut zu verweisen, denn dort, innerhalb der Alliierten, waren die Rechtsgrundlagen festgelegt worden, die Jugoslawien übernahm und implementierte. Die „Quislings“ und „Verräter“, das war auch die Haltung innerhalb der UNWCC, waren anders zu bestrafen als Kriegsverbrecher.136 Darüber, wer zu den „Quislings“ und „Verrätern“ gehörte, herrschte Einigkeit: „Classical traitors who have betrayed their legal Government, King, and country and taken sides with the enemy; such are Vidkun Quisling himself, the Belgian Degrelle, the Dutch Mussert, and perhaps, mutatis mutandis, the members of the puppet Governments of Croatia, China, etc.“137
Nach Margalit hatte sich der Hochverrat historisch zur ultimativen Sünde entwickelt.138 Im Falle des Prozesses gegen die Offiziere des USK teilten die jugoslawischen Staatsanwälte und Richter diese Einschätzung. Wen haben die Offiziere des USK nach Einschätzung des Gerichts verraten, wenn der Eid, den sie auf die Dynastie Karađorđević geleistet hatten, nicht galt? Sie hatten laut Anklage, die der Staatsanwalt Josif Malović vertrat, Jugoslawien und seine Alliierten, die Sowjetunion, England und Amerika verraten, „unser Volk“ und „seine Volksbefreiungsarmee“. Mit Jugoslawien meinte er jedoch nicht das Erste, royale Jugoslawien. Jugoslawien definierte er als politische Gemeinschaft „aller unserer Nationen“, eine politische Idee und als „unser Vaterland“, das er von der faktischen Realität des Königreichs Jugoslawien trennte, demgegenüber er selbst nicht loyal war. Dieses „Vaterland“ hatten laut Anklage die Angeklagten verraten. Sie hatten den Besatzern geholfen, es zu zerstückeln, „unsere Nationen“ zu versklaven, schlimmer noch, sie hatten gegen die Volksbefreiungsarmee aktiv gekämpft und Pavelić, „dem Diener des Besatzers“, geholfen.
Zum Tatbestand der Kriegsverbrechen differenzierte die Anklage nach individuellen Taten. Konkret warf sie Sertić folgende Vergehen vor: Mitgliedschaft in der „terroristischen Bande der Ustascha“, Gründung der Ustascha-Miliz, Ausbildung des Ustascha-Offizierskaders, „des Kaders der professionellen Mörder und Verbrecher, die bis dahin ungesehene Verbrechen an unseren Nationen begangen haben“, Organisation des ersten Ustascha-Lika Regiments sowie Organisation des ersten Ustascha-Korps. Direkte Teilnahme an Verbrechen warf die Anklage Sertić nicht vor. Seine Schuld sah die Staatsanwaltschaft nicht nur darin begründet, dass er die Ustascha-Miliz aufbaute. Sie sah sie darin begründet, was Sertić nicht getan hatte. Und er hatte nichts getan, „um das kroatische und serbische Volk in Kroatien vor beispiellosen Verbrechen der Ustascha zu schützen“. Das machte ihn nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zum Mitverantwortlichen an schrecklichen Kriegsverbrechen, die ihm untergeordnete Einheiten begangen hatten. In der Geschichte des internationalen Rechts erlaubte der Tatbestand der Vorgesetztenverantwortlichkeit eine juristische Ahndung von Taten ziviler und militärischer Verantwortlichen auf zwei Ebenen: als direkte oder als indirekte Befehlsgeber von rechtswidrigen Anweisungen.139 Der amerikanische Militärprozess gegen den japanischen General Yamashita Tomoyuki, der zeitgleich stattfand, gilt als Präzedenzfall für die indirekte Vorgesetztenverantwortlichkeit von Offizieren.140 Aber auch jugoslawische Gerichte übernahmen wie im Fall von Sertić die Doktrin, die bereits in der Haager Landkriegsordnung angelegt war, dass der Vorgesetzte nach Art. 1 „für seine Untergebenen verantwortlich ist“141 sowie dass nach Art. 43 der Besetzende „alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen [hat, SF], um das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.“142 Nach Malović hätte Sertić als Offizier alles in seiner Macht Stehende versuchen müssen, um Verbrechen zu verhindern. Er tat es nicht.
Die Anklage gegen Sertić u.a. unterschied sich in Einzelheiten von der Anklage gegen Budak u.a., auch wenn sich die Anklagen in Tatbeständen grob überschnitten: Hochverrat, Zugehörigkeit zu den Ustascha, Befehlshaberverantwortlichkeit und Kriegsverbrechen. Die rechtliche Grundlage für den Prozess war eine andere, aber auch die Diktion der Anklage. Während Funktionären des USK Verbrechen an „unserem Volk“ vorgeworfen wurden, betonte die Anklage gegen Sertić Verbrechen an „unseren Nationen“, konkret am „serbischen Volk“. Auch betonte Malović stets die Position Jugoslawiens unter den Großalliierten. Das Ziel der Besatzung war gleich formuliert: Die Versklavung unserer Nationen seitens des deutschen Imperialismus. Auch die Schuldzuweisung folgte dem gleichen Muster. Die Angeklagten, so die Anklage, hatten sich in den Dienst der Besatzer gestellt und damit ihr Vaterland verraten.
Anders als der Prozess gegen Budak u.a. war der Prozess gegen die Offiziere des USK öffentlich. Er fand im alten Belgrader Rathaus statt, um Platz für alle Interessierten zu schaffen. Im Publikum saßen Partisanen, Kämpfer, die sich gegen die Einheiten der Angeklagten behauptet hatten. Der Justizminister Frane Frol und der Generalleutnant Sava Orović besuchten die Hauptverhandlung, als wollten sie mit ihrer Anwesenheit dem ganzen Verfahren zusätzliche Legitimität verleihen. Medien berichteten täglich aus dem Gericht. Vjesnik fokussierte dabei auf den Tatbestand des Verrats: Die Angeklagten stellte die Zeitung als Mitglieder der Pavelić-Armee dar, die dem „eigenen Volk“ ein Messer in den Rücken gerammt hatte.143 Die Offiziere, das suggerierte der Artikel, seien Angehörige der Fünften Kolonne gewesen, die den Verrat noch vor dem 27. März 1941 geplant habe. Sie seien Vertreter des Terroristen Pavelić gewesen und hätten mit dem „ehrlichen kroatischen Volk“ keine Gemeinsamkeiten gehabt. Schlimmer noch, sie hätten Kroatien in ein verbrecherisches Lager verwandelt, so der Artikel. Nach dieser Darstellung hatten die Angeklagten die gesamte Bevölkerung Kroatiens als Geisel genommen. Ganz zentral und ganz in der Diktion anderer Veröffentlichungen zu den „einheimischen Verrätern“ war der Versuch, unterschiedliche gegnerische militärische Gruppierungen zu verbinden, ihnen eine Zusammenarbeit nachzuweisen. So behauptete Vjesnik, Angehörige der Ustascha hätten sich mit Tschetniks verbündet sowie mit dem „verräterischen Teil“ der kroatischen Bauernpartei um Vlatko Maček. Auch diese Strategie überraschte nicht: Ganz im Stil aller populistischen Bewegungen und in Anknüpfung an ihre Kriegsdiktion ging es den neuen Machthabern darum, die „Kriegsverbrecher“ als „Volksfeinde“ darzustellen und vom „Volk“ zu trennen. Die Medien gaben zwar in der Regel das wieder, was beim Prozess zur Sprache kam: die Anklage, die Verhandlungen und Befragungen, die Verteidigungsstrategie der Angeklagten, ihre Aussagen. Die Berichterstattung war stark normativ und wertend. Die Aussage des Generals Ðura Grujić, er habe „in der kroatischen Armee seines Volks“ gedient, interpretierte Vjesnik als Verleumdung des kroatischen Volks.144 Und als der angeklagte General Mirko Gregorić behauptete, er sei kein Kriegsverbrecher, sondern ehrenhafter Offizier zuerst Österreich-Ungarns, dann der jugoslawischen und anschließend der Armee von Pavelić, gab Vjesnik den Wortwechsel mit dem Staatsanwalt wie folgt wieder:
- Sie waren Befehlshaber von verbrecherischen Banden und sind der Ansicht, kein Verbrecher zu sein – stellte der Staatsanwalt fest.
- Nicht nur, dass ich dieser Ansicht bin, ich weiß es sicher – antwortet frech der Angeklagte.145
Während die Angeklagten sich als Offiziere eines Staats inszenierten, dem sie dienten, so wie sie seinen Vorgängerstaaten gedient hatten, interpretierte Vjesnik diese Haltung als arrogant und realitätsfern. Denn von den Angeklagten erwarteten die neuen Machthaber Demut und Reue. Das widerspricht nicht dem Konzept des modernen Rechts – das Erkennen von Schuld vor Gericht wird generell wohlwollend betrachtet und kann sich strafmildernd auswirken. Die Beschuldigten zeigten weder Reue, noch bekannten sie sich zu ihrer Schuld.146 Vielmehr unterstellten sie den neuen Machthabern eine Siegerjustiz, die von falschen Voraussetzungen ausging. Sie sahen sich gebunden an ihren Eid und behaupteten, nur ihre Pflicht erfüllt zu haben. Damit teilten sie das von vielen vor alliierten Militärgerichten angeklagten Offizieren der Achsenmächte eigene Verständnis von Krieg, der nicht nach Regeln der Haager Landkriegsordnung zu führen sei.147 Dass bereits die Tatsache, dass ein militärischer Befehlsgeber nicht in der Lage war, seine Truppen zu kontrollieren, seine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründete, sahen die Angeklagten nicht ein. Dass das Gericht den Befehlsnotstand nicht als Verteidigungsgrund akzeptierte, empfanden sie als Siegerjustiz. Und doch hofften viele auf die Gnade. Über Sertić berichtete Vjesnik, er sei vor dem Krieg emigriert und mit der „terroristischen Bande“ in das „versklavte Kroatien“ zurückgekehrt.148 Er habe die Ustascha-Armee aufgebaut sowie das erste Lika-Bataillon, den „berüchtigten“ ersten Ustascha-Korps, der unter dem Kommando Francetić Angst und Schrecken hinterließ. Sertić verteidigte sich ähnlich wie alle anderen Angeklagten: Er habe nur Befehle erfüllt, er habe sehr vielen geholfen, sehr viele gerettet. Der Staatsanwalt akzeptierte seine Verteidigungsversuche nicht und zitierte als Beweis ein Volkslied aus Lika: „Sertić, Sertić verflucht sei die Muttermilch, die du gesaugt hast, denn geschlachtet hast du, Junges und Altes.“149 Er legte aber auch Dokumente vor, die Sertić belasteten, z.B. seinen Befehl, Gefangene zu erschießen, sowie den Befehl, „die kroatisch-orthodoxe Bevölkerung“ aus dem Kordun-Gebiet zu vertreiben.150 Wie konnten die Angeklagten unter diesen Umständen auf Gnade hoffen? Ihre Verteidiger gaben ihr Bestes, insbesondere Oberst Slavko Miletić.151 Miletić versuchte, ihre Taten in den Kontext der Ereignisse vom April 1941 zu setzen und mildernde Umstände zu erwirken. Seiner Meinung nach herrschte bei vielen königlichen Offizieren kroatischer Nation nach der jugoslawischen Kapitulation eine besondere Psychose. Ihre Kommandiere hatten sie nach Kroatien geschickt, mit dem Argument, das sei besser als die Sklaverei der Kriegsgefangenschaft. Einige wurden aus der Kriegsgefangenschaft als Kroaten sofort entlassen und nach Kroatien deportiert. Nach Miletić seien die Offiziere apolitisch gewesen. Seiner Meinung nach hatten sie keine politische Erziehung, weil sich ihr Leben in Kasernen abspielte. Zudem machte er Maček dafür verantwortlich, dass sie sich dem USK angeschlossen hatten. Schließlich hatte er dazu aufgerufen, die neue Situation zu akzeptieren. Aus seiner Verteidigungslinie wird deutlich, wie er die bereits existierenden Narrative verknüpfte, um die Schwere der Schuld seiner Mandanten zu mindern. Miletić stellte sie als apolitische Menschen dar, die nur ihre militärische Pflicht erfüllten. Auch wenn das Wort nicht fiel, galten sie für ihn als Verführte, weil sie den alten Eliten, konkret Maček, vertrauten.
Bedeutender als das Engagement der Verteidiger war das Engagement der Angehörigen im Hintergrund. Zdenka Sertić lobbyierte unermüdlich. Bereits am 22. Juni 1945 richtete sie zusammen mit ihrer Schwester Nela einen Brief direkt an Tito, den sie folgendermaßen eröffnete:
Das Wort ‚Ustascha‘ steht als Synonym für einen Verbrecher, und ein Ustascha-Oberst wäre demnach dessen Steigerung. Wenn wir, die Verwandten des Ustascha-Obersts Tomislav Sertić, uns mit dieser Fürbitte trotzdem an Sie wenden, Genosse Präsident und Marschall, dann tun wir das, nicht weil wir seine Verwandten sind. Wir tun das, weil wir zutiefst davon überzeugt sind, dass seine Taten, die im Widerspruch zum Begriff des Ustaschatums stehen, Ihre Aufmerksamkeit, Rücksicht und Gnade verdienen. Daher bitten wir nicht darum, dass Sie sich unsere Worte anhören, sondern Fakten [sic!].152
Zdenka und Nela Sertić passten ihre Diktion ebenfalls an die dominanten Narrative an. Ustascha, das sei ein Verbrecher, gaben sie zu. Allerdings habe Sertić nicht als solcher gehandelt. Sie baten Tito, auf Fakten zu schauen und nicht pauschal zu urteilen, nur wegen Sertićs Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Organisation. Die wurde allerdings sowohl mit dem Erlass über die Militärgerichte als auch nach dem Gesetz gegen die Straftaten gegen das Volk und den Staat als solche strafrechtlich definiert. In ihrem Brief argumentierten Zdenka und Nela, Sertić sei aus der königlichen Armee vor Kriegsbeginn ausgetreten, weil ihn ihr „großserbischer Charakter“ und die „politische Korruption“ gestört hätten. Allerdings habe er den Fehler gemacht, Ustascha beizutreten, weil er sie fälschlicherweise als eine kroatische Befreiungsarmee begriff. Sehr schnell habe er jedoch erkannt, wie er sich getäuscht hatte, und seitdem versuchte er, seinen Fehler zu korrigieren. Er habe sich dem Abschlachten von Serben widersetzt, er ahndete Ustascha-Kriegsverbrechen, er rettete Serben und Kommunisten. „Wir bitten um Gnade nicht nur um der Gnade willen, sondern wegen der Gerechtigkeit“,153 appellierten die Schwestern und betonten, dass Sertić für das neue Jugoslawien keine Gefahr darstelle. Vielmehr könne er sich mit seinen Fähigkeiten und seiner Anständigkeit für den neuen Staat als nützlich erweisen. „Genosse Marschall, wir hoffen auf Ihr Gerechtigkeitsempfinden, das, wie streng auch immer es war, nie ohne politische Weitsicht vollzogen wurde.“154, schloss der Brief ab. Als Fakten legten die Schwestern Erklärungen von zahlreichen bekannten und weniger bekannten Kroatinnen und Kroaten, die ihre Angaben aus der Fürbitte bestätigten. Unter ihnen befanden sich der Bildhauer Antun Augustinčić und der Erzbischof Alojzije Stepinac.155 Insbesondere Augustinčić galt als enger Freund Titos. Da er Zagreb erst im März 1943 verlassen und davor zahlreichen Menschen die Flucht aus der Stadt zu den Partisanen vermittelt hatte, konnte er bezeugen, dass Sertić Opfern des Ustascha-Regimes half. Fehlte Tito tatsächlich die politische Weitsicht einzuschätzen, wen er von den Angeklagten in sein System hätte integrieren können? Hätte er durch Begnadigungen die Urteile seiner Richter aus politischer Weitsicht annullieren sollen? Das wäre im Kontext anderer Kriegsverbrecherprozesse in anderen Ländern sicherlich kein undenkbares Handeln. 1945 war es dafür allerdings noch zu früh. Im Oktober 1945, noch vor den ersten Nachkriegswahlen, wäre eine Begnadigung hoher Ustascha-Offiziere von allen Opfern des Regimes als blanker Hohn empfunden worden. Sertić hatte Recht mit seiner Einschätzung, man müsse nur überleben. Wer 1945 überlebte, steigerte seine Überlebenschancen enorm.
Der Staatsanwalt plädierte seinerseits für schuldig in allen Fällen und forderte Todesstrafen.156 Malović argumentierte, dass die königlichen Offiziere zusammen mit der führenden politischen Riege den Staat und „das Volk“ verraten hätten, weil sie sowohl den Staat als auch das Volk an die Besatzer ausgeliefert hatten. Obwohl sie wussten, dass Deutschland einen Angriff auf Jugoslawien vorbereite, hätten sie nichts getan, um Menschen vor Bomben zu retten. Von mildernden Umständen wollte Malović nichts wissen: Er warf den Angeklagten vor, sie hätten ganz genau gewusst, mit wem sie paktiert und wem sie sich in den Dienst gestellt hätten.
Für die Anklage war offensichtlich, dass die ehemaligen kroatischen Offiziere der königlichen Armee, die sich nach April 1941 der Armee des USK anschlossen, wussten, dass sie mit einem verbrecherischen Besatzungsregime zusammenarbeiteten. Den Prozess nutzte Malović aber, um erneut dagegen zu argumentieren, dass die Angeklagten dem kroatischen Volk dienten. Er verneinte nicht die Tatsache, dass die „großserbische Bourgeoisie“ das kroatische „Volk“ in der Zwischenkriegszeit unterdrückt habe, betonte jedoch, dass der Weg der Befreiung nicht über den Verrat hätte führen müssen. Der Weg der Befreiung hätte nicht gegen das serbische Volk geführt werden dürfen, sondern mit dem serbischen Volk gegen die Besatzer.
Diese Argumentationsweise wiederholten Staatsanwälte und Richter quer durch Jugoslawien. Es waren überwiegend ehemalige Mitglieder des Widerstands, die nach der Befreiung nun über die Taten ihrer Gegner urteilten. Ihre Anklageschriften und ihre Urteile waren das moralische Vermächtnis des Widerstands. Sie waren zugleich eine Mahnung, dass der exklusive Ethnonationalismus in Verbrechen endete und der Frieden in einem ethnisch und religiös vielfältigen Staat wie Jugoslawien nur miteinander und nicht gegeneinander erkämpft werden konnte. Die Urteile entsprachen aber auch weitgehend der internationalen Rechtspraxis.157 Vor alliierten Militärgerichten von Lüneburg über Dachau bis nach Manila orientierte sich die Ahndung von Kriegsverbrechen an Vorgaben, die in gemeinsamen alliierten Diskussionen vor der UNWCC vorbereitet worden waren. Wie im ersten Kapitel bereits analysiert, übernahm Jugoslawien mehrere juristische Aspekte, angefangen bei der Definition von Kriegsverbrechen über die Vorgesetztenverantwortung, das Konzept des Common Design oder den juristischen Umgang mit dem Befehlsnotstand von der UNWCC. Auch hinsichtlich des Umgangs mit den sogenannten Quislings und Verrätern folgte Jugoslawien alliierten Vorgaben.158 In der UNWCC wurde diese Frage überhaupt nicht kontrovers diskutiert.159
Die USK-Offiziere saßen nach Kriegsende in Haft, nicht wegen unterlassenen Widerstands. Sie saßen in Haft wegen ihrer Vorgesetztenverantwortlichkeit. Der Staat, dem sie dienten, so Malović, entzog fast drei Millionen Menschen seinen Schutz. Konkret nannte er Serben, Juden, Roma und die kroatischen Patrioten, denn nach seinem Verständnis waren alle, die sich mit dem Regime arrangierten, keine Patrioten. Die Geschichte des USK fasste er zusammen zur Geschichte von Karsthöhlen, Konzentrationslagern, Plünderungen, Vergewaltigungen von Frauen und Abschlachten von Kindern. Für Malović war es nicht nachvollziehbar, dass die Angeklagten von den Verbrechen nichts gewusst haben sollten. Für ihn war es nicht nachvollziehbar, dass sie im Einzelfall halfen, das verbrecherische Regime jedoch am Leben hielten. Und es erschien ihm unmöglich, diese Taten nicht zu ahnden:
Menschen werden wegen Mordes zu Todesstrafen verurteilt. Aber zu welcher Strafe werden Menschen verurteilt, die für millionenfachen Mord verantwortlich sind? […] Indem ich Sie bitte, ein gerechtes und strenges Urteil zu sprechen, ermahne ich Sie, dass dieses Urteil, so wie die anderen bisher verkündeten Urteile gegen die Verräter unserer Heimat, eine strenge Mahnung an die Offiziere unserer Völker sein werden, dass sie bei ihrem Volk bleiben sollen und dass sie für die Freiheit ihres Volkes kämpfen sollen.160
Mehrfach bezog sich Malović auf die internationale Rechtsprechung und betonte, dass Jugoslawien internationale Prinzipien in sein Strafrecht übernommen habe. Seine Argumentationsweise folgte in ihrem Aufbau dem Grundtenor alliierter Strafverfolger. Das Schlussplädoyer hätte in seinen Grundzügen auch ein französischer Staatsanwalt halten können. Im Detail jedoch flocht Malović die Narrative vom Verrat politischer und militärischer Eliten an „unserem Volk“, von deren moralischer und rechtlicher Schuld, deren Verantwortung für den Bruderkrieg und für die Opfer von Jasenovac – er nannte die überhöhte Zahl von 840.000 Menschen, die dort inhaftiert waren – mit Entschuldungsnarrativen und einer entschiedenen Ablehnung der Idee von kroatischer Kollektivschuld. Wie den Anklägern vor dem IMT ging es Malović auch darum, mit einer klaren Verurteilung der Ustascha-Bewegung und der Ustascha-Offiziere den Unterschied zwischen den „Kroaten“ und dieser „faschistisch-terroristischen“ Organisation zu schärfen.161 Dabei unterließ er es nicht, auf die Verbindung zwischen Vlatko Mačeks „Bauernwachen“, einer paramilitärischen Organisation der Kroatischen Bauernpartei, und der Ustascha-Polizei hinzuweisen.162 Malović hob die Verantwortung der Gerichte beim Kampf gegen den Faschismus hervor und zog die Parallele zum Jahr 1918, als „Volksverräter“ reibungslos in den Staatsdienst übernommen worden waren. Seiner Meinung nach war ein Neuanfang in Jugoslawien nur möglich, wenn Verantwortliche für die Verbrechen und für den Verrat nicht nur militärisch besiegt, sondern auch juristisch bestraft würden. Wie vom sowjetischen Juristen Trainin gefordert, ging es bei den jugoslawischen Kriegsverbrecherprozessen nicht nur darum, die Schuld der Angeklagten festzustellen, sondern darum, den Faschismus moralisch und politisch zu zerschlagen.163 Sertićs Chancen aufs Überleben schwanden. Vor dem Prozess wies er seine Cousine in seinen Briefen noch auf Begnadigungserlasse und Bekannte in Machtposition hin.164 Er fühlte sich unschuldig und sah seinen Namen besudelt. Nach seiner Meinung war es am schlimmsten, Soldat zu sein und für etwas verantwortlich gemacht zu werden, wogegen man selbst eingetreten war. Nach seinem Empfinden hatte er während des Kriegs seinen eigenen Kopf riskiert. Nach dem Urteil der Richter war er ein Kriegsverbrecher. Zusammen mit Artur Gustović, Djuro Gruić, Mirko Gregorić, Slavko Skoliber, Julije Fritz, Ivan Tomašević, Vladimir Metikoš, Miroslav Slaher, Nikola Mikec, Bogdan Majetić, Dragutin Čanić, Anton Nardeli, Ivan Markulj, Josip Scholtz, Franjo Džal und Muhamed Kromić wurde Sertić nach Art. 3, Paragraf 2, 4, 5 und 6 des Gesetzes über die Straftaten gegen das Volk und den Staat schuldig gesprochen und zum Tode verurteilt.165
Er hatte keine Chance auf Gnade.
Im Verfahren gegen die „Ustascha-Generäle“ wie schon im Budak-Verfahren davor wurden die Grundlagen einer Justiz sichtbar, der es nicht um die Feststellung individueller Schuld ging. Während Sertić alles tat, sein Handeln moralisch zu rechtfertigen, ging es den Anklägern um die juristische Eindeutigkeit und die Aburteilung des USK insgesamt. Daher nutzten sie die Prozesse, um für die nachkommenden Verfahren mit Pionierprozessen Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen. Mit Vorgaben aus London und Moskau gingen die Konzepte der „Verschwörung“, der „Mittäterschaft“, der „Vorgesetztenverantwortlichkeit“ sowie der „Verbrechen gegen das Volk“ in die jugoslawische Rechtspraxis ein. Nach diesem Muster sollte die Ahndung von Kriegsverbrechen in der Provinz erfolgen. Jugoslawische Gerichte ließen sich die Chance nicht entgehen, in Anklageschriften und in ihren Urteilen der jugoslawischen Bevölkerung und dem internationalen Publikum die Geschichte des Zweiten Weltkriegs und der Besatzung in Jugoslawien zu erzählen. Große Tribunale waren diese ersten Prozesse jedoch nicht. Berčićs Aussage legte nahe, dass der Grund dafür in der fehlenden Infrastruktur lag.166 Während des Budak-Prozesses hatten nur ausgewählte Medienvertreter und Filmemacher Zugang zum Gerichtssaal. Daher ist es zu vermuten, dass es den neuen Machthabern eher darum ging zu kontrollieren, was aus dem Gerichtssaal nach außen drang.
Und es ging ihnen darum, die Verbrechen des Ustascha-Regimes auf eine bestimmte Art zu deuten, die es der Mehrheit der kroatischen Bevölkerung ermöglichte, sich davon zu distanzieren. Der Budak-Prozess und der Dokumentarfilm „Jasenovac 1945“ legten zusammen mit dem Bericht der Kroatischen Landeskommission die Grundlagen der öffentlichen Wahrnehmung vom USK, indem sie diesen narrativ und juristisch mit Jasenovac und mit Verbrechen verknüpften. Der Einfluss der Berichte der kroatischen Landeskommission war dabei nicht zu unterschätzen. Die Tatsache, dass die Überlebenden ihre Aussagen im Kontext von Vorbereitungen zahlreicher Anklageerhebungen gaben, resultierte in einer Sprache, die stark von Erinnerung an die Verbrechen und das Leiden der Inhaftierten beeinflusst war.167 Ihre Vernehmungen bildeten die Grundlage für die Arbeit der Ankläger. Ihre Sprache des Leidens wurde zur Sprache der Anklage. In dieser Hinsicht setzten sich in den ersten Jahren der Nachkriegszeit in Jugoslawien in der öffentlichen Rede über die Shoah nicht die Begriffe der Tätersprache durch, sondern, im Sinne von Raphael Utz, die einer interpretierenden Zeugenschaft168 und die ihrer juristischen, aber auch populistischen Auswertung. Die Zeugen und ihre Zeugenschaft interpretierten die neuen Machthaber, wie von Manuela Consonni betont, als „the depository of truth“ und nicht als „the depository of the event“.169 Und war diese Wahrheit einmal juristisch bestätigt, galt sie als Grenze des nicht Verhandelbaren, was insbesondere bei überhöhten Opferzahlen zum Ausdruck kam.
Nach welchem Muster verliefen aber die ersten Nachkriegsprozesse in der Provinz, abseits von großen Zentren wie Zagreb und Belgrad? Die Zirkulare der UNWCC und die Anweisungen aus Belgrad hatten auch die bosnische Provinz erreicht. Die Landeskommission hatte Beweismaterial gesichert.
