Im November 1945, nur ein halbes Jahr nach seiner Rettung, reiste Dr. Albert Vajs2 nach Nürnberg. Dieses Mal freiwillig. Als Mitglied der jugoslawischen Delegation vor dem Internationalen Militärgerichtshof. Dass er den Zweiten Weltkrieg überlebt hatte, glich einem Wunder. Albert Vajs war 1905 in Zemun (Semlin) in einer wohlhabenden Familie jüdischer Herkunft zur Welt gekommen.3 Seine Mutter Mari, seine Ehefrau Piroška und sein Sohn Jovan wurden im Lager Sajmište bei Belgrad ermordet.4 Vajs rettete die Tatsache, dass er als Offizier der jugoslawischen königlichen Armee am 17. April 1941 in deutsche Gefangenschaft geriet und als Kriegsgefangener zuerst nach Offenburg und dann nach Nürnberg-Oflag XIII-B transportiert wurde.5 Nürnberg überlebte er sowie Osnabrück Oflag VI-C, Straßburg und Barkenbrügge. Nach Kriegsende kehrte er nach Belgrad zurück und fing als studierter Jurist sofort an, für die Jugoslawische Staatliche Kommission zur Feststellung von Verbrechen der Besatzer und ihrer Helfer zu arbeiten. Dem Präsidenten der Kommission, Dušan Nedeljković, sagte Vajs, ihn treibe die Suche nach Gerechtigkeit. Für sich, für seine Familie, für die Menschheit. Und zugleich wolle er sich daran beteiligen, eine Wiederholung der schrecklichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verhindern.6 Vajs teilte das vielen Überlebenden der Shoah eigene Schuldgefühl, dass er übrig geblieben war. Während des Nürnberger Prozesses 1946 schrieb er in sein Tagebuch:
… ja, heute ist der 5. Mai. Mamas Geburtstag. Früher bedeutete mir dieser Tag viel, heute hätte ich ihn fast vergessen. Sie wäre 75 geworden, würde sie noch leben. Meine gute, unglückliche Mama. Sie war schon alt und gebrechlich, als ich sie verlassen habe. Aber die Faschisten haben sie getötet, während ich in der Gefangenschaft dahindarb. Irgendwann Anfang 1942 in Sajmište. Sie liebte mich sehr und war stolz auf mich. Das ist alles vorbei. Und ich bin übriggeblieben. Ich nehme teil am Hauptkriegsverbrecherprozess, der in Nürnberg den nationalsozialistischen Tätern gemacht wird. Im Gerichtssaal habe ich häufig das Gefühl, dass sie neben mir sitzen, Mama und so viele andere mir liebe Menschen, die verschwunden sind. Ich vertrete sie hier alle. Vielleicht habe ich deswegen überlebt.7
Vajs überlebte, weil sich das NS-Deutschland in Jugoslawien nach der Kapitulation zunächst an die Haager Landkriegsordnung hielt und die serbischen Offiziere jüdischer Abstammung nicht anders als ihre nicht-jüdischen Kameraden behandelte.8 Während er also in Gefangenschaft geschützt war, löschten Angehörige der NS-Besatzung in Serbien seine Familie aus zusammen mit dem Großteil der knapp 17.000 jüdischen Serben.9 „Ich habe niemanden mehr aus meiner Familie“10, sagte er zu Nedeljković. „Die Faschisten haben sie alle getötet auf schrecklichste Weise. Und es ist nachvollziehbar, dass mich die Gerechtigkeit heute mehr denn je interessiert aus diesen subjektiven Beweggründen. Allerdings sind meine Beweggründe nicht nur subjektiv, sondern universal menschlich, da vielen Völkern, wie meinem jüdischen und unsrem jugoslawischen, unter Faschismus die Gefahr drohte, bis zu letztem Menschen hinterhältig ausgelöscht zu werden.“11 Vajs überlebte, um zu bezeugen. Er überlebte und fühlte sich verpflichtet, für seine Angehörigen, aber auch für alle Opfer nach Gerechtigkeit zu verlangen. Er fühlte sich verpflichtet, die Täter einer gerechten Strafe zuzuführen. Doch er hatte auch Zweifel. Trieb ihn in seinem Wunsch nach Bestrafung von Kriegsverbrechern der Wunsch nach Gerechtigkeit an oder der Wunsch nach Rache? Ähnliche Fragen und ähnliche Zweifel beschäftigten während des Zweiten Weltkriegs zahlreiche Menschen, die von nationalsozialistischen Verbrechen gelitten haben.12
In den vergangenen Jahren sind einige Studien insbesondere zur Bedeutung Londons als „epistemic hub“ zur Entwicklung des internationalen Strafrechts entstanden.13 In den folgenden Kapiteln werden entlang der Vorarbeiten von Kerstin von Lingen und Julia Eichenberg unterschiedliche Initiativen und Institutionen vorgestellt, die während des Zweiten Weltkriegs den Weg für eine rechtliche Ahndung von NS-Kriegsverbrechen vorbereiteten.14 Jugoslawien war von Anfang des Kriegs an Teil dieser Initiativen. In London beteiligte sich die Exilregierung an unterschiedlichen internationalen Gremien. In Jugoslawien gingen die Partisanen ihren Weg bei der Ahndung von Kriegsverbrechen. Aufgrund der besonderen jugoslawischen Situation ging es bei der war crimes policy nie nur um eine rechtliche Antwort auf die Verbrechen. Es ging um die Fragen der Legitimität: Wer ist der legale Vertreter der jugoslawischen Bevölkerung? Es ging um die Frage der internationalen Anerkennung: Wer sind die legitimen Partner der Alliierten? Und es ging um die Weichenstellung für die Zeit nach dem Krieg: Wer wird die Macht im jugoslawischen Raum übernehmen?
In den folgenden Kapiteln werden daher zweigleisig verschiedene Entwicklungen in London und in Jugoslawien analysiert vor dem Hintergrund der Frage, welche Bedeutung der Umgang mit Kriegsverbrechen für die jeweiligen politischen und militärischen Akteure hatte. Welche Wege ging die Exilregierung in London und was passierte im Land, wo die kommunistisch dominierte Partisanenbewegung auf befreiten Gebieten die Kontrolle übernahm? Zudem wird dargestellt, wie die unterschiedlichen Akteure ihre war crimes policy entwickelten, und beleuchtet, wie die Entwicklung des rechtlichen Rahmens für die Ahndung von Kriegsverbrechen vonstattenging.
Kehren wir wieder zurück zum 27. März 1941.
1.1 London und die Exilregierung
Zehn Tage nach dem Putsch griff Deutschland ohne vorherige Kriegserklärung Jugoslawien an. Am Morgen des 6. April befahl der General Alexander Löhr im Rahmen einer selbsterklärend „Strafgericht“ genannten Aktion die Zerstörung Belgrads. Deutsche Stukas und Bomber warfen über 380 Tonnen Sprengstoff und über 400 Brand- und Splitterbomben ab, verwüsteten die Stadt und töteten Tausende von Menschen.15 Überstürzt flohen der junge König und die meisten Minister aus Belgrad nach Bosnien, nicht ohne davor einen Teil der Goldreserven der Nationalbank mitzunehmen, die in Užice lagerten.16 Unter ihnen auch Momčilo Ninčić, ein Politveteran der Radikalen Partei, den der junge König nach dem Putsch erneut zum Außenminister ernannt hatte. Ninčić hatte in Bosnien auch ein persönliches Anliegen. Er wollte seine 22-jährige Tochter Olga davon überzeugen, sich mit ihrem kommunistischen Ehemann Avdo Humo der Königsentourage anzuschließen und im Ausland Schutz zu suchen.17 Doch Olga lehnte ab. Avdo und sie bereiteten sich schon auf den bewaffneten Widerstand vor.
Das Königreich Jugoslawien war 1941 kein militärisch gut ausgerüstetes Land. Abgesehen davon, dass die Armee größtenteils über veraltete Waffen und wenig Munition verfügte, reichten deren Spritreserven nur für wenige Monate.18 Unter dem Angriff deutscher, italienischer und ungarischer Truppen zerbrach die Verteidigung vollkommen. Bereits am 17. April 1941 unterzeichneten der ehemalige Außenminister Aleksandar Cincar-Marković und General Radivoje Janković als Bevollmächtige der jugoslawischen Regierung die bedingungslose Kapitulation im Beisein des Generaloberst Maximilian von Weichs. Über 300.000 jugoslawische Offiziere und Unteroffiziere, unter ihnen auch Albert Vajs, gingen in deutsche Kriegsgefangenschaft. Der König und die Regierung hatten zu diesem Zeitpunkt das Land schon Richtung Griechenland verlassen. Daraufhin wurde Jugoslawien zerstückelt.19 Bulgarien besetzte den Großteil Mazedoniens, Ungarn die Südbaranja, die Batschka und die Murinsel. Italien nahm sich den westlichen Teil Sloweniens und große Teile Dalmatiens und schloss große Teile Kosovos, Mazedoniens und die Stadt Ulcinj seiner Kolonie Albanien an. Der östliche Teil Sloweniens wurde von Deutschland annektiert. Kernserbien und Teile der Vojvodina kamen unter deutsche Militärverwaltung. Noch am 10. April 1941, gleich nach dem deutschen Einmarsch in Zagreb, proklamierte Oberst Slavko Kvaternik im Namen der faschistisch-nationalistischen Ustascha-Bewegung den Unabhängigen Staat Kroatien, der Teile Kroatiens und Bosnien-Herzegowina umschloss.
Während das Land zerfiel, verließen es der König, die Regierung und andere politische Würdenträger über Griechenland und flohen weiter nach Jerusalem, nach Kairo, nach London oder nach Kapstadt. In seinen Erinnerungen beschrieb der Diplomat und spätere Büroleiter von fünf jugoslawischen Regierungschefs Kosta St. Pavlović seine Ankunft nach Jerusalem aus Bukarest, wo er als jugoslawischer Botschafter tätig war.
Dienstag, 3. Juni 1941. […] Ich war am Hof. Eine schöne Villa mitten in Jerusalem. […] Im Eingangsbereich sitzen einige junge Offiziere […], Verschwörer vom 27. März. Aus dem Gespräch mit ihnen sehe ich, sie glauben, dass sie im Land zu herrschen haben, wenn wir zurückkehren. Sie schimpfen aus vollem Mund über die Kroaten […] Beim Rausgehen traf ich am Eingang auf den jungen König. […] Die Offiziere sprachen mit ihm so, als würden sie nicht mit dem Herrscher reden.20
Pavlović benennt hier drei wichtige Erzählstränge, die bereits im Krieg als konstituierende Bestandteile des Narrativs vom Scheitern der jugoslawischen politischen und militärischen Führung kolportiert wurden: 1. Die jungen Offiziere hätten Eigeninteressen der Staatsräson übergeordnet; 2. Der junge König besitze keine Autorität und sei überfordert; 3. Die Kroaten respektive die Serben seien an allem schuld. Ein vierter Erzählstrang ergänzt das Narrativ und Pavlović greift ihn auch auf, als er beschreibt, welchen Eindruck bei ihm die Regierungsmitglieder hinterlassen haben, als er sie am gleichen Tag im nahe gelegenen Kloster Deir Tantur besuchte:
Dort fand ich im Hof alle Minister vor, während sie in khakifarbenen Anzügen aus englischem Stoff im Kreis liefen. Sie tragen Kolonialhüte. Alle schimpfen über die Kroaten und werfen alle Schuld für das Scheitern auf sie … Alle leben getrennt voneinander, hier die Serben, dort die Kroaten und da die Slowenen. Sie essen an getrennten Tischen. Sie halten ununterbrochen Regierungssitzungen ab und lösen nichts, beziehungsweise sie ändern nur einige Beschlüsse, die keiner ausführt.21
Dieses Bild von einer kopflosen, sich in einer Schockstarre befindlichen politischen Elite, die in jeder Hinsicht von der Situation überfordert ist, passiv bleibt, sich im Kreis dreht, nur innerhalb der jeweiligen nationalen Grenzen denkt, das Bild von einer politischen Elite, die sich im Klein-Klein verliert, dominiert bis heute die Vorstellungen von der Exilregierung.22 Nach Milan Grol, seit 1940 der Vorsitzende der Demokratischen Partei und in unterschiedlichen Zuständigkeiten Mitglied der jugoslawischen Exilregierung, war die Exilregierung selbst dafür verantwortlich, verspielte sie zu leichtfertig das symbolische Kapital, das sie insbesondere bei den Briten nach dem 27. März 1941 besaß.23 Sie verstrickte sich, so Grol, intern in Diskussionen über Schuld und Verantwortung, zersplitterte in eine serbische und kroatische Fraktion. Die Serben erwarteten eine offene und offensive Verurteilung des Ustascha-Regimes, die nach ihrer Meinung nicht erfolgt war. Die Kroaten beharrten auf ihrer Banschaft Kroatien und umgingen Jugoslawien. Sie hatten nicht verstanden, dass ihre Legalität und ihre Legitimität eng mit der Existenz eines jugoslawischen Staats verknüpft waren. In der Tat war es so, dass die jugoslawische Exilregierung und der König von den Alliierten als legale und legitime Vertreter des aufgelösten jugoslawischen Staats anerkannt wurden. Sie besaßen die Macht vor der Okkupation und rechneten sich beste Chancen aus, nach Kriegsende wieder an die Macht zu gelangen. Nur war es auch so, dass der König und die Regierung vor den Besatzern geflüchtet waren und das Land verlassen hatten. Diese Flucht verurteilten nicht nur die Briten, deren Einfluss auf die jugoslawische Politik nach dem Umsturz immens zunahm. Selbst bei den königstreuen Teilen der jugoslawischen Bevölkerung hat diese Entscheidung zu Missfallen und Legitimitätsverlust geführt. Daher beeilte sich König Petar II. gleich nach seiner Ankunft in London über den Rundfunk eine Rede zu halten, in der er zu Beginn Legitimitätszweifel ausräumte. Er verwies nämlich auf dynastische Kontinuitäten und die Flucht seines Vaters vor den österreichischen Truppen während des Ersten Weltkriegs:
Wie bei König Aleksandar, meinem Vater, so will es auch mein Schicksal, dass ich nach feindlicher Besatzung den Kampf außerhalb der Vaterlandsgrenzen fortsetze. Frohen und ungebrochenen Mutes glaube ich zuversichtlich an die Auferstehung seiner [des Vaterlands, SF] Freiheit und seiner Unabhängigkeit, so wie mein Vater vor fünfundzwanzig Jahren daran glaubte, als er nach dem albanischen Golgota, ohne durchzuatmen, Vorbereitungen für den neuen Kampf einleitete.24
Der Tag war mit Bedacht gewählt. Der junge König sprach am 28. Juni 1941, dem Veitstag oder Vidovdan, dem in der serbischen Nationalgeschichte symbolisch überhöhten Tag der Schlacht auf dem Kosovo Polje gegen die Osmanen. Der Kosovo-Mythos verbindet unterschiedliche Erzählstränge, die um den Verlust des mittelalterlichen serbischen Königreichs kreisen und deren wichtigste Elemente Opfer und Märtyrertum, Rache, Heldentum und Einigkeit sind. In zahlreichen Volksliedern besungen, war der Kosovo-Mythos Teil der traditionellen Alltagskultur in Südosteuropa und erst im Zuge der serbischen Nationalbewegung Teil des serbischen Nationalmythos. Allerding wandelte sich der Kosovo-Mythos im Übergang zum 20. Jahrhundert zum integrierenden Teil der jugoslawisch-unitaristischen Ideologie.25 Gavrilo Prinzip ermordete am 28. Juni 1914 den österreichisch-ungarischen Thronfolger Franz Ferdinand und seine Frau Sophie, am 28. Juni 1921 wurde die erste gemeinsame Verfassung des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen verkündet. Wenn also Petar II. am Vidovdan zu seinen „lieben Jugoslawen“ sprach, verstärkte die Wahl des Tages seine Botschaft, dass „das Volk“ gegen die Fremdherrschaft kämpfen werde, dass die Zeit der Rache kommen werde, dass die Einigkeit der Jugoslawen und ihr Heldentum über alle Opfer hinweg bestehen würden. Immer wieder spannte er den Bogen zu den Heldentaten des Ersten Weltkriegs und den Helden vom Kosovo, auch um seine Flucht aus dem Land zu rechtfertigen, und suggerierte, so wie Serbien nach dem albanischen Golgota, dem berühmten Rückzug vor den deutsch-österreichisch-bulgarischen Truppen durch Albanien, wieder zu Kraft fand und den Ersten Weltkrieg gewann, werde auch Jugoslawien auferstehen.
Am 28. Juni 1941 sah es nicht danach aus. Trotzdem hielten es sowohl der König als auch der Ministerpräsident Simović für nötig, nicht nur eine Zukunftsvision von einem Jugoslawien, das nach dem Krieg wieder existieren werde, anzubieten. Sie betonten, warnten gar alle, die aktuell in ehemals jugoslawischen Gebieten Macht hatten, vor Machtmissbrauch. So meinte Petar II. schon im Mai 1941 in einem frühen Interview für Reuters:
Ich möchte es jetzt schon laut sagen, damit ich von allen gehört werde: Unsere heutigen Feinde sollten gut aufpassen, wie sie mein Volk behandeln, damit sie die verbindlichen Regeln der Menschlichkeit nicht verletzen, weil wir das Gesetz der Vergeltung anwenden werden. Und jedes Verschulden innen, im Land, an nationalen Interessen und an der Menschlichkeit, wird nach meiner Rückkehr erbarmungslos bestraft.26
Die massive Bombardierung Belgrads vom 6. April 1941 und die schreckliche Erfahrung des Ersten Weltkriegs, als die österreichischen, deutschen und bulgarischen Truppen zahlreiche Kriegsverbrechen an der serbischen Bevölkerung verübt hatten, ließ Petar II. das Schlimmste erwarten. Er fühlte sich verpflichtet, die Einhaltung der verbindlichen Regeln bei der Kriegsführung zu fordern. Gleichzeitig drohte er mit Vergeltung, falls die „Feinde“ „sein Volk“ unmenschlich behandeln sollten. Was verstand er aber unter dem Gesetz der Vergeltung? Sein Ministerpräsident griff seine Worte auf und erwähnte besonders „die Missgeburten und Verräter unseres Blutes“.27 Dieselben Begrifflichkeiten benutzten später auch die Partisanen, als es ihnen darum ging, die vermeintlichen Kriegsverbrecher und die „Feinde des Volks“ verbal auszuschließen. Übernahmen sie nur die Vorgaben aus London und passten sie entsprechend an?