3.3 „Gerechtes Gericht des Volks“: Regionale Prozesse in Sarajevo
Bosnisch-herzegowinische Gerichte verhandelten in der Nachkriegszeit zahlreiche Prozesse wegen Kriegsverbrechen: Aus bereits genannten Gründen ist die genaue Anzahl verurteilter Kriegsverbrecher unbekannt. Für diese Studie wurden die 1.858 Urteile, die sich im Fonds der bosnischen Landeskommission befinden, detaillierter verglichen und ausgewertet.170 Aufgrund der Tatsache, dass einige Angeklagte in Sammelurteilen bestraft wurden, befinden sich auf der Liste verurteilter Kriegsverbrecher 2.046 Namen. Wie bereits betont, ist diese Zahl zu klein. Um eine genaue Anzahl zu bekommen, müssten die Akten des Militärhistorischen Archivs in Belgrad mit den jeweiligen Akten der Bezirksgerichte sowie den Akten der Landeskommission verglichen werden. Trotz wiederholter Versuche waren etwa die Archive in Mostar, Tuzla und Bihać nicht bereit, der Autorin ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Deshalb sind die Ergebnisse der folgenden Analyse nur als Stichproben zu bewerten und können lediglich Tendenzen im juristischen Umgang mit Kriegsverbrechen aufzeigen.
Die ersten Kriegsverbrecherprozesse fanden auch in Bosnien vor Militärgerichten statt. Bis in den August urteilten sie nach dem Erlass über die Militärgerichte, ab dem 1. September 1945 wandten auch sie das Gesetz über die Straftaten gegen das Volk und den Staat an. Im Fonds der Landeskommission befinden sich überwiegend Urteile aus dem Jahr 1947. Das hängt damit zusammen, dass der Fonds nicht vollständig ist, weil zahlreiche Akten fehlen. Das USHMM bewahrt im zum Teil digitalisierten Fonds der Staatlichen Kommission ebenfalls Listen mit verurteilten Kriegsverbrechern sowie mit Anklagen und Urteilen aus Bosnien-Herzegowina.
Nach welchem Muster verliefen die Prozesse, deren Akten auffindbar waren? Was erfahren wir aus diesen Prozessen über den Verlauf des Zweiten Weltkriegs in Bosnien-Herzegowina und was über die begangenen Verbrechen? Wer waren die Angeklagten und wegen welcher Tatbestände sind die meisten angeklagt worden? Welche Rolle spielten die Prozesse für die unmittelbare Nachkriegsstabilisierung?
Das Gesetz über Straftaten gegen das Volk und den Staat erleichterte die Ahndung und die Verurteilung insoweit, dass bestimmte militärische Gruppen als verbrecherisch definiert waren (Ustascha, SS, SD, Gestapo) und dass der Dienst in Konzentrations- oder Arbeitslagern als Kriegsverbrechen galt.171 Konkret bedeutete das, dass Ermittlern bei der Anklageerhebung bereits der Nachweis einer Zugehörigkeit zu einer als verbrecherisch eingestuften Einheit reichte, um ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Mitglieder von Organisationen, deren verbrecherischer Charakter festgestellt worden war, konnten zu einer Mindeststrafe von sechs Monaten verurteilt werden (Art. 6). Es überraschte daher nicht, dass eine große Anzahl der Angeklagten in Bosnien-Herzegowina Mitglieder der Ustascha oder anderer „verbrecherischer Organisationen“ waren wie der 13. Waffen-SS, der Handschar-Division.172 In den Akten der Staatlichen Kommission liegen aus dem Bezirksgericht Sarajevo und von einzelnen Militärgerichten 850 Anklagen und Urteile wegen Kriegsverbrechen vor.173 Im Folgenden werden diese Akten aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet. Zuerst wird ein grober Überblick über die Arbeit des Bezirksgerichts Sarajevo gegeben, um im zweiten Schritt die Ahndung der Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit der Handschar-Division näher zu analysieren.
3.3.1 Bezirksgericht Sarajevo
Wie bereits im zweiten Kapitel betont, wurde die Arbeit der bosnischen Landeskommission von zahlreichen Schwierigkeiten und Mängeln begleitet. Es fehlte an Personal, es fehlte an Material, und die Anzahl der Anzeigen stieg ins Unermessliche. Bei ihrer Aufklärungsarbeit konzentrierte sie sich daher auf die „Organisatoren“ von Kriegsverbrechen, jagte sie und brachte sie vor Gericht. Trotzdem wurde die große Mehrheit derjenigen, die während des Zweiten Weltkriegs Kriegsverbrechen oder „crimes against humanity“ begangen hatten, nie rechtlich belangt. Häufig war es schwer möglich, Ermittlungsverfahren im klassischen Sinne durchzuführen. Die Überlebenden wussten häufig nicht, welche konkrete Einheit ihr Dorf verwüstet hatte. Die Täter taten alles, um die Verbrechen zu verschleiern. Ein anderes Bild entsteht aber in Fällen, in denen Täter und Opfer Tür an Tür gelebt hatten. Bei zahlreichen Verfahren vor Bezirksgerichten in Bosnien-Herzegowina ging es um die Bestrafung von Menschen, die während der Besatzung als Mitglieder unterschiedlicher militärischer Einheiten oder als Zivilisten ihre Nachbarn denunziert, ausgeraubt, vergewaltigt, deportiert und ermordet hatten.174 Von 850 Anklagen, die sich im Fonds der Staatlichen Kommission befinden und die das Bezirksgericht Sarajevo oder das Gericht der nationalen Ehre in der Nachkriegszeit verhandelt hatten, richteten sich die meisten Strafverfahren gegen Täter, denen Mord oder Massenmord vorgeworfen wurde.



Anklagen nach Straftaten, Mehrfachnennungen
Da die bosnisch-herzegowinischen Juden überwiegend in Lagern ermordet wurden, bezogen sich die meisten Holocaust-Verfahren in Sarajevo auf die Denunziation und Deportation mit Todesfolge oder auf den Raub von jüdischem Eigentum. Ethnisch motivierte Gewalt richtete sich in Bosnien jedoch auch gegen Serben, Roma und Muslime. Im Falle der serbischen Opfer waren die Täter in der Regel Angehörige von Ustascha-Einheiten. Im Falle der muslimischen Opfer gehörten die Täter in der Regel den Tschetniks an. Was allerdings auffällt, und das ist als ein Ergebnis der Untersuchung hervorzuheben, ist das Fehlen von Verfahren im Zusammenhang mit Verbrechen an Roma. Dabei wurden allein in Jasenovac mindestens 10.000 Roma ermordet.175 Viele von ihnen wurden aus bosnischen Gebieten deportiert.
Die große Anzahl von Anklagen und Urteilen, die im Zusammenhang mit Verbrechen an der serbischen Bevölkerung standen, hing damit zusammen, dass das Bezirksgericht Sarajevo territorial auch für die Gemeinden Pale, Čajniče, Rogatica und Sokolac zuständig war, wo die Ustascha während des Kriegs neben Hadžići und Alipašin Most die schlimmsten Verbrechen an der serbischen Bevölkerung verübt hatten.176 Ebenfalls gehörten die ostbosnischen Gemeinden Foča, Goražde und Višegrad dem Bezirksgericht an, in denen 1941 und 1942 die Tschetniks die muslimische Bevölkerung vertrieben und ermordet hatten mit dem Ziel, ethnisch homogene Gebiete zu schaffen.177 Mord oder Massenmord gehörten daher zu den am häufigsten geahndeten Taten. In 54 Verfahren stand Mord oder Massenmord an der serbischen Bevölkerung im Mittelpunkt der Ermittlungen. In den meisten Fällen stammten die Angeklagten in diesen Verfahren aus den Reihen der Ustascha. Häufig waren sie Angehörige der „Schwarzen Legion“ von Jure Francetić.178 Rekrutiert wurden sie allerdings vor Ort. Es waren keine fremden Soldaten, die in einem besetzten Gebiet die Bevölkerung terrorisierten. Häufig kamen die Täter aus der Nachbarschaft. Noch ausgeprägter war das bei den Tschetniks.



In 40 Verfahren verhandelte das Gericht die Morde an Muslimen, die Tschetniks in ostbosnischen Dörfern verübt hatten. Die meisten Angeklagten lebten vor Kriegsbeginn Tür an Tür mit ihren Opfern. Das Gericht und die Anklage ordneten die Taten eindeutig als ethnisch motiviert ein und verurteilten scharf die bereits damals als „Säuberung“ bezeichneten Aktionen. An dieser Stelle übernahmen die Gerichte die Tätersprache, auch wenn sie in der Regel von einer „sogenannten Säuberung“ sprachen. Wie im Falle der Verbrechen an der jüdischen und serbischen Bevölkerung finden sich auch in Gerichtsakten im Falle der Ahndung von Verbrechen an der muslimischen Bevölkerung klar definierte Standpunkte: dass die Täter ein Ziel verfolgten, und zwar die Auslöschung von Juden, Serben oder Muslimen. Der Begriff des Genozids fiel in den Urteilen nicht. Wie jedoch Wolfgang Form und Axel Fischer in ihrer Analyse des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses betonten, laborierten die involvierten jugoslawischen Ankläger und Richter auch mit Termini, die dem Tatbestand des Genozids entsprachen, wie „Auslöschung“, „Ausrottung“ oder „systematischer Massenmord“.179 Dass sie den Begriff an sich nicht verwendeten, hing damit zusammen, dass er zu diesem Zeitpunkt noch keine große Verbreitung fand.
So klagte die Staatsanwaltschaft von Sarajevo im Mai 1947 Vido Ivanović aus Foča zusammen mit acht weiteren Männern an, nicht nur weil sie Mitglieder der Tschetniks waren, sondern wegen Verbrechen an der muslimischen Bevölkerung.180 Sie wurden alle wegen Massenmord an muslimischen Zivilisten in verschiedenen Dörfern in der Gegend um Foča, wegen Vergewaltigung, Raub und Plünderung angeklagt und zwar nach dem Gesetz zum Schutz von Volk und Staat Art. 3, Abs. 3 und 4, weil sie „während des Krieges in die bewaffneten militärischen Verbände jugoslawischer Staatsbürger eingetreten waren, die den Feind unterstützt und mit diesem gegen das eigene Vaterland gekämpft haben. […] Als solche waren sie unmittelbarer Vollstrecker der Ermordung, Inhaftierung, Deportation, Folter, Beraubung jugoslawischer Staatsbürger.“ In diesem Fall lud die Staatsanwaltschaft zwölf Zeugen und Zeuginnen vor, um bei der Verhandlung die Schuld der Angeklagten zu beweisen.
Die Anklage Ivanović war nach einem ähnlichen Muster aufgebaut wie viele andere ähnliche Anklagen auch. Im ersten Teil zählte die Staatsanwaltschaft die begangenen Straftaten auf und verknüpfte sie mit den entsprechend definierten strafbaren Tatbeständen aus dem Strafgesetzbuch. In der Regel stand in diesem Teil nichts über die ethnische Dimension der Tat, war die Opfergruppe bereits nach sowjetischem Vorbild als „unschuldige jugoslawische Staatsbürger“ definiert. In der Begründung jedoch wurden die Taten ausführlicher beschrieben und die Anklage erläutert. Die neuen Machthaber verschwiegen die Opfer nationalistisch, rassistisch und religiös motivierter Verbrechen nicht. Sie brachten Täter auch vor Gericht. Am Beispiel des Bezirksgerichts Sarajevo wird sichtbar, dass die Gerichte es zumindest versuchten, in ihrer Diktion eine nationalistische Ausgrenzungspolitik zu vermeiden. Sowohl Täter als auch Opfer galten hier nüchtern als jugoslawische Staatsbürger. Und trotzdem benannten sie in ihren Urteilsbegründungen die nationale oder die ethnische Zugehörigkeit von Opfern und Tätern. Involvierte wussten ohnehin Bescheid, weil sie Namen und Orte ethnisch deuten konnten und so zwischen den Zeilen lasen. In einigen Verfahren wurde die ethnische Dimension nicht explizit genannt: In der Regel jedoch benannten die Staatsanwaltschaft und das Bezirksgericht die Straftaten klar und deutlich. So klagte die Staatsanwaltschaft von Sarajevo Veljko Gavran an, weil er als Mitglied der Tschetniks im Dorf Zavodište, das ebenfalls zur Gemeinde Foča in Ostbosnien gehörte, 16 muslimische Frauen und Kinder erschlagen und anschließend verbrannt hatte.181 Nur eine Frau, Behija Odžak, konnte überleben. In der Anklageschrift vom 17. Mai 1946, die der Staatsanwalt Anđelko Tvrtković182 formuliert hatte, hieß es konkret: „Der Angeklagte gehört zur dieser Gruppe von Menschen, die nach der Kapitulation Jugoslawiens zu den Waffen gegriffen haben, aber nicht, um gegen die Besatzer zu kämpfen, sondern gegen unsere Nationen, indem sie die muslimische Bevölkerung in ihrer Region ausrotteten.“183 Einerseits knüpft diese Aussage an das Narrativ von Partisanen an, die als einzige Widerstandsbewegung gegen die Besatzer gekämpft hatten. Andererseits jedoch beinhaltete sie eine klare Einordnung der Verbrechen von Tschetniks als Massenmord an Muslimen mit dem Ziel ihrer Ausrottung.
In Fällen, bei denen es darum ging, Beweise darzulegen, griffen die Gerichte auch auf die Sprache der Täter zurück und machten deutlich, dass die Gewaltanwendung oder das Verbrechen ethnisch oder religiös oder ideologisch begründet war. Im Falle von Ivica Drljepan, der unmittelbar nach Kriegsbeginn Ustascha wurde, 1943 dann als Fahrer zur Handschar wechselte, um anschließend im Lager Jasenovac als Automechaniker zu arbeiten, betonte der Staatsanwalt, Drljepan habe die Opfer als Serben beschimpft und ihnen unterstellt, die čifut (Turzismus für Juden) und die Kommunisten in den Wald (zu den Partisanen) zu schmuggeln und damit zu retten.184 In der Anklageschrift hieß es dann aber wieder ohne Ethnisierung, dass der Angeklagte „Funktionär der Ustascha und des terroristischen Apparats wurde und als solcher Denunziationen sowie Verhaftungen durchgeführt hatte, die in der Deportation jugoslawischer Patrioten in die Lager resultierten.“185 Auf der anderen Seite benannten Gerichte insbesondere ethnisch oder rassistisch motivierte Verbrechen des Ustascha-Regimes an Serben und Juden beim Wort. So wurde Teufik Dervišević angeklagt, weil er sich als sogenannter Verwalter des Geschäfts „König der Strümpfe“ des Eigentums von Ezra L. Kajon bemächtigt hatte.186 Damit profitierte er von der antijüdischen Enteignungspolitik, was nach jugoslawischen Gesetzen als Kriegsverbrechen galt.
66 Kriegsverbrecherprozesse fanden statt, weil die Angeklagten sich das Eigentum ihrer jüdischen oder serbischen Nachbarn einverleibt hatten. In 55 Fällen waren Opfer Juden und in elf Fällen Serben. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft folgte jedes Mal dem gleichen Muster – wie im Falle von Dervišević auch. Sie warf ihm vor, er hätte wissen müssen, dass das ganze System der Enteignung nichts anderes als organisierter Raub war, an dem er sich beteiligt hatte. Es überrascht daher nicht, dass die meisten Angeklagten Zivilisten waren, die ihre Nachbarn denunziert und dann ihre Wohnungen oder Geschäfte geplündert hatten. In diesem Zusammenhang schufen die Gerichte Fakten: So stand in zahlreichen Anklagen oder Urteilen explizit, dass die Angeklagten ihre Opfer misshandelt, ausgeraubt und getötet hatten, weil der Ustascha-Staat die Ausgrenzung, den Mord und den Raub an Serben und Juden zur Staatsräson erhoben hatte. Verteidigungsversuche von Angeklagten, die behaupteten, dass sie sich an damals geltende Gesetze gehalten hatten, lehnten die Gerichte ab. Ihre Begründung war, dass jedem der „verbrecherische Charakter des Ustascha-Regimes“ habe klar sein müssen.187 In dieser Hinsicht folgten jugoslawische Gerichte internationalen Argumentationen, die den verbrecherischen Charakter des NS-Regimes ächteten und betonten, dass das Regime die Rahmenbedingungen für die Verbrechen schuf, der Einzelne jedoch Verantwortung für sein Handeln trug.188 Auch in der Anklage gegen den Arzt Ivo Fabijanac war die „Auslöschung der Serben“ als das wichtigste Ziel des USK eindeutig bezeichnet worden.189 Wie jedoch im Falle der Ermordung von bosnischen Muslimen seitens der Tschetniks finden sich unter den Akten auch im Falle der Ermordung oder Deportation von Serben und Juden Anklagen ohne eine klare Benennung der ethnischen Dimension der Kriegsverbrechen.190 Ab Juli 1946 war dann in den Akten der Staatsanwaltschaften und der Gerichte immer häufiger der Begriff „Opfer des Faschismus“ gebraucht worden, um Geschädigte zu beschreiben.191
Auch das Lager Jasenovac spielte in zahlreichen bosnisch-herzegowinischen Prozessen eine Rolle. Das überrascht nicht, denn Jasenovac grenzt an Bosnien und zahlreiche Roma, serbische und jüdische Bewohnerinnen und Bewohner Bosniens, zahlreiche Kommunistinnen und Kommunisten wurden im Lager ermordet.192 Jemand hatte sie von ihrem Zuhause in Sarajevo, Višegrad oder Banja Luka abgeholt, in ihren Verstecken aufgespürt, in Zügen oder Transportern nach Jasenovac gebracht, in Jasenovac bewacht, geschlagen, hungern lassen, ermordet. Die Verantwortlichen, häufig Ustascha-Angehörige, mussten sich für ihre Beteiligung an Verbrechen vor Gerichten verantworten.193 In den Unterlagen der Staatlichen Kommission sind aus dem Bezirksgericht Sarajevo 30 Anklagen und Urteile in Zusammenhang mit Deportationen, Verhaftungen und Mord von Juden, Serben, Roma und Kommunisten vorhanden, in denen Jasenovac konkrete Erwähnung fand. Die Anklagen folgten dem Muster anderer Kriegsverbrecherprozesse: Die Ustascha-Angehörigen wurden fast durchgehend als Ustascha-Schlächter oder Ustascha-Verbrecher bezeichnet. In der Regel jedoch wurden Angeklagte vor Gericht mit Zeuginnen und Zeugen, mit Überlebenden von Jasenovac konfrontiert. So bezeugte Mustafa Šestan beim Prozess gegen Ivica Drljepan, den Angeklagten in Jasenovac beim Verüben von Verbrechen gesehen zu haben.194 Bei zahlreichen Anklagen wurde aber der Name des Lagers nicht erwähnt, in das die Opfer deportiert worden waren. In zahlreichen Fällen endete die Deportation im nächsten Wald, wo die Täter ihre Opfer töteten.
Was passierte nach dem Krieg mit Luburićs Helfern? Einige von ihnen wurden verhaftet und nach Sarajevo ausgeliefert.195 Unter ihnen befand sich auch der oben genannte Dr. Ivo Fabijanac, der gleich zu Kriegsbeginn in die Ustascha eintrat und zum Leiter des Krankenhauses in Stolac wurde.196 Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, dass er dort einer der Hauptverantwortlichen für den Massenmord an Serben war, dass er zahlreiche serbische Patientinnen und Patienten an die Ustascha ausgeliefert hatte, die sie daraufhin ermordeten, sowie dass er in Sarajevo als Mitglied des Luburić-Stabs im Staatlichen Krankenhaus eine Razzia durchgeführt hatte, bei der der Partisan Anani Manojlović, der Arzt Jakov Zarubica sowie die Söhne der bekannten Ärztin Staka Bokonjić, Nenad und Rajko Bokonjić, verhaftet wurden. Manojlović und Zarubica wurden beim Ustascha-Rückzug getötet.197 Die Brüder Bokonjić überlebten, obwohl oder vielleicht weil ihre Mutter die Schwester des bekannten Attentäters Vaso Čubrilović war.
Zahlreiche Zeugen bestätigten die Anklagepunkte der Staatsanwaltschaft, unter ihnen auch der berühmte bosnische Schriftsteller Isak Samokovlija, der als jüdischer Arzt den Krieg im Staatlichen Krankenhaus überleben konnte, aber auch der Vater der verhafteten Bokonjić-Brüder.198 Die Ärzte des Staatlichen Krankenhauses waren den ganzen Krieg hindurch Zeugen zahlreicher Verbrechen. Ihre Kolleginnen und Kollegen wurden auf Grundlage der Rassengesetze entlassen, ermordet, ihre Patienten verhaftet und ebenfalls ermordet. Viele von ihnen unterstützten den Widerstand, versteckten Verfolgte in ihrem Krankenhaus bis zu den letzten Kriegstagen, als Luburić in die Stadt kam. Nenad Bokonjić etwa simulierte einen Geisteskranken und hielt sich seit 1944 in der Neuropsychiatrie auf.199 Solange noch Krieg herrschte, brauchte das Regime medizinisches Personal. Auch serbische oder jüdische Ärztinnen und Ärzte überlebten.200 Doch als der Untergang nahte und Luburić die „Festung Sarajevo“201 mit Terror zu halten versuchte, verhafteten und ermordeten Ustascha Hunderte oder gar Tausende, wie bereits aus den Akten der Landeskommission im zweiten Kapitel rekonstruiert wurde.
Fabijanac lehnte alle Vorwürfe ab. Er behauptete sogar, kein Mitglied der Ustascha gewesen zu sein. Das half ihm nicht, denn für die Staatsanwaltschaft genügte als Nachweis seiner Schuld die Tatsache, dass er Mitglied des Luburić-Stabs war. In der Anklage hieß es: „Es ist allgemein bekannt, dass aus dem Luburić-Stab eine große Zahl an schwersten Verbrechen angetrieben und organisiert war, die in den letzten Okkupationstagen in Sarajevo stattgefunden haben. Der Angeklagte trägt als Mitglied des Stabs und Luburićs Mitarbeiter volle Verantwortung für alle Verbrechen die seitens dieses Stabs verübt wurden.“202
Nach dem Rückzug aus Sarajevo kam Fabijanac nach Jasenovac, wo er in den letzten Kriegswochen das Krankenhaus leitete.203 In seiner Aussage vor der kroatischen Landeskommission bezeugte Jakob Danon, dass Fabijanac ihm sowie weiterem jüdischen medizinischen Personal das Leben gerettet hatte. Diese Tatsache fand im Prozess gegen Fabijanac keine Erwähnung. Er wurde zum Tode verurteilt.204
In den Akten der Staatlichen Kommission finden sich 73 angeklagte Frauen, was knapp 10% aller Angeklagten ausmachte. Wie in den meisten besetzten Ländern gehörten Frauen in Jugoslawien zu Opfern von Verbrechen und sagten überwiegend als Zeuginnen vor Gericht aus. Die relativ hohe Anzahl von Täterinnen hängt damit zusammen, dass in Sarajevo viele Zivilisten wegen Kriegsverbrechen angeklagt wurden: 237 von 850. Die meisten angeklagten Frauen waren Zivilistinnen, denen Denunziationen oder Raub von serbischem oder jüdischem Eigentum zu Last gelegt wurde. Über Frauen im jugoslawischen Widerstand existieren zumindest einige wichtige Veröffentlichungen, z.B. die Arbeiten von Jelena Batinić und Barbara Wiesinger.205 Über die Rolle von Täterinnen im besetzten Jugoslawien existieren bislang nur die Veröffentlichungen von Martina Bitunjac.206 Insgesamt war das Thema weiblicher Partizipation am Nationalsozialismus lange vernachlässigt worden, sodass bis heute, 30 Jahre nach dem sogenannten Historikerinnenstreit zwischen Gisela Bock und Claudia Koonz, weiterhin wenige Studien auf Frauen als Täterinnen im Dritten Reich, in besetzten Gebieten oder Verbündete der Achsenmächte fokussieren.207 Dieser Überblick kann daher nur eine Tendenz aufzeigen und zur weiteren, detaillierten Forschung anregen. In erster Linie geht es darum, ob die Ermittlungsbehörden mit Frauen als Täterinnen anders umgegangen sind und welche Erklärmuster die offiziellen Akten für weibliche Täterschaft aufzeichneten.



Über die angeklagten Frauen ist wenig bekannt. Die Anklageschriften und Urteile geben wenig preis über ihre Herkunft, ihre Motive und ihr weiteres Schicksal. Die meisten von ihnen waren Kroatinnen, was nicht dem Bevölkerungsanteil von Kroaten in der Region entsprach. Bei der Volkszählung aus dem Jahr 1931 lebten in den Gemeinden des Bezirksgerichts Sarajevo etwa 401.674 Menschen.208 Fast die Hälfte waren Muslime, ein Drittel waren Orthodoxe, knapp ein Fünftel Katholiken. Angesichts der Tatsache, dass die ethnische Trennung in Bosnien entlang der religiösen Linien verlief, überschnitt sich die Anzahl der Kroaten mit der Anzahl von Katholiken. Und obwohl diese knapp 20% aller Menschen auf dem Territorium des Bezirksgerichts stellten, richteten sich die Anklagen in über 50% der Fälle gegen Kroatinnen. Das überrascht nicht, wenn es um die Zugehörigkeit zu einer als verbrecherisch definierten Organisation ging. 20 Frauen wurden deswegen angeklagt. Acht gehörten der Ustascha an, drei unterstützten die Tschetniks, fünf waren Mitglieder des Kulturbundes und vier der Gestapo. Dass im Falle dieses Strafbestandes die Kroatinnen eine Mehrheit stellten, liegt auf der Hand. Aber auch bei angeklagten Zivilistinnen, denen entweder Raub von jüdischem oder serbischem Eigentum oder Denunziation vorgeworfen wurden, befanden sich unter den Angeklagten 25 Kroatinnen, was die Hälfte ausmachte. Lässt sich diese überproportionale Anzahl von kroatischen Täterinnen aus den Akten erklären?
Wie begründeten die Staatsanwaltschaft und das Gericht ihre Anklagen und Urteile? Im Zusammenhang mit deutschen Nationalsozialistinnen, die in alliierten Prozessen vors Gericht kamen, kritisierten Wissenschaftlerinnen den Sensationalismus, der mit ihrer Darstellung als schöne Bestien und Sadistinnen einherging.209 Den bereits analysierten Urteilen der männlichen USK-Verantwortlichen sowie der Ustascha war ein ähnlich begründeter Sensationalismus ebenfalls zu entnehmen. Die zeitgenössischen journalistischen Veröffentlichungen zu den jugoslawischen Täterinnen z.B. in Frauenlagern folgten dem gleichen Muster. Vjesnik berichtete im Mai 1945 über Maja Buždon-Slomić, die Oberaufseherin des Frauenlagers Stara Gradiška Folgendes: „Die Gefangenen, und insbesondere die gefangenen Frauen, die das unermessliche Glück hatten, sich von den Ustascha-Klauen zu befreien […] berichten von monströsen Verbrechen, die dieses Biest mit menschlichem Antlitz im Lager Stara Gradiška begangen hat.“210
Durchgehend wurden Buždon-Slomić und andere Wärterinnen als Ustascha-Biester bezeichnet, als Schlächterinnen oder Drachen. Anders als deutsche NS-Wärterinnen, die von zeitgenössischen Medien in Europa als „blonde Biester“ sexualisiert und dämonisiert wurden, orientierte sich die Darstellung der Ustascha-Wärterinnen in Jugoslawien an der Darstellung von Männern. Griffen die Sarajevoer Richter diese bereits zirkulierten Erklärmuster auch bei angeklagten Frauen auf? Welche Narrative aus den Berichten der Landeskommission finden wir in ihren Akten wieder? Und was lässt sich aus den Akten der Staatlichen Kommission über die Motive der Frauen erkennen?
In Sarajevo wurde keine Frau wegen Mord oder wegen Beihilfe zu Mord angeklagt. An erster Stelle finden sich Urteile wegen Raub von jüdischem Eigentum: in 24 von 73 wurde die Anklage auf dieser Grundlage erhoben. An zweiter Stelle, mit 22 Fällen, finden sich Anklagen wegen Denunziation. Die meisten wegen Raub von jüdischem Eigentum angeklagten Kroatinnen waren Frauen, die sich das Hab und Gut ihrer Nachbarn angeeignet hatten. Manche denunzierten diese zuerst und stahlen dann ihre Teppiche, Kommoden und Besteck. Andere übernahmen als Verwalterinnen jüdische oder serbische Unternehmen und plünderten sie aus. Alle taten es, weil sie es tun konnten. Weil der USK, wie das nationalsozialistische Deutschland, die „Unerwünschten“ deportierte und ermordete und ihr Eigentum den „Privilegierten“ zur Verfügung stellte. Das erklärt zum Teil auch die hohe Anzahl an angeklagten und verurteilten Kroatinnen. Was waren das für Frauen, die ihre Nachbarn verrieten und an die Ustascha auslieferten, um anschließend ihr Silberbesteck und ihre Teppiche zu stehlen? Einige bezeichneten sich selbst als Flüchtlinge und sie waren tatsächlich im Zuge des Bevölkerungsaustausches zwischen der Regierung Nedić und dem USK oder aus Slowenien nach Sarajevo gekommen.211 Vor Gericht verteidigten sie sich, dass ihnen die Wohnungen und das jüdische oder serbische Eigentum vom Roten Kreuz zur Verfügung gestellt worden war. Die Geschichte des Roten Kreuzes im USK gehört auch zu den Themen, die wenig erforscht sind.212 In ihrer Arbeit über Sarajevo 1941–1945 hob Emily Greble das Engagement der Sarajevoer Organisation gegen den Holocaust und gegen die Verbrechen der Besatzung und des USK hervor.213 Darüber, wie das Rote Kreuz mit dem Regime zusammenarbeitete, wie abhängig die Organisation vom USK war und ob sie sich systematisch an Verbrechen beteiligt hatte, existieren keine Studien. Die Zeugenaussagen suggerieren zumindest eine Beteiligung an Enteignung und Distribution von serbischem und jüdischem Eigentum. Eigentlich war die staatliche Agentur Ponova (Die Erneuerung) zur Eignerin des Eigentums aller Deportierter ernannt.214 Wie Alexander Korb betonte, bildete Ponova ein enges Netz von lokalen Außenstellen, die sich an Vertreibung, Deportation, Enteignung und Verteilung von geraubtem Eigentum beteiligten.215 In vielen Prozessen bestätigten die Staatsanwaltschaft und die Richter, dass die Beschuldigten – insbesondere wenn es um ausgesiedelte Sloweninnen oder Kroatinnen handelte – die Wohnungen und das Eigentum von Serben oder Juden von der Ponova zugewiesen bekamen.216 Nach Kriegsende, so argumentierten die jugoslawischen Behörden, hätten sie es jedoch zurückgeben müssen. Die Teilnahme am Ponova-Programm war der Grund für eine große Anzahl von Angeklagten, die nicht aus Sarajevo kamen, sondern während des Kriegs zugezogen waren.217 Dieser Befund scheint die These von Emily Greble zu bestätigen, dass die einheimische Bevölkerung in Sarajevo die Verfolgungsmaßnahmen und den Raub an den „Unerwünschten“ ablehnte, weil sich die lokale Identität der Sarajevoer und die guten nachbarschaftlichen Beziehungen als stabil erwiesen, trotz Besatzung und trotz Ustascha-Ideologie.218 Das bedeutet nicht, dass in Sarajevo Täterinnen und Täter ausschließlich von außen kamen. Dort denunzierten Nachbarn ihre jüdischen und serbischen Mitbürger auch. Viele schlossen sich auch der Ustascha-Bewegung an. Die zugezogenen Umsiedler wurden jedoch durch die Umsiedlung Teil eines Systems, das auf Raub und Mord basierte. Deswegen waren sie auch so einfach zu ermitteln. Möglich waren Prozesse auch, weil die Überlebenden ihr Recht einforderten. Die große Anzahl von Anzeigen deutet darauf hin, dass die Bevölkerung von Sarajevo klare Vorstellungen davon hatte, was Unrecht war, welche Folgen das Unrecht hatte und an welche Institutionen sie sich wenden sollten, um dieses Unrecht zu vergelten.
Während bei zivilen Angeklagten das Geschlecht in Urteilen und Anklagen selten thematisiert wurde, sah das bei Anklagen wegen Zugehörigkeit zu einer als verbrecherisch definierten Organisation anders aus. Anklagen und Urteile des Bezirksgericht Sarajevo entwarfen das Bild von „freizügigen Frauen“,219 die im „engsten und intimsten Verhältnis“220 mit Besatzern und Ustascha standen. Der Staatsanwaltschaft zufolge spielten in erster Linie sozialer Aufstieg,221 Geld222 oder „intime Beziehungen“ eine Rolle. Diese Darstellung suggerierte, dass in der „Freizügigkeit“ die Ursache für das verbrecherische Handeln lag. Die Promiskuität wurde damit als abweichendes Verhalten markiert, das in Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit mündete. Und selbst wenn in Urteilen folgende Begründungen aufgeführt wurden, bei denen die Richter das Geschlecht scheinbar nicht in den Vordergrund stellten, sondern betonten, dass die Angeklagte „wie ein ideologischer Ustascha handelt und ein Mensch, dem jedes Menschlichkeitsgefühl abhanden gekommen war“,223 waren das überwiegend Urteile gegen Täterinnen, bei denen Richter aufgrund ihres Geschlechts erwarteten, dass sie Mitgefühl hätten zeigen sollen. In diesen Fällen vervielfältigte das Gericht auch das Stereotyp von Täterinnen als Verführerinnen, das nach Kriegsende in zahlreichen NS-Prozessen entstand.224
Eine Besonderheit des Sarajevoer Kreisgerichts war ein relativ hoher Anteil an Frauen und Überlebenden der Shoah, die entweder als Staatsanwälte, Beisitzerinnen oder Richterinnen tätig waren. Razija Sadiković, Jafa Rihtman, Lela Ivanović, Emil Najšul, Avram Baruh, Dragan Rosenrauch und Jakov Papo waren nur einige von ihnen. Die bekannteste Frau war sicherlich Olga Marasović. Marasović war 1914 im kroatischen Drniš zur Welt gekommen.225 Sie hatte ihre Kindheit und Jugend aber im bosnischen Bijeljina verbracht. Marasović engagierte sich zusammen mit ihrem Bruder Ante früh in der kommunistischen Jugend und übernahm auch während ihres Jurastudiums in Belgrad verschiedene Aufgaben für die Partei. Das Leben im Untergrund lernte sie noch vor dem Krieg kennen, sodass sie zusammen mit ihren Parteifreunden in den ersten Kriegsjahren in Sarajevo ein konspiratives kommunistisches Netzwerk aufbaute.226 Ab Oktober 1941 leitete sie das Stadtkomitee der Kommunistischen Partei für Sarajevo. Nach ihrer Verhaftung gelang ihr im Juni 1942 die Flucht nach Mostar, wo sie erneut untertauchte, häufig bei muslimischen Familien.227 Marasović riskierte täglich ihr Leben. Sie riskierte auch das Leben von Menschen, die sie versteckten. Über 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sarajevoer Klinikums, unter ihnen Dr. Nedo Zec, wurden nach ihrer Flucht aus dem Krankenhaus verhaftet und in Lagern und Gefängnissen gefoltert. Die meisten von ihnen wurden ermordet.228 Nur wenige überlebten. Sie sah ihre Freundinnen und Freunde sterben. Sie sah ihre Nachbarinnen und Nachbarn, wie sie deportiert, ausgeraubt wurden. Ihr eigener Bruder verlor im Krieg 1943 sein Leben. In ihren Erinnerungen an diese Zeit schieb sie:
Das private und das staatliche Eigentum wurden rücksichtlos geplündert. Die Besatzungsmacht und die Ustascha kündigten den Bürgern ein Regime des rigorosen Polizeiterrors an. In öffentlichen Auftritten der Ustascha und in den Medien begann eine fanatische Hetze gegen Juden, Serben und Roma. Die Juden wurden unmittelbar zu Bürgern zweiter Klasse, mit besonderen Zeichen gebrandmarkt, aus dem Staatsdienst entlassen und zur Zwangsarbeit und in die Lager geschickt. Deren Geschäfte wurden konfisziert und bekamen Ustascha-Treuhänder. Blad wurden die serbischen Geschäfte nach gleichem Muster behandelt. Die Treuhänder plünderten rücksichtslos das ihnen zur Verwaltung anvertraute Eigentum. Die Ustascha-Propaganda verkündete schreiend, dass der Unabhängige Staat Kroatien, der ganz Bosnien-Herzegowina umschloss, ausschließlich ein Staat der Kroaten sei und dass in ihm kein Platz sei für Juden, Serben und Roma. Öffentlich wurden Zwangstaufen, Denationalisierung, Pogrome und Genozid proklamiert. Das waren die politischen Hauptmerkmale des neuen ‚Staates‘.229
Marasović fasste in ihren Erinnerungen an die Zeit der Besatzung in klaren Worten zusammen, was sie in diesem Jahr in Sarajevo erlebt und erfahren hatte. Sie zählte Verbrechen auf: Raub, Hetze, Diskriminierung, Deportationen, Zwangstaufen, Denationalisierung, Genozid. Sie benannte auch deutlich, wer darunter litt: Juden, Serben und Roma. Der Hinweis auf die Verdienste der Kommunistischen Partei fehlte aber auch nicht. Im Kontext der Kriegsverbrecherprozesse wird aus ihren Erinnerungen wie bei Blažević und anderen Widerstandskämpfern und Widerstandskämpferinnen deutlich, wie sie die Taten der Angeklagten bewerteten. Marasović betonte, dass es für sie und ihre Mitstreiter angesichts des erlebten und erfahrenen Unrechts, angesichts der erlebten und erfahrenen Verbrechen keine Alternative zum Widerstand gab. In ihren Worten war der Zweite Weltkrieg eine Zeit des Umbruchs, in der „Mut und Opferbereitschaft als normale menschliche Eigenschaften galten und das Fehlen dieser Tugenden als Feigheit und Verrat.“230 Wie urteilte Marasović über Angeklagte, die sie und ihre Genossinnen und Genossen, ihre Mitstreiterinnen und Mitstreiter, ihre Freundinnen und Freunde nur wenige Wochen und Monate zuvor verfolgt, gefoltert, denunziert hatten? In Prozessen, die im Zusammenhang mit ihrer Flucht aus Sarajevo standen, übernahmen ihre Kollegen Rajko Peleš oder Milivoj Grdjić den Vorsitz.231 Es scheint, als habe das Gericht die direkte Involvierung seiner Richterin vermeiden wollen, anders als es bei Militärgerichten der Fall war. Bei diesen Prozessen nämlich sollten Angeklagte vor das Militärgericht der Einheit gebracht werden, gegen die sie gekämpft hatten. Interessant ist, dass der Angeklagte Mijo Milišić, der als Gendarm und Wächter von Olga Marasović ihre Flucht aus dem Krankenhaus ermöglicht hatte, für seine Taten eine relativ milde Strafe bekam.232 Milišić wurde nach der Flucht Marasovićs ins Lager Jasenovac geschickt, wo er die Aufgabe eines Kapos übernahm. Die Anklage warf ihm Mord, Beihilfe zu Mord und Folter vor.
Die gesichteten Akten deuten darauf hin, dass Marasović versuchte, mit Maß zu urteilen. Sie wandte in vielen Fällen den Erlass über Militärgerichte an, wenn dieser eine geringere Strafe vorsah.233 Mit Marasović traten als Beisitzerinnen auch andere Frauen auf, die allerdings häufig keine Juristinnen waren: Rabija Ljubunčić z.B. war Technikerin.234 Viel häufiger waren Frauen Schriftführerinnen, so z.B. Razija Sadiković oder Mila Ćuković.
Über die Verteidiger ist wenig bekannt. In den meisten Fällen waren das Mahmut Filipović, Ivan Pavičić, Nikola Andijašević, Zvonimir Sunarić, Dimitrije Milošević, Radoslav Stanić, Silvio Baruh oder Pavo Premužić, alles bekannte Vorkriegsanwälte.235 Die meisten von ihnen hatten den Krieg in Sarajevo ohne Zusammenarbeit mit der Besatzung oder mit dem Ustascha-Regime überlebt. Silvio Baruh flüchtete am Anfang des Kriegs nach Dubrovnik, wo er jedoch von italienischen Besatzungskräften interniert und ins Lager nach Kupari und anschließend nach Rab überführt wurde.236 Nach der Befreiung 1943 engagierte er sich im Volksbefreiungskampf. Wie verteidigte er seine Mandanten? Aus den wenigen Dokumenten der Staatlichen Kommission ist das schwer einzuschätzen. Die Anklagen und die Urteile geben nur wenige Informationen über den Einsatz der Verteidiger preis. Und keiner der genannten Anwälte rettete sein Archiv für die Nachwelt. Wie jedoch beim Prozess Budak u.a. scheint das Gericht als Verteidiger bewusst auf die bürgerlichen Anwälte der Zwischenkriegszeit zurückgegriffen zu haben, um den Prozessen eine zusätzliche Legitimität zu verleihen.
Da sehr viele Prozesse auf Grundlage von Zeugenaussagen geführt wurden, versuchten die Verteidiger, Beweise zu finden, die ihre Mandanten entlasteten. Die vorhandenen Akten deuten darauf hin, dass die Richterinnen und Richter bei unsicherer Beweislage im Sinne der Angeklagten entschieden.237
Wie bereits betont, basierte ein großer Teil von Anklagen auf dem Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer als verbrecherisch definierten Organisation. Im Falle des Bezirksgericht Sarajevo waren das 223 Anklagen. Über die Hälfte der Verfahren bezogen sich auf die Angehörigen der 13. Waffen-Gebirgs-Division der SS „Handschar“. Wer waren die Angeklagten? Was erfahren wir aus den Prozessen über die Handschar-Division, über das Wirken der Divisionsmitglieder im Krieg und was über deren Verbrechen? Wie argumentierte die Staatsanwaltschaft und welche Bedeutung hatten die Akten der bosnischen Landeskommission? Unterschieden sich Prozesse vor Militärgerichten von Prozessen, die vor dem Sarajevoer Bezirksgericht stattgefunden hatten oder von den großen Prozessen, die im ersten Teil des Kapitels vorgestellt wurden?
3.3.2 Die „Verführten“
Die meisten Prozesse zur Handschar-Division entstanden im Laufe des Ermittlungsverfahrens gegen den ehemaligen SS-Standartenführer Franz Matheis (1889–1947), der das erste halbe Jahr, vom 28. Mai 1943 bis zum 1. Dezember 1943, Kommandeur des 28. Waffen-Gebirgs-Jäger-Regiments der Handschar-Division war.238 Die Vernehmungen fanden zwischen 1946 und 1947 statt, zu einer Zeit, als die bosnische Landeskommission ihre anfänglichen Schwierigkeiten überwunden hatte und institutionell und personell gefestigt war.239 Einzelne Aussagen nahm die zuständige Militärstaatsanwaltschaft der 29. Sturmdivision, konkret Leutnant Dr. Milan Huzjak, allein auf.240 Auch in diesem Fall setzte sich das Vorgehen durch, dass die Ermittlungen und die Gerichtsbarkeit die militärische Einheit übernahm, die gegen die Beschuldigten gekämpft hatte. Gleichzeitig bereitete die Staatsanwaltschaft von Sarajevo Anklagen gegen weiteres deutsches Führungspersonal der Handschar, das aus britischen Internierungslagern ausgeliefert wurde.241 Nach zahlreichen Rügen seitens der Staatlichen Kommission passte die bosnische Landeskommission ihre Vernehmungsrichtlinien den staatlichen Vorgaben an, um deren rechtlichen Wert zu erhöhen.242 Aus jedem Vernehmungsformular waren deutlich die Bezeichnung des Verfahrens, die Namen der Vernehmenden und der Vernommenen zu entnehmen, zusammen mit dem Datum und dem Ort. Auch fehlte die Belehrung nicht mehr. Nach einem ähnlichen Muster waren auch die Formulare der jugoslawischen Ermittler strukturiert, die ehemalige Mitglieder der Handschar in amerikanischen oder britischen Internierungslagern befragten. Was erfahren wir aus diesen Akten?
Die ersten Aussagen zur Handschar-Division machten deren ehemalige bosnisch-muslimische Soldaten, die zu den Partisanen übergelaufen waren.243 In der Regel nahmen Verbindungsoffiziere des Geheimdiensts ihre Aussagen auf oder, wie im Fall des Ermittlungsverfahrens gegen Franz Matheis, der Militärstaatsanwalt. Kein Zeuge war Kriegsgefangener. Kein Zeuge war in einem anderen Verfahren angeklagt. Keiner war vorbestraft. Ihre Aussagen reproduzierten ein bestimmtes Erzählmuster: Sie seien gegen ihren Willen mobilisiert worden, sie hätten auf der deutschen Seite nicht gekämpft, sondern seien für die Versorgung zuständig oder als Funker tätig gewesen. Sie hätten die Kriegsverbrechen beobachtet oder von ihren Kameraden von Kriegsverbrechen erfahren. Sie hätten die erste Gelegenheit genutzt, um zu desertieren, als sie wieder auf bosnischem Territorium waren oder die Save überquert hatten. Die Verbrechen hätten die deutschen Offiziere angeordnet: die Erschießungen der gefangenen Partisanen (in Bijeljina) oder die Vergeltungsmaßnahmen, bei denen Dörfer verwüstet und Zivilisten ermorden wurden (Kukujevci bei Sremska Rača). Als Vollstrecker nannten die Zeugen häufig das albanische Bataillon (in Zabrđe und in Šekovići).
Ihre Aussagen können daher als multiple Entlastungserzählungen zusammengefasst werden: Sie selbst hatten keine Wahl bei ihrer Mobilisierung; die Gewaltanwendung ordneten die deutschen Besatzer an; „die Albaner“ führten die Taten aus. Die Zeugen gaben ihre passive Rolle erst auf, als sie die Handschar-Division verließen und zu den Partisanen überliefen. Besonders ausführlich war die Vernehmung von Smajil Šehović, der seine Zeugenaussage im Rahmen des Verfahrens gegen Matheis gemacht hatte. Šehović gab eine unmittelbare Zeugenschaft darüber ab, dass die Angehörigen des „Albaner-Bataillons“ Bewohner des Dorfes Zabrđe ermordet hätten. Er habe die Opfer unmittelbar nach der Tat gesehen, weil er mit seinem Spähtrupp das Dorf besichtigt habe.244
Die Aussage von Alaga Čoralić, eines Kämpfers der 8. Division der Partisanen, war nach dem gleichen Muster aufgebaut.245 Er wurde am 21. Dezember 1946 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Matheis vernommen und gab an, dass er in der zweiten Augusthälfte 1943 aus den Domobrani in die Handschar zwangsmobilisiert sei. Čoralić bezeugte, dass seine Einheit, das 1/28. Regiment, Dörfer bei Brčko geplündert, Häuser in Brand gesteckt und viele Zivilisten ermordet habe, alles auf Anordnung deutscher Befehlshaber. Čoralić zufolge hätten er und seine Kameraden nicht nur keine Wahl gehabt, als es darum ging, ob sie der Handschar beitreten wollten. Sie hätten auch keine Wahl gehabt, als es darum ging, Verbrechen zu begehen:
Deutsche Kommandanten sagten uns und befahlen uns, sogar inhaftierte Partisanen und deren Sympathisanten bei Angriffen auf Partisanendörfer zu töten. Das taten sowohl mein Bataillon als auch andere Einheiten in diesen Aktionen, und wenn einzelne Soldaten, unsere Staatsbürger, die in diesen Einheiten der Handschar-Division waren, diese [Befehle, SF] nicht ausgeführt haben, hatten die deutschen Kommandanten strenge Maßnahmen ergriffen und viele erschossen. So habe ich es persönlich gesehen, dass zwei Soldaten aus meinem Bataillon, deren Namen ich nicht kenne, erhängt wurden, weil sie versucht haben zu fliehen bzw. an einem Kampf nicht teilnehmen wollten.246
Aussagen wie diese blieben jedoch rar. Viel häufiger berichteten die Zeugen aus zweiter Hand von Verbrechen. Selten hatten sie konkrete Taten beobachtet, konkrete Befehle gehört oder gar selbst ausgeübt. Es überrascht nicht, dass die Vernehmungen der Kriegsgefangenen in alliierten Gefangenenlagern anders strukturiert waren.247 Insbesondere die Aussagen der Divisionsimame waren ausführlicher und vielschichtiger. Wir erfahren mehr über die Hintergründe ihrer Mobilisierung und mehr über ihre individuelle Situation im Krieg. Keiner der Imame hatte sich freiwillig gemeldet. Auch bei späteren Prozessen gegen die Imame der Handschar verneinten die meisten Angeklagten eine freiwillige Rekrutierung.248 Sie hatten aber auch nicht gegen ihre Mobilisierung protestiert. Jeder von ihnen war in Jugoslawien vor der Mobilisierung Opfer oder Zeuge von Verbrechen gewesen. Häufig waren die serbischen Tschetniks die Täter. Mehmed Skenderagić, der aus einem ostbosnischen Dorf bei Čajniče stammte und 1943 gerade 18 Jahre alt geworden war, beschrieb die Umstände seines Eintretens in die Division mit folgenden Worten:
1942 war ich Schüler der fünften Klasse der Madrasa in Sarajevo. Zum Abschluss fehlten mir noch drei Jahre. Ich bin nicht fertig geworden, weil ich [in diesem Jahr] nach Hause gegangen bin, um dort Bayram [das Zuckerfest oder das Opferfest] zu feiern. Tschetniks haben das Dorf besetzt und töteten meinen Vater und meine Mutter. Ich konnte nach Priboj flüchten, wo ich als Hilfsarbeiter einem Bauern zugeteilt wurde. […] Zwei Monate blieb ich dort und kehrte mit anderen Flüchtlingen nach Višegrad zurück, als die Eisenbahnlinie wieder in Betrieb genommen wurde.249
Nachdem die Partisanen die Gegend befreit hatten, ging Skenderagić wieder in sein Dorf, doch bald setzten sich die Tschetniks wieder durch, und er floh nach Zentralbosnien, zuerst nach Sarajevo in die Flüchtlingslager in Alipašin most und anschließend nach Gračanica. Dort wurde er am 19. Februar 1944 bei einer Militärrazzia gefasst:
Am nächsten Tag bin ich mit einer Gruppe nach Sarajevo geschickt worden. Nach unserer Ankunft in Sarajevo wurden wir zur SS-Polizei geschickt. Von dort leiteten sie uns an die Sammelstelle weiter, wo wir drei Tage verbracht haben und anschließend nach Zagreb geschickt wurden. Hier kamen wir in ein Soldatenlager. Die Katholiken haben sie rausgenommen, und wir Muslime, etwa dreißig Mann, bekamen deutsche Uniformen und wurden mit unseren deutschen Begleitern nach Deutschland geschickt. Keiner fragte uns, ob wir gehen möchten oder nicht, und von unserer Seite hat sich keiner offen beschwert.250
Skenderagićs Vernehmungsprotokoll ist nur ein Beispiel dafür, wie das individuelle Erleben des Zweiten Weltkriegs und des jugoslawischen Bürgerkriegs vom offiziellen Narrativ über den Volksbefreiungskampf abwich. War Skenderagić als Imam ein „Verführer“ oder war er selbst der „Verführte“? War er ein Täter, ein Mittäter oder ein Mitläufer? Aus seiner Perspektive fügte er sich den Umständen und versuchte zu überleben. Gerade diese Bereitschaft, für das Überleben mit dem Feind zu kooperieren, spielt nach Stathis Kalyvas in Situationen des „irregular war“ eine entscheidende Rolle.251 Skenderagić traf nach eigener Aussage diese Entscheidung nicht freiwillig, aber er wehrte sich auch nicht offen dagegen. Es ist die einzige Stelle in seinem Vernehmungsprotokoll, an der er überhaupt die Möglichkeit benennt, die scheinbare Zwangsläufigkeit seines Schicksals zu durchbrechen und aktiv eine Entscheidung zu treffen.
Über die Verbrechen der Handschar-Division erfahren wir nichts. 22 Vernehmungen fassten die Ermittler der Staatlichen Kommission zur Feststellung von Kriegsverbrechen in Munsterlager und in Fallingbostel zusammen.252 Fünf Internierte gaben einen freiwilligen Eintritt in die Division zu und erklärten ihre Entscheidung als Versuch, der aussichtslosen Situation als Ustascha-Wärter in Jasenovac oder der als Zwangsarbeiter in Deutschland zu entgehen. Alle anderen behaupteten, gegen ihren Willen bei Razzien zwangsmobilisiert worden zu sein. Ihre Zeugenaussagen ähneln in bemerkenswerter Weise der von Skenderagić, weil sie sich selbst jegliche Entscheidungsmacht absprachen. Es waren die Umstände, die ihnen keine Wahl gelassen hätten, und sie fügten sich. In den Protokollen erscheinen sie als mehrfache Opfer: Opfer des Kriegs und Opfer der SS, die sie gegen ihren Willen eingezogen habe.
Hat sich diese Erklärung ihres Einsatzes für die Handschar-Division als dominantes Erzählmuster durchgesetzt? Zu welchem Urteil über die Handschar kam die bosnische Landeskommission? Sie verdichtete die Ergebnisse ihrer Ermittlungen im Bericht „13. SS bosnisch-herzegowinische Division, genannt ‚Handschar‘“.253 Als Autorin wurde Vjera Rukavina aufgeführt. Eine Vera Rukavina arbeitete tatsächlich in der bosnisch-herzegowinischen Landeskommission und war auch bei zahlreichen Vernehmungen deutscher Offiziere nach deren Auslieferung anwesend.254 Auf 90 Seiten fasste Rukavina unterschiedliche Informationen über die Division zusammen: Der Aufbau, die nationale Zusammensetzung, die Gründung, die Anwerbung und die militärische Ausbildung der Soldaten sowie das Führungspersonal waren auf den ersten vier Seiten beschrieben. Viele Informationen stimmten, auch wenn häufig ein Verweis auf die Quellen fehlte. Zahlreiche deutsche Namen waren allerdings falsch geschrieben, wie der von Artur Phleps (Pfulebs Artur), der mit der Aufstellung des V. SS-Gebirgskorps betraut war und den Himmler als „besonders qualifiziert“ für die Verwirklichung seiner Idee einer „bosnischen Division“ bezeichnete.255 Neben Phleps listete der Bericht zahlreiche Namen des deutschen Führungspersonals: An erster Stelle stand der Divisionskommandeur, SS-Brigadeführer und Generalmajor der SS Karl-Gustav Sauberzweig (geschrieben Sauberzwig) sowie weiterer Offiziere wie Braun (vermutlich Erich Braun), Hanle vermutlich Gerhard Haenle) und Raher (vermutlich Carl Rachor). Bereits diese kurze Auflistung der Namen zeigt, welche Schwierigkeiten die serbokroatische Transkription deutscher Namen in sich barg. Häufig genug wurden sie phonetisch transkribiert und sahen dann ganz anders aus. Oft jedoch konnten die Namen in Verbindung zueinander gebracht werden – deswegen war es für die jugoslawische Staatliche Kommission auch so wichtig, von den Alliierten die genaue Aufstellung deutscher Truppen und deren Einsatzorte zu erhalten.