Jugoslawien ist erst 1941 besetzt worden. Petar II. und seine Regierung waren nicht die einzige Exilregierung, die sich in London befand. Acht weitere Staaten organisierten dort ihre Vertretungen und beteiligten sich rege an politischen und militärischen Diskussionen: Belgien, Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Tschechoslowakei und Frankreich. Julia Eichenberg hat in zahlreichen Veröffentlichungen diesen „London Moment“ beschrieben und argumentiert, dass sich in London während des Zweiten Weltkriegs ein funktionierendes Netzwerk von Juristen ausgebildet hatte, das in trans- und internationalen Zusammenhängen juristisch zusammenarbeitete.28 Die Frage des Umgangs mit den nationalsozialistischen Verbrechen, die Frage, auf welcher Grundlage die Welt nach dem Krieg wiederaufgebaut wird, spielte bei dieser Zusammenarbeit und in gemeinsamen Diskussionen eine wichtige Rolle. Wie von Kerstin von Lingen dargelegt, übten insbesondere osteuropäische Exilregierungen starken Druck auf die drei Hauptalliierten Großbritannien und nach deren Kriegseintritt USA und die Sowjetunion aus, die Frage des Umgangs mit Kriegsverbrechen getrennt von der militärischen Frage zu diskutieren.29 Bereits Arieh Kochavi hat gezeigt, dass es die polnische Exilregierung war, die anfangs 1940 die britische und die französische Regierung aufforderte, die nationalsozialistischen Verbrechen zu verurteilen und Verbrechern mit Strafen zu drohen.30 In einer gemeinsamen Erklärung vom 18. April 1940 ließen die drei Regierungen eine Deklaration verlauten. Nach Aufzählung einzelner Verbrechen, die der deutschen Regierung vorgeworfen wurden, hieß es dann:
This conduct of the German authorities and forces of occupation is in flagrant violation of the laws of war, and, in particular, of the Hague Convention concerning the laws and customs of war on land; and His Majesty’s Government in the United Kingdom, the French Government and the Polish Government, desire to make a formal and public protest to the conscience of the World against the action of the German Government and of its agents. They reaffirm the responsibility of Germany for these crimes and their determination to right the wrongs thus inflicted on the Polish people.31
Konkreter wollten die Briten nicht werden, denn sie hatten kein Interesse, weitere Diskussionen über das Thema zu provozieren. Die Vertreter osteuropäischer Exilregierungen ließen sich aber nicht beirren. Am 12. Juni 1941 unterzeichneten sie zusammen mit Vertretern aus Australien, Kanada, Neuseeland, der Südafrikanischen Union und des Vereinigten Königreiches die St.-James-Deklaration, in der sie ihre Absicht zur Zusammenarbeit bekräftigten. In seiner Rede vor alliierten Delegierten betonte Winston Churchill:
What tragedies, what horrors, what crimes has Hitler and all that Hitler stands for brought upon Europe and the world! The ruins of Warsaw, of Rotterdam, of Belgrade are monuments which will long recall to future generations the outrage of unopposed air bombing applied with calculated scientific cruelty to helpless populations. Here in London and throughout the cities of our island and in Ireland there may also be seen marks of devastation. They are being repaid and presently they will be more than repaid.32
In Churchills Wortwahl finden wir einige Vorlagen, die sowohl König Petar II. als auch die jugoslawische Exilregierung in ihre Diktion übernahmen und ihrerseits bei ihren öffentlichen Auftritten benutzten. Die Verbrechen werden vergolten, Mussolini ist Hitlers Lakai, nach Aufopferung erfolgen Heldentum und Wiederauferstehung.
Was das aber konkret bedeutete, wie sie sich die Vergeltung vorstellten, darüber waren sich weder die britischen noch die jugoslawischen oder insgesamt die alliierten Politiker einig. In den Monaten nach der Verkündung der St.-James-Deklaration verdichteten aber sowohl die Exilregierungen als auch die späteren Hauptalliierten ihre Aktivitäten hinsichtlich des Umgangs mit Kriegsverbrechen. Viele Entwicklungen liefen parallel. Die Frage des Umgangs mit NS-Verbrechen wurde auf unterschiedlichen Ebenen unterschiedlich diskutiert und viele Entwicklungen liefen nicht über staatliche Institutionen.33 Ähnlich wie von Mark Lewis für die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg festgestellt, beteiligten sich unterschiedliche Akteure aus unterschiedlichen Motiven an diesen Diskussionen und versuchten, Einfluss zu nehmen.34 Lewis spricht von „four strands of international legal movements“35, die sich teilweise überlagern und gegenseitig beeinflussen: dem pazifistischen Strang, dem Rechte-Strang, die rechtlichen Organisationen und einzelne Strafrechtler. Mit der UNWCC steht die Entstehung einer übernationalen Organisation, geschaffen teilweise nach dem Vorbild der Commission on the Responsibility of the Authors of the War and on Enforcement of Penalties, die während der Pariser Friedenskonferenz Empfehlungen für die Ahndung von Verantwortlichen von Kriegsverbrechen ausarbeiten sollte, im Fokus dieser Arbeit.36 Daher beschränkt sich die Schilderung in erster Linie auf offizielle Regierungsinitiativen.
Roosevelt und Churchill verurteilten die NS-Verbrechen aufs Schärfste, blieben aber vage bezüglich konkreter Schritte. Churchill verkündete zwar: „Retribution for these crimes must henceforward take its place among the major purposes of the war.“37 Und Roosevelt äußerte wiederholt, dass auf Verbrechen Retribution folgen werde.38 Insbesondere in den Vereinigten Staaten entwickelte sich eine vielschichtige Debatte über den Umgang mit NS-Verbrechen und den Umgang mit Deutschland nach Kriegsende. Als eine der treibenden Kräfte wirkte dort der amerikanische Kriminologe Sheldon Glueck in Richtung Weiterentwicklung des internationalen Strafrechts.39 Auf der höchsten Regierungsebene preschten jedoch die sowjetischen Vertreter vor. Der sowjetische Außenminister Molotow verschickte innerhalb von zwei Monaten zwei Schreiben an alle Staaten, die zur Sowjetunion diplomatische Beziehungen unterhielten, in denen er NS-Verbrechen gegen sowjetische Kriegsgefangene und Zivilisten anprangerte.40 Nach Molotow verübten die deutschen Truppen Kriegsverbrechen systematisch und vorsätzlich als Instrument der Kriegsführung: „Irrefutable facts prove that the regime of plunder and bloody terror against the non-combatant population of occupied towns and villages constitutes not merely the excess of individual German officers and soldiers, but a definite system previously planned and encouraged by the German Government and the German High Command, which deliberately foster the most brutal instincts among soldiers and officers in their army.“41 Die Exilregierungen bemühten sich daraufhin, eine gemeinsame alliierte Deklaration zu Kriegsverbrechen vorzubereiten, doch die Zeit war dafür noch nicht reif.
Am 13 Januar 1942 setzte dann die jugoslawische königliche Exilregierung ihre Unterschrift unter die St.-James-Deklaration, in der sie zusammen mit Vertretern acht weiterer europäischer Exilregierungen ihre Absicht erklärte, NS-Verbrechen in besetzten Ländern juristisch zu ahnden. Die St.-James-Deklaration war ein Versuch der neun europäischen alliierten und besetzten Länder, durch eine gemeinsame Erklärung Aufmerksamkeit für ihr Anliegen zu gewinnen, dass die massiven Kriegsverbrechen der Achsenmächte nicht nur einer politischen und militärischen Reaktion bedürfen. Für die Exilregierungen war es klar, dass die rechtliche Bestrafung derjenigen, die für Kriegsverbrechen verantwortlich waren, eines der grundsätzlichen Kriegsziele sein musste. Während aber insbesondere die polnische und die tschechische Regierung die Diskussionen um den rechtlichen Rahmen einer juristischen Ahndung von Kriegsverbrechen offensiv angingen und inhaltlich mitgestalteten, schien die jugoslawische Exilregierung wie gelähmt von ihren internen Schwierigkeiten. Eine ganze Reihe bekannter jugoslawischer Politiker aus der Zwischenkriegszeit, ehemalige Minister und renommierte Wissenschaftler bemühten sich zwar, Jugoslawien fest mit den alliierten Mächten zu vernetzen. Mit Slobodan Jovanović war auch einer der bekanntesten jugoslawischen Rechtswissenschaftler in London. Am 12. Januar 1942 aber hatte er die Aufgabe des unpolitischen Regierungspräsidenten übernommen und war mit anderen Themen befasst. Die Kommunikation insbesondere zu den Briten, die einen starken Einfluss auf die jugoslawische Exilregierung und den König hatten, lief über unterschiedliche Kanäle. Und nicht immer hatten die Personen auch den nötigen Rückhalt, der ihrer Position auch eine Bedeutung verliehen hätte. So konnten sich die Regierungsmitglieder lange nicht darauf einigen, wer die wichtige Aufgabe des Botschafters in London übernehmen sollte. Außenminister Ninčić und die serbischen Minister wollten Vladimir Milanović42 und die kroatischen Minister Ilija Jukić.43 In der Folge führte Milanović die Geschäfte, war aber nicht offiziell zum Botschafter ernannt worden.
Milanović vermittelte die Haltung der jugoslawischen Exilregierung regelmäßig an das Foreign Office. Kochavi hat ausgearbeitet, dass die jugoslawische Regierung darauf bestand, Bulgarien und bulgarische Verbrechen konkret zu erwähnen sowie die Verbrechen von „Satellitenstaaten“, was konkret der Kriegsentwicklung auf jugoslawischem Boden geschuldet war.44 Ebenso machte sich die jugoslawische Exilregierung dafür stark, Geiselerschießungen, Bombardieren im Sturzflug und Brandstiftung von Dörfern und ihren Bewohnern als Kriegsverbrechen zu ächten.45 In den offiziellen „Collective Notes“ der Exilregierungen zur Bestrafung von Kriegsverbrechen klagte die jugoslawische Regierung „the pitiless and barbarous bombardement of Belgrade“, „arbitrary arrests, […] mass murders and the complete destruction of whole towns and villages“ an und nannte als Beispiele die Massaker von Serčin, Mačva und Kragujevac.46 Sie betonte aber, dass die „allies, satellites and accomplices of the German Reich, namely, Italy, Bulgaria and the so-called independent Croat State stand accused equally with Germany before the conscience of the civilized world.“47 Die Exilregierung negierte die Legalität des Unabhängigen Staats Kroatien, indem sie ihn als „sogenannten“ unabhängigen Staat bezeichnete und die Verbrechen vom Ustascha-Regime anklagte. In der Erklärung der Exilregierung ist Jugoslawien als Opfer der deutschen Aggression dargestellt, die sich in erster Linie gegen die serbische Bevölkerung mit dem Ziel ihrer Vernichtung richtete. Damit wiederholte die jugoslawische Exilregierung eine Deutung des Kriegsgeschehens, die bereits von der polnischen Exilregierung formuliert war: dass die deutschen Besatzer Verbrechen systematisch und planmäßig durchführten, um ganze Bevölkerungsgruppen physisch auszulöschen.48 Die Wortwahl war kein Zufall. Exilregierungen sprachen sich untereinander ab und die polnische Exilregierung bestimmte die Agenda.49 Das überrascht nicht: Nach dem Überfall auf Polen 1939 häuften sich Meldungen über die verbrecherische Art der nationalsozialistischen Kriegsführung.50 Die polnische Exilregierung reagierte bereits im Dezember 1939 und drohte mit Retorsionsmaßnahmen nach Kriegsende, „insbesondere gegenüber den Leitungsschichten“.51 Eines der proklamierten Ziele der polnischen Exilregierung war es, die alliierten Regierungen hinsichtlich des Umgangs mit NS-Verbrechen auf seine Seite zu bringen. Und das Ziel war, Verbrechen zu dokumentieren, eine strafrechtliche Verfolgung zu initiieren sowie rechtliche Grundlagen für künftige Prozesse zu erarbeiten. Einige der beschriebenen Verbrechen brachen eindeutig die Regeln der Haager Landkriegsordnung und waren strafrechtlich nach internationalem Recht zu verfolgen. Andere waren von einem solchen verbrecherischen Ausmaß, dass die internationale Gemeinschaft sich genötigt sah, neue Normen zu deren Ahndung zu formulieren. Diese Strategie der kleineren Staaten verdeutlichte, dass sie nicht nur durch „Bandwagoning“52 Politik machten, sondern auch durch gemeinsame Allianzen versuchten, Einfluss auf die internationale Politik zu nehmen.
Die jugoslawische Exilregierung beteiligte sich an mehreren offiziellen und halb-offiziellen Kommissionen, die die Frage des rechtlichen Umgangs mit Kriegsverbrechen diskutierten.53 Eine einheitliche Haltung der jugoslawischen Exilregierung zu dieser Problematik ist jedoch schwer auszumachen. Es scheint, dass die Arbeit in den jeweiligen Gremien und die Schwerpunktsetzung von der persönlichen Einstellung der Delegierten abhing. Diese wurden in der Regel vom zuständigen Minister bestimmt. Es kam jedoch häufig vor, dass die Ernennung aufgrund von verwandtschaftlichen Beziehungen oder politischer oder nationaler Parität erfolgte. Von den drei serbischen Delegierten, die 1919 der Commission on Responsibilities in Paris angehörten, befand sich nur Slobodan Jovanović in London. Mileta Novaković war bereits 1940 verstorben, während Kosta Kumandi in dem besetzten Belgrad geblieben war. Jovanović hatte als Ministerpräsident und Minister zahlreiche andere Aufgaben. Daher übernahmen keine Völkerrechtsexperten die jugoslawische Vertretung in verschiedenen Kommissionen. Die Exilregierung entsandte Božidar Vlajić in die Cambridge Commission (International Commission for Penal Reconstruction and Development), eine halb-offizielle Institution von Juristen aus dem Vereinigten Königreich und anderen alliierten Ländern.54 Vlajić war zwar einer der führenden Politiker der Demokratischen Partei, hatte aber keine Funktion innerhalb der Regierung selbst. Viele spätere Delegierte der United Nations War Crimes Commission wie Prof. Cassin aus Frankreich, Marcel de Baer aus Belgien oder Dr. Stefan Glaser aus Polen waren Mitglieder des Komittees und diskutierten im Mai und Juni 1942 über eine Definition von Kriegsverbrechen, über Gerichte, die sich mit deren Bestrafung befassen sollten, sowie über das anzuwendende Recht.55 Unter ihnen befanden sich auch bekannte Wissenschaftler wie Hersch Lauterpacht. Philippe Sands hat in einer umfassenden Studie bereits herausgearbeitet, welchen großen Einfluss engagierte Juristen wie Lauterpacht oder Raphael Lemkin bei der Entwicklung des internationalen Völkerrechts hatten.56 Doch der Fokus auf herausragende Individuen lässt gelegentlich andere ebenso engagierte Menschen im Schatten. Kerstin von Lingen hat bereits betont, dass die Kodifizierung neuer Normen wie „crimes against humanity“ ohne die Netzwerke emigrierter Juristen schwer möglich gewesen wäre.57 Sie und Julia Eichenberg haben aufgezeigt, wie die wissenschaftlichen Diskussionen innerhalb der Cambridge Commission sowie der London International Assembly (LIA) den Weg zur Gründung der UNWCC ebneten und Grundlagen für die spätere Ahndung von Kriegsverbrechen bildeten.58 Wie ist die Rolle Jugoslawiens in diesen Gremien zu verorten?
Die Cambridge Commission untersuchte die geltenden Regelungen zur Ahndung von Kriegsverbrechen in den Teilnehmerstaaten und der Sowjetunion. Sie suchte nach einer verbindlichen Definition von Kriegsverbrechen und nach Möglichkeiten der Auslieferung. Hersch Lauterpachts Überlegungen flossen größtenteils in die von allen Mitgliedern akzeptierte Definition von Kriegsverbrechen, die sich über drei Kategorien erstreckte:
Allerdings waren diese Tatbestände schon 1919 vorformuliert als Ergebnis der Commission on the Responsibility of the Authors of the War and on Enforcement of Penalties, die bei der Pariser Friedenskonferenz nach dem Ersten Weltkrieg gegründet worden war.60 Ihr gehörten Vertreter der Siegermächte an und Slobodan Jovanović vertrat damals bereits das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen.
Obwohl es eigentlich vorgesehen war, dass Vlajić zusammen mit dem tschechoslowakischen Delegierten Vaclav Beneš eine Analyse der unterschiedlichen Verfahren zur Auslieferung vorlegte, hat Beneš den Bericht allein verfasst.61 Und obwohl Gavrilović an den Beratungen hätte teilnehmen sollen, deuten die Sitzungsprotokolle darauf hin, dass jugoslawische Vertreter nur selten anwesend waren.62 Daher überrascht es auch nicht, dass von der jugoslawischen Seite kaum relevante inhaltliche Anregungen kamen. In den Antworten zum Fragebogenkatalog finden sich in der Regel Ein-Satz-Antworten wie „In my opinion the proposed statement would be particularly helpful, and that it should be made as soon as possible.“63
Es überrascht daher auch nicht, dass Jugoslawien keinen Vertreter in der London International Assembly hatte, der zweiten Vorgängerinstitution der UNWCC.64 Es ist leider nicht bekannt, ob Vlajić gerne mitgewirkt hätte, aber nicht durfte. Alle Exilminister überwachten eifersüchtig ihre Ressorts und achteten darauf, dass kein Mitarbeiter eines anderen Ministeriums oder Mitglied einer anderen Partei Aufgaben im eigenen Kompetenzbereich übernahm, nur weil er oder sie die Fähigkeiten dafür besaß. Der jugoslawische Außenminister Momčilo Ninčić war sichtlich verärgert über die Rolle von Gavrilović bei den Verhandlungen mit Polen. Diese Verhandlungen hatten das Ziel, ein Abkommen zwischen allen von Deutschen besetzten Ländern auszuhandeln, in dem sie sich für eine enge politische, wirtschaftliche und militärische Zusammenarbeit nach dem Krieg aussprechen sollten.65 Ninčić wusste nichts davon und war überhaupt nicht involviert.
In seinem Tagebuch schrieb Milan Grol, Gavrilović werde von Amts wegen an der Arbeit der alliierten Kommission über die Kriegsverbrechen teilnehmen, da er Justizminister sei und nicht umgangen werden könne.66 In diesem Falle wünschte sich Grol nicht, dass der jugoslawische Vertreter seine Haltung durchsetzt. Ganz im Gegenteil. Vielmehr hoffte Grol, dass die alliierten Delegierten den jugoslawischen Justizminister von seinen Ideen abbrächten, schließlich sei dieser „gegen jede rechtliche Lösung der Frage von Kriegsverbrechen und ein Befürworter der Vergeltung“.67 Zwei Aspekte fallen auf: Grol nahm an, dass Gavrilović in der Kommission nicht den gemeinsamen Standpunkt der Exilregierung vertreten würde, sondern seinen eigenen. Er erhoffte sich, dass die jugoslawischen Befürworter der Vergeltung durch eine Mitwirkung an der alliierten Kommission gezwungen würden, sich an internationalen Normen zu orientieren. Zum ersten Punkt muss betont werden, dass es keinen gemeinsamen jugoslawischen Standpunkt zum Thema Kriegsverbrechen gab. Die vorhandenen Quellen geben keine Auskunft darüber, wie sich die Exilregierung rechtlich oder politisch mit Kriegsverbrechen auseinandersetzen wollte.68 Da Slobodan Jovanović als Ministerpräsident die Regierung leitete, ist anzunehmen, dass die Exilregierung die jugoslawische Haltung aus der Zwischenkriegszeit weiterverfolgt hat. Auch an dem Tag, als Gavrilović zum jugoslawischen Delegierten bestimmt wurde, diskutierte der Ministerrat nicht darüber, welche konkreten Ziele er bezüglich der Ahndung von Kriegsverbrechen in diesem internationalen Gremium verfolgen sollte.69 Der Ministerrat diskutierte, ob ein Serbe als jugoslawischer Vertreter zu entsenden sei, denn Juraj Krnjević bestand darauf, dass ein Kroate die Rechte der Banschaft Kroatien vertrete. Alle serbischen Minister lehnten den Vorstoß ab, und Slobodan Jovanović appellierte an Krnjavićs Moral und sagte, „dass in Belgrad nicht verstanden werden könne, dass ein Kroate die Aktion zur Bestrafung der Schuldigen leite, die Serben ausgerottet haben.“70 Der Ministerrat suchte, wie bei anderen Fragen auch, nicht den fachlich besten Vertreter. Viel wichtiger war seine nationale Zugehörigkeit. Der Ministerrat gab auch keine Weisungen und formulierte nicht seinen Standpunkt. Er einigte sich aber darauf, dass neben Gavrilović auch der Kroate Ilija Jukić Mitglied in der Kommission werden sollte. Wenn also die kleineren Staaten untereinander Bündnisse schlossen, waren jugoslawische Vertreter Teil dieser Bemühungen. Allerdings ging die Initiative selten von den Jugoslawen aus. Vielmehr liefen sie mit den anderen, sei es mit dem Vereinigten Königreich, sei es mit den kleineren Mächten.