Der Rahmen, in dem der Bericht den innerjugoslawischen Konflikt zur Sprache thematisierte, war beschränkt. Allerdings ließ er Interpretationsmuster der jugoslawisch-kommunistischen Deutung des Bürgerkriegs eindeutig hervortreten. Wenn erklärt wurde, wie es dazu kam, dass die bosnischen Muslime mit den Besatzern zusammengearbeitet hätten, knüpfte der Bericht an das bereits dargelegte Motiv der Verführung an. Diese war nach Rukavina materiell konnotiert: Die Soldaten verfielen der breit angelegten deutschen Propaganda und ihrem Versprechen, die Freiwilligen und ihre Familien materiell abzusichern. Oder sie ließen sich in der Hoffnung auf gutes Essen und andere Privilegien in die Division locken. Die Verführten, so suggerierte der Bericht, waren die ungebildeten und unaufgeklärten Massen, die Opportunisten, die Gutgläubigen oder einfach die Schwachen. Ähnlichkeiten mit dem deutschen Begriff der „Mitläufer“ liegen auf der Hand.256 Und ebenso wie in Deutschland ermöglichte die Einordnung in die Kategorie den Verführten eine moralische und politische Entlastung.
Wer verführte aber „die Verführten“? Auf diese Frage hatte der Bericht eine klare Antwort. Bereits auf der zweiten Seite heißt es: „Eine besonders große Rolle bei der Anwerbung von Soldaten hatten muslimische Muftis, die den größten Einfluss auf die unaufgeklärten muslimischen Massen ausübten.“257 Dieses Argument sollte die Zeugenaussage von Mića Ignjatović aus Brčko belegen, wonach zwei Imame, Mustafa und Halim Malkoč, nach dem Gebet vor der Mosche „propagandistische Reden“ gehalten und die Gläubigen aufgefordert hätten, der 13. Waffen-SS-Division beizutreten. In der Folge hätten sich 500 Freiwillige gemeldet. Diese Angaben wurden nicht kritisch überprüft. Angesichts der insgesamt ca. 8.000 Freiwilligen258 und einer eher schleppenden Anwerbung ist es schwer vorstellbar, dass sich an einem Tag nach einer einzigen Predigt so viele freiwillig meldeten. Die Zeugenaussage fügte sich aber in die Argumentationskette der bosnischen Kommission und wurde als willkommener Beweis in den Bericht aufgenommen. Die Frage nach Verantwortung für die Verbrechen war damit auch beantwortet. Diese lag bei der deutschen Führung und den Imamen, denn diese waren die „Organisatoren“. Alle anderen gehörten zu den „Verführten“. Dieses Motiv wiederholte sich im Bericht in unterschiedlichen Variationen: Es wurde betont, die Imame hätten die Soldaten im islamischen Sinne umerzogen und fanatisiert. Der Imam Malkoč sei derjenige, der für das Scheitern der Meuterei in Villefranche-de-Rouergue verantwortlich war, als sich die Soldaten gegen ihre deutsche Führung erhoben.259 Die SS-Verbrecher hätten die Soldaten militärisch ausgebildet, was die späteren Verbrechen der Divisionsangehörigen auf dem jugoslawischen Territorium erkläre. So entstand das Bild eines nachvollziehbaren menschlichen Verhaltens, das Verantwortung bei den „einfachen und unpolitischen“ Menschen ausschloss bzw. diese als formbare Masse in den Händen ihrer „Verführer“ erscheinen ließ. Um hervorzuheben, in welchem „verbrecherischen“ Sinne die Division nach der Ausbildung nach Jugoslawien geschickt wurde, argumentierte der Bericht, die „Organisatoren“ hätten die Soldaten mit Bajonetten und Krummdolchen bewaffnet. Gerade der Krummdolch, der sogenannte Handschar, eigne sich besonders zum Abschlachten, so der Bericht. Das beweise eindeutig, das Ziel und den Zweck der Handschar: „Mit Hass vergiftet und aufgehetzt schlachteten diese Soldaten nach Ankunft in Jugoslawien, nach Worten des Kriegsverbrechers Franjo [Franz S.F.] Matheis […] jeden, der keinen Fez trug.“260 Auch hier zeigte eine verkürzte Wiedergabe des Zitats von Matheis aus seiner Vernehmung, wie der Bericht ein Narrativ konstruierte und reproduzierte, das sich in die Argumentationskette einfügte. Matheis beschrieb mit diesen Worten konkret die Verbrechen der albanischstämmigen Divisionsangehörigen, von denen er selbst aus zweiter Hand erfuhr. Er sagte: „Von Menschen, die an diesen Aktionen teilgenommen haben, habe ich erfahren, dass die Skipetaren des ersten Bataillons des 28. Regiments in einigen Dörfern um Bijeljina herum, alle ermordet haben, die keinen Fez trugen. Außerdem töteten sie Schweine, zerstörten und trugen aus den Häusern die Möbel, warfen das Korn weg, zerschlugen die Bienenstöcke und raubten das Vieh.“261
Ein konkretes Kriegsverbrechen eines bestimmten Regiments an einem konkreten Ort zu einer konkreten Zeit, das Matheis selbst nicht gesehen hatte, wurde zum Beweis für das generelle „verbrecherische“ Handeln der Handschar. Die Verbrechen wurden dem albanischstämmigen Regiment zugeordnet, was wiederum die bereits zitierte Entlastungserzählung ergänzte und den jugoslawischen Rassismus offenbarte. Aber anders als der Bericht argumentierte Matheis bei seiner Vernehmung, dass es der Hass der albanisch-muslimischen Einheimischen auf ihre christlich-serbischen Nachbarn sei, der zu den Verbrechen führte, also keine „importierte“ Gewalt von außen. Dieser Teil der Aussage wurde daher nur verkürzt in den Bericht übernommen, und zwar in den Teilen, die das Argument der Kommission stützten.
Die Beschreibung der Verbrechen nahm einen großen Teil des Berichts ein. Zusammenfassend hieß es: „Die Anwesenheit der 13. SS-Division in obengenannten Regionen und in Syrmien ist mit beispiellosen Verbrechen verbunden, mit brutalster Auslöschung kompletter Siedlungen und deren Verwandlung in Schutt und Asche.“262 Drastische Darstellungen von brutalen Morden und abstoßenden Details folgten. Ganze Dörfer hatten die handžarci ausgelöscht, „die schönsten jungen Frauen […] bis zur Bewusstlosigkeit vergewaltigt und anschließend abgeschlachtet“.263 Der Bericht bediente nicht nur albanische Ressentiments, sondern auch klassische Gender-Stereotype, die bis heute in Diskursen über „die Fremden“ kursieren und Angst vor „den Fremden“ bedienen.264 Der Partisan Dragiša Maksimović bezeugte, zahlreiche Massengräber von Zivilisten nach Kämpfen in Bosanska Rača gesehen zu haben. Und auch in diesem Fall sollten die Täter die albanischstämmigen Angehörige des 28. Regiments gewesen sein. Der Bericht nannte eine Zahl von ermordeten 352 Personen in Sremska Rača, deren Namen nicht festgestellt wurden, 70 ermordete in Jamena und 223 in Bosut.265
Der Bericht zeichnet ein Bild des Schreckens, des hemmungslosen Wütens einer militärisch bestens ausgerüsteten Einheit, die auf ihrem Einsatzweg keine Rücksicht nahm und keine Gefangenen machte. Lepre zitierte in seinem Buch einen Divisionsbefehl ihres Kommandeurs, Karl-Gustav Sauberzweig. Sauberzweig befahl seinen Männern, in Bosut Rücksicht nur auf die deutsche Bevölkerung zu nehmen, da dort ohnehin keine Muslime lebten.266 Dem Bericht nach folgten sie ihm. Die Opfer waren in Bosut nach Zeugenaussagen meist wehrlose Kinder, Frauen und Alte. Der Bericht suggerierte, dass die Soldaten mit Vergnügen mordeten, nachdem sie ihre Opfer stundenlang auf jede erdenkliche Art und Weise gefoltert hatten. Detailliert wurde darauf eingegangen, wie die handžarci Frauen vor den Augen ihrer Männer verstümmelten, ihnen Brüste und Geschlechtsorgane abschnitten, ihre Kinder töteten. Wiederholt hieß es, dass die albanische Einheit bei der Durchführung dieser Bestialität führend sei. Die ausführliche Darstellung der extremen Brutalität von Divisionsangehörigen, der Erniedrigung von Opfern und der exzessiven Gewaltanwendung schärfte die Grenze zwischen akzeptierter und nicht akzeptierter Gewalt. Wie im Rausch mordeten und quälten handžarci und hinterließen tote Gefangene, ausgelöschte Familien, verbrannte Erde. Diesen Rausch führten die Berichterstatter auf den Hass zurück, mit dem die „verbrecherischen SS-Offiziere“ die Soldaten vergifteten und anstachelten, woraufhin sie nach ihrer Ankunft in Jugoslawien jeden abschlachteten.
Wie im Falle von Jasenovac übernahm die bosnische Landeskommission den Erklärungsansatz, dass die Gewalt von außen in die jugoslawische Gesellschaft hineingetragen wurde und dass sich nur einige wenige Täter an ihrer Eskalation und Verbreitung beteiligten. Dieser Erklärungsansatz folgte auch der Argumentation von Trainin, der betonte, dass es die „Hitlerische Clique“ war, die Massen von Menschen instrumentalisierte, um Verbrechen zu begehen.267 Wenn aber „die Verführten“ für die beschriebenen Verbrechen keine Hauptverantwortung trugen, wer tat es dann? Der Bericht der Landeskommission benannte die Verantwortlichen eindeutig: Die Deutschen und die Imame waren die Hauptschuldigen, die „blutrünstigen Skipetaren“ aus Albanien führten deren Befehle aus. Wann genau diese Verbrechen passierten, wer die konkreten Verantwortlichen waren, ob nach dem Krieg eine Untersuchung stattfand und Massengräber gefunden wurden: Das alles erfahren wir nicht aus dem Bericht. Als weitere Verbrechen der Handschar wurden Geiseltötungen in Brčko, Tötungen und Deportationen in Bijeljina sowie Misshandlungen und Tötungen von Inhaftierten in Brčko und Bijeljina genannt. Im Einzelnen zählte der Bericht Opfer und schilderte den Tathergang, vermischte allerdings häufig Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Handschar mit denjenigen der Gestapo. Eine ethnische Differenzierung von Opfern war äußerst selten und in der Regel nur bei Juden der Fall. Alle anderen Opfer wurden als „unschuldige Menschen“, „freiheitsliebende Bürger“ oder „Sympathisanten des Volksbefreiungskampfes“ bezeichnet, was wiederum der Diktion der sowjetischen Extraordentlichen Kommission entsprach. Im jugoslawischen Falle galten die Taten als Verbrechen am Volk, als „crimes against people“ und nicht als „crimes against humanity“.
1946 lieferten die Alliierten zahlreiche Kriegsgefangene nach Jugoslawien aus. Viele inhaftierte jugoslawische Staatsangehörige erklärten sich freiwillig zur Rückkehr bereit, weil sie auf Amnestien hofften. Sie hatten sich geirrt.
Wie urteilten die Gerichte über die Angehörigen der Handschar? Jugoslawische Gerichte akzeptierten das Narrativ von der Zwangsmobilisierung teilweise. Doch insbesondere Militärgerichte der Brigaden, die direkt gegen die Handschar-Division gekämpft hatten, urteilten hart.268 Aber auch die zivilen Staatsanwälte wussten, dass Männer, die auf Majevica, in Čelić oder in Sremska Rača gekämpft hatten oder Mitglieder des 27. und 28. Regiments waren, in jedem Fall etwas zu berichten hatten. Es war sicherlich hilfreich, dass Veso Jovanović zum Sarajevoer Staatsanwalt ernannt wurde, der in der unmittelbaren Nachkriegszeit Militärrichter der 38. Sturmdivision war. Jovanović war Kommunist und bosnisch-herzegowinischer Patriot. Noch 1944 schrieb er in der Partisanenzeitschrift Front slobode einen leidenschaftlichen Text, ein Versprechen an Bosnien, in dem es hieß:
Die besten unter uns werden dich umzingeln, um dich zu verteidigen und dich zu retten. Wir zerstören heute jeden künftigen Verrat. Verzeihe uns, unsere Mutter, weil sie deine alten, vereiterten Wunden aufgerissen und dich wieder verletzt hatten. Diejenigen, die uns von dir entreißen wollten, haben uns gelernt, wie wir uns hassen sollen. Viele Verführte unter uns hassten sich schrecklich, grenzenlos und blutig. […] Fast hätten wir uns ausgerottet. […] Während dieses Krieges verstanden wir, dass wir Brüder sind und wir uns gemeinsam zu retten haben.269
Die Personalsituation war bei der Staatsanwaltschaft jedoch nicht viel besser als bei der Landeskommission. Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter flohen beim Rückzug der deutschen Besatzer. Alle, die während des Kriegs eingestellt wurden, mussten einen Antrag auf Neuanstellung stellen und wurden überprüft.270 Jakob Papo, der den Zweiten Weltkrieg als Kriegsgefangener überlebt hatte, erinnerte sich trotzdem an eine sehr positive Atmosphäre.
Before long I met Veso Jovanović on the street. He asked me nothing, but escorted me to the Public Prosecutor’s Office, where he worked. He arranged for me to take a job there. Everything went quickly. The workers accepted me as one of their own, sincerely, comradely. Most knew me from before the war. I was then accepted into the membership of the Communist Party of Yugoslavia and was selected to be a worker’s representative. At the time I had not even graduated from middle school, while my comrades were university graduates from Law Faculty. […] I remember the great enthusiasm in the work place and in work activities. No one watched the clock or was concerned about taking breaks or resting. No one called it temporary work. We accepted it as completely normal to work as long as job required it.271
Und sie arbeiteten unermüdlich. Jede helfende und, wie im Falle vom lagerüberlebenden Juden Jakob Papo, vertrauenswürdige Hand war willkommen. Denn Verdächtige gab es mehr als genug. Ihnen gegenüber standen personell dünn aufgestellte Staatsanwaltschaften und Gerichte, die jede Hilfe seitens der Landeskommission dankend annahmen. Häufig wechselten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Anđelko Tvrtković war unmittelbar nach Kriegsende zunächst als Richter am Gericht der nationalen Ehre Bosnien-Herzegowinas tätig, dem Božo Cikota vorsaß.272 Cikota wechselte später an das Oberste Gericht Bosnien-Herzegowinas. Entsprechend waren auch viele Anklagen und Urteile ähnlich gestaltet. Unübersehbar folgten sie bestimmten Mustern. Die Strafvollstreckungsbehörden übernahmen dabei häufig die Vorarbeit der Landeskommission und integrierten sie in ihre Akten.
Wie bereits erwähnt, reichte für die Anklageerhebung nach Art. 3, Abs. 4 des Gesetzes über die Straftaten gegen das Volk und den Staat die nachgewiesene Zugehörigkeit zu den bewaffneten militärischen oder polizeilichen Formationen, die den Feind im gemeinsamen Kampf gegen das eigene Vaterland unterstützt haben.273 Um weitere Strafbestände zu erfüllen, konkret den Tatbestand des Kriegsverbrechens nach Art. 3, Abs. 3, war die Zugehörigkeit zu bestimmten Untereinheiten der Handschar maßgeblich entscheidend, denn selten konnte den einzelnen Beschuldigten ihre Beteiligung an einem konkreten Kriegsverbrechen nachgewiesen werden. Aber die Landeskommission sah es als erwiesen an, dass das „albanische“ Bataillon 1/28 Verbrechen in Sremska Rača begangen hatte. Die Staatsanwaltschaften akzeptierten diese Ermittlungen und gingen von der Prämisse aus, keine individuelle Schuld der einzelnen Angehörigen des 1/28-Bataillons nachweisen zu müssen. Für die Verurteilung reichte schon der Nachweis, dass sie sich zur Tatzeit am Tatort befanden sowie der entsprechenden Einheit angehörten.
In der Anklage gegen Osman Ahmić, der Soldat des zweiten Bataillons des 27. Regiments war, hieß es, „aus dieser Aussage [des Angeklagten, SF] ist deutlich, dass er nicht nur an den Kampfhandlungen teilgenommen hat, sondern auch, dass er sich selbst an Untaten beteiligt hat, die seine Einheit in Srp. Trnava und um Srem. Rača begangen hat, was ohnehin notorisch bekannt ist. Demnach ist die Schuld des Angeklagten bewiesen sowie durch sein Geständnis als auch durch die Offenkundigkeit der Ereignisse.“274 Die Anklage wurde am 12. November 1946 von der Staatsanwaltschaft Sarajevo erhoben. Ahmić befand sich zu dieser Zeit bereits seit einem Monat in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft nahm an, dass die Verbrechen der Handschar zu dieser Zeit bereits „notorisch“ bekannt seien und keiner größeren Erklärung bedürften. Sie hörte auch keine Zeugen an. Das Urteil ist leider nicht erhalten – da sich Ahmić auf der Liste der Kriegsverbrecher befindet, ist anzunehmen, dass er, wie von der Staatsanwaltschaft gefordert, verurteilt wurde. Nach diesem Muster erfolgten zahlreiche Anklageerhebungen. In der Regel verteidigten sich die Angeklagten damit, dass sie selbst keine Verbrechen begangen hätten, sondern andere Soldaten ihrer Einheit.275 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits lehnte kategorisch diese Verteidigung ab und argumentierte wie folgt: „Der Angeklagte hätte in keinem Fall eine Ausnahme von seiner Einheit bilden können und somit nur der Betrachter von Verbrechen sein können, die seine Einheit begangen hat. Er musste in jedem Fall ebenfalls der direkte Vollstrecker der Verwüstungen, des Raubs, der Verhaftungen und Tötungen der unschuldigen Bevölkerung sein, in Orten, durch welche seine Einheit durchmarschiert ist.“276 Vor Gericht galt also keine Unschulds-, sondern eine Schuldvermutung, ein Grundsatz, der auch bei französischen Kriegsverbrecherprozessen Anwendung fand.277 Wie bereits im Prozess Budak u.a. sowie im Prozess gegen die Ustascha-Generäle musste der Nachweis einer konkreten Tat nicht erbracht werden. Hauptsächlich der Common Design brachte den Nachweis einer Schuld an Kriegsverbrechen. An dieser Stelle wird deutlich, wie sehr die jugoslawischen Juristen internationalen Diskussionen und Entscheidungen folgten. Auch Jugoslawien übernahm das Ahndungssystem aus London und Nürnberg, das einen vereinfachten Zugriff auf potenzielle Angeklagte der diversen Hierarchien des Besatzungssystems und des Ustascha-Staats ermöglichte.278 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Anklage mit den Beweisen, die seitens der Landeskommission gesammelt und vorgetragen wurden.279 Die Angeklagten galten als Soldaten der Handschar- Division als Teil einer „Auslöschungsmaschinerie“, als Teil einer „zügellosen Horde“ vor deren „bestialischem Zorn“ nicht mal Säuglinge sicher waren.280 Eine ähnliche Argumentation adaptierten auch deutsche Gerichte in NS-Verfahren nach dem Demjanjuk-Prozess, allerdings erst 2011 und nur in bestimmten Fällen.281 Britische, amerikanische, französische und sowjetische Militärgerichte hatten die funktionelle Mittäterschaft von Anfang an geahndet.282
Für die Angeklagten war es fast unmöglich, ihre Unschuld zu beweisen. Keiner gab eine direkte Beteiligung an Massakern zu und keinem wurde geglaubt. Die Richterinnen und Richter konnten es nicht nachvollziehen, dass die angeklagten Männer Verbrechen „nur“ beobachtet hatten. Sie glaubten den Angeklagten nicht, dass sie bei Verwüstungen, Mord, Raub danebenstanden und selbst nicht an Verbrechen teilgenommen hatten. In der Anklage gegen Omer Jukan heißt es:
Demnach gibt der Angeklagte zu, sowohl an Kämpfen als auch an schrecklichen Massakern und Verbrechen, die seine Einheit verübt hat, teilgenommen zu haben. Aber er streitet ab, selbst jemanden getötet, deportiert oder ausgeraubt zu haben. Allerdings ist seine Verteidigung unhaltbar. Eine feindliche Gesinnung dem Volksbefreiungskampf gegenüber bewog den Angeklagten offenbar dazu, alle diesen Untaten auszuführen, die auch seine Kameraden in unterschiedlichen [militärischen] Einheiten ausgeführt haben.283
Den Gerichten erschien es unglaubwürdig, dass Angeklagte sich anders als Angehörige ihres Regiments verhalten haben sollten. Dabei verzichteten sie weitgehend auf Begründungen: Stets betonten sie, dass Mord, Folter, Raub und Geiseltötungen zur „Spezialität“ von SS-Einheiten gehörten oder dass es offenkundig sei, welche Gewalt die SS-Handschar-Angehörigen in Čelić und Šekovići angewandt hätten. In diesem Falle sei es nicht nötig, „allgemein bekannte Tatsachen zu beweisen“, hieß es in einer Begründung.284 Wer Mitglied dieser SS-Einheiten war, stand nicht nur automatisch unter Verdacht, sondern hatte sich nach Urteil der Gerichte schuldig gemacht.
Besondere Schwere der Schuld sahen die Staatsanwaltschaft und die Richter bei Angeklagten, die vor ihrem Eintritt in die Handschar-Division Mitglieder der Ustascha waren. Von 122 Angeklagten traf das auf mehr als die Hälfte zu: 65 kämpften vor ihrer Rekrutierung in die Handschar in unterschiedlichen Ustascha-Einheiten.



Bei ihnen nahmen die Staatsanwaltschaft und die Richter an, dass sie Freiwillige waren. Zudem wertete die Staatsanwaltschaft diese Tatsache als Beweis für eine besondere Schwere ihrer Schuld. In einer Anklage hieß es: „… [E]s ist offenkundig, dass an der Begehung von Verbrechen, welche die SS-Handschar-Division verübt hatte, alle Angehörigen dieser berüchtigten deutschen militärischen Formation teilgenommen haben, da sich in deren Reihen die größten Verbrecher und Ausgeburten unseres Volks versammelt hatten, die in den meisten Fällen bereits als Ustascha genug Erfahrung im Begehen von Verbrechen hatten.“285
Die Tatsache, dass sich unter den Angeklagten viele befanden, die von den Ustascha zur Handschar wechselten, sowie dass viele unter ihnen mit ihren Einheiten in Gebieten eingesetzt waren, wo zahlreiche Massenverbrechen an Serben begangen wurden, werteten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Richter ebenfalls als einen Beweis für die Schwere ihrer Schuld. Interessant ist, dass bei den ehemaligen Ustascha-Angehörigen die Anzahl derer, die sich national als Kroaten definierten, viel höher war als bei den Angehörigen der Handschar, die direkt in die SS-Division rekrutiert wurden.286
Die mehrfach verkündete Amnestie galt für die Handschar nicht, da die Angeklagten Angehörige deutscher militärischen Einheiten waren. Daher erhielten ehemalige, häufig auch zwangsmobilisierte Handschar-Soldaten in der Regel zwei Jahre Haft, wenn sie keine Mitglieder der als „eindeutig verbrecherisch“ definierten Bataillone 1/27 und 1/28 waren. Angehörige dieser Einheiten, die an Kämpfen in Sremska Rača, Zabrđe und Šekovići beteiligt waren, mussten mit weiteren zwei Jahren für die Beihilfe zum Mord und für Plünderungen rechnen.287 Strengere Strafen bekamen Freiwillige und Imame: mindestens vier Jahre Haft. In der Regel luden die Staatsanwälte bei Handschar-Verhandlungen keine Zeuginnen und Zeugen vor, anders als in anderen Kriegsverbrecherprozessen, außer ihnen konnte ein konkreter Mord oder ein anderer konkreter Tatbestand aus dem Art. 3 über die Kriegsverbrechen vorgeworfen werden.288 Allerdings hatten Richterinnen und Richter breite Auslegungsmöglichkeiten der betreffenden Artikel. In einigen Fällen sprachen Richterinnen und Richter Angeklagte frei, weil nicht nachweisbar war, dass sie sich freiwillig gemeldet hatten. Nach ihrer Auslegung des Gesetzes gegen das Volk und den Staat bildete das Element der Freiwilligkeit die Grundlage für eine Schuldfähigkeit der Angeklagten.289
In zahlreichen Prozessen vor Bezirks- und Gemeindegerichten rechneten die Richter zwar mit der Handschar-Division ab.290 Aber in ihren Urteilsverkündungen wurden die einheimischen Soldaten der Handschar-Division selten als „blutrünstige Verbrecher“ charakterisiert, sondern als fehlgeleitete, „verführte“ Helfer der Besatzer, die, wenn sie ihre Fehler zugaben und Buße taten, mit Milde rechnen durften. Vielleicht erkannten die Richter, dass viele Rekrutierte Flüchtlinge aus Ostbosnien waren, die selbst Gewalt erfahren hatten. Von 122 Angeklagten kamen 55 aus Ostbosnien aus Bezirken, die stark unter ethnisch motivierter Gewalt an Muslimen litten wie Foča, Višegrad und Rogatica. Abgesehen von den ehemaligen Ustascha ließen die Richter auch keine Milde zu, falls die Angeklagten mit ihren Einheiten in Šekovići gekämpft hatten. Sehr schnell übernahm die Verteidigung das Vokabular der Staatsanwaltschaft und der Gerichte und die Angeklagten behaupteten, sie seien von der feindlichen Propaganda „verführt“ worden.291 Bei älteren Angeklagten ließ die Staatsanwaltschaft diese Argumentation nicht gelten.292
3.3.3 Die „Verführer“
Die Verfahren gegen die bosnischen Soldaten der Handschar-Division unterschieden sich stark von Prozessen gegen die deutsche Divisionsführung. Während die Anklagen gegen jugoslawische Staatsbürger vor zivilen Gerichten verhandelt wurden, fand der Prozess gegen Franjo Matheis und vier weitere deutsche Offiziere vor dem Divisionsmilitärgericht in Sarajevo statt.293 Matheis besaß als Oberst den höchsten Rang. Willi Hempel wurde als Sturmbannführer, Hugo Jessen als Obersturmführer, Heinrich Jungnickel und Fritz Mietzner als Feldwebel bezeichnet. An zwei Tagen, dem 5. und 7. Juli 1946, verhandelten die Militärrichter unter Vorsitz von Šefkija Hadžiomerović die Anklage des Militärstaatsanwalts Dr. Milan Huzjak, die nach dem Common-Design-Prinzip aufgebaut war. Die Angeklagten wurden nach Art. 3, § 3 als verantwortliche Offiziere und Unteroffiziere der Handschar-Division wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie „Massenausrottung der zivilen Bevölkerung, der Frauen, Kinder und Alten, Mord an inhaftierten Partisanen und Verwundeten, Verwüstung ganzer Dörfer, Raub am Eigentum des Volks, Zwangsmobilisation der einheimischen Bevölkerung und ähnlich“294 verurteilt, und zwar Matheis zur Todesstrafe, Jessen zu 17, Hempel und Jungnickel zu 15 und Mietzner zu fünf Jahren Haft. Konkret verurteilte das Militärgericht Matheis wegen folgender Tatbestände: freiwilliger Eintritt in die Handschar-Division als jugoslawischer Staatsbürger, Zwangsmobilisierung von einheimischen Zivilisten in die Handschar-Division, Repressionen gegen die Zivilbevölkerung und die Partisanen, Propaganda für den Eintritt in die Handschar-Division. Willi Hempel wurde konkret vorgeworfen, er habe die Plünderungen im Dorf Jemena (Syrmien) im März 1944 organisiert, das komplett verwüstet wurde. Die Handschar-Division habe den Weizen beschlagnahmt und die Dorfbewohner größtenteils ermordet, so die Urteilsbegründung. Gesonderte Erklärungen zum Urteil von Jungnickl, Jessen, Miezner verfasste das Militärgericht nicht.