1.2 Die UNWCC und die Königliche Kommission
Nach langem Zögern, das politischen und militärischen Gründen geschuldet war, übernahm Großbritannien die Führungsrolle bei der offiziellen Organisation einer internationalen Institution, deren Aufgabe es sein sollte, rechtliche Normen zur Ahndung von Kriegsverbrechen auszuarbeiten. Die Moskauer Deklaration und die Gründung der UNWCC sind dabei als einander bedingende Entscheidungen einzuordnen, die Ahndung und die Bestrafung von Kriegsverbrechen nach Kriegsende zu organisieren. Das Statement on Atrocities der Moskauer Deklaration, das Churchill, Roosevelt und Stalin unterzeichneten, definierte die Grundlage für die Arbeit der UNWCC:
At the time of granting of any armistice to any government which may be set up in Germany, those German officers and men and members of the Nazi party who have been responsible for or have taken a consenting part in the above atrocities, massacres and executions will be sent back to the countries in which their abominable deeds were done in order that they may be judged and punished according to the laws of these liberated countries and of free governments which will be erected therein. Lists will be compiled in all possible detail from all these countries having regard especially to invaded parts of the Soviet Union, to Poland and Czechoslovakia, to Yugoslavia and Greece including Crete and other islands, to Norway, Denmark, Netherlands, Belgium, Luxembourg, France and Italy.
Thus, Germans who take part in wholesale shooting of Polish officers or in the execution of French, Dutch, Belgian or Norwegian hostages of Cretan peasants, or who have shared in slaughters inflicted on the people of Poland or in territories of the Soviet Union which are now being swept clear of the enemy, will know they will be brought back to the scene of their crimes and judged on the spot by the peoples whom they have outraged.
Let those who have hitherto not imbued their hands with innocent blood beware lest they join the ranks of the guilty, for most assuredly the three Allied powers will pursue them to the uttermost ends of the earth and will deliver them to their accusors in order that justice may be done.
The above declaration is without prejudice to the case of German criminals whose offenses have no particular geographical localization and who will be punished by joint decision of the government of the Allies.71
Konkret finden sich im Statement on Atrocities Vorschläge, die bereits von der LIA ausformuliert wurden: dass die Kriegsverbrecher festgenommen und in dem Land vor Gericht gestellt werden, wo sie ihre Verbrechen begangen haben; dass die besetzten Länder detaillierte Listen mit vermeintlichen Verbrechern erstellen werden; dass für die Verbrechen, bei denen eine konkrete geografische Lokalisierung nicht möglich ist, die Verbrecher nach einer gemeinsamen Entscheidung bestraft werden.
Damit war bereits der Rahmen für die angedachte Arbeit der UNWCC vorgegeben. Die Kommission wurde offiziell am 23. Oktober 1943 gegründet, und ihr gehörten Vertreter 17 alliierter Staaten an. Die Sowjetunion war kein Mitglied der Kommission, konnten sich ihre Vertreter doch mit den britischen Organisatoren aus dem Foreign Office nicht darauf einigen, ob sowjetische Teilrepubliken bzw. britische Dominions stimmberechtigte Mitglieder der Kommission sein könnten.72
Mit der jugoslawischen Exilregierung rechnete Foreign Office. Am 30 August 1943 wurde Vladimir Milanović eingeladen, als deren diplomatischer Vertreter beim Gründungsakt der UNWCC teilzunehmen.73 Er wurde von Milan Jevtić begleitet.74 Die Exilregierung versuchte zu dieser Zeit, ihre Position bei der britischen Regierung zu stärken, und war nach längeren Konflikten nach Kairo umgesiedelt. Abgesehen von anderen politischen und strategischen Gründen war diese Entscheidung durch das Erstarken der Partisanenbewegung sowie den Versuch beeinflusst, geografisch und symbolisch näher an die besetzte und die zerstückelte Heimat zu kommen, als das Kriegsende nahte. Im Land war nach der Kapitulation nämlich Dragutin „Draža“ Mihailović geblieben, ein königlicher Oberst, der andere Offiziere um sich organisiert und mit Tschetniks eine Armee aufgebaut hatte, die unmittelbar nach Kriegsbeginn gegen die deutschen Besatzer kämpfte.75 Anders als die Partisanen mied Mihailović direkte Kämpfe gegen die Besatzungstruppen und verfolgte eine Abwartetaktik, was sich mit den Anweisungen der Exilregierung an die Widerstandskämpfer in Jugoslawien deckte.76 Nach Kontaktaufnahme zu den britischen und königlich-jugoslawischen Offizieren erkannten diese Mihailović und seine Truppen als legale Vertreter der Exilregierung und Widerstandskämpfer an und sicherten ihnen Hilfen zu. Mihailović stieg im Januar 1942 zum Kriegsminister und Oberkommandierenden der „Jugoslawischen Armee in der Heimat“ auf und bekam im Juni 1942 den Rang eines Generals zugesprochen.77 Der Machtkampf mit Tito und seinen Partisanen war damit vorprogrammiert. Die Tschetniks hatten zum Kriegsbeginn noch mit Partisanen kooperiert: Im November 1941 befahl Mihalović einen Angriff auf das Hauptquartier der Partisanen, das sich damals in der serbischen Stadt Užice befand. „Der Verrat von Užice“, wie der Kampf mit Tschetniks von den Partisanen gewertet wurde, legte die Grundlagen für den künftigen Umgang mit Mihailović und seiner Armee. Von da an hatten sie die Rolle der Verräter inne. Wobei „der Verrat“ zunächst tatsächlich im militärischen Sinne gemeint war. Eine militärische Verabredung, ein Vertrag, wurde gebrochen, die Partisanen hintergangen.
Und obwohl bis 1943 auch nach London verstärkt Informationen über die problematische Kriegsführung Mihailovićs durchdrangen – seine Truppen begingen zahlreiche Verbrechen an der muslimischen Bevölkerung Jugoslawiens, er diente sich Besatzungstruppen an und arbeitete mit der serbischen Kollaborationsregierung zusammen –, wollte die Exilregierung nichts davon wissen. Sie rechnete damit, bei einer Rückkehr nach Jugoslawien nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes mithilfe der Tschetniks das alte, königliche Jugoslawien restaurieren zu können. Der Umzug nach Kairo sollte dies vorbereiten.
Die Regierung führte Božidar Purić an, ein Diplomat, der als Minister keine Politiker berief, sondern einer Expertenregierung vorstand. In London ernannte er Bogoljub Jevtić zum geschäftsführenden Botschafter und beauftragte ihn damit, auf die britische Einladung zur Mitwirkung an der späteren UNWCC zu reagieren. In seinem Bericht über die konstituierende Sitzung der UNWCC schreibt Jevtić, dass Jugoslawien von Vladimir Milanović und Milan Ristić vertreten wurde.78 Jugoslawien besitze in London keinen Experten für diese Fragen, so Jevtić. Bis sich nicht eine geeignete Person finde, übernehme Ristić diese Aufgabe. Nach der kommissionseigenen Veröffentlichung zur Geschichte der UNWCC ist der Slowene Alojzij Kuhar ebenfalls als anwesender jugoslawischer Vertreter bei der ersten Arbeitssitzung genannt.79 Damit vertraten drei Diplomaten die Exilregierung, die zwar Juristen waren, sich aber bis dahin weder durch Veröffentlichungen noch durch Mitwirkungen an der Thematik hervorgetan hatten. Die Nennung einer geeigneten Person dauerte so lange, dass sich der britische Botschafter für Jugoslawien, Sir George Rendel, genötigt sah, mehrfach sowohl bei Jovanović als auch bei Milanović selbst danach zu fragen.80
In seinem Bericht fasste Jevtić die Ergebnisse der konstituierenden Sitzung zusammen. Vereinbart sei es, eine alliierte Kommission zu gründen. Diese sollte begangene Kriegsverbrechen dokumentieren und untersuchen, insbesondere die individuelle Verantwortung feststellen. Ebenfalls sollte sie betroffenen Regierungen Fälle vermitteln, bei denen weitere Beweise erforderlich seien.81 Hinsichtlich der Prozesse, so Jevtić, habe der Vorsitzende, Lord Simon, betont, dass diese Frage sowie die Frage der Hauptverbrecher die Regierungen selbst zu lösen hätten. Das bedeutete, dass Jugoslawien auf die Unterstützung der geplanten Kommission bei der Ahndung von Kriegsverbrechen rechnen konnte, allerdings auch freie Hand hatte, die Verdächtigen und Angeklagten nach eigenem nationalen Recht anzuklagen und gegebenenfalls zu verurteilen.
In seiner Analyse der konstituierenden Sitzung betont Jevtić, dass es zwischen der sowjetischen Regierung einerseits und der britischen und amerikanischen Regierung andererseits unterschiedliche Auffassungen zum Umgang mit der Bestrafung von Kriegsverbrechern gebe. Seiner Meinung nach wollte die sowjetische Regierung nicht, dass sich andere in die Fragen des Umgangs mit Kriegsverbrechen einmischten, die auf ihrem Territorium begangen wurden. Sollte aber ein alliiertes Organ gebildet werden, sollte es nicht von Großbritannien oder von den Vereinigten Staaten angeführt werden. Jevtić glaubte auch zu erkennen, dass die britische Regierung, unterstützt durch die USA, dazu neigte, hinsichtlich der Bestrafung von Kriegsverbrechen eine gemäßigte Haltung einzunehmen. Jevtić meinte, dass die Bemühungen, ein sogenanntes Technisches Komitee zu gründen, das die Kommission hinsichtlich der rechtlichen Fragen beraten sollte, darauf hindeuteten, und sah im Technischen Komitee „eine Art Bremse gegen alle Übertreibungen bei den Handlungen bestimmter Regierungen hinsichtlich der Frage der Bestrafung von Kriegsverbrechern.“82 Es ist inzwischen in zahlreichen Veröffentlichungen dargelegt worden, dass diese Einschätzung Jevtićs richtig war. Francine Hirsch und Dirk Moses haben unterschiedliche Gründe dargelegt, weshalb Großbritannien und die USA innovative Ansätze, die insbesondere von Vertretern kleinerer Staaten vorgebracht wurden, gebremst haben: Die Angst um Retribution an eigenen Soldaten, aber auch Rassismus und Kolonialismus spielten eine Rolle.83
Gleichzeitig fanden in den befreiten Gebieten der Sowjetunion schon die ersten Kriegsverbrecherprozesse in Krasnodar, Charkow und in Kiew statt. Bereits vor Gericht in Krasnodar, wo sowjetische Bürger als ehemalige Mitglieder der Waffen-SS angeklagt waren, ließ sich erahnen, dass es der sowjetischen Regierung nicht um die Feststellung der Schuld von Angeklagten ging, sondern dass sie mit den Kriegsverbrecherprozessen eine eigene innenpolitische und außenpolitische Agenda verfolgte.84 Wie Cadiot und Penter richtig betonten, erkannte das stalinistische Regime die große Bedeutung von Recht und Rechtsprechung für die eigene Symbolpolitik und die eigene Legitimation nach innen sowie den eigenen Machtanspruch nach außen.85 Die Prozesse wurden medial stark begleitet, auch von ausländischen Korrespondenten. Ob Jevtić mit „Übertreibungen bei den Handlungen bestimmter Regierungen“ auf die Sowjetunion deutete – die Angeklagten wurden alle mit harten Strafen verurteilt und zum Teil öffentlich hingerichtet –, sei dahingestellt. Viel wichtiger ist es, dass die jugoslawische Exilregierung keine eigene Agenda verfolgte und keine eigenen Experten in die Kommission entsandte, sondern Diplomaten. Andere Regierungen waren engagierter: Die tschechoslowakische z.B. verfügte mit Dr. Bohuslav Ečer über einen ausgezeichneten und engagierten Juristen, den sie in die UNWCC abgeordnete. Sein Wirken verdeutlicht, wie viel einzelne Persönlichkeiten durch eigenes beherztes Engagement unter bestimmten Voraussetzungen verändern können bzw. wie sie Veränderungen bewirken, die unser Leben bis heute beeinflussen.86 In zahlreichen politikwissenschaftlichen Arbeiten ist diese anfängliche Offenheit beim Aufbau von staatlichen und internationalen Institutionen hinreichend belegt worden.87 Neue Ideen können sich durchsetzen und institutionell verankern, wenn sie verschiedene Bedingungen erfüllen, u.a. institutionellen Interessen und Machtverhältnissen reale Bedeutung verleihen und den Beziehungen und den jeweiligen Motiven der Akteure Erfüllungsmöglichkeiten und Gestaltungsoptionen eröffnen. Die Entstehung der UNWCC, ihr Aufbau und ihr Wirken eignen sich dafür, einen solchen Fall der Institutionenbildung exemplarisch zu untersuchen. Insbesondere weil entlang der Diskussionen in der UNWCC gezeigt werden kann, zu welchem Maß die „kleineren alliierten Staaten“, die sich nicht im Mittelpunkt des Interesses befanden, zur Entwicklung von neuen, globalen Normen beigetragen haben.88
Ečer war einer der aktivsten Delegierten und seine Vorarbeit, seine Memoranden und seine Ausführungen vor der Kommission, aber auch sein Netzwerken innerhalb der kleinen Staaten und Schmieden verschiedener Allianzen haben entscheidend zur Ausweitung von rechtlichen Normen zur Ahndung von Kriegsverbrechen beigetragen. So setzte er sich vehement dafür ein, auf die Gründung des vorgesehenen rein dokumentierenden Technischen Komitees zu verzichten und die Kompetenzen der Kommission zu erweitern, was die anderen Regierungen auch akzeptierten.89 Ečer kannte die Fehler, die nach 1919 passiert waren. Gleich zu Beginn der offiziellen Arbeit der UNWCC erläuterte er seinen Standpunkt: „… lists of alleged criminals without judical and administrative machinery are useless. We remember that in 1919 the Allies had well-constructed lists of war criminals, perhaps better constructed than would be possible today. But the Allies, in spite of the recommendations of our predecessor, the Commission on War Responsibilities, and even in spite of the provisions of the Pence Treaties, did not establish their own judicial and executive machinery in order to arrest and try the criminals.“90
Dieses Zitat verdeutlicht, wie er die UNWCC verstand. Als Nachfolgerin der alliierten Commission on War Responsibilities, die bereits nach dem Ersten Weltkrieg die Gründung eines Internationalen Tribunals zur Ahndung von Kriegsverbrechen vorgeschlagen hatte.91 Nur ein Weg sei möglich, falls Gerechtigkeit gewollt sei und nicht Rache, so Ečer, und zwar die Gründung eines internationalen Strafgerichtshofes der Vereinten Nationen. Und die Kommission solle seine Entstehung vorbereiten und als rechtliche Beratungskörperschaft für die alliierten Regierungen agieren. Es dauerte aber noch eine Weile, bis er die anderen Delegierten von seinen Ideen überzeugen konnte. Am 26. Oktober 1943 und am 2. Dezember 1943 fanden die ersten nicht offiziellen Treffen der UNWCC-Kommission statt, die dazu dienten, Regeln für die Kommissionsarbeit und das Prozedere auszuarbeiten.92 Eine der ersten offiziellen Entscheidungen war, nach Vorschlag von Ečer, die Bildung von drei Unterkomitees:
Komitee I, Sammeln von Beweismitteln und generellen Informationen zu den Verfahren und Angeklagten
Komitee II, Juristische Voraussetzungen für die Anklage
Komitee III, Juristische Fragen.
In der Folge empfahl die Kommission die Gründung von nationalen Kommissionen, deren Aufgabe es sein sollte, Berichte über Kriegsverbrechen zu untersuchen und diese Informationen an das Komitee I weiterzuleiten.93
Die jugoslawischen Delegierten, zu dieser Zeit noch Alojzij Kuhar und Milan Ristić, beide Mitarbeiter der Londoner Botschaft, agierten schnell und setzten die Gründung einer jugoslawischen Kommission zur Untersuchung von Kriegsverbrechen im Ministerrat durch.94 In seinem Bericht an den Außenminister beklagte Jevtić, dass Jugoslawien trotz zahlreicher Verbrechen, die an seiner Bevölkerung begangen wurden, anders als andere Alliierten keinen einzigen vorbereiteten Fall habe, und befürchtete massive Gesichtsverluste für seine Vertreter in der UNWCC.95
Die internationale Entwicklung beschleunigte jugoslawische Entwicklungen: Bereits am 27. Januar 1944 wurde im offiziellen Amtsblatt Službene novine ein entsprechender Erlass verkündet. In zehn Artikeln definierte der Erlass die Gründung, die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Kommission zur Untersuchung von Kriegsverbrechen.96 Die Kommission unterstand direkt der Präsidentschaft des Ministerrats, konkret also dem Premierminister. Ihre Aufgabe, nach Art. 2 des Erlasses, war es, das gesamte Material, das im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen steht, die während des Kriegs in Jugoslawien sowie an jugoslawischen Staatsbürgern im Ausland begangen wurden, zu sammeln, zu studieren und zu sortieren. Die Kommission bekam auch das Recht, Ermittlungen einzuleiten. Alle Institutionen und Individuen wurden verpflichtet, der Kommission Informationen über Kriegsverbrechen zu vermitteln. Damit entstand eine neue Einheit, die sich konkret dem Thema widmete und künftig für alle Fragen im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen zuständig war. Als Vorsitzenden der Kommission zur Untersuchung von Kriegsverbrechen ernannte der Premierminister Purić Mihailo Konstantinović.97 Konstantinović gehörte zu den bekanntesten serbischen Juristen der Zwischenkriegszeit. Sein Fachgebiet war zwar das Schuldrecht, das er an der Belgrader Universität als Professor unterrichtete. Er gehörte aber auch als damaliger Justizminister zu den Schöpfern des Cvetković-Maček Abkommens.98 Konstantinović flüchtete nach der Kapitulation nach Ägypten, wurde aber dann von der Exilregierung in die Türkei geschickt, wo er bereits Unterlagen über Kriegsverbrechen sammelte. Zum Mitglied der Kommission ernannte Purić Radomir Živković.99 Živković war ebenfalls Jurist und vor dem Krieg Dozent an der Belgrader Universität. Der Kommission wurden zwei Mitarbeiter aus dem Informationsbüro zugeteilt: Ivan Marković und Milan Vasić.100 Zusammen mit einer Daktylografin, Bosiljka Marić, bildeten sie ein kleines Team, das umgehend begann, Informationen über Kriegsverbrechen zu sammeln. So forderten sie zunächst alle möglichen Zeitungen an, die sie anschließend sichteten, sowie Akten aus allen staatlichen Institutionen, die Kriegsverbrechen thematisieren.101 Damit alle Behörden auch verstanden, welche Unterlagen sie an die Kommission weiterleiten sollten, bereitete Konstantinović einen Umlauf vor, den er über Purić verbreiten ließ.102 Dem Anschreiben waren vier Anhänge beigelegt: ein Fragenkatalog, eine Auflistung von Kriegsverbrechen sowie zwei Beispiele, aus denen ersichtlich war, wie Einzelheiten über Kriegsverbrechen dargelegt werden sollten. Konstantinović betonte, diese Frage sei für Jugoslawien von besonderer Bedeutung, denn obwohl im Land viele Verbrechen begangen würden, besitze die Regierung wenige Informationen darüber, was dem Ansehen des Landes schade.103 Auch hier war der Einfluss der UNWCC sichtbar: Die Liste von 33 definierten Kriegsverbrechen übernahmen die Jugoslawen von ihr. Neben bereits bekannten Tatbeständen aus der Haager Landkriegsordnung wie Mord und Raub, Töten von Geiseln oder Zwangsrekrutierung standen auf der Liste auch neue Tatbestände wie bewusstes Aushungern der Bevölkerung, Vergewaltigung, Verschleppen von Mädchen und Frauen zwecks Zwangsprostitution.104 Bereits Ende August formulierte Jaša Davičo, Bruder des berühmten jugoslawischen Dichters und Kommunisten Oskar Davičo, ein Schreiben über die Bedeutung des richtigen rechtlichen Rahmens bei der Bestrafung von Kriegsverbrechern.105 Darin plädierte Davičo für die Übernahme der alliierten Vorgaben, weil die Anwendung des jugoslawischen Strafrechts aus der Zwischenkriegszeit die Bestrafung jugoslawischer Staatsbürger wegen Kriegsverbrechen verhindern würde, wenn sie nationalen Minderheiten wie Deutsche oder Ungarn angehörten.