Die Urteilsbegründung gab unterschiedliche, bereits in anderen Gerichtsurteilen bzw. in Berichten der Landeskommission formulierte Informationen über den historischen Hintergrund für die Entstehung der Handschar-Division wieder. Während Urteile gegen bosnisch-herzegowinische Soldaten relativ kurz gefasst waren, bot die Urteilsbegründung von Matheis u.a. eine ausführliche Erklärung für die Gründung und das Wirken der Handschar-Division. Danach verfolgte sie zwei Hauptziele – die Zerschlagung der Partisanenarmee in Bosnien-Herzegowina sowie die Vorbereitung einer Abspaltung Bosnien-Herzegowinas vom Unabhängigen Staat Kroatien. Die Urteilsbegründung bewertete eine angestrebte Autonomie Bosniens aus außenpolitischer Perspektive als reines Propagandamittel zur Beeinflussung von Muslimen aus dem Mittleren Osten. In diesen Zusammenhang war auch das Engagement des Großmuftis von Jerusalem El-Husseini eingeordnet. Viele Studien über das Verhältnis vom Nationalsozialismus zum Islam sehen das ähnlich und bewerten die Gründung der Handschar-Division aus dieser Perspektive.295
Die Urteilsbegründung folgte dem Muster anderer Urteile, die interne jugoslawische respektive bosnischen Entwicklungen ausblendeten und jugoslawische Regionen als Manipulationsmasse der Besatzer darstellten. In seinem aktuellen Buch betonte Xavier Bougarel, dass El-Husseini sicher eine große Rolle gespielt habe, die Entscheidung über die Gründung einer von bosnisch-herzegowinischen Freiwilligen bemannten SS-Division jedoch in den breiteren Kontext der Bewaffnung von muslimischen Milizen zu stellen sei.296 Darüber findet sich in der Urteilsbegründung nichts. Erkennbar ist jedoch die Struktur des „Verführten-Narrativs“: Die Verantwortung für die Verbrechen der Division lag begründet in der verbrecherisch-militärischen Ausbildung durch die SS-Offiziere sowie in der „religiös-chauvinistischen“ Umerziehung der Kader durch die jungen Imame. Die jungen Imame hätten die Einheiten, denen sie zugeordnet waren, zusätzlich fanatisiert. Die Urteilsbegründung zitierte an einigen Stellen den Bericht über die Handschar-Division, ohne explizit darauf Bezug zu nehmen. Konkret hieß es: „Vergiftet mit Hass und religiös fanatisiert, mit Messern zum Abschlachten versorgt, zeigt sich in diesen Soldaten am besten, in welchem Geiste sie erzogen und mit welchen Aufgaben und Absichten sie nach Jugoslawien geschickt worden sind.“297 Das vom Bericht der Landeskommission entworfene Bild der fanatischen, religiös angestachelten Krieger wird im Urteil juristisch validiert – die Handschar-Division als eine verbrecherische militärische Einheit gegeißelt, die gegen „friedliche Zivilbevölkerung“ beispiellose Verbrechen und Bestialitäten begangen habe. Massenmord, Vergewaltigungen und Raub, so das Urteil, standen an der Tagesordnung. Dabei bezog sich das Gericht konkret auf den Bericht der Kommission und betonte, dass dieser zwar ausführlich sei, aber für viele Verbrechen keine Zeugen hätten gefunden werden können, weil ganze Siedlungen und ganze Familien ausgerottet worden waren. Auch in diesem Urteil dominierten als Erklärung für die Verbrechen die Narrative von „importierter Gewalt“298 sowie „bestialischer Gewalt“299. Die Soldaten, im fanatisch-germanischen SS-Geist erzogen, so das Urteil, ereiferten sich im Erfinden ganz bestialischer Verbrechen, töteten häufig mit bloßen Händen und mit Messern. Gefangene seien bestialisch gefoltert und ermordet worden. „Bestien“ verhielten sich bestialisch, suggerierte dieses Urteil und erklärte die Verbrechen mit der Unmenschlichkeit der nationalsozialistischen Ideologie, die Menschen in Monster verwandelte. Diese Vorstellung war eng mit der Vorstellung von Nationalsozialisten als Vampire verknüpft und gehörte ebenfalls zur Entschuldungsstrategie von Mittätern. Sie suggerierte erneut, unmenschliche Wesen hätten „normale Menschen“ manipuliert, sie in blutrünstige Vampire verwandelt, sie gegen ihren Willen zu Tätern gemacht.
Als eine weitere Erklärung, warum die Menschen in der Lage gewesen seien, die genannten Verbrechen zu begehen, nannte das Urteil wie im Falle vom Jasenovac-Prozess den Alkohol. Alle Angeklagten beriefen sich darauf, nur Befehle befolgt und damit ihrer soldatischen Plicht gefolgt zu haben. Damit unterschied sich ihre Verteidigungsstrategie nicht von der Verteidigung anderer NS-Angeklagten in anderen Prozessen.300 Sowohl beim Hauptkriegsverbrecherprozess als auch bei den nachfolgenden Nürnberger Prozessen, bei Prozessen vor anderen alliierten Militärtribunalen oder Gerichten argumentierten die Angeklagten fast einstimmig, sie hätten nur ihre soldatische Pflicht erfüllt. Sie betonten übereinstimmend, an keinen Verbrechen teilgenommen zu haben. Sie behaupteten, keine Verbrechen gesehen zu haben. Sie behaupteten, sie hätten sich an alle Regeln der Haager Landkriegsverordnung gehalten. Die Richter glaubten ihnen nicht. Als Beweis zitierten sie den Bericht der Landeskommission und machten deren Ergebnisse zur Grundlage ihrer Entscheidung. Sie betonten, die rechtswidrige Behandlung von Kriegsgefangenen und von Zivilisten verstieße eindeutig gegen die internationalen Regeln zur Kriegsführung und sei ein Beweis der radikalen deutschen Politik der „Ausrottung unseres Volks.“301 Die Richter bewerteten die deutsche Kriegsführung als illegal und argumentierten, die Handschar-Division sei als an der deutschen militärischen Besatzung beteiligte militärische Einheit ebenfalls Teil dieser illegalen Kriegsführung gewesen, was nach Meinung des Gerichts die Akten der Landeskommission eindeutig bewiesen. Als Offiziere und leitendes Personal trugen die Angeklagten daher die Verantwortung für die illegale Art der Kriegsführung.
3.3.4 Das Oberste Gericht
Akten belegen eindeutig, dass jugoslawische Gerichte ein klares Bild von den Kriegsverbrechen hatten, die während des Zweiten Weltkriegs und während des jugoslawischen Bürgerkriegs passiert waren. Die Staatsanwälte und Richter fanden häufig auch klare Worte, um diese Verbrechen einzuordnen. Wie bereits erwähnt, sprachen sie in Anklageschriften und in Urteilen bei Kriegsverbrechen, die sich gegen jüdische und serbische Jugoslawen richteten, eindeutig von institutionell motivierter rassistischer Gewalt gegen die „unerwünschten“, „untragbaren und schädlichen Personen“, wie sie vom Ustascha-Regime bezeichnet worden waren.302 Sie sprachen von Tätern, die „ungeschützte“ Mitbürger bedrohten, ausraubten, mordeten, weil das Regime sie für vogelfrei erklärt hatte.303 Die Angeklagten raubten, mordeten, vergewaltigten, weil sie wussten, dass sie es konnten, betonte die Staatsanwaltschaft von Sarajevo häufig genug in ihren Anklageschriften. Sie raubten, mordeten, vergewaltigten, weil sie davon ausgegangen waren, dass dieses verbrecherische Handeln im Ustascha-Regime für sie keine Konsequenzen nach sich ziehen würde. Dass der jugoslawische Staat ihnen einen Prozess machte, sie vors Gericht brachte, das war nicht nur ein Zeichen später Gerechtigkeit. Das war auch ein Akt der Genugtuung für die Opfer und die Überlebenden, aber von den neuen Machthabern auch als ein deutliches Zeichen der Zivilisiertheit und Menschlichkeit des neuen jugoslawischen Staats interpretiert worden. Eine ähnliche Argumentation setzte sich auch in anderen alliierten Staaten durch. Der amerikanische Chefankläger Robert Jackson zitierte die Martens’sche Klausel in seinem Brief an den Präsidenten Truman, den er über den Fortschritt seiner Bemühungen zur Organisation eines internationalen Tribunals zur Bestrafung von NS-Verbrechen informierte. Er betonte, die definierten rechtlichen Normen seien „the principles of the law of nations, as they result from the usages established among civilized peoples, from the laws of humanity, and the dictates of the public conscience“.304 Die juristische Bestrafung von Kriegsverbrechern war nach dem Selbstverständnis jugoslawischer Kommunisten ein wichtiger Beweis dafür, dass das Land zu den „zivilisierten“ Staaten gehört.
Das Gesetz gegen Volk und Staat gab den Verurteilten das Recht, ihrem Urteil bei einer höheren Instanz zu widersprechen. Im Falle Bosnien-Herzegowinas gingen die Beschwerden an das Oberste Gericht. Ab Winter 1945 war deren Vorsitzender Božo Cikota, ein Jurist und Vorkriegskommunist aus Prijedor. Seit Juli 1944 war Cikota Vorsitzender der Bezirkskommission zur Feststellung von Kriegsverbrechen im westlichen Bosnien.305 Einen persönlichen Grund, sich für die Bestrafung von Kriegsverbrechern einzusetzen, hatte er auch: Cikotas Ehefrau Mira, ebenfalls studierte Juristin und wie er auch eine Wien-Schülerin, wurde 1942 von den Ustascha verhaftet, gefoltert und in Prijedor öffentlich gehängt.306 Svetozar Vlah war ein weiterer Jurist aus Krajina und sogar ehemaliger k. u. k. Richter, der ab 1945 ebenfalls am Obersten Gericht arbeitete.307 Das galt auch für Avdija Glavović, der im Königreich Jugoslawien als Staatsanwalt tätig war.308 Ein bekannter Name tauchte gleich zur Beginn der Tätigkeit des Obersten Gerichts Bosnien-Herzegowinas auf: Dr. Vladimir Jokanović, der zusammen mit Nedeljković die Staatliche Kommission aufbaute, übernahm in Sarajevo ab Herbst einen Richtersitz.309 Ebenfalls als Richter am Obersten Gericht war auch der erste Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde in Sarajevo und ein Jugendfreund Ivo Andrićs, Dr. Avram Baruh.310 Baruh überlebte den Zweiten Weltkrieg nur, weil sein Freund und Kollege Svetozar Vlah ihn in seiner Wohnung für die gesamte Zeit der Besatzung versteckte. Als Sekretär des Obersten Gerichts arbeitete Dr. Rade Knežić, ein Kommunist, der sich früh am Widerstand beteiligte.311 Zusammen mit Dr. Ante Ramljak verhandelten sie zahlreiche Einsprüche verurteilter Kriegsverbrecher – am häufigsten bei Todesstrafen, aber auch bei anderen Urteilen.
So minderten sie die Strafe von Jure Grbavac, der als Ustascha wegen Kriegsverbrechen angeklagt und verurteilt wurde, weil sie einen Tatbestand anders bewerteten.312 Der Angeklagte hatte einen Auszubildenden geprügelt und ihm dabei die Zähne ausgeschlagen. Während die erste Instanz dieses Vergehen als Kriegsverbrechen einordnete, argumentierte das Oberste Gericht anders und stufte den Vorfall als eine einfache Körperverletzung ein.
Häufig wandte das Oberste Gericht ebenfalls den Erlass über die Militärgerichte an, weil er geringere Strafen vorsah, und wandelte Urteile entsprechend um.313 In der Regel bestätigte das Oberste Gericht die Urteile untergeordneter Gerichte und akzeptierte Widersprüche nur hinsichtlich der Strafbemessung. So wurde die Todesstrafe, zu der das Kreisgericht Elvira Knežević wegen Spionage sowie ihrer Zugehörigkeit zur Ustascha-Polizei verurteilt hatte, in eine 20-jährige Haftstrafe umgewandelt. Das Oberste Gericht argumentierte, dass die untergeordnete Instanz nicht begründet hatte, worin die besondere Schwere der Schuld von Knežević bestand. Da für das Oberste Gericht aus Zeugenaussagen und Beweisen die Schuld der Angeklagten eindeutig festgestellt wurde, berücksichtigten die Richter ihr Schuldeingeständnis. In einigen Fällen jedoch kassierte das Oberste Gericht die Urteile des Kreisgerichts, insbesondere wenn Urteile auf Grundlage der Indizien gefällt wurden. Beim Prozess gegen Ante Malenica sah es das Kreisgericht Sarajevo als erwiesen an, dass der Angeklagte als Angehöriger einer Ustascha-Einheit beim Angriff auf ein serbisches Dorf zwei Kinder aus einem brennenden Haus geholt und mit dem Bajonett getötet hatte.314 Die Beweise kamen jedoch aus zweiter Hand und der Angeklagte selbst verneinte die ihm vorgeworfene Tat. Er gab aber an, am Angriff gegen das genannte Dorf teilgenommen und die Kinder aus dem Haus gerettet zu haben. Anschließend seien sie jedoch von anderen Mitgliedern seiner Einheit getötet worden. Das Kreisgericht argumentierte, dass es irrelevant sei, ob der Angeklagte selbst die Kinder getötet hatte oder nicht, und verurteilte Malenica zur Todesstrafe. Das Oberste Gericht kassierte diese Auslegung des Gesetzes über die Strafen gegen das Volk und den Staat und betonte, dass die Evidenz zweiter Hand („evidence second hand“) in diesem Fall unzulässig sei. Der Angeklagte könne nur wegen seiner Mitgliedschaft in einer Einheit verurteilt werden, die Massaker und Raub verübt hatte. Da ihm selbst der Mord nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, akzeptierte das Oberste Gericht seinen Widerspruch und verurteilte ihn wegen nachgewiesener Kriegsverbrechen zu 18 Jahren Haft.
In einigen Fällen legte auch die Staatsanwaltschaft Widerspruch gegen die Entscheidungen der Gerichte ein. In der Regel ging es dabei um geringe Strafen. Das Oberste Gericht lehnte die Widersprüche jedoch meistens ab – selbst im Jahr 1945, in dem die strengeren Urteile häufiger waren.315
3.3.5 Regionale Kriegsverbrecherprozesse in den Medien
Die Berichterstattung über die „kleinen“ Kriegsverbrecherprozesse hielt sich in Grenzen. Die ersten Artikel über die Bestrafung von Kriegsverbrechern wurden während des Kriegs in der neu gegründeten Zeitschrift der bosnisch-herzegowinischen Partisanen Oslobođenje (die Befreiung) veröffentlicht.316 Die Redaktion setzte sich zusammen aus professionellen Journalisten wie Vilko Vinterhalter, Schriftstellern wie Branko Ćopić und Hamza Humo und häufig Partnerinnen hochrangiger Kommunisten und Partisanen wie Mauricette Begić, Zora Pucar oder Ema Rodić.317 Häufige Gastautoren waren hochrangige Mitglieder der Kommunistischen Partei wie Rodoljub Čolaković oder Uglješa Danilović. In der Regel erläuterten die Autoren während des Kriegs in ihren Texten die generelle Haltung der Volksbefreiungsarmee zum Umgang mit Kriegsverbrechen, die während des Kriegs allerdings in nur sechs von 868 Artikeln überhaupt thematisiert wurden.318 Es ist leider nicht klar, wer den ersten Beitrag zum Umgang mit Kriegsverbrechern schrieb: einer der führenden bosnisch-herzegowinischen Kommunisten Hasan Brkić oder Bogomir Brajković, der die Rechtsabteilung bei ZAVNOBiH leitete. Leider sind viele Artikel in den ersten Ausgaben von Oslobođenje mit Abkürzungen versehen, sodass wir nicht sicher sein können, wer die Autorin oder der Autor war. Brajkovićs Kürzel war in der Regel „B.B.“ und zusammen mit Ešref Badnjević „E.B.“ veröffentlichte er einige Artikel über den Justizaufbau. Da sich der erste Artikel stark am internen Dokument ZAVNOBiHs zu den Richtlinien an die Landeskommission zur Feststellung von Verbrechen orientierte, ist wahrscheinlicher, dass Brkić in diesen zwei Texten die Politik der Kommunistischen Partei zum Umgang mit Kriegsverbrechen erläutert hatte.319 Unter dem bezeichnenden Titel „Die Verbrecher werden sich nicht vor Verantwortung drücken [Zločinci neće umaći odgovornosti]“ fasste er die Grundlagen dieser Politik zusammen: Die Schuldigen werden juristisch bestraft und die Partisanen beachten bei der Bestrafung internationale Regeln und richten ihr Handeln nach Vereinbarungen der Alliierten.320 Die Beschlüsse der Moskauer-Konferenz dienten Brkić als Bezugspunkt, um auf die Legitimität der Partisanengesetze zu verweisen. Dabei knüpfte er an das bereits unter den Alliierten zirkulierte Narrativ an, dass die Bestrafung der Verbrecher eine Frage der Gerechtigkeit und der Humanität sei sowie der einzige Weg, einen zukünftigen Weltfrieden zu garantieren.321 Indem sie ihren Umgang mit Kriegsverbrechern in den internationalen Kontext stellten, betonten die jugoslawischen Kommunisten, dass sie sich als Teil einer internationalen Gemeinschaft sahen. Sie betonten ihren Anspruch darauf, die Nachkriegszeit als Akteure auf der internationalen Bühne zu gestalten. Gleichzeitig signalisierten sie der jugoslawischen Bevölkerung, dass sie die Durchsetzung von Recht und Ordnung nach internationalen Normen garantierten.
Brkić begründete den juristischen Umgang mit Kriegsverbrechern nicht nur mit internationalen Entwicklungen. Er blieb der revolutionären Diktion treu, die bereits Veröffentlichungen der Staatlichen Kommission kennzeichnete: Kriegsverbrecher bezeichnete er als „Abschaum“, der nach dem letzten Krieg unbestraft geblieben sei und jetzt ausgerottet gehöre, sowie als „Schlächter“.322 Sein Argument war, dass die Besatzer und ihre Helfer, die „Verräter“, nicht nur Kriegsverbrechen begangen hätten. Seiner Meinung nach hatten sie sich an „unserem Volk versündigt“. Deswegen laste auf den Überlebenden eine große moralische Bürde, denn der Respekt vor Opfern verlange, dass alle Schuldigen bestraft würden. Diese mit religiösen Metaphern stark aufgeladene Sprache und häufige Verwendung von Begriffen wie „Sünde“ und „Sühne“ standen aus heutiger Perspektive im Widerspruch zur Aufforderung nach einer rechtlichen und damit sachlichen Aufarbeitung von Verbrechen. In einem fast durchgehend bäuerlichen, vom Volksglauben geprägten Land kann die kommunistische Kommunikation als Methode gedeutet werden, die eigene Agenda sprachlich an die dominanten moralischen Vorstellungen anzupassen, die sich an lokalen religiösen Normen orientierten. Es blieb auch nicht nur bei Worten: So sahen die Väter der späteren bosnisch-herzegowinischen Volksgerichte (nur Männer waren in der Justizabteilung ZAVNOBiHs tätig) zwei Eidesformeln vor: mit religiöser Beteuerung und ohne.323
In einem weiteren Artikel, der kurz vor der Befreiung Belgrads veröffentlicht wurde, war Brkić expliziter.324 Die Kriegsverbrecher würden gnadenlos und grausam bestraft, betonte er, schließlich seien die Herzen der Partisanen mit Hass und Verachtung erfüllt, da sie gegen einen Feind gekämpft hätten, der sie auszurotten vermochte. Er zeigte sich gar verärgert, dass aus bestimmten Kreisen der Alliierten Kriegsverbrecher in Schutz genommen wurden. Namentlich nannte er Lord Perth, der besser bekannt ist als Sir Eric Drummond, der in der Zwischenkriegszeit Generalsekretär des Völkerbundes war.325 Drummond hatte der sowjetischen Pravda ein Interview über den liberalen Vorschlag zum Umgang mit Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg gegeben. Pravdas Kommentar fiel vernichtend aus: „If those who perished in German furnaces could have known how indulgently the Liberal lord looks upon the ‚German spirit‘ of the young German beasts they would have cursed this advocate of executioners and torturers.“326 Oslobođenje trat nach. Lord Perth wage es, die Schuldigen in Schutz zu nehmen, die für die schlimmsten Verbrechen verantwortlich seien. Jugoslawien appelliere nicht nur an seine slawischen Bruderstaaten, sondern auch an das moralische Gewissen der fortschrittlichen Menschheit, das Handeln von Perth mit Verachten zu strafen. Hier zeigten sich auch an der Peripherie die Risse im ohnehin angespannten Band der Alliierten. Die Frage nach Bestrafung von Kriegsverbrechern war, wie Francine Hirsch mehrfach betonte, viel mehr als eine moralische oder nur juristische Frage.327 Es ging dabei um die Neuordnung der Welt nach dem Krieg, es ging um die Reparationen, es ging um die Durchsetzung nationaler Interessen. In diesem Artikel bezog sich Brkić nicht auf die Moskauer Deklaration. Er verwies auf das „jugoslawische Volk“ und seine Opfer, als er forderte, dass die Verbrecher bestraft und die Schäden beglichen werden müssten. Dabei berief er sich auf das Prinzip der Reziprozität und offenbarte erneut ein Verständnis von retributiver Gerechtigkeit, das sich stark an alttestamentlichen Vorbildern orientierte. Wer sich jugoslawischem „Volk“ gegenüber unbarmherzig gezeigt hatte, solle keine Barmherzigkeit erwarten. Abgeschlossen wurde der Text mit einer Warnung: Alle, die sich direkt oder indirekt an Verbrechen beteiligt haben, werden vor das Volksgericht kommen und das gleiche Schicksal erleiden wie die Verbrecher aus Banja Luka. Wer war damit gemeint? Und was ist mit ihnen passiert?
Am 4. November 1944 berichtete Oslobođenje das erste Mal über einen Kriegsverbrecherprozess, der in Sanski Most stattgefunden hatte.328 Diese kleine bosnische Stadt wurde bereits im Oktober 1943 befreit und dort fand vom 30. Juni bis zum 2. Juli 1944 die zweite Sitzung des ZAVNOBiHs statt. Bereits nach Titos Amnestieverkündung vom 15. September 1944 sowie seinem Angebot an die gegnerischen militärischen Einheiten, ihre Waffen abzulegen bzw. zu den Partisanen zu wechseln, hatten die Einheiten der Volksbefreiungsarmee unter Inhaftierten nach vermeintlichen Kriegsverbrechern gefahndet.329 Bei den Kämpfen um Banja Luka nahmen die Partisanen des 5. Korps unter Slavko Rodić zahlreiche Soldaten und Offiziere der Wehrmacht sowie Ustascha fest, unter ihnen den Generalmajor Karl von Dewitz-Krebs.330 Für von Dewitz bekamen die Partisanen im Gefangenentausch den slowenischen Dichter Oton Župančić.331 Den Angehörigen der Ustascha wurde vor dem Militärgericht des 5. Korps der Prozess gemacht. Angeklagt waren Ðuro Marić, Ilija Baković und Ahmet Beglerbegović als Richter am Standgericht der Ustascha; Josip Ivanagić, Leiter der Agenten in Banja Luka und verantwortlich für zahlreiche Verhaftungen der Kommunisten in Zagreb; Hilmija Atlagić aus Kulen-Vakuf, der als „Schlächter“ bezeichnet wurde; Ustascha Zlatko Ćondić; Antun Rebac, Leiter des Ustascha-Aufsichtsdienstes in Banja Luka; Drago Anić und Drago Grgić, Polizeiagenten; Journalisten Alimuhamed Hadžiefendić, Azaudin Aganović und Muharem Ganibegović sowie Polizist Josip Josipović. Die Anklage warf ihnen Massenverbrechen am „unschuldigen serbischen Volk“, die Inhaftierung von serbischen, kroatischen und muslimischen Patrioten und ihr Festhalten in Lagern, Raub, Anstiftung zu Verbrechen sowie Ausübung anderer Verbrechen vor. Konkret genannte Tatbestände waren der Massenmord in Kulen Vakuf, Kerestinac und Drakulići bei Banja Luka. Diese Verbrechen waren passiert: In und um Kulen-Vakuf mordeten Ustascha-Truppen im Sommer 1941 Hunderte serbischer Zivilisten.332 Im Lager Kerestinc ermordeten Ustascha an die hundert linke und kommunistische Intellektuelle, unter ihnen Ognjen Prica und Otokar Keršovani.333 Und bei Drakulići hatte der Priester Miroslav Filipović-Majstorović die Ustascha zu den serbischen Dörfern geführt, wo sie über 2.000 Serben, überwiegend Frauen und Kinder, ermordeten. Marić und Beglerbegović waren tatsächlich Richter am Ustascha-Standgericht.