Diese detaillierten Erklärungen waren nötig, denn wie bereits im August 1943 von Milan Ristić bemängelt, stand in den seit Kriegsbeginn erhaltenen Berichten über Kriegsverbrechen viel über die Verbrechen an sich, aber wenig über die Täter. Auf Anweisung des damaligen Außenministers Milan Grol wurden die jugoslawischen Botschaften in Ankara, Stockholm, Lissabon, Madrid, Bern, Kairo und Vatikan sowie der Oberste Stab gebeten, ihr Augenmerk darauf zu legen, dass die Berichte den Standards der UNWCC entsprachen, die sie als Kommission zur Bestrafung von Kriegsverbrechen bezeichneten.106 Besonders wichtig erschien es Grol, Informationen über Kriegsverbrechen der Besatzer zu erhalten sowie konkrete Namen von vermeintlichen Kriegsverbrechern der Besatzungsmächte. Dies war der Tatsache geschuldet, dass sein Ministerium bereits an die Zeit nach dem Krieg dachte und vermutete, dass die ausländischen Soldaten Jugoslawien verlassen würden. Die Frage ihrer Auslieferung, so Ristić, werde wichtiger Teil von Friedensverträgen, schließlich sei eines der Kriegsziele die Bestrafung von Schuldigen für begangene Kriegsverbrechen.107
Die UNWCC hatte bei ihrem zweiten Treffen einen Fragenkatalog für nationale Kommissionen ausgearbeitet, um eine Übermittlung von Angaben über Kriegsverbrechen besser organisieren zu können sowie die Ermittlungsarbeit zu erleichtern. Die nationalen Berichte sollten sich an acht Fragen orientieren:
1. What is the offence alleged ‚see sur-paragraph 4 below‘?
2. Can the offender be identified?
3. What was the degree of responsibility of the offender, having regard to his position?
4. Was the offence committed on the offender’s own initiative, or in obedience to orders, or in carrying out a system or a legal disposition?
5. What evidence is available in support of the charge?
6. What will be the probable defense?
7. Can the offender be put on trial with a reasonable probability of conviction?108
Zusätzlich sollten Zeugen im Bericht zuerst mit ihrem Akronym und dann namentlich mit ihren Adressen in einer separaten Liste aufgeführt werden, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Die UNWCC bot in jeder Hinsicht ihre Hilfe an und versuchte, den Druck von den nationalen Kommissionen zu nehmen. Dabei wies sie darauf hin, dass diese für viele Prozesse Neuland betreten und davon ausgehen müssten, dass manches lückenhaft oder erst im Laufe der Zeit optimal laufen werde.109
Das Problem der jugoslawischen königlichen Kommission war, dass sie auf Informationen aus dem Land angewiesen war, die sie selbst nicht direkt überprüfen konnte. Mihailović schickte ab 1942 regelmäßig Lageberichte und zählte auch regelmäßig die Verbrechen der deutschen Besatzungstruppen und der Ustascha. Für konkrete und detaillierte Anklagen reichte das nicht. Allerdings flüchteten nach der Kapitulation Italiens zahlreiche jugoslawische Staatsbürger vor der deutschen Eroberung Dalmatiens nach Ägypten, wo sie in Flüchtlingslagern El Shatt, El Khataba und Tolumbat untergebracht wurden.110 Da die Kommission nur wenig Personal besaß, bat sie den Obersten Stab, die Flüchtlinge umgehend zu vernehmen und deren Aussagen an die Kommission weiterzuleiten.111
Obwohl viele Zeugen vor Ort waren, erwies sich Kairo als ungeeigneter Dienstort. Die Regierung zog wieder nach London und alle internationalen Diskussionen und Veranstaltungen fanden dort statt. Am 11. September 1944 wurde beschlossen, Živković offiziell als jugoslawischen Delegierten in der UNWCC zu nominieren und nach London zu versetzen, wo sich auch der Sitz der Kommission befand.112
Die doppelte Tätigkeit von Živković als Mitglied der königlichen nationalen Kommission sowie als jugoslawischer Delegierter in der UNWCC führte dazu, dass die Jugoslawen ihre Arbeit noch enger an der UNWCC orientierten. Als eine der ersten Tätigkeiten erstellte Živković zwei Formulare, nach denen künftig Anklagen gegen Kriegsverbrecher erhoben werden sollten.113
Neben klassischen Angaben zur Person waren auf dem Formular folgende Punkte vermerkt: der militärische Rang und die Einheit der angeklagten Person, ihre Nationalität, der Zeitpunkt und der Ort des Verbrechens, die Kategorie des Verbrechens nach Liste der UNWCC sowie die Beschreibung und die Einordnung des Verbrechens nach nationaler Gesetzgebung. Diese Angaben sollten später die Arbeit mit den Listen und mit der Katalogisierung erleichtern, denn es war klar, dass die Anzahl der Fälle mehrere Tausend übersteigen würde. Živković beantragte vorsorglich eine dreitausendfache Vervielfältigung.114
Diese ersten Akten der königlichen Kommission belegen, dass sie ihre Tätigkeiten an den Vorgaben der UNWCC orientierte, die in erster Linie administrativen Zwecken folgten. Die Frage nach Bestrafung von Verbrechen war für die königliche Kommission keine Frage von Legalität oder Legitimität. Es war eine Frage der Einordnung Jugoslawiens in die Reihe mit alliierten internationalen Partnern und eine Frage der Partizipation an internationalen Diskussionen. Die innere Zerrissenheit der Exilregierung und das Fehlen von geeignetem Personal wirkten sich sicherlich auf die Leistung der königlichen Kommission aus. Deren Anspruch war es aber auch nicht, die internationalen Diskussionen zu beeinflussen. Die Ziele waren die Beteiligung an wichtigen internationalen Gremien und die Sichtbarkeit. Jugoslawische Vertreter akzeptierten die Macht der Großalliierten und insbesondere die Großbritanniens und setzten selten eigene Akzente. Sie dachten, die Partizipation und die Anerkennung würden Fragen nach deren eigener Legalität und Legitimität nicht aufkommen lassen. Aber sie hatten die Macht, weil sie mit den Alliierten am gleichen Tisch saßen, und sie saßen mit den Alliierten am Tisch, weil die Alliierten ihre Legitimität akzeptierten. Nach außen wollte sich die Exilregierung als eine funktionierende Einheit inszenieren – daher die Befürchtung, sie würde in der internationalen Runde ihr Gesicht verlieren, wenn sie keine oder schlechten Anklagen formulierte. Damit begründete sie dann nach innen die Übernahme von Vorgaben aus anderen Rechtskulturen. Die Exilregierung akzeptierte die Autorität der internationalen Kommission und Živković begriff, dass wenn die jugoslawische Kommission erfolgreich agieren wollte, sie die internationalen Normen adaptieren musste. Daher übertrug er alle Vorstöße und Entscheidungen der UNWCC an die königliche Kommission, wobei er die Exilregierung generell über die Entwicklungen informierte, von ihr aber grundsätzlich wenig Substanzielles zurückkam.
Die UNWCC war als eine internationale Körperschaft mit administrativen Zuständigkeiten und institutionellem Aufbau organisiert. Wie jede Institution erfüllte sie multiple Bedürfnisse und bediente unterschiedliche Interessen. Auch wenn sie als offenes Forum organisiert war, hatte Großbritannien eine herausragende Position: Der Vorsitzende, Sir Cecil Hurst, war Brite ebenso wie der Generalsekretär, Colonel G.A. Ledingham, der im Sekretariat britische und amerikanische Offiziere als Unterstützung hatte.115 Nach Bohuslav Ečer bremsten insbesondere die Briten aus formaljuristischen Gründen anfangs bei der Suche nach neuen geeigneten Wegen, Kriegsverbrechen zu ahnden.116 Das überrascht nicht, verstanden sie die Aufgabe der UNWCC doch zunächst so:
1. It should investigate and record the evidence of war crimes, identifying where possible the individuals responsible.
2. It should report to the Governments concerned cases in which it appeared that adequate evidence might be expected to be forthcoming.117
Als essenzielle Aufgabe der UNWCC sahen sie die Ermittlung und die Dokumentation von Beweisen für Kriegsverbrechen. Ein unabhängiges Technisches Komitee sollte die rechtlichen Fragen klären und die Regierungen in eben diesen Fragen beraten.118 Sehr schnell aber konnten insbesondere die Exilregierungen diese Schwächung der UNWCC verhindern. Denn das Technische Komitee hätte gerade die gestalterischen Aufgaben übernommen und die Aufgabe der UNWCC auf das Ermitteln reduziert. Die teilnehmenden Juristen, insbesondere aus besetzten Ländern, waren jedoch viel stärker daran interessiert, Wege zu finden, gerade die Kodifizierung von Verbrechen voranzutreiben, die bis dahin völkerrechtlich noch nicht festgelegt war. Die Institutionalisierung der UNWCC war daher prozessorientiert und folgte den spezifischen Aufgabenstellungen. Sie gewann an Bedeutung und vergrößerte ihren Einfluss aus unterschiedlichen Gründen: Sie konnte die Ergebnisse ihrer Diskussionen und ihre Vorstellungen mit den Versprechungen und Überzeugungen der Großalliierten verknüpfen und sie konnte die Öffentlichkeit von ihren Ideen überzeugen. Ihr Einfluss reichte daher viel weiter als bisher in Diskussionen über die Entwicklung des Völkerrechts dargelegt, wie von Kerstin von Lingen nachgewiesen.119 Damit ist aber nicht nur die Entwicklung des Konzepts „crimes against humanity“ gemeint. Es geht um den rechtlichen, aber auch den gesellschaftlichen Umgang mit Kriegsverbrechen während des Zweiten Weltkriegs und in der Nachkriegszeit grundsätzlich. Die UNWCC, ihr spezifischer Auftrag, ihre organisatorische Ausgestaltung, die Machtverhältnisse zwischen den teilnehmenden Staaten und deren unterschiedliche Interessen beeinflussten nicht nur die internationalen Beziehungen. Das Wirken der UNWCC hatte großen Einfluss auf den jeweils nationalen Umgang mit Kriegsverbrechen. Aus politikwissenschaftlichen Studien wissen wir, dass der Ideentransfer aufgrund unterschiedlicher institutioneller Strukturierungsprozesse und unterschiedlich gewählter organisatorischer Lösungen trotz einheitlich gewählter Übertragungsmuster in unterschiedlichen Ergebnissen enden kann.120 Welche Muster gab also die UNWCC vor und was bedeutete das beim jugoslawischen Beispiel konkret?
Die UNWCC sollte ermitteln, Beweise sammeln und Listen erstellen.121 Dieses Vorgehen barg mehrere Schwierigkeiten in sich. Cornelia Vismann hat bereits den administrativen Charakter von Listen betont, die sich nicht in das Raster von Mündlichkeit und Schriftlichkeit fügen, denn sie „kommunizieren nicht, sie kontrollieren Übertragungsvorgänge.“122 Die Entscheidung, eine UNWCC zu gründen, war eine Entscheidung für den Dialog zwischen den Alliierten. Die Entscheidung für die Erstellung und den Austausch von Listen war eine Entscheidung für die Verwaltung und gegen die Kommunikation. Denn, so Vismann, die Listen verwalten und sortieren, aber sie verkürzen die Erinnerung. Sie suggerieren eine Ordnung, erleichtern die Übertragung, stehen aber in keinem Verhältnis zur gesprochenen Sprache. Das zeigt auch das Formular von Živković, dem eine Liste von 32 Kriegsverbrechen beigefügt wurde, die als Chiffre einzutragen waren. Nach UNWCC waren folgende Taten als Verbrechen definiert:
(1) Murders and massacres; systematic terrorism.
(2) Putting hostages to death.
(3) Torture of civilians.
(4) Deliberate starvation of civilians.
(5) Rape.
(6) Abduction of girls and women for the purpose of enforced prostitution.
(7) Deportation of civilians.
(8) Internment of civilians under inhuman conditions.
(9) Forced labour of civilians in connection with the military operations of the enemy.
(10) Usurpation of sovereignty during military occupation.
(11) Compulsory enlistment of soldiers among the inhabitants of occupied territory.
(12) Attempts to denationalise the inhabitants of occupied territory.
(13) Pillage.
(14) Confiscation of property.
(15) Exaction of illegitimate or of exorbitant contributions and requisitions.
(16) Debasement of currency, and issue of spurious currency.
(17) Imposition of collective penalties.
(18) Wanton devastation and destruction of property.
(19) Deliberate bombardment of undefended places.
(20) Wanton destruction of religious, charitable, educational and historic buildings and monuments.
(21) Destruction of merchant ships and passenger vessels without warning and without provision for the safety of passengers and crew.
(22) Destruction of fishing boats and of relief ships.
(23) Deliberate bombardment of hospitals.
(24) Attack on and destruction of hospital ships.
(25) Breach of other rules relating to the Red Cross.
(26) Use of deleterious and asphyxiating gases.
(27) Use of explosive or expanding bullets, and other inhuman appliances.
(28) Directions to give no quarter.
(29) Ill-treatment of wounded and prisoners of war.
(30) Employment of prisoners of war on unauthorised works.
(31) Misuse of flags of truce.
(32) Poisoning of wells.123
Auf diese Tatbestände haben sich die Delegierten der UNWCC unmittelbar nach ihrer Gründung geeinigt und sie orientierten sich an der bereits erwähnten Liste von Kriegsverbrechen, die nach dem Ersten Weltkrieg 1919 seitens der Commission on Responsibilities of the Authors of the War and on Enforcement of Penalities erstellt worden war. Allerdings betonten die UNWCC-Delegierten, die Liste solle zur generellen Orientierung dienen und könne noch ergänzt werden, was 1944 auf Antrag der polnischen Delegierten auch geschah. Diese argumentierten, dass die NS-Praxis der Geiselnahme sowie andere Taten, die das Zeil verfolgten, die Bewohner der besetzten Gebiete zu erniedrigen und herabzusetzen, als separate Kriegsverbrechen zu betrachten seien.124 Am 9. Mai 1944 empfahl das Legal Committee eine Übernahme folgender Tatbestände in die Liste von Kriegsverbrechen:
(a) Indiscriminate mass arrests for the purpose of terrorizing the population, whether described as taking of hostages or not;
(b) Acts violating family honour and rights, the lives of individuals, religious convictions and liberty of worship, as provided for in Art. 46 of the Hague Regulations.125
Die Kommission akzeptierte die Empfehlung bezüglich der Geiselnahmen und verwies im zweiten Punkt auf die Präambel der Haager Konvention, die den rechtlichen Rahmen gewährleistete, für das Prozedere in allen generellen Fällen.
Was bedeutete das im konkreten jugoslawischen Fall? Obwohl Konstantinović seit Kriegsbeginn Informationen über Kriegsverbrechen gesammelt hatte, besaß die königliche Kommission wenige konkrete Informationen, die sich in das Raster der UNWCC fügten. Daher erstellten ihre Mitarbeiter zunächst Exposés zu konkreten Ereignissen und Verantwortlichen. Die wichtigsten Fragen waren: Wann und von welchem Besatzer (Deutschland, Italien, Ungarn, Bulgarien, Albanien) wurden welche Teile des Königreichs Jugoslawien besetzt; nach welchen Gesetzen haben die Besatzungsmächte die jugoslawischen Territorien annektiert bzw. ob die Besatzungsmächte in den besetzten Gebieten ihre Gesetzgebung eingeführt haben; wer stand den Regierungen in Ungarn, Bulgarien und Albanien im Moment der Besatzung bzw. der Annexion vor.126 Dabei ließen sie sich von unterschiedlichen Regierungsstellen helfen, aber auch von der UNWCC selbst. Živković kontaktierte häufig den Research Officer, den britischen Oberstleutnant H. H. Wade, und bat ihn um Informationen.127 Bemerkenswert ist, wie wenige Informationen die Vertreter der Exilregierung über die Besatzung hatten. Živković wusste z.B. nicht, wer den kommandierenden General und Befehlshaber in Serbien Paul Bader 1943 ersetzt bzw. wer nach Bader diese Funktion ausgeübt hatte. Auch wusste er nicht, wer vonseiten der SS und der Gestapo als Befehlshaber der Polizei in Serbien seit 1941 tätig war. Und er bat Wade schließlich um die Namen von allen zivilen und militärischen Offiziellen in den italienischen, ungarischen, bulgarischen und deutschen besetzten Gebieten Jugoslawiens.128 Wade vermittelte ihm auch andere Informationen über deutsche, italienische und bulgarische Kriegsverbrechen, aber bis Ende September 1944 war die königliche Kommission nicht in der Lage, Fälle an die UNWCC zu übermitteln. Das wichtigste Problem blieb die Beschaffung verifizierter Informationen, denn vor Ort, in Jugoslawien, hatten nicht die Tschetniks von Draža Mihailović die Mehrheit des Widerstands um sich geschart, sondern die Partisanenbewegung unter Josip Broz Tito.
1.3 Jajce und AVNOJ: Partisanenjustiz
Bis in den Herbst 1941 kooperierten die Tschetniks und die Partisanen noch: Der Kampf um die serbische Stadt Užice brachte die Wende. Der Partisanen-Aufstand resultierte in Serbien aus der Befreiung vieler größerer Städte im Westen des Landes und der Gründung der Užice-Republik auf dem befreiten Territorium. Daraufhin reagierten die deutschen Besatzungstruppen mit einer Offensive, die als erste Offensive in die sozialistische Geschichtsschreibung einging. Zuerst griffen die Tschetniks das Hauptquartier der Partisanen an, die anschließend so geschwächt von der Wehrmacht vernichtend geschlagen wurden. Der Aufstand in Serbien und Montenegro war damit niedergeschlagen, die Partisanenbewegung wurde stark geschwächt nach Bosnien in die Berge vertrieben und die Tschetniks, spätestens von da an, von den Partisanen als „Verräter“ stigmatisiert.
Die jugoslawischen Kommunisten erkannten schnell, dass sie sich mit der Partisanenbewegung auf einen Bürgerkrieg hinbewegten. Schließlich kämpften sie während des Zweiten Weltkriegs nicht nur gegen die Besatzer. Abhängig von regionalen Gegebenheiten waren ihre Kriegsgegner kroatische Ustascha, serbische Tschetniks, bosnisch-muslimische Legionäre und andere lokale militärische Einheiten. Wie Mitra Mitrović geschrieben hat, fing deren Kampf viel früher an, den Weltkrieg fassten sie sehr schnell, spätestens am 27. März 1941, als Möglichkeit zum Machtwechsel und zum Umsturz etablierter Parteien auf.129 Ebenfalls ist es wichtig zu betonen, dass die Kommunistische Partei in der Partisanenbewegung die Grundlage für einen erfolgreichen Machtwechsel sah. Es ist bereits in unterschiedlichen Studien mehrfach nachgewiesen worden, dass gerade in der Situation eines Bürgerkriegs den Fragen von Legalität und Legitimität eine immense Bedeutung zukommt.130 Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die Partisanen sind nur dann erfolgreich, wenn von der Bevölkerung „ihre Ziele, ihre Handlungen und ihre Strukturen als legitim wahrgenommen werden.“131 Der König und die Regierung hatten das Land nach dem deutschen Angriff fluchtartig verlassen. Tito und die Führung der Kommunistischen Partei Jugoslawiens verlagerten ihren Sitz sofort von Zagreb nach Belgrad. Die deutschen, die italienischen, die ungarischen, die bulgarischen und die albanischen Besatzer überquerten die Grenzen. Tito und die Kommunistische Partei Jugoslawiens riefen die Bevölkerung zur Verteidigung und zum starken Widerstand auf.132 Die Besatzer zerstückelten das Land und teilten es untereinander auf. Tito und die Kommunistische Partei Jugoslawiens riefen zur Brüderlichkeit und Eintracht auf. Die erste Proklamation an die Nationen Jugoslawiens vom 15. April 1941 bot mit der ersten Interpretation des Aprilkriegs einen Referenzrahmen, auf den sich die Kommunistische Partei während des Zweiten Weltkriegs immer wieder bezog: die Deutung des Kriegs als eine schrecklichen Katastrophe; das Bild von Besatzern als „Einbrechern“, „fremden Eindringlingen“, und „Eroberern“, die eine Spur der Zerstörung hinterlassen; das Bild von reaktionären alten Eliten und einer Fünften Kolonne, die ihre Heimat und ihr Volk verraten; und einen Aufruf an das kroatische „Volk“, die „Schande“ seiner Eliten nicht zu unterstützen und zusammen mit seinen „Blutsbrüdern“ Serben und Slowenen für seine „wahre Freiheit“ zu kämpfen.133 Das Bild des „Verräters“ war vom Motiv seiner Ent-Fremdung vom „eigenen Volk“ geprägt. Wie Eva Horn bereits gezeigt hat, gehört auch die „Ent-Ortung“ des „Verräters“ zur Phänomenologie des Verrats.134 Für die jugoslawischen Kommunisten stand die angeblich zerrissene Bindung zum „Volk“ im Vordergrund, wenn auch insbesondere den nicht-slawischen Minderheiten ein gestörtes Verhältnis zum jugoslawischen Vaterland unterstellt wurde.
Kroatisches Volk! Diese Herren erzählen dir, dass sie dir die Freiheit und Unabhängigkeit dank Hitler und Mussolini erkämpft haben. Glaubst du an das? Kannst du dich erinnern, dass der deutsche, ungarische, italienische oder irgendein anderer Eroberer, jemals während deiner tausendjährigen, mühsamen Geschichte, in deinen schweren Stunden, dein Freund und Beschützer war? Nie und Nimmer. Im Gegenteil. […] Kroatische Herren zwingen dich, deine Hand deinem alten Feind und Unterjocher auszustrecken, und verbreiten den widerwärtigsten Hass und Hetze gegen das brüderliche serbische Volk, das heroisch kämpft und lieber stirbt, als der Sklave der Fremden zu sein. […] Du sollst es wissen, kroatisches Volk, dass die Geschichte mit Verachtung diejenigen strafen wird, die ihre angebliche Unabhängigkeit mit Judas Talern und Versklavung ihrer Blutsbrüder bezahlen. …135
Dieser Aufruf ist ein gutes Beispiel für die erfolgreiche Etablierung eines Gegennarrativs: der Widerspruch gegen die dominierende Deutung der neuen Machthaber in Kroatien, wonach die Achsenmächte das Land befreit haben; die Begründung eines neuen Narrativs mit Verknüpfung identitätsstiftender und normativer Topoi; Einbettung in ein bereits erfolgreiches Narrativ, nämlich das von ausbeutenden Fremdherrschern und freiheitsliebenden Südslawen sowie antikapitalistischer und antibürgerlicher Kritik an den verlogenen Eliten und die moralische Legitimation durch Verweis auf das biblische Narrativ vom Verrat.
Zentral in dieser Argumentation ist die Bedeutung von Gewalt. Die königliche Exilregierung hatte die Herrschaft bereits institutionalisiert – wegen des Kriegs verlor sie die Macht. Ihre Legitimität beruhte aber noch auf dem König und auf ihrer Vorkriegsstellung. Mihailović und seine Tschetniks zehrten davon. Der Unabhängige Staat Kroatien, so argumentierten die Partisanen von Anfang an, sei illegitim nicht nur, weil er von der Gnade der Besatzer abhing, sondern weil er auf Verbrechen gründete. In diesem Kontext bekommt die Frage des narrativen und rechtlichen Umgangs mit Kriegsverbrechen für die Partisanen eine zentrale Bedeutung. Aber auch andere Gruppen im jugoslawischen Bürgerkrieg erzählten von ihrer eigenen Legalität und der Illegitimität des Gegners. Unmittelbar nachdem er das Land verlassen hatte und sich in Athen befand, bot König Petar II. seine erste offizielle Erklärung für den verlorenen Krieg. In der Proklamation an „sein liebes Volk“ verkündete er, der Feind habe es dank falscher Nachrichten und falscher Versprechen geschafft, einen Teil der Kroaten zu verführen, aber wahre Vertreter des kroatischen Volks seien Jugoslawien treu geblieben.136 Die Proklamation war nicht nur eine Schuldzuweisung für den verlorenen Krieg – denn wie hätte er gewonnen werden können, wenn der Feind die Kroaten „verführt“ hatte. Es war auch ein Zeichen, dass Petar II. sich als einziger legitimer König des kroatischen Volks sah, schließlich seien „wahre Vertreter des kroatischen Volks Jugoslawien treu geblieben.“ „Die Unwahren“ waren demnach die Gründer des Unabhängigen Staats Kroatien.
In der Gründungserzählung jugoslawischer Kommunisten erhob sich das jugoslawische Volk während des Zweiten Weltkriegs nicht nur gegen die Besatzer. Es stürzte das bourgeoise System und vollzog eine Revolution. Bewusst setzte sich die Kommunistische Partei vom Ersten Jugoslawien und von Besatzungsregimen ab. Das zentrale exekutive und legislative Organ des sich formierenden Zweiten Jugoslawiens AVNOJ (Antifašističko Vijeće Narodnog oslobodjenja Jugoslavije, Antifaschistischer Rat der Nationalen Befreiung Jugoslawiens) erklärte noch während des Kriegs 1943 alle rechtlichen Vorschriften des Okkupationsregimes und der Vorgängerregime für nichtig.137 AVNOJ stellte damit eine neue mit Gewalt autorisierte Rechtsordnung her.138 Den Staat, der vor AVNOJ existierte, wollten die jugoslawischen Kommunisten auch beseitigen. Ihr Konzept des Verrats griff daher nicht auf das politische Bild des „Vaterlandsverräters“ wie in der Sowjetunion, sondern auf den Verrat am Souverän, am jugoslawischen „Volk“, wie später detaillierter ausgeführt wird.
Gerade die Erfahrung des Bürgerkriegs hat die Legitimierungsdiskurse und die Inszenierung der Volksbefreiungsarmee zur Volksbewegung entscheidend mitgeprägt.139 Welche Konzepte von Recht und Gerechtigkeit entwickelten die Kommunisten und in welchem Bezug standen sie zu Erzählungen von „Gewalt“, „Krieg“ und „Bürgerkrieg“? Ausgangspunkt ist die Erkenntnis von der grundlegenden Bedeutung des Prinzips der Reziprozität für Gesellschaften.140 Auf Reziprozität beriefen sich auch die jugoslawischen Kommunisten, als sie in ihren Beschlüssen zum Kriegsbeginn betonten: „Imperialistische Verbrecher haben dem kroatischen Volk ihre Diener als Herren aufgedrängt, Menschen, die vor Verbrechen und Gewalt nicht zurückschrecken. Seitdem diese Unmenschen die Macht erobert haben, haben sie bereits unerhörte Verbrechen begangen. Gegenüber Serben, Juden und anderen veranstalten sie eine wilde Hetzjagd im ganzen Land, soweit ihre Macht reicht. […] Sie tun so, als würden sie für immer an der Macht bleiben. Sie vergessen anscheinend, welches Schicksal diejenigen ereilt, die das unschuldige Blut des Volkes vergießen.“141
In diesen Beschlüssen begegnet uns wieder das April-Krieg-Narrativ über die Schuld der korrupten kapitalistischen Eliten, deren „Verrat“ am jugoslawischen „Volk“, die Vorstellung von Besatzern als „imperialistische Verbrecher“, die den Krieg und die Gewalt nach Jugoslawien gebracht haben. Die Drohung aber, dass diejenigen, die unerhörte Verbrechen begingen, sich vor ihrem Schicksal hüten sollten, war nicht explizit ausgesprochen worden. Sie war aber deutlich zu verstehen. Was konkret meinten die Kommunisten damit? Dass die Besatzer, die Ustascha und andere mit den Besatzern zusammenarbeitende militärische Einheiten und zivile Institutionen Verbrechen begingen und an Verbrechen beteiligt waren, das wussten die Menschen in den jugoslawischen Gebieten aus eigener Anschauung und Leidenserfahrung. Nachrichten über Lager, Massenmorde, Vertreibungen und Plünderungen verbreiteten sich schnell. Wie gingen die Kommunisten in dieser Situation mit denjenigen um, von denen sie wussten, dass sie Verbrechen begangen hatten? In den ersten Proklamationen appellierte die KPJ noch an die Soldaten der Besatzungsarmeen.142 Sie sprach sie an als Klassenangehörige an, als Proletarier, die von den eigenen Eliten in den Krieg getrieben und als Kanonenfutter missbraucht würden. Sie redete ihnen ins Gewissen und versuchte, sie vom Kämpfen für verbrecherische Ziele abzuhalten. Sie lud sie ein, sich der Bevölkerung Jugoslawiens im Kampf gegen die kapitalistischen Besatzer anzuschließen. Schuld an den Verbrechen, die Verantwortung für den Krieg, das war der KPJ klar, waren und hatten die kapitalistischen Eliten, die Imperialisten, die machthabenden Nationalsozialisten, „die sich am Schwei› und Blut deutscher Arbeiter bereicherten“. Daher streckte sie den feindlichen Soldaten die „brüderliche Hand“ aus und rief zum Widerstand auf. Diese ersten Aufrufe waren eindeutig in einer kommunistischen Diktion im Geiste des Internationalismus verfasst, formuliert um die Begriffe des „Klassenkampfes“, des „Imperialismus“ und der „Solidarität“. Sie hielten nicht lange.
Tito, Eduard Kardelj und andere Mitglieder des Zentralkomitees wussten, dass sie, wollten sie erfolgreich agieren, die gesamte Bevölkerung für den Widerstand mobilisieren mussten. Sonst wäre die Partei isoliert und schnell beseitigt worden. Daher riet Kardelj Tito auch zu schnellen und entschiedenen militärischen Aktionen gegen die Besatzer, ohne Angst vor Repressionen mit dem Hinweis, dass gerade Terror die Bevölkerung zu den Partisanen führen würde.143 Stathis Kalyvas hat in seiner Studie über die Logik der Gewalt in Bürgerkriegen einleuchtend dargelegt, welche immense Bedeutung massive Gewaltanwendung für die Entscheidungen von Nicht-Kombattanten hat.144 Kalyvas hat nachvollziehbar erklärt, dass Zivilisten aus Angst vor Terror alle ideologischen, kulturellen oder politischen Präferenzen vernachlässigen und selbst mit dem Feind kooperieren. Wenn ihnen der Feind aber keine Chance auf das Überleben bietet, und darauf spekulierte Kardelj, weil das Ziel nicht die Kontrolle war, sondern das Eliminieren, war Widerstand die logische Folge. Und weil die Kommunisten eine Vergrößerung der Widerstandsbewegung zum Ziel hatten, nahmen sie in ihre „Firma“ oder ihre „Familie“, wie sie die Partei intern nannten, alle auf, die sich gegen die Besatzer auflehnten und die Autorität der „Firma“ akzeptierten. Gegen Feinde zeigten sie keine Gnade. Kurz nach der Formierung der Ersten Proletarischen Brigade im Dezember 1941 verkündete der Oberste Stab: „Tschetniks gibt es nicht und es darf sie auf dem vom Obersten Stab kontrollierten Territorium nicht geben. Wo immer diese Banden auftauchen, sollen ihre Führer und die wichtigsten Organisatoren getötet werden, und die verführten Massen sind zu entwaffnen oder unter [unser, SF] Kommando als Freiwillige zu stellen.“145 Akten und Erinnerungen aus dem Volksbefreiungskrieg zeigen, dass die Partisanen die „blinde“146 Gewaltausübung mieden und „selektive Gewalt“ einsetzten, um Territorien, die unter ihrer Kontrolle standen, auch tatsächlich zu kontrollieren. Das war auch der Unterschied zwischen ihnen und anderen Kriegs- und Bürgerkriegsparteien, wie Kardelj es richtig erkannt hatte. Das Ziel war es nicht, alle Tschetniks zu vernichten, sondern ihre Führer. Die Zivilbevölkerung musste aber glauben, dass bei Gewaltanwendung eine Selektion stattfand. „Disziplin“, „Ordnung“ und „Aufopferung“ waren daher die zentralen Begriffe, die sich durch alle Verkündungen des Obersten Stabs zogen. Sie suggerierten, die Partisanen wendeten die Gewalt nach Regeln und nicht willkürlich an. Der Aufbau hierarchischer Strukturen und die Durchsetzung von Disziplin waren nicht nur der Kriegssituation geschuldet. Die Partisanen wollten als Arme, als Kombattanten erkannt werden. Das hätte einen gewissen Schutz nach Normen der Haager Landkriegsordnung bedeutet und z.B. Möglichkeiten des Gefangenenaustausches eröffnet. Die Besatzer behandelten sie als Banditen.
Während des Kriegs verlief der institutionelle Neubeginn äußerst schleppend, uneinheitlich und unsystematisch. Moše Pijade betonte, dass während des Kriegs das Gewohnheitsrecht galt.147 Er bezeichnete es als „das Kriegsrecht des Volks“ oder „das aufständische Recht“, das sich nach einem einfachen Prinzip richtete: Alles, was dem Interesse des Volksbefreiungskampfes nutze, sei legal, und alles, was dem Volksbefreiungskampf schade, sei illegal. Und trotzdem bemühten sich die Partisanen um das geschriebene Recht und formulierten bald erste Paragrafen.
Erste Regeln für die Organisation und die Aufgaben von Militärgerichten waren in Slowenien in Partizanski zakon [Partisanengesetz] definiert.148 Nach Art. 15 sollte das Partisanengericht aus einem Vorsitzenden, vier Geschworenen und einem Partisanenankläger bestehen. Der Vorsitzende war vom Bataillonskommandanten von Fall zu Fall aus den Reihen der Kommandanten oder politischer Kommissare zu bestimmen, während die Partisanen der betroffenen Einheit die Geschworenen selbst wählten. Den Partisanenankläger ernannte der Oberste Stab. Die Kommandanten konnten kleinere disziplinarische Vergehen selbst ahnden. Für größere Vergehen war das Gericht zuständig. Sollte das Gericht bei Fällen der Fahnenflucht nicht tagen können, war die Einheit berechtigt, unter Vorsitz des politischen Kommissars selbst eine Todesstrafe auszusprechen. Konkrete Vergehen beschrieb das Partisanengesetz nicht. Das Partisanengericht sollte die Strafgerichtsbarkeit über Partisanen selbst ausüben. Das Gesetz definierte daher den Verhaltenskodex und verbindliche Regeln für die Organisation von Partisaneneinheiten. Damit waren ethische Erwartungen und ideologische Normen gemeint, die Partisanen einen Rahmen für moralisches Handeln im Volksbefreiungskrieg boten. Den Umgang mit dem Feind regelten Direktiven des Obersten Stabs und diese waren eindeutig: Zerstörung des Feindes, seiner Armee und seines Materials, Auge um Auge, Zahn um Zahn.149
Der Feind versucht mit bestialischem Terror den Kampfgeist des slowenischen Volkes zu demoralisieren. Die schrecklichste und unmenschlichste Waffe zu diesem Zweck ist das Geiselsystem. Bei solchen Verbrechen muss jeder ehrliche Mensch erschaudern. Und trotzdem sind die einzige Antwort darauf und der einzige Schutz: Das Feuer mit dem Feuer bekämpfen, Blut für Blut, Geisel für die Geisel.150
Zur Kriegsführung der Besatzer in Jugoslawien während des Zweiten Weltkriegs existiert nicht nur umfangreiche Sekundärliteratur.151 Auch die Erinnerungen der Überlebenden, aber auch die Akten des Kriegsverbrechertribunals in Nürnberg zeugen von deren verbrecherischem Charakter: Die Partisanen hielten sich auch nicht immer an die Haager Kriegsordnung. Die Diskussionen darüber entfachten nach der Auflösung Jugoslawiens und halten bis heute an.152 Das bedeutete jedoch nicht, dass sie angehalten waren, die feindlichen Soldaten immer zu töten. Die Appelle an die deutschen und italienischen Soldaten waren zumindest in dem Moment, als sie veröffentlicht waren, ernst gemeint: Auch Kardelj betonte, dass die Partisanen im Kampf zwar keine Rücksicht zeigen sollten, bei Gefangenen aber sei menschliches Verhalten und insbesondere bei italienischen Soldaten sogar politische Erziehungsarbeit an den Tag zu legen.153 Versagte die „politische Erziehungsarbeit“, halfen bei der Mobilisierung von Partisanen klare Feindbilder. Über ihre Wirkungskraft ist bereits viel geschrieben worden.154 Klar definierte Feindbilder halfen auch der Partisanenbewegung, interne Differenzen zu überwinden, und wirkten integrierend. Auf der einen Seite standen die als „verbrecherische Feinde“ definierten Besatzer und auf der anderen Seite die als „edle Kämpfer“ für die Freiheit ideologisierten Partisanen.
Die Partisanenjustiz entstand in Jugoslawien unter extremen Bedingungen und wurde, wie auch von Tullio Omezolli für Italien nachgewiesen, überwiegend von juristischen Laien ausgeübt.155 Anders als in Italien bildete sie sich in Jugoslawien aber auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsquellen: Die wichtigste war zunächst das Partisanengesetz. Noch vor seiner Veröffentlichung organisierte die Kommunistische Partei Sloweniens einen Nachrichtendienst (Varnostnoobveščevalna služba – VOS OF), der erste Widerstandsaktionen in Slowenien initiierte.156 Ihr stand ein Kollegium von drei Mitgliedern vor. Der Nachrichtendienst war berechtigt, nach Informationen aus der Bevölkerung vermeintliche Verräter, Feinde und „Kollaborateure“ zur Todesstrafe zu verurteilen.157 Im September 1941 legte dann der slowenische Volksbefreiungsausschuss in vier Artikeln Maßnahmen für den „Schutz des slowenischen Volks und seiner Befreiungsbewegung“ fest, die detailliert definierten, wer als „Volksverräter“ galt, wer zur Todesstrafe zu verurteilen und wer für diese Straftatbestände zuständig sei.158 Der Volksbefreiungsausschuss begründete die Maßnahme mit der Verhinderung von Willkür „in der jetzigen Ausnahmesituation“.159 Es ging also darum, die Anwendung von Gewalt zu legitimieren, zu legalisieren und damit klar definierte Institutionen zu beauftragen. Als Verräter galten:
1. Denunzianten.
2. Wer direkt oder indirekt mit den Besatzungsmächten oder anderen Feinden der Freiheit des slowenischen Volkes oder ihren mit Vertretern in den Kontakt tritt mit dem Zweck der Zerstörung oder dauerhafter Beeinträchtigung der politischen Freiheit und Unabhängigkeit des slowenischen Volkes.