Was erfahren wir aus Oslobođenje über den Prozess, auf den Brkić als Drohung verwies? Was erfahren wir über die Angeklagten und das Prozedere? Die Verhandlung war öffentlich und das Publikum kam sogar aus umliegenden Dörfern, um dem Prozess beizuwohnen. Wer die Militärrichter waren, ob die Angeklagten Verteidiger hatten, welche konkreten Tatbestände dem jeweiligen Angeklagten zur Last gelegt wurden – das alles erfahren wir nicht. Das Militärgericht des 5. Korps wurde erst am 10. November 1944 offiziell gegründet.334 Zum vorsitzenden Richter ernannte der Oberste Stab den Major Mirko Pekić und zu seinem Stellvertreter Muharem Osmić. Ob sie den Prozess geleitet haben, ist unbekannt. Weder die Anklageschrift noch das Urteil waren in den Archivakten zu finden, nur Fragmente der Aussagen von Anić und Ćondić als Beweise für die Anklage im späteren Prozess gegen den Ustascha-Großgespan Viktor Gutić.335 Aus der Berichterstattung erfahren wir, dass die ersten acht Angeklagten zum Tode und die drei anderen Angeklagten zur schweren Zwangsarbeit von einem bis fünf Jahren verurteilt wurden. Ausführlicher berichtete das regionale Blatt der Volksbefreiungsfront Glas. Wer den Leitartikel „Vors Gericht mit Ustascha-Verbrechern“ geschrieben hat, wissen wir nicht.336 Von Bedeutung ist, dass hier auch, wieder in hochemotionalen Worten, konkret von Verbrechen an Serben mit dem Ziel ihrer Ausrottung gesprochen wurde. Der Text rief zur Vergeltung auf und betonte gleichzeitig, dass die Gerechtigkeit vor dem Gericht des Volks verwirklicht werde. Denn im Moment der Konfrontation von Tätern mit ihren Opfern und ihren Angehörigen, das suggerierte der Autor, liege die Gerechtigkeit. Nach diesem Verständnis sollte „das Volk“ bzw. jemand, der Interessen des „Volks“ wahrnimmt, über die Angeklagten richten. Viele jugoslawische Kommunisten, wie ihre sowjetischen Vorbilder auch,337 dachten nicht daran, dass eine neutrale Instanz über den Fall entscheiden sollte. Ganz im Gegenteil, ihrer Meinung nach waren die Involvierten besonders legitimiert, Gerechtigkeit und Strafe nicht nur einzufordern, sondern zu bestimmen. Wie das in Sanski Most aussah, berichtete Glas auf zwei Seiten unter dem Titel „Großer öffentlicher Prozess in Sanski Most. Verräter und Kriegsverbrecher vor Gericht“.338
Der Prozess dauerte drei Tage und fand in einer großen Halle statt. Vermutlich war damit das Sokol-Haus gemeint, in dem einige Monate zuvor ZAVNOBiH getagt hatte. Das Interesse des Publikums war so groß, dass viele das Geschehen von der Treppe aus verfolgten. Der Autor betonte, dass insbesondere Geflüchtete aus Banja Luka dem Prozess beigewohnt hätten, weil sie als Opfer ihre Täter vor Gericht sehen wollten. Das Eintreten der Richter habe das Publikum mit Jubelausrufen begrüßt: „Es lebe das Volksgericht!“. Ab dieser Stelle übernahm der Autor diese Bezeichnung für das Gericht, auch wenn er es direkt am Anfang seines Berichts richtig als das Militärgericht des 5. Korps bezeichnete. Hier wird auch die Verbindung zum Konzept des Tribunals deutlich: Es ging nicht nur um die Öffentlichkeit des Prozesses und um eine möglichst große Breitenwirkung. Es ging um die besondere Verbindung mit der Öffentlichkeit, darum, dass „das Volk“ das Militärgericht als seins, als ein Gericht des Volks wahrnahm. In Einzelheiten beschrieb der Autor die Verbrechen der Angeklagten und ihre Opfer, immer vor dem Hintergrund der Tatsache, dass ihre Taten Verbrechen gegen das Volk waren. Das Volk wurde je nach Kontext als „unser Volk“, „das unschuldige Volk“ oder „serbisches Volk“ oder „serbisches und kroatisches Volk“ bezeichnet.
Die Angeklagten gaben zum Teil die ihnen vorgeworfenen Tatbestände zu. Sie verneinten jedoch die Verantwortung für die Kriegsverbrechen und betonten, sie hätten „nur“ ihre Aufgaben erledigt bzw. sie hätten den „kroatischen Staat“ verteidigt. An dieser Stelle sprach ihnen der Autor nicht nur die Zugehörigkeit zur kroatischen Nation ab. Er betonte: „Diese Organisatoren der Massenmorde und Zerstörung, Schächter und Pyromanen, ‚politische‘ Wächter der Ustaschabewegung, haben mit Menschen nichts mehr gemeinsam.“ Kriegsverbrecher schloss er damit nicht nur aus der nationalen Gemeinschaft aus. Er schloss sie aus der Gemeinschaft der Menschen aus. Dieser Artikel war einer der ersten ausführlichen Berichte über die Kriegsverbrecherprozesse und er war eine weitere Variante des Bestien-Narrativs. Es ging hier auch erneut einerseits darum, die Kriegsverbrechen als Auswüchse kranker oder käuflicher oder „unmenschlicher“ Individuen darzustellen, um andererseits der Idee einer kollektiven Verantwortung des „kroatischen Volks“ zu widersprechen. Die Angeklagten versuchten, ihre Verbrechen mit dem höheren Ziel der Gründung eines unabhängigen Staats Kroatien zu rechtfertigen. Die Partisanen lehnten diese Verteidigungsmethode ab, indem sie die Kriegsverbrecher aus dem „kroatischen Volk“ ausschlossen, ihnen gar jede Gemeinsamkeit mit dem „kroatischen Volk“ absprachen und sie als deviante Soziopathen, käufliche Kleingauner, unmoralische Unmenschen darstellten. Die Verkündung des Strafmaßes rief nach dem Bericht Begeisterung aus. „Das Gericht des Volks“ erhielt die Bestätigung des Volks.
Diese Art der Berichterstattung zog sich wie ein roter Faden durch die wenigen Artikel über die Kriegsverbrecherprozesse. Bedingt durch die Kriegssituation fielen sie in der Übergangszeit sowie in der unmittelbaren Nachkriegszeit sehr dürftig aus: Oslobođenje informierte in der Regel über die Angeklagten und das Strafmaß.339 Mehr als Namen erfuhren die Leser selten. Was den Angeklagten konkret vorgeworfen wurde oder wie der Prozess verlaufen war, darüber stand in den Artikeln wenig.
Ein zweiter größerer Gerichtsbericht folgte im Dezember 1944. Oslobođenje berichtete über den Prozess in Travnik, der ebenfalls vor dem Militärgericht des 5. Korps stattfand.340 Waren in Sanski Most noch überwiegend Angehörige des Ustascha-Regimes aus Banja Luka angeklagt, war die Situation in Travnik eine andere. Vor Gericht standen Menschen, die in Travnik tätig waren: Juraj Rajf und Bono Bagarić, der Vorsitzende und der Staatsanwalt des Ustascha-Standgerichts; Juraj Komadina der Polizeiagent; die Ustascha Ivan Relja und Husejin Hopić; Anton Šooš und Dragan Mikuš, Stjepan Krizin-Flodin und Josip Klobučarić.
Die Anklage leitete Dr. Sava Strugar, der vor dem Krieg eine Anwaltskanzlei in Belgrad besaß und zahlreiche Kommunisten verteidigte.341 Bei diesem Prozess wissen wir, dass der ernannte Vorsitzende des Militärgerichts Mirko Pekić tatsächlich die Leitung übernahm.342
Oslobođenje war eindeutig in seiner Einordnung des Prozesses:
Diese Gerichtsverhandlung gehört ohne Zweifel zu einem von sehr bedeutenden Prozessen gegen Volksfeinde in Bosnien-Herzegowina. Angesichts des Gerichts, hinter den Bajonetten der Partisanen-Wächter, vor den Augen des Volkes im überfüllten Saal, fanden auf der Anklagebank neun Verbrecher zusammen, so wie sie zusammen, jeder für sich in seiner Rolle, an einem und demselben Verbrechen teilgenommen haben.
Nach Oslobođenje waren die Angeklagten „Volksfeinde“ – so lautete auch der Vorwurf der Anklage nach Erlass über Militärgerichte wegen entsprechender Tatbestände. Noch bedeutender war, dass Oslobođenje den Angeklagten eine Beteiligung an einem gemeinsamen begangenen Verbrechen unterstellte. Einem Verbrechen, das einen Richter wie Juraj Rajf mit einem Schlosser wie Ivan Relja verband. Das Verbrechen an „unserem Volk“. Die jugoslawischen Ankläger folgten der gleichen Logik, nach der Aron Trainin argumentierte und die später auch das Hauptkriegsverbrechertribunal übernahm. Nur der Tatbestand der Teilnahme an der gemeinsamen Verschwörung ermöglichte eine gemeinsame Anklage und eine gemeinsame Verurteilung von allen an Kriegsverbrechen beteiligten.343 Wenn die Anklage nachweisen konnte, dass die Angeklagten Teil des Ustascha-Systems waren, erleichterte dies die konkrete Beweispflicht im Einzelfall. Wenn das Ustascha-Regime die Verantwortung für Jasenovac trug, dann partizipierte jeder, der sich an Deportationen beteiligte an diesem System.
In Travnik verurteilte das Militärgericht Ivan Relja und Husejin Hopić zur Höchststrafe, Todesstrafe durch Erschießen. Ihnen wurden Deportationen und direkte Beteiligung an der Ermordung des „unschuldigen Volks“ vorgeworfen. Alle anderen Angeklagten, selbst Rajf und Bagarić, sind zu weitaus geringeren Strafen verurteilt worden. Interessant war jedoch die Darstellung in? der Öffentlichkeit: Der Prozess fand noch vor Kriegsende statt. Um Travnik herum kämpften die Partisanen noch gegen die Ustascha-Verbände und gegen das deutsche Militär. Aus der Nähe hörten die Anwesenden die Kanonen, aber auch Schüsse. Und trotzdem beschrieb der Autor die Stimmung als „ruhig und ehrwürdig“, eines Gerichtsprozesses angemessen. Teile des Publikums, die einen Angeklagten verbal unterstützen, den Pater und Lehrer am Franziskaner-Gymnasium Stjepan Krizin Flodin, wies der Vorsitzende Pekić jedoch aus dem Saal. Flodin war angeklagt, weil er während des Kriegs das Blatt „Mitteilungen des Lebendigen Rosenkranzvereins“ herausgegeben hatte, für das er nach Anklage in verschiedenen Artikeln gegen Partisanen und für die Besatzer Propaganda betrieben hatte.344 Mitglieder des Lebendigen Rosenkranzes sollten in der Tat in ihre Gebete Ustascha und Domobrani sowie deutsche Soldaten einschließen sowie dafür bitten, dass die Besatzer militärische Gewinne machten. Die Partisanen, auf der anderen Seite, waren als eine Verführung seitens des Teufels dargestellt. Der Grund, weshalb sich Flodin vor dem Militärgericht befand, war, dass die Anklage ihn als „Verführer“ identifizierte, der vom „Volk“ zu trennen sei. Strugar fasste das zusammen:
Wir kämpfen nicht nur gegen die Besatzer, sondern für das Säubern unseres Landes von allen diesen Elementen, die sich an heiligen Rechten unserer Völker vergangen haben. […] Dabei lassen wir uns nicht von einer blinden Rache leiten, sondern bestrafen alle Schuldigen, so wie sie es verdient haben, mit einer Strafe, die es verhindert, dass sie ihr verbrecherisches Wirken fortsetzen.345
Im Kern ging es hier genau um den Vorwurf, der auch heute der Partisanenjustiz insbesondere aus revisionistischer Perspektive gemacht wird: dass es bei der Verurteilung von Kriegsverbrechern nicht um die Feststellung ihrer individuellen Schuld ging, sondern um ihre Entfernung aus der Gesellschaft. Im Falle von Flodin deutet einiges darauf hin, dass die neuen Machthaber ihn als jemanden identifizierten, der ihre Machtübernahme sowie Machtstabilisierung erschweren konnte – schließlich hatte er mit dem Lebendigen Rosenkranz sowie als Priester und Gymnasiallehrer eine große Anzahl von Menschen hinter sich, die er beeinflussen konnte. Das Plädoyer Strugars gegen Flodin fasste das Dilemma zusammen, vor dem die Kommunistische Partei stand. Wie konnten sie Flodin bestrafen, „entfernen“ und gleichzeitig die Menschen, die seine Gebete nachgesprochen haben, von der Verantwortung freisprechen. Strugar und das Militärgericht folgten dem gleichen Muster, das sich in zahlreichen Urteilen wiederholte.346 Flodin hatte durch seine Verbrechen das eigene kroatische Volk und die moralischen Grundlagen des Katholizismus verraten. Damit war die narrative Umrahmung der Grundaussage zur Schuld und Verantwortung katholischer Priester an Kriegsverbrechen formuliert: Die Täter handelten nicht im Namen von Kroaten und auch nicht als Katholiken, sondern als schlechte Menschen und als Vertreter einer Institution, die sich nicht eindeutig von Verbrechen distanziert hatte. Damit stand der Vorwurf im Raum, dass die Katholische Kirche als Institution während des Zweiten Weltkriegs moralisch versagt hatte.
Das 5. Korps organisierte einige öffentliche Prozesse auf dem befreiten Territorium. In Šipovo verurteilte sein Militärgericht am 17. Dezember zwei Ustascha, Mahmut und Sakib Ribić, wegen Massenmord an „unschuldiger serbischer Bevölkerung“ in Jezero.347 Um die 600 Personen waren anwesend und verfolgten die Verhandlung. Diese öffentlichen Prozesse fanden häufig draußen statt, um allen Interessierten, auch allen Opfern, die Chance zu geben, am Prozess des Gerichthaltens zu partizipieren. Die Partisanen knüpften mit solchen Prozessen an das Konzept der traditionellen Versammlungen an – das, was Blažević die Grundlage der sozialistischen Gesetzlichkeit nannte. In seinen Erinnerungen beschrieb er die Idee, die hinter dem Konzept des Vertreters öffentlicher Interessen stand, wie folgt:
Die Vertreter des öffentlichen Interesses traten hervor als ein besonderer Typus gesellschaftlicher Ankläger. Das waren herausragende und angesehene Revolutionäre und sie wurden von Fall zu Fall gewählt. Diese Form des Gerichthaltens entwickelte sich vordergründig in Fällen, denen man an konkreten Beispielen politische Publizität geben wollte. […] Prozesse mit Beteiligung von Vertretern des öffentlichen Interesses verwandelten sich in Volksversammlungen, bei denen am besten die Tiefe und die Bedeutung unserer Revolution zu spüren war. Bereits da entwickelten sich die Öffentlichkeit, das Politische und die Legalität.348
Für Blažević war klar, dass die politische Dimension beim Gerichthalten unbedingt dazugehörte, gleichberechtig vertreten neben den beiden anderen Säulen: der Öffentlichkeit und den Gesetzen. Die Betonung der besonderen Verbindung zwischen dem „Volk“ und den „revolutionären Institutionen“ gehörte zum Vokabular der jugoslawischen kommunistischen Eliten. Auch wenn es ihnen in der Regel um die Legitimität der Partisanenbewegung ging, wird dadurch auch klar, wie sie die Kriegsverbrecherprozesse verstanden und welche Rechtsvorstellung ihnen zugrunde lag. Blažević führte im Folgenden noch aus, dass obwohl die Grundprinzipien der Straftat nicht formuliert waren, die Legalität aus dem Empfinden des Volks hergeleitet wurde. Das „Volk“, versammelt am jeweiligen Ort des Gerichthaltens (es gab keine festgelegten Gerichtsorte), sollte nach seinem Gefühl einschätzen, ob die Taten der Angeklagten zu bestrafen waren oder nicht, und es entschied in der Versammlung gemeinschaftlich darüber. Blažević pries diese traditionelle, vormoderne Form des Gerichthaltens als Modell für die demokratische und antibürokratische kommunistische Revolution und als Vorbild für die neue Staatsmacht. Ähnlich stellte Oslobođenje die ersten Kriegsverbrecherprozesse auch dar: als Ausdruck der Einheit zwischen dem „Volk“ und der Partisanenbewegung, als Demonstration des demokratischen Charakters des neuen Staats und seiner strengen Gerechtigkeit.
3.4 Zwischenfazit
Die Partisanen versprachen Rache und sie versprachen Gerechtigkeit. Sie versprachen, dass die Organisatoren und Vollstrecker unfassbarer Verbrechen militärisch besiegt und juristisch zur Verantwortung gezogen würden. In London und Moskau fanden die neuen jugoslawischen Machthaber Vorgaben für die Ausgestaltung des Rechts, mit dem sie Kriegsverbrechen ahndeten. Wie in vielen anderen europäischen Ländern war auch in Jugoslawien in der Übergangszeit vom Krieg zum Frieden ein unstrukturiertes Vorgehen bei der strafrechtlichen Aufarbeitung von Kriegsverbrechen die Regel. Wie die Verbrechen geahndet wurden, hing oft von lokalen Gegebenheiten und davon ab, wer gerade die militärische Verantwortung trug. In der unmittelbaren Nachkriegszeit waren die Strafen deutlich höher als später. Den Militärrichtern fehlte es oft an Sorgfalt bei der Urteilsfindung, und die Urteile waren nur zum Teil das Ergebnis strafrechtlicher Ahndung. In diesem Punkt erinnert die jugoslawische Strafverfolgung von Kriegsverbrechen wiederum an das sowjetische Vorbild. Dennoch sind Muster erkennbar, die auch damit zusammenhängen, dass die jugoslawischen Gerichte zahlreiche UNWCC-Vorgaben adaptierten. Das allgemeine Muster bestand darin, die Prozesse gegen die Hauptverantwortlichen, die „major war criminals“, anders zu gestalten als die Prozesse gegen die Verantwortlichen, die „minor war criminals“.349 Im internationalen Kontext hatte diese Entscheidung auch organisatorische Gründe: Die Hauptverantwortlichen wurden vor das internationale Kriegsverbrechertribunal gestellt. Andere Kriegsverbrecher wurden vor nationalen Gerichten angeklagt. In Jugoslawien ging es zunächst um die Frage der Verantwortung. Die Kriegsverbrecher galten als die Organisatoren, die „Volksfeinde“ als die Ausführenden. Aber auch in diesem Punkt orientierte sich die jugoslawische Justiz an den Londoner Vorbildern. Schließlich hatte sich die UNWCC für die Kriegsverbrecher zuständig erklärt und die Ahndung der Verbrechen der „Quislinge“ als Aufgabe der nationalen Gerichte definiert. So schuf die jugoslawische Justiz Tatsachen und diskutierte nicht über das Rückwirkungsverbot, die Rechtskonzepte der conspiracy und complicity. Die Erklärung bestimmter Organisationen als kriminell erleichterte die Strafverfolgung und beschleunigte die Prozesse. Die Verknüpfung der politischen und militärischen Vorgesetztenverantwortung in den Prozessen Budak u.a. und „Ustascha-Generäle“ mit den Verbrechen des USK bildete die Grundlage für die spätere Rechtsprechung, aber auch für die narrative Einordnung von Besatzung, Bürgerkrieg und Machtübernahme.
Die Definition des rechtlichen Rahmens für die Ahndung von Kriegsverbrechen war in Jugoslawien, wie wir bereits gesehen haben, stark politisiert. Im europäischen Kontext war das Land in dieser Hinsicht keine Ausnahme.350 Auch bei der Anwendung von Recht ging es insbesondere bei den Prozessen gegen „major war criminals“ nicht nur um die Gerechtigkeit oder um die Feststellung ihrer Schuld. Das hing aber nicht nur mit der kommunistischen Machtübernahme zusammen, sondern auch damit, dass der Aufbau eines Justizsystems in einem von Besatzung und Bürgerkrieg zerstörten Land von zahlreichen Schwierigkeiten begleitet wurde.351 Gesamtgesellschaftliche Fragen, aber auch die internationale Position Jugoslawiens beeinflussten den Ahndungsprozess.
Die Anwendung der Partisanenjustiz, die sich rechtlich an Trainin orientierte, deckte sich mit politischen Zielen jugoslawischer Kommunisten. Sie war jedoch nicht nur ein Mittel der Abrechnung mit politischen und militärischen Gegnern. Die Etablierung eines juristischen Prozederes stabilisierte und demonstrierte die Macht der neuen Machthaber. Und ihnen ging bei den Kriegsverbrecherprozessen auch darum, die Schuld der Verantwortlichen juristisch festzustellen und sie zu bestrafen. Es ging auch darum, Worte zu finden für das, was geschehen war. Und es ging um die Opfer. Während des Kriegs und der Besatzung versprachen die Partisanen Recht und Gerechtigkeit. Einen Teil dieses Versprechens lösten sie auf dem Schlachtfeld ein, indem sie die Besatzer besiegten und das Land befreiten. Die Bestrafung der Verantwortlichen für Menschheits- und Kriegsverbrechen vor Gericht sollte vor allem den Überlebenden signalisieren, dass der neue Staat, die neue Gesellschaft nicht akzeptieren würde, dass diese massenhaften, systematischen und verbrecherischen Grenzüberschreitungen ohne Konsequenzen blieben.
Die Justiz war mit der Zahl der Fälle in der unmittelbaren Nachkriegszeit überfordert. Angesichts der schlechten personellen und materiellen Ausstattung ist es nicht verwunderlich, dass die Gerichte trotz der enormen Zahl der ermittelten Kriegsverbrecher nur einen Teil von ihnen aburteilen konnten. Viele entzogen sich der jugoslawischen Justiz durch Flucht. Andere fielen unter die Amnestiegesetze. Die Akten des Bezirksgerichts Sarajevo weisen zumindest darauf hin, dass Verantwortliche für Menschheitsverbrechen vor Gericht gestellt wurden, meist jedoch dann, wenn es überlebende Zeugen gab. Sieht man von den Prozessen gegen Mitglieder einer als verbrecherisch definierten Organisation ab, so zeigt sich, dass die überwiegende Mehrheit der Kriegsverbrecherprozesse vor dem Bezirksgericht Sarajevo stattfand, weil Überlebende aussagten und die Bestrafung der Täter ermöglichten. Die Überlebenden haben die Täter erkannt und angezeigt, sie haben ihre Geschichte vor den Kriegsverbrecherkommissionen erzählt, sie haben sie vor Gericht wiederholt und sie wurden gehört. Dies spricht auch für das Vertrauen der Überlebenden in den neuen Staat und seine Justiz. Um diese These zu bestätigen, wäre eine detaillierte und regional erweiterte Analyse der Fälle notwendig. Insbesondere dann, wenn die ehemaligen Täter im Verlauf des jugoslawischen Bürgerkriegs die Seiten gewechselt und sich den Partisanen angeschlossen hatten, scheinen die Opfer vor einer Anzeige zurückgeschreckt zu sein.352
Die Geschichtswissenschaft hat lange aus verschiedenen Gründen diesen Aspekt der jugoslawischen Kriegsverbrecherprozesse vernachlässigt. Dabei zeigen Studien aus der Holocaustforschung, welche Bedeutung die Zeugenschaft für die Überlebenden hatte.353 Die Opfer wurden wahrgenommen und fanden vor Gerichten ihre Stimme. Die erste Analyse der lokalen Anklagen und Urteile offenbarte die Brutalität, den verbrecherischen Charakter der Besatzung, aber auch den lokalen Charakter der Massengewalt. Anders als heute häufig betont und anders als in der Sowjetunion, verschleierte das Bezirksgericht Sarajevo nicht die ethnische Dimension des Mordens von Zivilisten sowie die ethnische Zugehörigkeit von Opfern. Der Holocaust, das Porajmos, die Massenmorde von Serben und Muslimen wurden in Anklagen und in Urteilen deutlich benannt und verurteilt. Dass es häufig Nachbarn waren, die ihre Nachbarn ausraubten, deportierten, ermordeten und vergewaltigten, verschwiegen die Gerichte nicht. Die Übernahme bereits zirkulierender Narrative über den soziopathologischen Charakter von Tätern bzw. die Entlastungserzählungen über „die Verführten“ verhinderten jedoch eine Auseinandersetzung mit den lokalen Ursachen der Gewalt. Sie verhinderten auch eine gesellschaftliche Auseinandersetzung über die Verantwortung von Einzelnen für die Verbrechen.
Davičo, Basch Tschelik. Teile dieses Kapitels basieren auf stark überarbeiteten Versionen von Ferhadbegović, Keine Wahl? und Ferhadbegović, Vor Gericht.
Muzej AVNOJ-a, Jajce, hier von der Internetpräsentation des Museums https://www.muzejavnoj.ba/galerije/kazaliste-narodnog-oslobodenja?tx_sffilecollectiongallery_pifilecollectiongallery%5B%40widget_0%5D%5BcurrentPage%5D=15&cHash=410fe59256a971f31f0ab3b878f586a6 (überprüft am 15.10.2019).
Ðilas, Tito, 106.
Vejkoslav Afrić, Sećanje na Kazalište narodnog oslobođenja, in: Živojin Spasić, (Hg.), Tako je rođena nova Jugoslavija: Zbornik sjećanja učesnika drugog zasjedanja AVNOJ-a (Jajce: Muzej AVNOJ-a, 1969), 16. Über die Aktivitäten des Theaters der Volksbefreiung (Kazalište narodnog oslobođenja) siehe Miloš Miletić / Mirjana Radovanović (Hg.), Lekcije o odbrani. Prilozi analizi kulturne djelatnosti NOP-a (Belgrad: KURS 2016).
Über die Bedeutung Kočićs für den serbischen Nation-building-Prozess siehe Vahidin Preljević, „Zauberhafte Mischung“ und „reine Volksseele“. Literatur, Kultur und Widersprüche der imperialen Konstellation im habsburgischen Bosnien-Herzegowina um 1900, in: Clemens Ruthner / Tamara Scheer (Hg.), Bosnien-Herzegowina und Österreich-Ungarn, 1878–1918, 384–386.
Petar Kočić, Jazavac pred sudom, in: ders, Sabrana djela.
Siehe dazu Sandra Schnädelbach, Entscheidende Gefühle. Rechtsgefühl und juristische Emotionalität vom Kaiserreich bis in die Weimarer Republik (Göttingen: Wallstein 2020).
Vismann, Sprachbrüche im Nürnberger Kriegsverbrecherprozess, 47.
Wieviorka, Observations sur des porcès nazis, 29–38.
Douglas: The Memory of Judgment; Mark Osiel, Mass Atrocity, Collective Memory and the Law (New Brunswick: Transaction Publ 1997).
Einen guten Überblick und den theoretischen Rahmen bietet Lawrence Douglas, The didactic trial: filtering history and memory into the courtroom, European Review 14 (2006) 4, 513–522.
Judt, Die Geschichte Europas, 68.
Alexander Prusin und Gabriel Finder beginnen ihre Studie damit, dass sie belegen wollen, dass die NS-Verbrechen im kommunistischen Polen keine Schauprozesse stalinistischen Typs waren. Vgl. Finder /Prusin, Justice behind the Iron Curtain, 6. Zu diesem Vorwurf siehe auch Ragaru, Viewing, Reading, and Listening to the Trials in Eastern Europe, 298–299.
Slobodan Kljakić, Digitalizovanje prošlosti, Politika vom 31.1.2008, hier nach https://www.politika.rs/scc/clanak/digitalizovanje-proslosti (überprüft am 4.12.2021).
Lovrenović, Zemaljska komisija, 57.
Grahek, Narod, 50.
Für diese Information bedanke ich mich beim stellvertretenden Leiter des Archivs der Republika Srpska in Banja Luka Vladan Vukliš.
Zum Prozess Stepinac siehe Sabina Ferhadbegović, Der Prozess gegen Alojzije Stepinac, Jugoslawien 1946, n: Ignor Groenewold / Arnd Koch (Hg.), Lexikon der Politischen Strafprozesse, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/stepinac-alojzije-1946/ (überprüft am 23.6.2021).
Zoltán Dany, Der Kadaverräumer (Berlin: Suhrkamp 2018), 73.
N.N., Naša vojska u Bosni, Večernje Novosti vom 9.11.1918, 1.
NN. Sarajevski ženski pokret za žensko pravo glasa, Vreme vom 3.9.1927, 5.
Videointerview Vojdrag Berčić, USHMM, Nr. 44279 vom 19. Juli 1998 (alle folgenden Zitate Mandićs sind diesem Interview entnommen).
Greble, Sarajevo 1941–1945, 193.
Jerome Jareb / Ivo Omrčanin, Croatian Government’s Memorandum to the Allied Headquarters Mediterranean, May 4, 1945, Journal of Croatian Studies 21 (1980), 133.
Bogdan Krizman, Pavelić u bjegstvu (Zagreb: Globus 1986), 24.
Krizman, Pavelić u bjegstvu, 21.
Ante Delić, On the Concealment of Ante Pavelić in Austria in 1945–1946, Review of Croatian History 7 (2011), 1, 296.
Calic, Geschichte Jugoslawiens, 172.
Zahlreiche Forschungsprojekte sind in diesem Zusammenhang entstanden. Für einen Überblick auf der österreichischen Seite siehe Florian Thomas Rulitz, Die Tragödie von Bleiburg und Viktring. Partisanengewalt in Kärnten am Beispiel der antikommunistischen Flüchtlinge im Mai 1945 (Klagenfurt: Hermagoras Verlag 2011). Für die Verbrechen an der italienischen Bevölkerung siehe Pirjevac, Fojbe; für einen Gesamtüberblick siehe Davor Zebec: Die Massentötungen nach Kriegsende 1945 auf dem jugoslawischen Kriegsschauplatz: Ein Vergleich der kroatischen und slowenischen Historiografie, Dissertation an der Universität der Bundeswehr München (München 2017).
Eine gute Einführung und einen Überblick über die Sekundärliteratur bietet die Magisterarbeit von Martina Grahek Ravančić, Bleiburg i „križni put“ (Zagreb: HIP 2009). Für die Zusammenfassung auf Englisch Martina Grahek Ravančić, Controversies about the Croatian Victims at Bleiburg and in „Death Marches“, Review of Croatian History 2 (2006) 1, 27–46. Für Auswirkungen auf die Erinnerungskultur siehe Radonić, Krieg um die Erinnerung.
Concern of the United States with attempts on the part of Yugoslavia to participate in the occupation of Austria, Foreign Relations 1945, Volume V, 1313–1314.
Siehe dazu den Briefwechsel zwischen britischen und amerikanischen Diplomaten, Foreign Relations 1945, Volume V, 1324.
Concern of the United States with attempts on the part of Yugoslavia to participate in the occupation of Austria, Foreign Relations Bd. V 1945, 1322.
Ustascha-Angehörige wurden vom U.S. Office of War Information als „Kollaborateure“ kategorisiert, die nach der Moskauer Deklaration von einer jugoslawischen Nachkriegsregierung hätten bestraft werden sollen. Siehe dazu: The Fate of the Wartime Ustasha Treasury, in: United States Congress, H.R. 3662. U.S. Holocaust Assets Commission Act of 1998, Bd. 4 (Washington: U.S. Government Printing Office 1998), 277. Zur Auslieferung siehe auch: Martina Grahek Ravančić, Izručenja zarobljenika s bleiburškog polja i okolice u svibnju 1945, Journal of Contemporary History 39 (2008) 3, 531–550.
Foreign Relations, 1941, Bd. II, 979–984.
Videointerview Vojdrag Berčić, USHMM, Nr. 44279 vom 19. Juli 1998. Alle folgenden Zitate Berčićs sind dieser Videoaussage entnommen.
Verhaftete Mitglieder der Regierung des sogenannten Unabhängigen Staats Kroatien im Hof des Zagreber Gefängnisses in Petrinjska Straße, Muzej revolucije naroda Jugoslavije, hier aus: http://znaci.net/arhiv/fotografija/16544 (überprüft am 20.10.2019).
Mehr über Mile Budak siehe Tomislav Jonjić und Stjepan Matković, Novi prilozi za životopis Mile Budaka uoči Drugoga svjetskog rata, ČSP 2 (2008), 425–453; Hory und Broszat, der kroatische Ustascha-Staat, 14; 78.
Nada Kisić-Kolanović, Vrijeme političke represije: „veliki sudski procesi“ u Hrvatskoj 1945–1948, Časopis za suvremenu povijest 25 (1993) 1, 10.
Hrnčević, Svjedočanstva, 171.
Hrnčević, Svjedočanstva, 59.
Zvonko Ivanković-Vonta, Hebrang (Zagreb: Scientia Yugoslavica, 1988), 117.
Die Anklage ist zusammen mit anderen Unterlagen aus dem Dossier Mile Budaks veröffentlicht in: Ivo Petrinović, Mile Budak – Portret jednog političara (Split: Književni krug 2002), 165–231. Alle folgenden Zitate der Anklage sind dieser Quelle entnommen.
Nicht alle Delegierten fanden die Bezeichnung „Quisling“ angemessen. Lord Wright plädierte stattdessen, „treasonable cooperation“ zu verwenden. UNWCC, Minutes of the thirty-seventh Meeting, 31.10.1944, UNWCC Archives, Reel 33, M37, 4. Zur damaligen Diskussion um den Umgang mit „Quislings und Verrätern“ siehe: Anonymous (M. de Baer), The Treatment of War Crimes. III., 251.
Über die Anwendung des Common Design bei der Ahndung von NS-Verbrechen siehe Wolfgang Form, Justizpolitische Aspekte west-alliierter Kriegsverbrecherprozesse 1942–1950, in: Ludwig Eiber / Robert Sigl (Hg.), Dachauer Prozesse – NS-Verbrechen vor amerikanischen Militärgerichten in Dachau 1945–1948 (Göttingen: Wallstein 2007), 52. Zur detaillierten Anwendung des Common Design siehe: Martin Gruner, Strafverfolgung von Kriegsverbrechen – US-amerikanische Militärgerichtsprozesse gegen KZ-Kommandanten 1945–1948 und die Bedeutung des Common Design, Inaugural-Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades an der Philologisch-Historischen Fakultät der Universität Augsburg, hier nach https://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/frontdoor/deliver/index/docId/88136/file/Gruner_Diss.pdf (überprüft am 3.12.21).
Hirsch, Soviet judgment, 36.
Margalit, On Betrayal, 26.
Jill Lepore, These Truths: A History of the United States (New York / London: W.W. Norton & Company 2018), 332.
Anonymous (M. de Baer), The Treatment of War Crimes, 251.
Optužnica, in: HDA, Fonds Služba državne bezbjednosti (SDS), Dosje Mile Budak, Nr. 52, 30–45. Alle Zitate der Anklagebegründung sind dieser Quelle entnommen.
Hirsch, Soviet Judgment, 217.
Hannah Arendt, The Origins of Totalitarianism (Cleveland u.a.: World Publ. 1966). In den letzten Jahren haben Mark Mazower und Shelly Baranowski Studien vorgelegt, die an Arends Ideen von Osteuropa als kolonialem Expansionsraum anknüpften. Siehe dazu Mark Mazower, Hitler’s Empire: Nazi Rule in Occupied Europe (London: Alen Lane 2008); Shelly Baranowski, Nazi Empire: German Colonialism and Imperialism from Bismarck to Hitler (Cambridge: Cambridge University Press 2011).
Nada Kisić Kolanović, Ivo Politeo: povijest, intelektualci, odvjetništvo 1887–1956. (Zagreb: Hrvatski institute za povijest 2015), 11–19.
Der Agram-Prozess ist auf Serbokroatisch als „veleizdajnički proces“ (Hochverratsprozess) bekannt. Er fand im März 1909 statt und richtete sich gegen 53 Serben aus Österreich-Ungarn, die wegen einer angeblichen staatsfeindlichen Verschwörung angeklagt worden waren. Mehr darüber siehe: Christopher Clark, Sleepwalker: How Europe Went to War in 1914 (London: Allen Lane 2012), 88.
Kisić Kolanović, Ivo Politeo, 25.
Ivo Politeo, Od uredništva I uprave, Hrvatska njiva 1 (1917) 1, 15–16.
Ivo Politeo, Narodni socijalizam, Nova Evropa 7 (1923) 4, 116–125.
Zum Konzept des Volkssozialismus und Wenzel Jaksch siehe: Martin Bachstein, Der Volkssozialismus in Böhmen: Nationaler Sozialismus gegen Hitler, Bohemia 14 (1973), 340–371.
Ivo Politeo, Narodni socijalizam, Nova Evropa 7 (1933) 121.
Kisić Kolanović, Ivo Politeo, 244–245.
Ivo Politeo, Mesto političkog pregleda. Dva predsednika, Nova Evropa 3 (1933), 131–133.
Politeo, Dva predsednika, 132.
Kisić Kolanović, Ivo Politeo, 248.
Vladimir Dedijer, Tito: prilozi za biografiju (Beograd: Kultura 1953), 122.
Kisić Kolanović, Ivo Politeo, 249.
Kisić Kolanović, Ivo Politeo, 266.
Tomislav Jonjić / Stjepan Matković, Presuda protiv Mile Budaka I družine pronađena je i objavljena, Društvena istraživanja 22 (2013) 2, 370.
Videointerview Vojdrag Berčić, USHMM, Nr. 44279 vom 19. Juli 1998.
Lovorka Čoralić / Mladen Švab, Elegović, Ivo, in: Hrvatski biografski leksikon, hier nach http://enciklopedija.lzmk.hr/clanak.aspx?id=57451 (überprüft am 28.10.2019).
Višnja Flego, Krajač, Vuk, in: Hrvatski biografski leksikon, hier nach enciklopedija.lzmk.hr/clanak.aspx?id=62091 (überprüft am 10.12.2019).
Jonjić / Matković, Presuda protiv Mile Budaka I družine, 371.
Videointerview Vojdrag Berčić, USHMM, Nr. 44279 vom 19. Juli 1998; Jonjić / Matković, Presuda protiv Mile Budaka I družine, 371.
Vismann, Medien der Rechtsprechung, Pos. 2197; Pos. 2210; Pos. ###
HDA, Fonds Politeo, Dosje Budak, 6. Alle folgenden Zitate Politeos sind dieser Quelle entnommen.
Hirsch, Soviet Judgment, 313.
HDA, Fonds Politeo, Dosje Budak, 6.
Zapisnik o saslušanju Dr.-a Mile Budaka, sastavljen kod Odjela Zaštite Naroda za Zagreb, dne 24. Maja 1945.g., in: HDA, Fonds Služba državne bezbjednosti (SDS), Dosje Mile Budak, Nr 2, 1.
Zapisnik sastavljen dana 26 maja 1945 u kaznenoj stvari protiv Mile Budaka i drugova, okrivljenih radi ratnih zločina označenih u čl. 13 Uredbe o vojnim sudovima od 5 maja 1944 god., in: HDA, Fonds Služba državne bezbjednosti (SDS), Dosje Mile Budak, Akte Nr 3, 1–24.
Korb, Im Schatten des Weltkrieges, Pos. 169.
Zapisnik sastavljen dana 26 maja 1945, HDA, Fonds SDS, Dosje Mile Budak, 17.
Presuda Vojnog suda II. JA, in: Dizdar, Partizanska i komunistička represija, Bd. 3, 418.
Presuda Vojnog suda II. JA, in: Dizdar, Partizanska i komunistička represija, Bd. 3, 419. Alle folgenden Zitate des Urteils sind dieser Quelle entnommen.
Tomasevich, Occupation and Collaboration, 726.
Tomasevich: Occupation and Collaboration, 398; Korb, Im Schatten des Weltkrieges, Pos. 7024.
Korb Im Schatten des Weltkrieges, Pos. 7005.
Lojić, Bihać i okolina, 58.
Korb, Im Schatten des Weltkrieges, Pos. 8305.
Presuda Vojnog suda II. JA, in: Dizdar, Partizanska i komunistička represija, Bd. 3, 419.
Margalit, On Betrayal, 159.
Urteil gegen Julius Streicher, in: Trial of the Major War Criminals Before the International Military Tribunal, Nuremberg, 14 November 1945–1 October 1946, hier nach: https://avalon.law.yale.edu/imt/judstrei.asp (überprüft am 31.10.2019).
Telford Taylor, The Anatomy of the Nuremberg Trials: a Personal Memoir (New York: Knopf 1992), Pos. 7616; Pos. 5744.
Zakonska odredba poglavnika od 4. Juna 1941. O zaštiti narodne I arijske kulture hrvatskog naroda, in: Zločini na jugoslovenskim prostorima, Bd.1, 73.
Odluka ministra bogoštovlja I nastave od 14. Juna 1941 o ukidanju svih srpsko-konfesionalnih pučkih škola I zabavišta, in: Zločini na jugoslovenskim prostorima, Bd. 1, 104.
Izjava Mile Budaka vom 26. Maj 1945, HDA, SDS, Dosje Budak, 11.
Izjava Mile Budaka vom 26.5.1945, HDA, SDS, Dosje Budak, 12.
Izjava Mile Budaka vom 26.5.1945, HDA, SDS, Dosje Budak, 12.
Svjedočenje: Ljuban Jednak, Selište Glina, in: Đuro Zatezalo (Hg.), „Radio sam svoj seljački i kovački posao“. svjedočanstva genocida (Zagreb: SKPD Prosvjeta 2005), hier nach http://jadovno.com/arhiva/eng-lat_glina/articles/kalendar-genocida-28-jul-1941-svjedocenje-ljuban-jednak-seliste-glina-l.html (überprüft am 7.11.2019).
Zapisnik od 26, maja 1945, in: Miletić, Jasenovac, Bd. 3, 476–485.
Optužnica, in: HDA, Fonds Služba državne bezbjednosti (SDS), Dosje Mile Budak, Nr. 52, 35.
Zapisnik od 18. Maja 1945, in: Miletić, Jasenovac, Bd. 3, 485f.
Presuda Vojnog suda II. JA, in: Partizanska i komunistička represija, Bd. 3, 421.
Weinke, Die Nürnberger Prozesse, 55.
Presuda Vojnog suda II. JA, in: Partizanska i komunistička represija, Bd. 3, 421.
HDA, HDA, Fonds Politeo, Dosje Budak, Nr. 9.
HDA, HDA, Fonds Politeo, Dosje Budak, Nr. 9.
Hirsch, Soviet judgment, 21.
Für eine Übersicht der Nürnberger Prinzipien mit Kommentar siehe: Principles of International Law recognized in the Charter of the Nürnberg Tribunal and in the Judgment of the Tribunal, with commentaries, in: https://legal.un.org/ilc/texts/instruments/english/commentaries/7_1_1950.pdf (überprüft am 22.4.2021).
Presuda Vojnog suda II. JA, in: Partizanska i komunistička represija, Bd. 3, 419.
Penter, Das Urteil des Volkes, 127.
Optužnica, in: HDA, Fonds Služba državne bezbjednosti (SDS), Dosje Mile Budak, Nr. 52, 40.
HDA, Fonds Politeo, Dosje Budak, Nr. 8.
Njemački ratni zločini, Vjesnik vom 29.5.1945. Clay machte die entsprechende Aussage in der Tat bei seiner Pressekonferenz in Paris, als es um die Behandlung von Deutschland nach Kriegsende ging. Siehe: International: Phase One, Time vom 28.5.1945.
Benjamin Ferencz, The Nuremberg Trials, in: Witness History, BBC World Service, hier aus https://www.bbc.co.uk/programmes/p02bq6hv (überprüft am 15.12.2019).
Javni tužitelj Hrvatske, Zagreb izvješćuje Javnog tužitelja DF Jugoslavije, Beograd o političkim prilikama u Hrvatskoj te ukazuje na niz poteškoća, nastalih uz ostalo i samovoljom JA, OZN-e, Narodne milicije i raznih organa „narodnih“ vlasti, in Dizdar, Partizanska i komunistička represija, Bd. 2, 527.
Članovi zločinačke Pavelićeve „vlade“ I organizatori krvavog ustaškog režima u rukama naroda, Vjesnik vom 27.5.1945, Nr. 32, 3.
Veleizdajnike I ustaške ratne zločince stiže zaslužena kazna narodne pravde, in: Vjesnik vom 8.6.1945, Nr. 45, 1.
Siehe dazu auch Antipow, „Die wahrhaft räuberischen Pläne“, Pos. 5469.
Veleizdajnike I ustaške ratne zločince stiže zaslužena kazna narodne pravde, in: Vjesnik vom 8.6.1945, Nr. 45, 1.
Mario Jareb, Ustaški pukovnik i general Tomislav Sertić, Časopis za suvremenu povijest 32 (2000) 2, 274. Siehe auch die Quellen im Kroatischen historischen Museum (im Folgenden HPM), Ostavština Tomislava Sertića, Nr. 10985, wo im Auszug aus dem Geburtsregister allerdings als Geburtsdatum der Tag seiner Taufe eingetragen ist.
HPM, Ostavština Tomislava Sertića, Nr. 10985/1.
Jareb, Ustaški pukovnik, 276.
HPM, Ostavština Tomislava Sertića, Nr. 10985/1.
HPM, Ostavština Tomislava Sertića, Nr. 10985/1.
Prilog, in: Jareb, Ustaški pukovnik, 303–315, alle folgenden Zitate der Zeugenschaft von Sertić sind dieser Quelle entnommen.
Prilog, in: Jareb, Ustaški pukovnik, 304.
Jareb, Ustaški pukovnik, 281.
HPM, Ostavština Tomislava Sertića, Dnevnik Zdenka Sertić, o.N.
Hrnčević, Svjedočanstva, 107.
HPM, Ostavština Tomislava Sertića, Dnevnik Zdenka Sertić, o.N. Siehe dazu auch Mladen Ibler, Zdenka i Tomislav Sertić – dvije hrvatske sudbine, Obzor vom 20.11.1995, 58–60 sowie Beograd ne zna što je „Pietà“, Obzor vom 27.11.1995, 58–60.
HPM, Ostavština Tomislava Sertića, Dnevnik Zdenka Sertić, o.N.
Mladen Ibler, Kornelija Sertić, Prva liječnica koja je diplomirala na Medicinskom fakultetu u Zagrebu, Liječničke novine 159 (2007) 5, 87.
Ivan Meštrović, Uspomene na političke ljude I događaje (Zagreb: Matica Hrvatska 1969), 284.
HPM, Ostavština Tomislava Sertića, Dnevnik Zdenka Sertić, o.N.
Anklage gegen Sertić, HPM, Ostavština Tomislava Sertića, ohne Nummer. Alle folgenden Zitate der Anklage sind dieser Quelle entnommen. Angeklagt wurden folgende Offiziere: Artur Gustović, Đuro Grujić, Mirko Gregović, Slavko Skoliber, Julijo Fric, Ivan Tomašević, Vladimir Metikoš, Ivan Markilj, Zvonimir Stimaković, Franjo Džal, Zlatko Šintić, Hinko Hubl, Vladimir Majer, Miroslav Šlaher, Nikola Mikec, Muhamed Hromić, Bogdan Majetić, Ivan Severović, Dragutin Mesić, Petar Sabljak, Antun Šuh, Zvonimir Pojić, Dragutin Čanić, Zvonimir Jakšić, Mića Mičić, Anton Nardeli, Franjo Dolački, Anđelko Grabić, Ivan Kurelec, Rudolf Sajc, Remualdo Manole, Rudolf Lukanac, Josip Šolc.
Zakon o kaznenim delima protiv države i naroda, Službeni list vom 1.9.1945, Nr. 66.
Bereits bei der ersten Sitzung der UNWCC wurde dies hervorgehoben. Siehe Constitution of the UNWCC, oa Meeting at the Foreign Office on October 20th, 1943, hier nach UNWCC Archive, Reel 33, Meeting Minutes M1-M135, 3.
Anonymous (M. de Baer), The Treatment of War Crimes, 251.
Margalit, On Betrayal, 157.
Danner / Martinez, Guilty Associations: Joint Criminal Enterprise, 38.
Trial of General Tomoyuki Yamashita, United States Military Commission, Manila (8th October – 7th December 1945), and the Supreme Court of the United States, Judgement, 4th February 1946 (327 US 1, 66 S.Ct. 340, 90 L.ed. 499 [1946]), in: Law Reports of Trials of War Criminals, Selected and Prepared by the United Nations War Crimes Commission, Vol. IV (London: HMSO 1948), 35.
Die Haager Landkriegsordnung, hier zitiert nach: https://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_de&dokument=0201_haa&object=pdf&st=&l=de (überprüft am 21.4.2021).
Die Haager Landkriegsordnung, hier zitiert nach: https://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_de&dokument=0201_haa&object=pdf&st=&l=de (überprüft am 21.4.2021).
34 generala I viša oficira Pavelićeve vojske odgovaraju radi izdaje domovine I brojnih zločina, Vjesnik vom 15.9.1945, Nr. 126.
Bijedno se brane ustaški zločinci pred sudom naroda, Vjesnik vom 16.9.1945, Nr. 127.
Bijedno se brane ustaški zločinci pred sudom naroda, Vjesnik vom 16.9.1945, Nr. 127.
Podli izdajnici I zločinci sve se više zapliću u svoja zločinačka djela, Vjesnik vom 17.9.1945, Nr. 128.
Diese Meinung wurde in deutschen Medien dieser Zeit auch vertreten. Die langjährige ZEIT-Herausgeberin Marion Gräfin Dönhoff forderte mit diesem Argument weitgehende Amnestien für deutsche Offiziere, siehe Frank Werner, „Nürnberg war falsch“, DIE ZEIT vom 11.5.2021, 6.
Bijedno se brane ustaški zločinci pred sudom naroda, Vjesnik vom 16.9.1945, Nr. 127.
Bijedno se brane ustaški zločinci pred sudom naroda, Vjesnik vom 16.9.1945, Nr. 127.
Anklage gegen Sertić, HPM, Ostavština Tomislava Sertića, ohne Nummer. Alle folgenden Zitate der Anklage sind dieser Quelle entnommen.
Posljednja riječ javnog tužioca I branitelja, Vjesnik vom 21.9.1945, Nr. 130.
Druže maršale I pretsjedniče!, in: HPM, Ostavština Tomislava Sertića, ohne Nummer.
Druže maršale I pretsjedniče!, in: HPM, Ostavština Tomislava Sertića, ohne Nummer.
Druže maršale I pretsjedniče!, in: HPM, Ostavština Tomislava Sertića, ohne Nummer.
HPM, Ostavština Tomislava Sertića, Nr. T-10987/1.
Posljednja riječ javnog tužioca I branitelja, Vjesnik vom 21.9.1945, Nr. 130.
Vgl. Wolfgang Form, Die Ahndung von Kriegs- und NS-Verbrechen in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg, in: Alyn Beßmann / Reimer Möller (Hg.), Alliierte Prozesse und NS-Verbrechen, Beiträge zur Geschichte der nationalsozialistischen Verfolgung in Norddeutschland 19 (2020), 12–27.
Anonymous (M. de Baer), The Treatment of War Crimes. III., 251.
Bereits bei der Gründungssitzung der UNWCC betonten die meisten Delegierten, dass die UNWCC nicht für die Taten der „Quislings“ zuständig sei. Constitution of the UNWCC. Minutes of a Meeting at the Foreign office on October 20th, 1943. UNWCC Archive, Reel 33, Meeting Minutes, M1, 2.
Posljednja riječ javnog tužioca I branitelja, Vjesnik vom 21.9.1945, Nr. 130.
Hirsch, Soviets at Nuremberg, 364.
Mehr über den Aufbau der Polizeidienste des USK bei Davor Kovačević, Redarstveno-obavještajni sustav Nezavisne Države Hrvatske od 1941. do 1945. godine (Zagreb: Hrvatski institut za povijest 2009).
U Lüneburgu se fašisti brane fašistički, Vjesnik vom 27.10.1945, 2.
Brief an Zdenka Sertić vom 8.8.1945, in: HPM, Ostavština Tomislava Sertića, Nr. T-10999/4.
Jareb, Ustaški pukovnik, 301.
Videointerview Vojdrag Berčić, USC Shoah Foundation Visual History Archive, in United States Holocaust Memorial Museum Collection (USHMM), VHA Interview Code: 44279.
Siehe darüber Byford, Remembering Jasenovac.
Utz, Die Sprache der Shoah, 47.
The Language of Testimony: a Conversation with Manuela Consonni, Centro Primo Levi online monthly, hier nach, https://primolevicenter.org/printed-matter/the-language-of-testimony/ (überprüft am 18.12.2020).
Lovrenović, Zemaljska komisija, 57.
UNWCC Archives, Reel 35, Law Reports of Trials of War criminals, Vol. XV, 207.
Über die 13. Waffen-Gebirgs-Division der SS „Handschar“ (kroatische Nr. 1), die überwiegend aus bosnischen Muslimen bestand siehe Lepre, George, Himmler’s Bosnian Division: the Waffen-SS Handschar Division 1943–1945, (Atglen: Schiffer Military History 1997). Eine aktuelle Studie legte auch Xavier Bougarel vor, Xavier Bougarel, La division Handschar: Waffen-SS de Bosnie, 1943–1945(Paris: Passés Composés 2020).
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000000 bis RG-49.005M.0902.00000596.
USHMM, AJ110, RG-49.005M.0899.00000001 bis RG-49.005M.0902.00001136.
Ljiljana Radonić, Europäisierung der Erinnerung an das kroatische KZ Jasenovac Wie europäisch sind post-sozialistische Gedenkmuseen?, Themenportal Europäische Geschichte, 2012, www.europa.clio-online.de/essay/id/fdae-1563 (überprüft am 3.12.2021).
Greble, Sarajevo 1941–1945, 107–118; Danilo Jakovljević, O prvim zločinima nad stanovništvom u okolini Sarajeva, in: Albahari, Sarajevo u revolucije, Bd. 2, 157–166.
Mehr über den Massenmord an bosnischen Muslimen bei Marko Attila Hoare, Genocide and Resistance in Hitler’s Bosnia: the Partisans and the Chetniks; 1941–1943 (Oxford: Oxford University Press 2006).
Jure Francetić (1912–1942) war ein Ustascha-General und der erste Kommandant der „Schwarzen-Legion“. Francetić gehörte zu den ersten Ustascha um Ante Pavelić. Im Krieg wurde er zum Regierungsbeauftragten für Bosnien-Herzegowina und damit verantwortlich für die zahlreichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Korb, Im Schatten des Weltkrieges, Pos. 6849.
Form / Fischer, Zur Rolle von Völkermord(en), 23.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0902.00000228- RG-49.005M.0902.00000234; Vido Ivanović. Alle weiteren Zitate des Verfahrens sind dieser Quelle entnommen. Neben Vido Ivanović wurden Jovo Mašić, Milovan Plemić, Neđo Pljevaljčić, Anđelko Anđelić. Vukadin Crnogorac, Čedo Begović, Nikola Mihajlović und MIloš Ivanović angeklagt.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000656, Veljko Gavran.
Anđelko Tvrtković stand einige Jahre später selbst als vermeintlicher Kominformist vor Gericht auf Grundlage des gleichen Gesetzes und wurde zu zwei Jahren Haft verurteilt. Siehe die Online-Ausstellung „Im Namen des Volkes“ http://goliotok.uimenaroda.net/sr/lice/14457/ (überprüft am 27.4.2020). Tvrtković war 1915 im zentralbosnischen Kreševo zur Weltgekommen und studierte vor dem Krieg Jura. Während des Krieges kämpfte er im Mostar-Bataillon. Enver Ćemalović, Mostarski bataljon Bd. 2 (Mostar 1986), 377.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000657, Veljko Gavran.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000525, Ivica Drljepan.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000525, Ivica Drljepan.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000480, Teufik Dervišević.
Siehe dazu z.B. USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000473, Alija Dervišević; USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000460, Vilko Decoti; RG-49.005M.0899.00000602, Nafiz Fadilpašić.
Einen guten Überblick bietet Gerd R. Ueberschär (Hg.), Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952 (Frankfurt a.M.: Fischer 1999).
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000598, Ivo Fabjanac.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000752, Džemal Hadžiosmanović.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000815, Akif Hećam.
Wie bereits erwähnt, ist die Anzahl der Ermordeten im Arbeits- und Vernichtungslager Jasenovac bis heute nicht ermittelt worden. Die stark überhöhte Schätzung der kroatischen Landeskommission durfte bis in die 1980er Jahre nicht hinterfragt werden. Heute gehen die Wissenschaftler davon aus, dass in Jasenovac 100.000 Menschen ermordet wurden. Ivo Goldstein fasst in seinem aktuellen Werk die Geschichte Jasenovac zusammen, siehe: Ivo Goldstein, Jasenovac (Zaprešić: Fraktura 2018).
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000525, Ivica Drljepan; USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000594, Emin Ejupović.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000526, Ivica Drljepan.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0901.00000540, Krunoslav Šegulja; USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0901.00000126 Krešimir Rajhercer.