3. Wer aus Eigennutz oder eigennützigen Gruppeninteressen die Bevölkerung in den Kampf gegen die Befreiung des slowenischen Volkes sammelt oder abzieht oder auf irgendwelcher Weise diesen Kampf unterstützt.160
Verrat ist nicht nur ein kulturhistorischer Begriff mit unterschiedlichen Deutungsmustern und Zuschreibungen.161 Verrat ist auch in modernen Staaten bis heute ein rechtlicher Tatbestand. Hier aber definierte eine Widerstandsbewegung den Verrat nicht als einen Loyalitätsbruch mit ihr selbst, sondern als einen Bruch mit dem „slowenischen Volk“. Der slowenische Volksbefreiungsausschuss ging von einer vorgegebenen Treupflicht der slowenischen Bevölkerung, seiner vorgegebenen Loyalität zu seiner politischen Freiheit und seiner Loyalität zum Volksbefreiungskampf aus. „Verräter“ verrieten durch ihre Handlungen die Gemeinschaft. Sie verrieten aber insbesondere den Volksbefreiungskampf. Denn vor allem Punkt drei definierte, dass als „Verräter“ alle galten, die andere (militärische, SF) Einheiten um sich scharten und damit dem Volksbefreiungskampf Kräfte abzogen oder sich gar mit solchen Einheiten für den Kampf gegen die Volksbefreiung einsetzten. Diese Maßnahme galt zum „Schutz des Volks“, während Todesstrafen zum „Schutz der Volksbefreiungsbewegung“ in folgenden vier Tatbeständen galten:
1. Wer indirekt oder direkt den Besatzungsmächten Geheimnisse über die Organisation und die Arbeit der Volksbefreiungsbewegung verrät oder mit verräterischer Absicht veröffentlicht oder verbreitet.
2. Wer Besatzungsmächten die Personen verrät oder anzeigt, die die Volksbefreiungsbewegung führen, mit ihr zusammenarbeiten oder sie unterstützen.
3. Wer den Besatzungsmächten oder anderen Feinden Mittel für den Kampf gegen die Volksbefreiung sichert.
4. Wer aus der Volksbefreiungsbewegung austritt oder sie verlässt und eine der Handlungen von Artikel I–IV tätigt.
Auch wenn der slowenische Volksbefreiungsausschuss zwischen Maßnahmen zum Schutz des Volks und denen zum Schutz der Volksbefreiungsbewegung differenzierte, waren die Übergänge fließend. „Das Volk“ sollte vor „Verrätern“ geschützt werden, und die „Verräter“ waren alle, die das „Volk“ und die Volksbefreiungsbewegung verrieten. Avishai Margalit hat in seiner Studie über den Verrat betont, dass Menschen mit Treuebruch in erster Linie Untreue in Ehe verbinden, während wir, wie im Deutschen präziser bezeichnet, mit politischem Verrat, dem Landesverrat, Hilfe für den Feind assoziieren.162 Nach Margalit ist Verrat die Kehrseite von „fraternité“, wobei er die „Brüderlichkeit“ als „thick human relations, modeled on family and friendship“163 definierte. „Fraternité“ ist dabei wie „Verrat“ ein Begriff, der in seinen Deutungsmustern ähnliche Vielfältigkeit aufweist.164 In der Formel von bratstvo i jedinstvo „Brüderlichkeit und Einheit“, die eines der konstituierenden Narrative des Zweiten Jugoslawiens war, schwankte die Deutung von bratstvo zwischen zwei Polen einer ethno-nationalen, auf Biopolitik basierenden „Bruderschaft“ und einer auf Solidarität und Klassengemeinschaft verstandenem „Brüderlichkeit“.165 Das Konzept des Verrats jedoch, das hier im Beschluss des Volksbefreiungsausschusses vorliegt, ist eins, das an das Konzept der Schuld anknüpft, von der Roberto Esposito ausgeht, dass sie den Kern kommunitärer Gemeinschaften bildet.166 Alle Mitglieder der Gemeinschaft, „das Volk“, hatten die Pflicht, für die Freiheit der Gemeinschaft zu kämpfen. Wer diese Schuld nicht erbrachte, war aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Das Gericht urteilte nach den Prinzipien revolutionärer Gerichte. Eine persönliche Anhörung der Angeklagten war nicht notwendig. Gegen das Urteil konnte kein Einspruch erhoben werden. Für die Durchführung von Strafen – abgesehen von der Todesstrafe waren nur noch „Volksboykott“ bzw. Zerstörung oder Konfiszierung des Eigentums von Abtrünnigen vorgesehen – war der Geheimdienst zuständig. Nicolas Chamfort, der die Schreckensherrschaft Robespierre nicht überlebt hatte, beschrieb die revolutionäre Methode in einem prägnanten Spruch: „Fraternité ou la mort, par celle-ci: Sois mon frère ou je te tue.“167
Eine der bekannteren Verurteilungen nach dieser Anordnung betraf Dr. Lovro Hancin, auf den am 21. Oktober 1941 ein Attentat verübt wurde, das er allerdings überlebte.168 Hancin war in der Zwischenkriegszeit Polizeichef von Ljubljana und hoher Verwaltungsbeamte. Nach dem Krieg verurteilte ihn das Militärgericht der IV. Armee wegen Landesverrats und Kriegsverbrechen zum Tod durch Erhängen, über die Prozesse wird im dritten Kapitel ausführlicher berichtet. Avgust Praprotnik, der Vertreter des Hohen Kommissars für die Provinz Laibach (Ljubljanska pokrajina), Marko Natlačen, der ehemalige Banus der Banschaft Drava und Mitglied im Rat der Provinz Laibach, sind nur einige Namen von Personen, die der slowenische Geheimdienst der Volksbefreiungsfront aufgrund des Beschlusses wegen ihrer Zusammenarbeit mit den Besatzungsmächten zu Todesstrafen verurteilt hatte.
Die königliche Regierung hatte am 29. Dezember 1920 die Kommunistische Partei Jugoslawiens mit der Obznana (Proklamation), einem Vorläufer des Gesetzes zum Schutz des Staats, in die Illegalität gedrängt.169 Seitdem agierte die Partei wie eine revolutionäre Sekte aus dem Untergrund und ihre Führung häufig aus dem Gefängnis. Der stalinistische Terror und die Ermordung zahlreicher jugoslawischer Kommunisten in der Sowjetunion vertieften das Misstrauen, das innerhalb der Partei herrschte.170 Im Krieg zog sie daraus einen Vorteil, als es darum ging, den Partisanenkrieg zu organisieren. Gleichzeitig stand sie vor einem Drahtseilakt: die strengen Regeln der Konspiration einer bündischen Organisation bei gleichzeitiger Ausdehnung ihrer Basis einzuhalten. Die Partisanenbewegung übernahm dafür die Schlüsselrolle. Aleš Bebler, der bereits als Freiwilliger im Spanischen Bürgerkrieg gekämpft hatte, veröffentlichte in „Slovenski partizan“ (Slowenischer Partisan) Ansichten des Obersten Stabs zur Rolle der Partisanenverbände bei der Umformung des slowenischen Volks:
Partisanenverbände sind nicht nur eine Armee mit ausschließlich militärischen Aufgaben, sondern auch Träger und Propagandisten des Volksbewusstseins und der Idee der Volksbefreiung. Als Schöpfungsmacht dieser Befreiung, sind die Partisanen der wirkungsvollste Faktor der Mobilisierung des gesamten slowenischen Volks.171
Einerseits also waren die führenden Kräfte der Kommunistischen Partei angewiesen, die „Kader zu schonen“, um „Opfer zu vermeiden“, und andererseits sollten sie ihre Mitgliedschaft vergrößern, die Bevölkerung für den Widerstand mobilisieren und über die Partisanenverbände für die Machtübernahme „umformen“.172
Zu Kriegsbeginn waren die Partisanen keine organisierte Armee. Sie waren von Region zu Region unterschiedlich formierte Guerillatruppen, zusammengesetzt aus Menschen in unterschiedlichem Alter, mit unterschiedlichen sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen Hintergründen. Zahlreiche politikwissenschaftliche Studien zu asymmetrischen Kriegen haben bestätigt, dass für den Erfolg der Guerillatruppen der politische Kampf dem militärischen Kampf gleichwertig ist.173 Die Führung der Kommunistischen Partei mobilisierte in ihren Proklamationen mit dezidiert moralischem und ideologischem Duktus. Erste normative Anweisungen vom Obersten Stab orientierten sich daher daran, der Partisanenbewegung nach innen moralische, ideologische und politische Richtlinien zu geben. Die ersten Partisanengerichte waren daher als Disziplinierungsmaßnahme nach innen konzipiert. Deserteure, insbesondere wenn sie Parteimitglieder waren, sollten strengstens bestraft und sogar erschossen werden, um „die Partisanenreihen zu stärken“.174 Hier spiegelte sich auch die Erfahrung der ehemaligen Spanienkämpfer wider, aber auch die Prägung durch die Sowjetunion und Stalin, der meinte, dass die republikanischen Niederlagen von Saboteuren in den eigenen Reihen verursacht worden seien.175 Die Warnungen vor der „Fünften Kolonne“ und der strenge Partisanenkodex sind auch vor diesem Hintergrund als militärische Taktik einer Bürgerkriegspartei zu verstehen.
Den Umgang mit dem militärischen Gegner regelte zunächst ein Befehl des Obersten Stabs vom 8. November 1941.176 Nach den Kämpfen von Užice folterten und mordeten Tschetniks die gefangenen Partisanen. Um Racheakte zu vermeiden, wies der Oberste Stab die Partisanenarmee strengstens darauf hin, dass:
Es unter der Androhung der Todesstrafe verboten ist, auf diese Verbrechen mit ähnlichen Gegenmaßnahmen zu antworten, die in Partisanenreihen nicht erlaubt sind: a) Malträtieren, Verprügeln oder Zeigen von persönlichem Hass unseren Gefangenen gegenüber; b) es ist absolut verboten, die zivile Bevölkerung innerhalb der Kampfgebiete zu malträtieren oder zu foltern, auch wenn diese uns nicht positiv gesonnen ist.
Ebenfalls wies der Oberste Stab in dem Befehl an, dass gefangene feindliche Offiziere und Soldaten zum nächsten Kommando zu bringen seien, wo untersucht werde, ob sie Verbrechen begangen hätten. Die Partisanenstäbe vor Ort sollten jedoch alle Fälle des Folterns von Partisanen oder Bauern seitens der Tschetniks ermitteln, von Zeugen abzeichnen lassen und an den Obersten Stab weiterleiten. Dieser Befehl war einerseits ein Teil der Selbststilisierung der Partisanen als „Edle Kämpfer“ und wirkte integrativ nach innen, weil er der Partisanenarmee einen strengen moralischen Kodex gab. Andererseits ist für eine Guerillaarmee die Unterstützung seitens der Nicht-Kombattanten von enormer Bedeutung. Ohne die Hilfe der bäuerlichen Bevölkerung, die Partisanen Essen und Verstecke bot, ihre Verletzten pflegte und ihnen Informationen über die feindlichen militärischen Einheiten vermittelte, wären die Partisanen kaum zur dominierenden militärischen Macht in Jugoslawien geworden. In der Erzählung der Partisanenarmee dominieren drei Begriffe: „Disziplin“, „Entschiedenheit“ und „gerechte Strafe“. Auf die Gerechtigkeit berief sich die Führung der KPJ viel häufiger als auf die Rache, als sie für die Partisanenarmee mobilisierte.
Ende 1941 schritt ihre Professionalisierung voran und formal sollten innerhalb der Volksbefreiungsarmee bereits mit der Gründung der Ersten Brigade im Dezember 1941 nach sowjetischem Vorbild Militärgerichte formiert werden.177 Nach einem entsprechenden Befehl waren die Militärgerichte, die aus drei Personen bestanden, sowohl für Zivilisten als auch Soldaten zuständig, denen folgende Vergehen zur Last gelegt wurden:
a) Spionage;
b) Verrat des Volkskampfes;
v) Desertieren;
g) Raub und Mord;
d) Behindern von militärischen Einheiten bei der Ausführung ihrer Aufgaben.178
In erster Linie ging es erneut um Disziplinierungsmaßnahmen gegenüber Militärangehörigen, jedoch aber auch um Straftaten gegen das Militär.
In den veröffentlichten Akten des Obersten Stabs und des Zentralkomitees der KPJ finden sich aus den ersten Kriegsjahren nur wenige Quellen zu abgehaltenen Prozessen. Vielmehr stehen in den Berichten an den Obersten Stab kurze Einträge aus den Militärtagebüchern der einzelnen Einheiten nach diesem Vorbild: „18.11. Zum Tode verurteilt und erschossen der Denunziant Andrej Male aus Unec bei Rakek.“179
Die Durchsetzung einer einheitlichen Rechtsprechung war schwer möglich, und der Umgang mit tatsächlichen oder vermeintlichen Kriegsverbrechern hing stärker von der lokalen Situation ab als vom Einfluss der zentralen Führungsorgane der Volksbefreiungsarmee.180 Der Guerillakampf zwang die Brigaden zur Bewegung. Erst in Foča, als die Partisanen ein größeres Territorium befreit hatten und die Stadt vom 20. Januar 1942 bis zum 10. Mai 1942 Sitz der sogenannten Republik von Foča (Fočanska republika) war, formulierte der Oberste Stab Richtlinien über die Aufgaben und die Organisation von Volksbefreiungsausschüssen, die eine Keimzelle der neuen „Volksgewalt“ bilden sollten.181
Der zentrale Begriff der „Volksgewalt“ suggerierte eine direkte Demokratie und entsprach der kommunistischen Diktion, wonach erst mit der Etablierung einer kommunistischen Herrschaft die „wahre Demokratie“ eingeführt werde. So wie die Exilregierung ihre Legitimität und Legalität mit Hinweisen auf den König und das Erste Jugoslawien begründete, bezogen sich die Kommunisten und die Partisanen auf die Macht des Volks. Nach ihrem Verständnis sollte in dem befreiten Territorium „das Volk“ die Macht übernehmen und alle Gewalten in den Volksbefreiungsausschüssen bündeln. Eine Debatte über das Prinzip des nullum crimen sine lege führten die Kommunisten nicht, anders als die Alliierten in London oder in ihren jeweiligen nationalen Staaten. Als revolutionäre Bewegung legitimierten sie sich durch den Bruch mit dem Vorgängerregime. Die Richtlinien verdeutlichen Prinzipien, nach welchen die „Volksgewalt“ zu organisieren war, die alle Gewalten bündelte und in sich die Judikative und Exekutive vereinte. Das Prinzip der Wählbarkeit, die Selbstverwaltung, die Verantwortlichkeit vor dem Volk, die Gleichberechtigung von Frauen und das Wahlrecht für Jugendliche über 18 waren ihre wichtigsten Elemente.182 Abgesehen von der Einführung des Frauenwahlrechts entsprachen sie dem Leitbild einer traditionellen Demokratie. Das Vorbild war die dörfliche Selbstverwaltung: Die Bevölkerung sollte in freier und direkter Wahl „ehrliche Patrioten“ und „gute Söhne“, unabhängig von ihrem politischen, ethnischen oder religiösen Hintergrund in die Volksausschüsse wählen.183 Es wurde zwar betont, dass die gesamte Bevölkerung das Wahlrecht habe und dass Frauen auch das indirekte Wahlrecht besitzen würden. Die Richtlinien waren jedoch in einer mit Kriegspathos beladenen Diktion formuliert und richteten sich an Männer. Für diese Studie ist es von Bedeutung, dass nach Richtlinien die „Verfolgung von Spionen, Verrätern und feindlichen Agenten, der Kampf gegen Saboteure und Panikmacher“184 dem Militär oblagen.
Mit der Verkündung der Richtlinien von Foča (Fočanski propisi) wurde die ideologische Phrase von den „Volksfeinden“ zu einer rechtlichen Kategorie, wie bereits in der Sowjetunion nach dem Bürgerkrieg oder im nationalsozialistischen Deutschland oder im revolutionären Frankreich nach 1789.185 Denn die Volksausschüsse sollten das konfiszierte Eigentum von verurteilten „Volksfeinden“ verwalten. Unter „Konfiskation des Eigentums von Volksfeinden“ stand in der Erklärung, was damit gemeint war:
Die Volksbefreiungsausschüsse konfiszieren als Organe der Volksgewalt das Eigentum aller Volksfeinde: der Ustascha, Spione, Verräter usw., wenn die Militärverwaltung oder Militärgerichte darüber einen Beschluss nach Vorschlag der Volksbefreiungsausschüsse oder nach eigener Zuständigkeit gefasst haben.186
Im Folgenden definierten die Richtlinien, wer als „Volksfeind“ galt:
a) alle aktiven Ustascha und deren Organisatoren und Helfer;
b) alle, die den Besatzern in irgendeiner Weise als Spione, Zulieferer, Kuriere, Agitatoren gedient haben; diejenigen, die das Volk dazu gezwungen haben, den Besatzern die Waffen abzugeben; alle, die den Volkskampf verraten haben und mit den Besatzern zusammengearbeitet haben; alle, die der Volksgewalt abtrünnig werden und gegen sie arbeiten. Genauso werden als Volksfeinde diejenigen erachtet werden, die die Volksbefreiungsarmee unterminieren oder desertieren. Volksfeinde sind auch diejenigen, die auf dem Territorium, auf dem sich die Macht in den Händen des Volkes befindet, Morde und Raub verüben.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass als Volksfeinde nicht diejenigen Bauern oder Bürger zu betrachten sind, die von den Besatzern oder Ustascha oder von den Verräter-Offizieren der Tschetniks verführt worden waren und die sich der Volksbefreiungsarmee anschließen.187
Alle Gegner des Volksbefreiungskampfes galten damit als „Verräter“ und „Volksfeinde“. Indem sich die Partisanen zur Verkörperung des „Volks“ stilisierten, stigmatisierten sie alle ihre Gegner als Gegner des „Volks“ ergo zu „Volksfeinden“.188 Wie Von Michael Wildt betont, besteht „die entscheidende Differenz zum Putsch und Staatsstreich“189 und einer erfolgreichen Revolution darin, dass den Menschen, die den revolutionären Bruch herbeigeführt hatten, geglaubt wurde, für das „Volk“ zu handeln. Denn die Mitglieder der Exilregierung beriefen sich ebenfalls auf das „Volk“ sowie die Ustascha und die Tschetniks auch.190 Während aber die Ustascha und die Tschetniks eine exklusiv nationalistische und teils rassistische Definition des Volksbegriffes verfolgten, gehörten für die Partisanen alle Unterstützer des Widerstands zum „Volk“. In dieser Definition der Zugehörigkeit liegt die Bedeutung der Kriegsverbrecherprozesse für das sozialistische Jugoslawien. Direktiven, Verordnungen, Erlasse und Gesetze zum Umgang mit Kriegsverbrechern und „Volksfeinden“ grenzten ab, wer zum Volk gehörte, und legten fest, wie mit anderen, den Ausgeschlossenen, in der Diktion offizieller Verkündungen gar „Entarteten“, umgegangen wird. Die Verrechtlichung der Phrase von „Volksfeinden“ zog für Betroffene Konsequenzen nach sich. Sie hatten Strafen zu befürchten und ihr Eigentum war zu konfiszieren. Das wiederum legte den Grundstein für die sozialistisch-kommunistische Umgestaltung des Wirtschaftssystems. Allerdings waren die führenden Kommunisten während des Kriegs sehr vorsichtig, wenn es um die Konfiskation ging. So differenzierte z.B. der Hauptstab der Volksbefreiungsarmee Kroatiens in seinen Richtlinien für die Volksausschüsse stark zwischen Requisition und Konfiskation und betonte, dass die Requisition durchgeführt werde, um wirtschaftliche Bedürfnisse des Volksbefreiungskampfes zu decken, während die Konfiskation eine Strafmaßnahme sei.191 Dabei ging es ihnen um das Ansehen der Volksbefreiungsausschüsse und um das Ansehen der Partisanen. Von diesem Ansehen hing auch der Erfolg ihrer Machtübernahme ab.