Drago Karlo Miletić, Stradanja u Mostaru, in: Rajko Šarenac (Hg.), Hercegovina u NOB: pišu učesnici (Beograd: Vojnoizdavački u novinski centar 1986), 121.
Bojan Stojnić, Zapisi iz arhiva: Banjalučki ljekari u Kraljevini Jugoslaviji (1929–1941) (Banja Luka 2017), hier nach https://www.glassrpske.com/lat/plus/istorija/zapisi-iz-arhiva-banjalucki-ljekari-u-kraljevini-jugoslaviji-19291941-bijeli-mantil-stigao-iz-rusije/240246 (überprüft am 23.4.2020).
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000600, Ivo Fabianac.
Ferdo Šuh, O organizaciji I nekim akcijama omladine, in: Albahari, Sarajevo u revoluciji, Bd. 4, 203; siehe auch die Meldung seiner Beförderung in: Razne viesti, in Liečnički vjestnik 65 (1943) 10, 310.
Hiba Ramadanović, Učešće ljekara, apotekara i drugih zdravstvenih radnika u NOP-u, in: Albahari, Sarajevo u revoluciji, Bd. 4, 153–174.
Greble, Sarajevo 1941–1945, 220.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000600, Ivo Fabianac.
Jakob Danon, zapisnik od 25. Maja, in: Miletić (Hg.), Jasenovac, Bd. 3, 525–540.
Drago Karlo Miletić, Stradanja u Mostaru, in: Šarenac, Hercegovina u NOB, 121.
Jelena Batinić, Women and Yugoslav Partisans: a History of World War II Resistance (Cambridge: Cambridge University Press 2015); Wiesinger, Partisaninnen.
Martina Bitunjac, Verwicklung. Beteiligung. Unrecht. Frauen und die Ustaša-Bewegung (Berlin: Duncker & Humblot 2018).
Seit der von Gisela Bock und Claudia Koonz angestoßenen Debatte sind zwar einige Arbeiten zu diesem Themenkomplex entstanden – u.a. von Claudia Koonz, Mütter im Vaterland (Freiburg im Breisgau: Kore 1991); Angelika Ebbinghaus (Hg.), Opfer und Täterinnen. Frauenbiographien des Nationalsozialismus (Frankfurt a.M.: Fischer 1996); Simone Erpel (Hg.), Im Gefolge der SS: Aufseherinnen des Frauen-KZ Ravensbrück (Berlin: Metropol 2007). Sie fokussierten häufig auf Frauen, die sich als KZ-Aufseherinnen oder als Krankenschwester an Verbrechen beteiligt hatten. Für einen Überblick siehe: Franka Maubach, Konsensuales, kontroverses oder plurales Wissen? Zum Spannungsverhältnis von Frauenbewegung und NS-Frauenforschung in den 1980er und frühen 1990er Jahren, ÖZG 21 (2010) 1, 175–200. Mit ihrer Studie über Wehrmachthelferinnen untersuchte Franka Maubach die Erfahrungen der Helferinnen der Wehrmacht, thematisierte jedoch nicht den juristischen Umgang mit der weiblichen Täterschaft. Siehe Franka Maubach, Die Stellung halten. Kriegserfahrungen und Lebensgeschichten von Wehrmachthelferinnen (Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2009). Wendy Lower ihrerseits basierte ihre Studie auf Gerichtsakten, die bei Kriegsverbrecherprozessen entstanden waren. Siehe: Wendy Lower, Hitler’s Furies. Bis heute jedoch existieren nur vereinzelte Studien zu Täterinnen im östlichen Europa, z.B. Maren Röger / Ruth Leiserowitz, (Hg.), Women and Men at War. A Gender Perspective on World War II and its Aftermath in Central and Eastern Europe (Osnabrück: Clio 2012).
Nach der administrativen Neuteilung des Königreichs Jugoslawien waren die betreffenden Gemeinden auf zwei Banschaften verteilt: die Drina- und die Zeta-Banschaft. Die berechnete Zahl wurde von der Autorin geschätzt, indem die Bevölkerungsanzahl der entsprechenden Gemeinden zusammengezählt wurde. Siehe Stanovništvo po veroispovesti i maternjem jeziku po popisu od 31. Marta 1931, hier übernommen nach https://pod2.stat.gov.rs/ObjavljenePublikacije/G1931/pdf/G19314001.pdf (überprüft am 2.6.2021).
Lower, Hitler’s Furies, Pos. 266.
Ustaška „dužnostnica“ upravnica zatočeničkog logora u Staroj Gradiški Maja Buždon-Slomić govori o svojim zločinima, Vjesnik vom 29.5.1945, Nr. 33, 3.
Korb, Im Schatten des Weltkrieges, Pos. 5606.
Aktuell existiert eine Arbeit über das internationale Komitee des Roten Kreuzes im USK von Mario Kevo. Siehe Mario Kevo, Djelatnost Međunarodnog odbora Crvenog križa u Nezavisnoj Državi Hrvatskoj (1941–1945). Dissertation an der Universität Zagreb. Zagreb 2010. Im Rahmen ihrer Studie über Diana Budisavljević und ihre Rettung von 10.000 serbischen Kindern aus Ustascha-Lagern hat Nataša Mataušić die Arbeit des Kroatischen Roten Kreuzes analysiert, allerdings im Kontext der Rettungsaktionen von Budisavljević. Siehe Nataša Mataušić, Diana Budisavljević, Prešućena heroina Drugog svjetskog rata (Zagreb: Profil knjiga 2020).
Greble, Sarajevo 1941–1945, so z.B. auf 113–114; 182; 189.
Korb, Im Schatten des Weltkriegs, Pos. 4575.
Korb, Im Schatten des Weltkriegs, Pos. 4712.
Dragica Korošec, Julija Čizmek, Marija Kalanović, USHMM, Fonds 110 AJ, 49.005M. 0902.000000266.
So z.B. Aleksandra Pupić, Vjekoslava Stainko, Marija Sukno, Dragica Korošec, Julija Čizmek.
Greble, Sarajevo, 1941–1945, 117–118.
Ankica Vujkov, USHMM, Fonds 110 AJ, 49.005M.0901.00000916; Irina Zovko, USHMM, Fonds 110 AJ, 49.005M.0901.00000995.
Anica Raca, USHMM, Fonds 110 AJ49.005M.0901.00000101.
Ankica Vujkov, USHMM, Fonds 110 AJ, 49.005M.0901.00000916.
Zilka Ahmagić, USHMM, Fonds 110 AJ, 49.005M.0899.000000029.
Tereza Žubrinić, USHMM, Fonds 110 AJ, 49.005M.0901.000001022.
Wendy Lower, Male and Female Holocaust Perpetrators and the East German Approach to Justice, 1949–1963, Holocaust and Genocide Studies 24 (2010) 1, 70.
Tanja Lazić, Olga Marasović, in: dies. (Hg.), Žene u istoriji Semberije (Bijeljina: Fondacija Lara 2012), 137.
Olga Marasović, Narodnooslobodilački pokret u gradu u prvoj godini ustanka, in: Albahari, Sarajevo u revoluciji, Bd. 2, 467–514.
Olga Nakić, O mom radu na partijskim vezama sarajevske organizacije, in: Albahari, Sarajevo u Revoluciji, Bd. 2, 429.
Hiba Ramadanović, Učešće ljekara, apotekara I drugih zdravstvenih radnika u NOP-u, in: Albahari, Sarajevo u revoluciji, Bd. 4, 171.
Marasović, Narodnooslobodilački pokret u gradu, Sarajevo u revoluciji, Bd. 2, 468.
Marasović, Narodnooslobodilački pokret u gradu, Sarajevo u revoluciji, Bd. 2, 469.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0900.00000347, Stipo Kraljević; USHMM, AJ 110, 49.005M.0901.00000706, Vjekoslav Tadić; USHMM, AJ110, RG-49.005M.0901.00000830, Dragutin Turkalj; USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0900.00000515, Ivan Lozančić. USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0900.00000704, Mijo Milišić.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0900.00000701, Mijo Milišić.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000973, Kasim Jahić; USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0900.00000151, Muhamed Kantardžić.
Ćemalović, Mostarski bataljon, 369.
Vgl. die Liste der Sarajevoer Vorkriegsanwälte bei Miljenko Jergović, Priča o advokatima, in: Ajfelov list vom 16.5.2014, hier nach https://www.jergovic.com/ajfelov-most/prica-o-advokatima/ (überprüft am 11.5.2020). In einem kurzen Essay gibt Jergović auch die Biografie Andrijaševićs wieder, der 1882 im dalmatinischen Gradac geboren wurde und auch ein Wiener Student war. Siehe Miljenko Jergović, Mušema je, lako se briše, in: Ajfelov most vom 7.11.2014, hier nach https://www.jergovic.com/ajfelov-most/musema-je-lako-se-brise/ (überprüft am 11.5.2020).
Jaša Romano, Jevreji Jugoslavije 1941–1945: žrtve genocida i učesnici NOR (Beograd: Savez Jevrejskih Opština Jugoslavije 1980), 330.
Siehe z.B. den Prozess gegen Josip Kail, USHMM, 49.005M.0900.0000130.
Matheis wurde am 1. Dezember 1943 durch Hellmuth Raithel, lange bevor die Division aus Deutschland nach Jugoslawien zurückgekehrt war, ersetzt. Lepre, Himmler’s Bosnian Division, 117 f. Matheis war am 8. Mai 1943 als Angehöriger der volksdeutschen Minderheit in die Waffen-SS eingetreten. Das am 9. November 1946 gegen den vormaligen Offizier sowohl der österreichisch-ungarischen als auch der jugoslawischen Armee ausgesprochene Todesurteil wurde am 17. September 1947 in Sarajevo vollstreckt. Siehe USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0901.00001033. Sein Nachfolger, SS-Obersturmbannführer Hellmuth Raithel (1907–1990), war im Rang eines SS-Standartenführers als Divisionskommandeur der am 10. Juni 1944 formierten 23. Waffen-Gebirgs-Division der SS „Kama“ (kroatische Nr. 2) vorgesehen. Deren Aufstellung wurde im September 1944 abgebrochen, da der Verband keine Sollstärke erreichte. Nach US-Kriegsgefangenschaft wanderte Raithel nach Südafrika aus und kehrte erst nach seiner Pensionierung nach Deutschland zurück, wo er in München in Geschichte promovierte.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Organizacija i rad komisije, Kutija 1, Svim područnim i sreskim komisijama, Bl. 20/21.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Zapisnici o saslušanju ratnih zločinaca, Kutija 1 A-L und Kutija 2 M-Ž.
Lepre, Himmler’s Bosnian Division, 311.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Organizacija i rad komisije, Kutija 1, Svima zemaljskim i oblasnim i komisijama, Bl. 22.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Zapisnici o saslušanju ratnih zločinaca, Kutija 1 A–L und 2 M–Ž. Beispielhaft dafür sind die Vernehmungen von Omer Saltović, Ibrahim Muminović, Smajil Šehović, Jusuf Ćatović, Avdo Jašarević, Jusuf Mehić. Die folgende Zusammenfassung der Vernehmungen ist diesen Akten entnommen.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Zapisnici o saslušanju ratnih zločinaca, Kutija 2, Smajil Šehović.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Zapisnici o saslušanju ratnih zločinaca, Kutija 1 A-L, Čoralić Alaga.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Zapisnici o saslušanju ratnih zločinaca, Kutija 1 A-L, Čoralić Alaga.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Zapisnici o saslušanju ratnih zločinaca, Kutija 1 A-L und 2 M-Ž. Beispielhaft dafür sind die ausführlichen Vernehmungen von Mehmed Skenderagić, Mehmed Tunović, Mujo Sarajlić und Ramo Salković oder die kurzen Zusammenfassungen der Vernehmungen jugoslawischer Mitglieder der SS-Einheiten von Redjo Selimović, Meho Bezdrob, Krešimir Jahić, Hamdija Blekić, Ramo Durgut, Hasan Voloder, Ibro Mušić, Himzo Budimlić, Edhem Redžepagić, Sejdo Drijo, Hasan Zolota.
USHMM, AJ110, RG-49.005M.0899.00000915, Šahmo Husomanović.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Zapisnici o saslušanju ratnih zločinaca, Kutija 2, L–Ž, Saslušanje Mehmed Skenderagić, Untersturmführer, Nr. 60746.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Zapisnici o saslušanju ratnih zločinaca, Kutija 2, L–Ž, Saslušanje Mehmed Skenderagić, Untersturmführer, Nr. 60746.
Kalyvas, The Logic of Violence, 111–145.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Zapisnici o saslušanju ratnih zločinaca, Kutija 1, Podaci, Nr. 61557. Alle folgenden Zitate der Vernehmungsprotokolle sind dieser Akte entnommen.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Elaborat, Spiskovi zločinaca, kut. 6, 13. S.S. bosansko-hercegovačka divizija zvana „Handžar“. Alle folgenden Zitate des Berichts sind dieser Quelle entnommen.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Zapisnici o saslušanju ratnih zločinaca, Kutija 1 und Kutija 2.
Lepre, Himmler’s Bosnian Division, 19.
Lutz Niethammer, Die Mitläuferfabrik: die Entnazifizierung am Beispiel Bayerns (Berlin u.a.: Dietz 1982), 447–462.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Elaborat, Spiskovi zločinaca, kut. 6, 13. S.S. bosansko-hercegovačka divizija zvana „Handžar“, 2.
Lepre, Himmler’s Bosnian Division, 35.
Mehr über die Meuterei Grmek / Lambrichs, Les Révoltés de Villefranche, bzw. Bougarel, La division Handschar, 129–136.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Elaborat, Spiskovi zločinaca, kut. 6, 13. S.S. bosansko-hercegovačka divizija zvana „Handžar“, 4.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Zapisnici o saslušanju ratnih zločinaca, Kutija 2, M–Ž, Franjo Matheis, Nr. 60573.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Elaborat, Spiskovi zločinaca, kut. 6, 13. S.S. bosansko-hercegovačka divizija zvana „Handžar“, 8.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Elaborat, Spiskovi zločinaca, kut. 6, 13. S.S. bosansko-hercegovačka divizija zvana „Handžar“, 8.
Zur narrativen Konstruktion von Albanern in serbischer Kultur siehe Aleksandar Pavlović, Imaginarni Albanac. Simbolika Kosova i figura Albanca u srpskoj kulturi (Beograd: Institut za filozofiju i društvenu teoriju 2019).
Die gleichen Zahlen nannten auch Vladimir Dedijer und Antun Miletić in ihrer Quellensammlung „Genocid nad muslimanima“, siehe Vladimir Dedijer / Antun Miletić (Hg.), Genocid nad Muslimanima. Zbornik dokumenata i svjedočenja (Sarajevo: Svjetlost 1990), 462.
Lepre, Himmler’s Bosnian Division, 150.
Aron Trainin, Hitlerite Responsibility Under Criminal Law (London: Hutchinson 1945), 79.
Siehe dazu auch Ferhadbegović, „Enemies of the People“, 314.
Veso Jovanović, Bosni, Front Slobode vom 20.5.1944, 10.
Fedžad Forto, „Sarajevo 1945. Uspostava nove vlasti i stvaranje novog identiteta“, in: Husnija Kamberović (Hg.), Identitet Bosne i Hercegovine kroz historiju, Bd. 2. (Sarajevo: Institut za istoriju 2011), 108.
Jakob Papo, Ponovo u svom gradu, in: Miodrag Čanković (Hg.), Sarajevo u Socijalističkoj Jugoslaviji. Od oslobođenja do samoupravljanja (Sarajevo: Istorijski arhiv 1988), 45–48, Die englische Übersetzung nach Paul Benjamin Gordiejew, Voices of Yugoslav Jewry (Albany: State Univ. of New York Press 1999), 108f.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0900.00000316, Roza Kovač.
Zakon o krivičnim delima protiv države i naroda, Službeni list 66 (1945), 1.
USHMM, Fonds AJ 110, RG-49.005M.0899.00000035.
Siehe dazu die Anklagen und die Urteile im Falle Alija Avdić, USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000064; Muharem Bajagilović, RG-49.005M.0899.00000082; Omer Bebanić, RG-49.005M.0899.00000132.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000132, Omer Bebanić.
Mégret, The Bordeaux-Trial, 148–149.
Form / Fischer, Zur Rolle von Völkermord(en), 29.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000142, Šerif Begić.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Elaborat, Spiskovi zločinaca, kut. 6, 13. S.S. bosansko-hercegovačka divizija zvana „Handžar“, 76.
Siehe dazu Lawrence Douglas, The Right Wrong Man. John Demjanjuk and the Last Great Nazi War Crimes Trial (Princeton: Princeton University Press 2016), 155.
Für einen Überblick siehe Form, Die Ahndung von Kriegs- und NS-Verbrechen, 12–27.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0900.00000069.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0900.00000152; USHMM, AJ 100, RG-49.005M.0900. 00000552.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0901.00000207, Omer Rikalo.
21 von 55 Muslimen, die vor der Handschar Ustascha waren, definierten sich als Kroaten, während das Gleiche für 16 von 67 Handschar-Angehörigen galt, die direkt zur Handschar gingen.
ABiH, Fonds ZKUZOP, Okružni sud Sarajevo, Presude, Kutija 8, Urteile Ahmet Mujezinović, Muharem Vukdalić, Hamza Rašid.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0900.00000897, Salko Odobašić.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0900.00000942, Jura Pavlić-Lovrenović.
Siehe dazu USHMM, AJ 110, RG-49.005M.089 bis RG-49.005M.902.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0900.00000886, Latif Omerašević.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0900.00000886, Latif Omerašević.
USHMM; AJ 110, RG-49.005M.0901.00001033 bis USHMM; AJ110, RG-49.005M.0901. 00001040. Alle weiteren Zitate des Urteils sind diesen Quellen entnommen.
USHMM; AJ110, RG-49.005M.0901.00001033.
Peter Longerich, Heinrich Himmler. Biographie (München: Siedler 2008), 695–697. Für einen Überblick über Studien zu Husseini siehe David Motadel, Islam and Nazi Germany’s War (Cambridge; Harvard University Press 2017), 5.
Bougarel, La Division Handschar, 57.
USHMM, AJ110, RG-49.005M.0901.00001035.
Korb, Im Schatten des Weltkriegs.
Wie im zweiten Kapitel bereits am Beispiel von Jasenovac erläutert.
Hirsch, Soviet Judgment, 126.
USHMM, AJ110, RG-49.005M.0899.00001039.
Filip Šiljan hat in seiner Arbeit detailliert nachgezeichnet, wie der Prozess der Aussiedlung von Serben im USK organisiert war. Filip Šiljan, Organizirana prisilna iseljavanja Srba iz NDH (Zagreb: Srpsko narodno vijeće 2014); Rory Yeomans spricht von „undesired Elements“ in seinem Artikel über ethnonationale Konzepte des Ustascha-Regimes und dessen Verbrechen an Serben, Juden und Roma in: Rory Yeomans, Eradicting „Undesired Elements“. National Regeneration and the Ustasha Regime’s Program to Purify the Nation, 1941–1945, in: Anton Weiss-Wendt / Rory Yeomans (Hg.), Racial Science in Hitler’s New Europe, 1938–1945 (Lincoln: University of Nebraska Press 2013), 200–236.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000646, Hilmo Frljak.
Zitiert nach: Letter from Robert Jackson to Harry S. Truman, June 6, 1945, https://www.trumanlibrary.gov/library/research-files/letter-robert-jackson-harry-s-truman?documentid=2&pagenumber=6 (überprüft am 2.2.2022).
Redžić, ZAVNOBiH, Dokumenti 1943–1944, 305.
Dragoje Lukić, Rat i djeca Kozare (Beograd: Narodna knjiga 1984), 102–107.
Bosnien und Hercegovina: 3. Bezirksgerichte, in: Hof- und Staats-Handbuch der Österreichisch-Ungarischen Monarchie für das Jahr 1918, 1363.
Smail-aga Ćemalović, Die Moslems im Königreich Jugoslawien, Moslimische Revue 11 (1935) 1–2, 8.
USHMM, AJ119, 49.005M.0901.00000844; Kamarić, Dr. Vlado Jokanović, 6.
USHMM, AJ110, RG-49.005M.0901.00000906, Stjepan Vrdoljak Čakić; Samuel Kamhi, Svijetli likovi, in: Jevrejski almanah 1959/1960, 165–167, hier nach http://www.jevrejskadigitalnabiblioteka.rs/bitstream/handle/123456789/438/jal0415kamhisvijetli%20.pdf?sequence=1&isAllowed=y (überprüft am 9.6.2020).
Nedim Šarac, Uslovi i pravci razvoja narodnooslobodilačkog pokreta u Sarajevu od novembra 1943. do aprila 1945. godine, in: Albahari, Sarajevo u revoluciji, Bd. 4, 34. Nach Kriegsende leitete er die Abteilung für Inneres im Volksrat der Gemeinde Sarajevo, Forto, Sarajevo 1945, 106.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0899.00000682, Jure Grbavac.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0900.00000197, Stjepan Katalinić; USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0900.00000587, Avgust Martinčević.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0900.00000554, Ante Malenica. Alle weiteren Zitate des Urteils sind dieser Quelle entnommen.
USHMM, AJ 110, RG-49.005M.0900.00000448, Petar Kvasina.
Hoare, The Bosnian Muslims, 136.
Budimir Miličić, List „Oslobođenje“ kao istorijski izvor, Prilozi 23 (1968) 4, 348.
Miličić, List „Oslobođenje“, 349–350.
Projekt upitstava Zemaljske komisije ZAVNOBiH-a, za utvrđivanje zločina okupatora I njegovih pomagača, o radu organa komisije, organizaciji službe pri NOO I načinu prikupljanja podataka I dokaznog materijala, in: Redžić, ZAVNOBiH, Dokumenti 1943–1944, 300.
B(rkić, Hasan), Zločinci neće umaći odgovornosti, Oslobođenje vom 11.8.1944, Nr. 10, 4. Alle folgenden Zitate Brkićs sind diesem Artikel entnommen.
Hirsh, Soviets at Nuremberg, etc.
Brkić, Zločinci, 4.
Bogomir Brajković, Djelatnost ZAVNOBiH-a u oblasti pravosuđa, Prilozi 4 (1968), 355.
B(rkić, Hasan), Pravda mora biti u cjelosti zadovoljena, Oslobođenje vom 17.10.1944, Nr. 14, 6. Alle folgenden Zitate Brkićs sind diesem Artikel entnommen.
Über Drummond siehe David Macfadyen u.a., (Hg.), Eric Drummond and his legacies. The League of Nations and the beginnings of global governance (Cham: Palgrave Macmillan 2019).
Germany’s future. „Pravda“ View of liberal Proposals, The Mancherster Guardian vom 14.8.1944, 5.
Hirsch, Soviets at Nuremberg,
Suđenje banjalučkim ustaškim zlikovcima u Sanskom Mostu, Oslobođemje vom 4.11.1944, Nr. 16, 9.
Drago Karasijević, Peti udarni korpus NOVJ (Beograd: Vojnoizdavački zavod 1985), 274.
Saopštenje 5. Korpusa NOVJ od 10. Oktobra 1944, in: Trgo, Zbornik dokumenata i podataka NOR, Bd. 4., 195. Da von Dewitz-Krebs jedoch beim Rückzug einen unterstellten Offizier aufgefordert hatte, seine Stellung zu räumen, wurde er vor das Kriegsgericht gestellt und zum Tode verurteilt, nachdem Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel ein Gnadengesuch abgelehnt hatte. Von Dewitz-Krebs wurde am 19. April 1945 kurz vor der Befreiung in Torgau erschossen. Haase, Norbert, Aus der Praxis der Reichskriegsgerichts. Neue Dokumente zur Militärgerichtsbarkeit im Zweiten Weltkrieg, Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 39 (191) 3, 409.
Odobrenje Vrhovnog komandanta POV i POJ od 6. Oktobra 1944 Vrhovnom štabu za zamenu uhapšenog slovenačkog pesnika Otona Župančića za zarobljenog nemačkog generala, in: Trgo, Zbornik dokumenata i podataka o NOR, Bd. XIV/2, 220.
Bergholz, Max, Violence, 100.
Goldstein, Ivo, Zagreb 1941–1945 (Zagreb: Novi Liber 2011), 115–116.
Karasijević, Peti korpus, 312.
Optužnica protiv Gutića dr Viktora i dr, in: Verica M. Stošić / Vladan Vukliš (Hg.), Ustaški stožer za Bosansku Krajinu. Studija Milana Vukmanovića i izbor iz građe (Banja Luka Arhiv Republike Srpske 2017), 287–288.
N.N., Na sud sa ustaškim zlikovcima, Glas vom 13.10.1944, Nr. 21, 1.
Hirsch, Soviets at Nuremberg, 78.
N.N. Veliko javno suđenje u Sanskom Mostu, Glas vom 28.10.1944, Nr. 22, 3–4. Alle folgenden Zitate des Prozesses sind dieser Quelle entnommen.
Suđenje ustaškim zločincima u Travniku, Oslobođenje vom 2.12.1944, Nr. 18, 8; Sudjenje ustaškim zločincima u Bugojnu, Oslobođenje vom 7.3.1945, Nr. 24, 6; Presuda vojnog suda XXIX divizije, Oslobođenje vom 7.3.1945, Nr. 24, 6.
Veliko javno suđenje u oslobođenom Travniku. Narod jednodušno pozdravlja presudu devetorici narodnih neprijatelja, Oslobođenje vom 16.12.1944, Nr. 19, 8; Veliko javno suđenje u oslobođenom Travniku. Odbrana ostalih optuženih i presuda, Oslobođenje vom 31.12.1944, Nr. 20, 6. Alle weiteren Zitate aus dem Prozess sind dieser Quelle entnommen.
So z.B. den bekannten jugoslawischen Kommunisten Adolf Muk Levi. Muk wurde 1973 zu zehn Jahren Haft verurteilt, später jedoch als „Verräter“ aus der KPJ ausgeschlossen. Siehe Politika vom 3.11.1997, 7. Und Proleter 13 (1937), 3.
Karasijević, Peti korpus, 312.
Hirsch, Soviets at Nuremberg, 46.
Glasnik žive krunice vom 1.2.1944, Nr. 1. Digitale Kopien vorhanden unter https://archive.org/stream/glasnik_zive_krunice_1944/glasnik_zive_krunice_1944_djvu.txt (überprüft am 11.11.2020).
Veliko javno suđenje u oslobođenom Travniku. Odbrana ostalih optuženih i presuda, Oslobođenje vom 31.12.1944, Nr. 20, 6.
Izdajnici u svećeničkim mantijama pred narodnim sudom, Oslobođenje vom 7.3.1945, Nr. 24, 2.
Javno suđenje u Šipovu, Oslobođenje vom 31.12.1944, Nr. 20, 10.
Blažević, Slijedio sam crvenu nit, 117.
William, A passing fury, Pos. 227.
Guillaume Mouralis / Annette Weinke, Justice, in: Martin Conway u.a. (Hg.), Europe’s Postwar Period. Writing History Backwards (London: Bloomsbury 2019), 66.
Vor ähnlichen Schwierigkeiten standen auch andere europäische Länder, wie Finder und Prusin für Polen und Moisel für Frankreich betonten. Siehe Finder / Prusin, Justice behind the Iron Curtain; Moisel, Frankreich und die deutschen Kriegsverbrecher.
Bergholz, None of us Dared Say Anything.
Shoshana Felman, The Juridical Unconscious. Trials and Traumas in the Twentieth Century (Cambridge: Harvard University Press 2002).