Nicht alle Gegner der Partisanen galten automatisch als „Volksfeinde“. Die einfachen Bauern und Bürger, die „verführt/irregeführt worden waren“, hatten eine Chance zum Übertritt auf die richtige Seite. Der Begriff „zavedeni“ hat in südslawischen Sprachen verschiedene Bedeutungen: Damit sind alle gemeint, die verführt worden sind, aber auch die Irregeführten oder die Irregeleiteten. Jede Bedeutung suggeriert eine Passivität bzw. ein unwillentliches Handeln. Das Konzept von den „Verführten“ oder „Irregeführten“ bedeutete, dass die Genannten nicht im vollen Bewusstsein handelten und dass sie von anderen, wie wir später sehen werden, in erster Linie von ihren nationalen oder religiösen Eliten, zur Zusammenarbeit mit den Besatzern verleitet worden waren.192 Mit dem Verführten-Narrativ erklärte der Oberste Stab, warum große Teile der jugoslawischen Bevölkerung mit den Besatzern kooperierten oder in anderen militärischen Einheiten kämpften. Sie machten das nicht absichtlich oder aus Überzeugung. Sie vertrauten ihren Anführern und diese hätten sie auf die falsche Seite gelockt. Dieses Entschuldungsparadigma weist starke Parallelen mit der Schulddebatte auf, die im Nachkriegsdeutschland geführt wurde. Nach Norbert Frei ermöglichte das Narrativ von „politisch Verführten“ auch in Deutschland die Etablierung eines Geschichtsbildes, das die Verantwortung für die Verbrechen des NS-Regimes nur Hitler und den Hauptkriegsverbrecher zuschrieb.193 Sowohl in Deutschland als auch in Jugoslawien waren das Verführten-Narrativ und der Kollektivschuldvorwurf untrennbar miteinander verbunden. Jugoslawische Politiker, die mit der These von italienischer Kollektivschuld Territorialansprüche begründeten, hatten kein Interesse daran, sich mit innerjugoslawischem Faschismus auseinanderzusetzen. Noch deutlicher äußerte sich das in späteren jugoslawischen Amnestiegesetzen.
Das Narrativ von der Verführung innerjugoslawischer Gegner der Partisanen fügte sich nahtlos an das Narrativ von unmündigen, unaufgeklärten Bauern, die von der kommunistischen Partei zu politischen Menschen erzogen und befreit werden. Dieser paternalistische Zugang war keine kommunistische Besonderheit. In ihrer Begründung der Obznana argumentierte die königliche Regierung des Ersten Jugoslawiens ähnlich. Sie stellte die Führung der kommunistischen Bewegung als „störende und reaktionäre Elemente“ dar, als „offene und verdeckte Feinde unseres Landes und Volkes“, „Agenten des Auslandes“, als „Söldner, die aus geheimen Fonds bezahlt werden und nichts anderes tun, als von Ort zu Ort, von Versammlung zur Versammlung, vom Zug zum Zug, von der Kneipe zur Kneipe zu wandern, um öffentliche Ordnung zu stören und bei den Bürgern das Vertrauen in den Staat und seine Zukunft zu zerstören.“194 Diese „von Ausländern bezahlten Intriganten“, häufig selbst „Ausländer“, maskiert als Arbeiter, hätten es, nach Interpretation der königlichen Regierung, geschafft, „gute Bürger und Beamte“ zu Opfern ihrer Propaganda zu machen. Insbesondere Jüngere und weniger Gebildete hätten sich irreführen lassen, ohne sich der Konsequenzen bewusst zu sein. Das Argument der königlichen Regierung wies damit die gleichen Muster auf wie das kommunistische Verführten-Narrativ. Das „Volk“, wurde suggeriert, sei gut, aber wenig gebildet und insbesondere die Jüngeren würden sich irreführen, bzw. (ver-)führen lassen. Dadurch würden sie zu „Opfern“ böser, ausländischer, fremder Mächte und hätten „unbewusst“ gegen das eigene Land und gegen das eigene „Volk“ gehandelt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass Begriffe wie „Volksfeinde“, die „Verführten“ oder die „Verräter“ vom Beginn des Volksbefreiungskampfes an eigenständige rechtliche Kategorien bildeten und dazu dienten, die „blinde Gewaltausübung“195 nach Kalyvas in selektive Gewalt zu überführen.
Die Durchsetzung einer einheitlichen Rechtsprechung während des Kriegs war schwer möglich und der Umgang mit vermeintlichen Kriegsverbrechern und „Volksfeinden“ hing stärker von der lokalen Situation ab als vom Einfluss der zentralen Führungsorgane der Volksbefreiungsarmee. Der Guerillakampf zwang die Brigaden zur Bewegung. Lange Prozesse hätten sie ausgebremst. Die Verhandlungen fanden daher unmittelbar nach Verhaftungen statt. Sie wurden mündlich und öffentlich geführt und in der Regel waren alle Angehörigen des betreffenden Bataillons in den Gerichtsprozess involviert. Damit sind bereits die wichtigsten Prinzipien genannt, die das Bemühen der Partisanen um die Rechtmäßigkeit andeuten: Dem Urteil musste ein öffentliches Verfahren vorausgehen. Nach Erinnerung des späteren kroatischen Staatsanwalts Jakov Blažević sollten Prozesse „staatsrechtlich die revolutionären Entscheidungen bestätigen, […] zeigen, von welchen ideologischen Standpunkten der Feind tätig war und seine Methoden aufdecken.“196 Er hob dabei das Konzept vom Vertreter öffentlicher Interessen als einer besonderen Institution hervor, der Anklagen erheben und vertreten konnte: „Die Vertreter öffentlicher Interesses traten hervor als ein besonderer Typus gesellschaftlicher Ankläger. Das waren herausragende und angesehene Revolutionäre und sie wurden von Fall zu Fall gewählt. Diese Form des Gerichthaltens entwickelte sich vordergründig in Fällen, denen man an konkreten Beispielen politische Publizität geben wollte. […] Prozesse mit Beteiligung von Vertretern des öffentlichen Interesses verwandelten sich in Volksversammlungen, bei denen am besten die Tiefe und die Bedeutung unserer Revolution zu spüren war. Bereits da entwickelten sich die Öffentlichkeit, das Politische und die Legalität.“197
Für Blažević war klar, dass die politische Dimension beim Gerichthalten unbedingt dazugehörte, gleichberechtig vertreten neben den beiden anderen Säulen: der Öffentlichkeit und den Gesetzen. Nach seinem Verständnis bildeten insbesondere solche Prozesse, bei denen die Bevölkerung politisch und anschaulich belehrt und in denen nach „Volkswillen“ abgeurteilt wurde, die Grundlage der sozialistischen Gesetzlichkeit. Die Betonung der besonderen Verbindung zwischen dem „Volk“ und den „revolutionären Institutionen“ gehörte zum Vokabular der jugoslawischen kommunistischen Eliten. Auch wenn es ihnen in der Regel, wie auch Blažević in der zitierten Passage, um die Legitimität der Partisanenbewegung ging, wird dadurch auch klar, wie sie die Kriegsverbrecherprozesse verstanden und welche Rechtvorstellung ihnen zugrunde lag. Blažević führte klar aus, dass obwohl die Grundprinzipien der Straftat nicht formuliert waren, die Legalität aus dem Empfinden des Volks hergeleitet wurde. Diese Argumentation weist einige Ähnlichkeiten mit der nationalsozialistischen Rechtspraxis auf.198 Nach Blažević sollte das „Volk“, versammelt am vorläufigen Ort des Gerichthaltens (es gab keine festgelegten Gerichtsorte), nach seinem Gefühl einschätzen, ob die Taten der Angeklagten zu bestrafen seien oder nicht, und es entschied in der Versammlung gemeinschaftlich darüber. Blažević pries diese traditionelle, vormoderne Form des Gerichthaltens als Modell für die demokratische und antibürokratische kommunistische Revolution und als Vorbild für die neue Staatsmacht.
Diese traditionelle, vormoderne Form hatte jedoch große Gemeinsamkeiten mit einem anderen Rechtskonzept, dem die jugoslawischen Kommunisten nacheiferten. Sie kannten und rezipierten sowjetische Vorgaben. Sie kannten die „Leitenden Grundsätze zum Strafrecht der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik“ und sie übernahmen sowjetische revolutionären Ideen über die Entstehung eines sozialistischen Strafrechts.199 Auch nach dem Verständnis jugoslawischer Kommunisten sollte das Recht zur Neugestaltung der gesellschaftlichen Beziehungen beitragen und sollten die Laien, „das Volk“, die Rechtsprechung übernehmen. In der Situation des Kriegs und Bürgerkriegs war es ohnehin schwer möglich, auf traditionelle strafrechtliche Institutionen zu setzen. Doch zunächst richteten sich die Partisanengesetze und die Partisanengerichte auf die Disziplinierung der eigenen Bewegung. Die jugoslawischen Kommunisten verstanden schnell, dass sie sich zur Verwirklichung ihrer revolutionären Bestrebungen des Rechts und der staatlichen Institutionen werden bedienen müssen: Die klare Unterscheidung zwischen „Freund und Feind“ der Partisanenbewegung, die Einführung einer verbindlichen Strafrechtsordnung, das waren alles Maßnahmen zur Gewaltregulierung und zur Machtbündelung, um über ein verlässliches Normensystem Ordnung wiederherzustellen. Es waren aber auch Maßnahmen, die eine Machtübernahme vorbereiteten.
1.3.1 Befehl über die Militärgerichte
Während die Alliierten in London darüber diskutierten, wie ein gemeinsames Vorgehen gegen die NS-Verbrecher rechtlich zu gestalten sei, schufen die Partisanen in Jugoslawien auf dem von ihnen kontrollierten Territorium Fakten. Bereits Ende 1942 verkündete der Oberste Stab einen Befehl über die Formierung von ständigen Militärgerichten.200 Moša Pijade übernahm die Verantwortung für die Organisation aller Verwaltungsaufgaben in befreiten Gebieten. Pijade war einer der wenigen Kommunisten aus dem inneren Zirkel von Tito und einer der bekanntesten Parteiaktivisten in der Zwischenkriegszeit. Als er am 18. März 1957 beerdigt wurde, trug Tito zusammen mit der kommunistischen Führungsriege, Aleksandar Ranković, Ivan Gošnjak, Edvard Kardelj, Franc Leskošek und Ðuro Salaj, seinen Sarg aus dem Parlament.201 Über 200.000 Belgrader erwiesen ihm letzte Ehre. Die New York Times berichtete.202 Pijade war 1890 in Belgrad in einer jüdischen Kaufmannsfamilie zur Welt gekommen. Er verließ das Gymnasium mit 15 Jahren, um Kunst zu studieren, und schaffte es 1907 an die Kunstakademie in München.203 Die Kunst vernachlässigte er für die Politik. Seine Deutschkenntnisse kamen ihm zugute, als er im Gefängnis von Lepoglava Karl Marx ins Serbische übertrug.204 Pijade war langjähriger Redakteur unterschiedlicher kommunistischer Zeitungen. Da im Ersten Jugoslawien durch Obznana nicht nur die Kommunistische Partei, sondern auch alle ihre Blätter verboten wurden, veröffentlichten die Kommunisten illegal.205 Pijade wurde 1925 verhaftet und zunächst zu zwanzig Jahren Haft verurteilt, als herauskam, dass er eine illegale kommunistische Druckerei organisiert hatte. Das Kassationsgericht reduzierte die Strafe auf zwölf Jahre. Pijade bekam 1934 weitere zwei Jahre, weil er sich an Protesten politischer Gefangenen beteiligt hatte, und saß seine Strafe komplett ab.206 In Lepoglava traf er 1930 Josip Broz Tito und nahm sich seiner an.207 Tito war von Pijade beindruckt und die Zeitgenossen bestätigen, dass dies auf Gegenseitigkeit beruhte.208 Obwohl nur zwei Jahre jünger wurde Tito Pijades Schüler. Und nicht nur er: Zahlreiche verurteilte Kommunisten, die ihre Strafe in Lepoglava verbüßten, lernten von Pijade im Gefängnis, das zur Parteihochschule wurde. Ugo Vlaisavljević hat argumentiert, dass die Erfahrung der Gefangenschaft in der Zwischenkriegszeit und die Erfahrung des Gefängnisses als praktische Universität das Verhältnis der jugoslawischen Kommunisten zu Wissenssystemen grundlegend geprägt haben.209 Die Erfahrung war insoweit auch wichtig, weil sie noch vor dem Krieg die Grundlagen für die Entmenschlichung ihrer Feinde bzw. deren Ausschluss aus dem „Volk“ gelegt hatte. Wie handelte Moša Pijade, ein ehemaliger politischer Gefangener und nun Widerstandskämpfer, als er die Gelegenheit bekam, die Kernstruktur des künftigen Gemeinwesens zu entwerfen? Pijade wusste, dass die Partisanen nicht nur für die Befreiung von faschistischen Besatzern kämpften. Sie kämpften auch für die Befreiung einer Klasse. Welche Rechtsnormen und welche politischen Institutionen entwarf Pijade? Welches Verständnis von Strafe und Gerechtigkeit hatte er? Und welche Politik verfolgte er, um das Ziel der Machtübernahme zu erreichen?
Am 23. Oktober informierte der Oberste Stab über die Gründung der Verwaltungsabteilung. Bereits am 25. Oktober 1942 befahl Pijade allen Kommandobehörden, dass sie sofort über die untergeordneten Organe mit der Erstellung von Listen der „Volksfeinde“, Ustascha und Tschetniks beginnen sollten.210 Dabei war zu differenzieren nach Listen für Deutsche, für die Ustascha und für die Tschetniks. Ebenfalls sollte eine besondere Liste über „kontrollierte Personen“ erstellt werden, um „verdächtige“ bzw. „zweifelhafte“ Personen [sumnjiva lica] zu erfassen.211 Das Erstellen von Listen mit Namen von Verdächtigen war keine jugoslawische Besonderheit. Wie Cornelia Vismann bereits betont hat, waren die Listen dafür da, Übertragungsvorgänge zu kontrollieren.212 Sie verwalteten Personen, Güter oder wie in diesem Fall die „Volksfeinde“. Sie vereinfachten die Kommunikation und reduzierten den Informationsgehalt. Indem sie dokumentierten, schufen sie eine Ordnung.213 Im Kontext der kommunistischen Machtübernahme stellt sich die Frage, welche Funktion die von Pijade in Auftrag gegebenen Listen erfüllen sollten?
Die Deutung des Begriffes sumnjiva lica sowie seine Übersetzung ins Deutsche fallen aufgrund seiner Vielschichtigkeit schwer. Verbreitung fand die Bezeichnung in den südslawischen Regionen über das Theaterstück des berühmten serbischen Dramatikers Branislav Nušić (1864–1938). In seinem Drama Sumnjivo lice, das er in den Jahren 1887 und 1888 verfasste, als Serbien unter der Dynastie Obrenović stand, thematisierte er das korrupte und schlecht ausgebildete Beamtentum in Serbien.214 Es überrascht nicht, dass Nušić, nachdem er für seine bereits veröffentlichten Dramen wegen „Majestätsbeleidigung“ im Gefängnis saß, das Stück erst 1923 veröffentlichte. Umso häufiger wurde es in der Zwischenzeit auf die Bühnen gebracht. Nušić selbst nannte Gogols Revisor als Inspiration für Sumnjivo lice215 und es ist zu vermuten, dass Pijade sowohl an „verdächtige“ als auch an „zweifelhafte“ Personen dachte, als er den Begriff bei seinem Befehl benutzte. Denn in die Liste waren grundsätzlich alle Offiziere und Reserveoffiziere aufzunehmen sowie alle Gendarmen, Polizisten, Unteroffiziere, Steuerbeamten, Professoren und Lehrer zusammen mit allen Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die sich auf dem befreiten Territorium befanden und nicht am Volksbefreiungskampf teilnahmen. A priori waren damit alle früheren Staatsdiener dem Verdacht ausgesetzt, potenzielle „verdächtige“ oder „zweifelhafte Personen“ zu sein. An dieser Stelle zeigt sich nochmals der Anspruch der Kommunistischen Partei, die Partisanen als das „Volk“ zu interpretieren und diejenigen auszuschließen, die keine Mitglieder der Volksbefreiungsbewegung waren. Wer nicht ausdrücklich auf der Seite der Partisanen war, dem wurde eine Loyalitätsverletzung unterstellt, ergo war er „verdächtig“ oder von „zweifelhafter“ Moral. Wie bereits bei der normativen Umschreibung des „Verrats“ geht es hier einerseits um die rechtliche Festlegung eines regelwidrigen Verhaltens, aber auch zugleich um seine Deutungsmuster. Anders als bei den „Verrätern“, die öffentlich und offen als solche bezeichnet wurden, war der Befehl von Pijade streng geheim. In seiner Erklärung der Akte wies er darauf hin, dass die Listen nicht aus statistischen oder bürokratischen Gründen erforderlich seien, sondern aus Sicherheitsgründen.216 Daher, so Pijade, stünden die Namen im Vordergrund. Weniger wichtige Informationen könnten ergänzt werden. Letztlich ging es auch darum, Macht und Kontrolle über das befreite Territorium zu übernehmen und vorab zu klären, von wem die Gefahr für die neuen Institutionen ausgehen könnte. In der Situation des Bürgerkriegs und vor dem Hintergrund der geplanten Machtübernahme war es für die Kommunistische Partei von zentraler Bedeutung, die Volksbefreiungsbewegung zu übernehmen bzw. für die Verbreitung ihrer Basis zu nutzen. Schließlich hatte die KPJ vor dem Krieg nur ca. 6.500 Mitglieder und ihre Jugendorganisation 17.800.217 Genauso wichtig war es, die Vertreter des Vorgängerregimes entweder in die Volksbefreiungsbewegung zu integrieren oder sicherzustellen, dass sie den Regimewechsel nicht stören würden. Dabei hatte Tito nicht nur die Oktoberrevolution und die Erfahrungen der Sowjetunion während des Bürgerkriegs vor Augen. Viel lebendiger waren die Erfahrung des Spanischen Bürgerkriegs und die Fehler, die nach Titos Meinung zum Scheitern der Spanischen Republik geführt hatten. Sein Vorgänger als Generalsekretär der Kommunistischen Partei, Milan Gorkić, schrieb 1936 in Proleter: „Feinde des Volkes sollen komplett geschlagen werden. (Man) sollte nicht nach ersten Erfolgen im politischen Kampf gegen sie aufhören. Hätte die spanische Regierung, die 1935 das Vertrauen bei den Wahlen bekam, alle faschistischen Banden aufgelöst und alle Faschisten und Reaktionäre aus der Armee, der Marine und dem Staatsapparat entlassen, hätte es keinen faschistischen Aufstand und keinen Bürgerkrieg gegeben.“218
Tito glaubte, dass die Revolution gelingen könne, wenn der neue Staat unter „proletarischer Hegemonie“ entstehe, d.h. der alte Staatsapparat zerstört werde und ein neuer Staatsapparat nach Interessen der arbeitenden Klasse aufgebaut sei.219 Nur wenn die Partisanen es schafften, den Volksbefreiungskampf in die kommunistische Revolution zu verwandeln, dass wusste Tito, würden sie die Macht übernehmen können. In diesem Kontext ist der schnelle Aufbau der Volksbefreiungsausschüsse auf befreitem Territorium als revolutionäre Maßnahme und Machtanker der Kommunistischen Partei zu sehen. In diesem Kontext ist die Liste von „verdächtigen“ oder „zweifelhaften“ Personen zu verstehen. Pijade sah in ihnen eine potenzielle Gefahr.
Der nächste Schritt zum Aufbau neuer Institutionen wurde im November 1942 vollzogen, als sich in der westbosnischen Stadt Bihać 34 Delegierte trafen, die den Antifaschistischen Rat der nationalen Befreiung Jugoslawiens (Antifašističko v[ij]eće narodnog oslobođenja Jugoslavije, AVNOJ) gründeten. AVNOJ war als legislatives und exekutives Führungsgremium der Volksbefreiungsbewegung konzipiert und sollte Titos Wunsch nach Bildung einer Parallelregierung zur Exilregierung in London verwirklichen.220 Vladimir Velebit (1907–2004), Sprössling einer serbischen k. u. k. Offiziersfamilie und Jurist, erinnerte sich:
Das war ein großes Ereignis, weil unsere politische Führung ein Gegengewicht zur Londoner Exilregierung gründen wollte, einen neuen verwaltungspolitischen Körper, welcher die Legislative und die Exekutive vereinen sollte. Nach marxistischen Theorien war die Gewaltteilung nach Montesquieu […] generell abzulehnen als ein bourgeoises Modell, das den Bedürfnissen der direkten proletarischen Demokratie widerspricht. […] Ich würde lügen, wenn ich behauptete, dass ich mich vor der ersten AVNOJ-Sitzung mit Analysen von Machttheorien befasst habe. Im Gegenteil, ich habe die Initiative mit Freude akzeptiert, die u.a. das Ziel hatte, der verhassten Londoner Regierung durch die Schaffung einer Regierung im besetzten Jugoslawien ernsthaft zu bedenken zu geben.221
Velebit beschreibt die Atmosphäre im befreiten Bihać als eine freudige, aber ernste und von Kriegsentwicklungen und Handlungen stark beeinflusste. Er selbst, Richter und Anwalt im Ersten Jugoslawien und erst seit 1939 Parteimitglied, bekam von Ranković zusammen mit Pavle Pekić (1910–1990) und Slavko Odić (1916–2006) die Aufgabe zugetragen, ein Standgericht zu organisieren.222 Pekić, der beim Obersten Stab den Kampf gegen die „Fünfte Kolonne“ leitete, war später Leiter der Abteilung für Gegenspionage beim Geheimdienst, während Odić, da er aus Bihać kam, wegen seiner Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten in das Team übernommen wurde. Nach Velebit organisierten sie Prozesse für über hundert gefangene Ustascha und fällten 20 bis 30 Todesstrafen.223 Es war dann Velebit selbst, der als Leiter der militärgerichtlichen Abteilung beim Obersten Stab Empfehlungen für die Gründung von Militärgerichten bei Brigaden und Divisionen formulierte.224 Velebit glaubte, diese Aufgabe von Tito zugetragen bekommen zu haben, weil er vor dem Krieg als Richter und als Anwalt gearbeitet hatte. Allerdings waren seine Erfahrungen aus der Zwischenkriegszeit, wo er in der südserbischen Provinz und in Kosovo über Familienstreitigkeiten urteilte, ganz anderer Natur. Doch Experten beim Obersten Stab waren rar und Velebit fungierte als Titos Wunderwaffe für alles aufgrund seiner ausgezeichneten Vorbildung und noch besseren Sprachkenntnisse. Sein Ziel, so Velebit, sei die Gleichförmigkeit der Militärgerichte gewesen, was angesichts der Kriegshandlungen, schlechter Verbindungen und einer starken Heterogenität innerhalb der Partisanenbewegung fast unmöglich erschien. Sein zweites Anliegen war der sorgsame Umgang mit Verkündungen von Todesstrafen:
Es ist bekannt, dass im Guerillakrieg, wie unser Partisanenkrieg einer war, die Kriegsgefangenen das größte Problem darstellen. Guerilla kann keine Gefangenenlager gründen. Solche Lager müssen bestimmte Bedingungen erfüllen. […] Selbstverständlich kann die Guerilla diese Bedingungen nicht erfüllen, weil sie sich ständig in Bewegung befindet. Deswegen hat sie drei Möglichkeiten: entweder keine Gefangenen zu nehmen, oder alle zu erschießen, oder Gefangenenaustausch zu organisieren. Wir waren der Meinung, in dem wir uns soweit es ging an die Haager- und Genfer Konvention gehalten haben, dass wir Gefangene nicht töten sollen.225
Was beinhaltete der von ihm vorbereitete Befehl über die Gründung von Militärgerichten, der damit das Statut über die Gründung von proletarischen Brigaden ergänzte und am 29. Dezember 1942 vom Obersten Stab verkündet wurde?226 Fortan waren bei allen proletarischen Brigaden ständige Militärgerichte zu organisieren, gebildet aus drei Mitgliedern: dem politischen Kommissar, dem Kommandanten eines Bataillons und einem Kämpfer. Die Militärgerichte waren zuständig für alle Verbrechen, begangen von Mitgliedern der Brigade, sowie für alle Verbrechen, begangen von Zivilisten oder Feinden, auf dem Territorium, auf dem sich die Brigade befand. Gleichzeitig sollten auf dem befreiten Territorium Militärgerichte gegründet werden, ebenfalls aus drei Mitgliedern zusammengesetzt: dem stellvertretenden Gebietskommandanten, dem Kommandanten der Ortschaft, in der das Verbrechen begangen wurde, sowie eines Kämpfers vom Kommando dieser Ortschaft. Mit diesem Befehl wies der Oberste Stab die Schaffung einer neuen Institution, des Ermittlungsrichters, an, der häufig auch die Rolle des Staatsanwalts übernahm. Zum Ermittlungsrichter sollte „ein barscher und entschiedener Kamerad“ ernannt werden, der durch seinen beherzten Kampfeinsatz und seine Teilnahme am Volksbefreiungskampf seine Loyalität bewiesen habe.227 Das Hauptkriterium für die Auswahl des Ermittlungsrichters war damit seine Unerschrockenheit. Ein Krieger sollte die Ermittlungen leiten. Juristische Vorkenntnisse spielten zumindest nominell keine Rolle. In der Praxis übernahmen, wenn möglich, Partisanen mit juristischer Ausbildung diese Aufgabe. In seinem Interview für die USC Shoah Foundation erinnerte sich Vojdrag Berčić, der am Militärgericht des 8. Dalmatinischen Korps als Ermittlungsrichter tätig war, an zahlreiche Kameraden, die wie er Absolventen juristischer Fakultäten waren und im Krieg die Aufgabe des Ermittlungsrichters übernommen haben.228 Berčić selbst hatte sein Jurastudium 1937 aufgenommen und war an verschiedenen Militärgerichten tätig u.a. mit Zvonimir Ostrić, dem späteren stellvertretenden Militärstaatsanwalt Jugoslawiens, der die Anklage im Prozess gegen General Alexander Löhr vertrat und danach noch Vorsitzender des Höchsten Militärgerichts Jugoslawiens wurde.229 Ostrić leitete auch die jugoslawische Delegation beim Office of Chief of Counsel for War Crimes (OCCWC) während der Nürnberger Prozesse.230
Der Ermittlungsrichter bekam durch den Befehl viele Kompetenzen: Er konnte ein Ermittlungsverfahren einleiten, und seine Aufgabe war es, möglichst viel an „glaubwürdigem Material und Informationen über gemeldete Verbrechen und Verbrecher“231 zu sammeln. Seine Pflicht war es, unverzüglich nach eingegangener Anzeige Ermittlungen anzustellen, um das gemeldete Verbrechen zu untersuchen. Die Ermittlungsrichter entschieden mit einem weiteren Mitglied des Militärgerichts, ob die beschuldigte Person inhaftiert wurde oder nicht, und waren angehalten, die Verfahren zügig zu beenden. In Spionagefällen war der Nachrichtendienst oder die Kommission zur Bekämpfung der Fünften Kolonne (von Pavle Pekić) unverzüglich zu informieren und auf deren Anweisungen zu warten. Bereits in den Anfängen der Militärgerichtsbarkeit vermischten sich die Zuständigkeiten bzw. war die Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst vorgegeben. Und der Nachrichtendienst hatte die Oberhoheit. Es überrascht nicht, dass Velebit den von ihm geleiteten Prozess in Bihać als den ersten öffentlichen Auftritt des späteren jugoslawischen Geheimdienstes, der OZN-a [Odjeljenje za zaštitu naroda] charakterisiert.232 Konkret sollten die Ermittlungsrichter bei Untersuchungen von Verbrechen, „die im Zusammenhang mit dem Abschlachten der orthodoxen Bevölkerung standen oder bei Verbrechen der Besatzer, Ustascha und Tschetniks gegen die Volksbefreiungsarmee oder Zivilisten“ möglichst vollständige Angaben sammeln (Zeit, Ort, Namen von Personen, die Verbrechen begangen haben, Namen und die Anzahl von Opfern), weil diese Informationen „wertvolles Propagandamaterial für den Volksbefreiungskampf sei[en] und gleichzeitig historisches Material, das dazu dienen werde, faschistische Täter, Auslöser dieser Bestialitäten und Verbrechen, zu bestrafen, nach der Erklärung der Sowjetregierung.“233 Aus dieser Aufgabenbeschreibung geht nicht nur hervor, wo der Ermittlungsarbeit die Grenzen gesetzt waren, dort nämlich, wo der Nachrichtendienst übernahm, sondern auch, was damit bezweckt wurde. An erster Stelle, und zu diesem Zeitpunkt des Volksbefreiungskampfes überrascht das nicht, stand nicht die juristische Vergeltung. Schließlich befanden sich die meisten vermeintlichen Täter nicht in den Händen der Partisanen. Im Jahr 1942 waren die Partisanen in den Augen der Alliierten noch keine Partner. Die Hilfen und die Anerkennung bekamen die Tschetniks von Draža Mihailović. Informationen über die Verbrechen sollten daher, die „Wahrheit“ über die Kriegsgeschehnisse in Jugoslawien an den Tag bringen. Die Partisanenbewegung hatte im Dezember 1942 in Jugoslawien nicht so viele Mitglieder wie ein Jahr später. Daher galt es auch, nach innen mit Informationen über die Verbrechen der Besatzer und ihrer Helfer, Unterstützer und Soldaten für den Volksbefreiungskampf zu mobilisieren sowie in der Bevölkerung, um Sympathien für die Partisanen zu werben. Und letztlich ging es auch darum, über die Zustimmung für die Erklärung der sowjetischen Regierung vom 14. Oktober 1942 zu signalisieren, dass die Partisanen als relevante Kriegspartei an internationalen Diskussionen partizipieren. In der Erklärung, die der sowjetische Außenminister Molotow an die Exilregierungen in London geschickt hatte, schlug die sowjetische Regierung die Errichtung eines internationalen Tribunals zur Bestrafung von deutschen Hauptkriegsverbrechern vor und betonte aber, „the Soviet Government declared in addition, that its organs would make a detailed record of these crimes and atrocities of the Hitlerite Army, for which the outraged Soviet people justly demand and will obtain retribution“.234 In Folge verkündete die sowjetische Regierung die Gründung einer Außerordentlichen Staatlichen Kommission für die Feststellung und Untersuchung der Gräueltaten der deutsch-faschistischen Aggressoren und ihrer Komplizen und des Schadens, den sie den Bürgern, Kolchosen, öffentlichen Organisationen, staatlichen Betrieben und Einrichtungen der UdSSR zugefügt hatten [
Die Partisanen reagierten schnell auf die sowjetische Erklärung: Bereits am 20. Oktober 1942 verschickte Moša Pijade einen Befahl an alle Gebietskommandos mit dem Verweis auf die sowjetische Erklärung und mit der Anweisung, wie und warum Informationen über die Verbrechen von Besatzern und ihren „Dienern“ zu sammeln seien.236 Wer die Diener waren, stand im Befehl auch: die Ustascha und die Tschetnik-Banden von „Verrätern“: Nedić, Draža Mihailović, Baja Stanišić, die Weißgardisten in Slowenien. Diese hätten in allen Ländern Jugoslawiens schreckliche, brutale Verbrechen begangen. Es sei von großer politischer Bedeutung für alle Nationen Jugoslawiens, die unter der sadistischen Wut der Besatzer und ihrer Diener litten, dass dringend eine möglichst ausführliche Liste aller Verbrechen erstellt werde. Es folgte eine Aufzählung von konkreten Verbrechen: „Mord, Massenmord und Abschlachten, Massenerschießungen, Werfen in die Gruben, Inhaftieren, Quälen und Töten in Lagern und Gefängnissen, Verwüsten, Vergewaltigungen und Plündern von Dörfern und Städten.“237 Grundsätzlich orientierten sich die aufgezählten Verbrechen an der Liste der LIA, aber auch an den in Jugoslawien bereits bekannten Verbrechen von Besatzern sowie kollaborierenden Einheiten. Abgesehen von der „großen politischen Bedeutung“, die das Sammeln und Verbreiten von Informationen über den „blutigen faschistischen Terror“ und die „unerhörten Verbrechen“, die in Jugoslawien die Besatzer und ihre „Diener“ begingen, hatte, war das Ziel einer solchen Liste das Bestrafen von Verbrechern. Die Aufteilung der Tätergruppen in die Besatzer und ihre „Diener“ entsprach aber auch der internationalen Debatte zum Umgang mit Kriegsverbrechen, wenn auch nicht in der gleichen Diktion. Sowohl in der LIA als auch später in der UNWCC herrschte Einigkeit darüber, dass für die Verbrechen der „quislings, traitors, fifth columnists, and other collaborators of the enemy“238 nationale Gerichte verantwortlich seien sowie deren Taten dem Tatbestand des Staatsverrats entsprächen.
Jugoslawische Kommunisten vertraten auch diesen Standpunkt und übernahmen ihn in ihr Normensystem. Sosehr es im Befehl über die Militärgerichte um die Errichtung einer Militärjustiz ging, stand ein anderes Motiv im Fokus. Velebit rückte die Volksbefreiungsarmee in den Mittelpunkt und proklamierte sie zur mächtigsten Waffe der „Volksrache“ an den „blutrünstigen Verbrechern“, weil sie noch während des Kriegs die Rolle der „Volksrächerin“ ausübte und die Schuldigen und Verräter mit dem Tod bestrafte. Von Recht war im Befehl keine Rede. Gefordert wurde militärische Rache, ausgeübt wurde die Rache und Rache und Strafe wurden jedem angedroht, der Verbrechen begangen hatte.
Semantisch schuf der Befehl die Verbindung zwischen den Besatzern und ihren „verräterischen Dienern“ mit den „Agenten der verräterischen Exilregierung“. Damit waren in erster Linie die Tschetniks von Mihailović sowie Mihailović selbst gemeint, der zu diesem Zeitpunkt weiterhin als Minister in der Exilregierung fungierte.
Verglichen also mit den Diskussionen in London fällt auf, dass die Partisanen aus unterschiedlichen Gründen das Thema der Kriegsverbrechen aufgriffen. Sie signalisierten, dass sie die Position der Sowjetunion unterstützten, sie forderten Anerkennung für ihren Kampf gegen die Besatzer als einzige Widerstandsbewegung, sie reklamierten die Ächtung von Mihailović und anderen einheimischen Gruppierungen, die mit Besatzern zusammenarbeiteten, sie forderten Rache für die Verbrechen und sie mobilisierten weitere Kämpferinnen und Kämpfer. Der Umgang mit Kriegsverbrechen war zu diesem Zeitpunkt keine rechtliche Frage der Ahndung. Für die Partisanen war klar, dass sie kämpfend auf die Verbrechen reagierten. „Die Volksarmee“ werde der höchste Richter sein, so Pijade in dem Befehl, der an der Spitze des „Volks“ nach dem Krieg alle faschistischen „Banditen“ und ihre „Diener“ bestrafen werde, die den Krieg überleben sollten. „Die gerechte Volksstrafe“ als Rache stand damit im Mittelpunkt, keine gesellschaftlich institutionalisierte oder gerechte Vergeltung, die dazu diente, Gewalt zu regulieren.239 Hier übernahm Pijade die sowjetische Diktion. Schließlich erklärte die sowjetische Regierung, sie rühme insbesondere jugoslawische Widerstandskämpfer, die wie andere Guerillaeinheiten in besetzten Ländern „practical aid to operations by the Allied air forces over occupied Hitlerite territory [leisteten]. They sabotage the measures of military and civil occupation authorities. They punish with death these guilty of organizing and carrying out Hitlerite violence and terror, as well as those traitors who give aid to the invaders.“240
Zu diesem Zeitpunkt taten sich auch andere Großalliierte schwer, eine gemeinsame Linie hinsichtlich der Bestrafung von Kriegsverbrechern zu finden. Auch Vertreter der britischen und amerikanischen politischen und militärischen Führung setzten auf militärische Erfolge und mieden aus verschiedenen Gründen Diskussionen über eine juristische Ahndung von Kriegsverbrechen.241 Und inzwischen ist auch bekannt und wiederholt betont worden, dass Churchill sich für eine summarische Exekution von Hauptverantwortlichen aussprach.242 Unterschiedliche Erwägungen spielten dabei eine Rolle: die Befürchtung, dass die deutsche militärische und politische Führung auf Prozesse mit Repressalien reagieren könnten, aber auch innenpolitische Konsequenzen einer Ausweitung des internationalen und humanitären Strafrechts.
Pijade forderte alle Kommandostellen der Volksbefreiungsarmee, die Volksbefreiungsausschüsse mit dem Sammeln von allen erforderlichen Informationen über die Verbrechen der Besatzer, Ustascha und Tschetniks zu beauftragen. Konkret sollten sie eine Liste erstellen mit genauen und detaillierten Angaben zu Verbrechen und mit Namen der Täter. Ebenfalls sollte vermerkt werden, ob jemand von den Verbrechern bestraft wurde, und falls nicht, wo sich der Verbrecher befindet. Dieser Befehl war ernst zu nehmen, denn Pijade warnte zum Schluss, dass jeder verpflichtet sei, Informationen über Verbrechen an den Obersten Stab weiterzuleiten. Zuwiderhandlungen sollten strengstens bestraft werden.
Velebit betonte jedoch, dass Informationen eher spärlich eintrafen, obwohl am gleichen Tag alle Brigaden und Partisaneneinheiten ebenfalls aufgefordert wurden, Druckerzeugnisse und Dokumente über den Befreiungskampf sowie Akten und Dokumente über die Verbrechen der Besatzer und ihre „Diener“ an die Verwaltungsabteilung weiterzuleiten.243 Die Partisanen wurden aufgefordert, alles, was sie über ermordete oder getötete Kameraden sowie über ihnen bekannte Verbrechen wussten, aufzuschreiben. Pijade gab auch eine Anweisung zur Form:
Diese Fakten müssen trocken sein, einfache Darstellungen faschistischer Untaten, möglichst detailliert, richtig und vollständig, nach Kreisen, Gemeinden und einzelnen Ortschaften (Stadt, Dorf) sowie nach Möglichkeit mit konkreten Namen und Vornamen nach Familien und einzelnen Häusern und keine summarischen Zahlangaben. Zudem [ist zu nennen, SF] wer die Bestialität begangen hat, nach Möglichkeit mit der Angabe konkreter Namen und Einheiten sowie Kommandierenden und einzelnen Tätern. Selbstverständlich auch [ist zu nennen, SF], ob der Täter bestraft wurde, wann und von wem, und falls nicht, sollte eingetragen werden, wo dieser sich jetzt befindet.244
Damit definierte Pijade den ersten Rahmen für das Sammeln von Informationen über die Kriegsverbrechen und Velebit ergänzte mit Angaben zu Militärgerichten. Diese sollten auch bei Partisanenabteilungen gegründet werden und ebenfalls aus drei Mitgliedern bestehen: dem politischen Kommissar der Abteilung, dem Kommandanten eines Bataillons und einem Kämpfer. Ernannt wurden die zwei letztgenannten vom nächsthöheren Gericht nach Vorschlag des Abteilungsstabs. Welches Prozedere war vorgesehen? Nachdem die Ermittlungen abgeschlossen waren, sollte das Militärgericht den Tagungstermin bestimmen und erforderliche Personen vorladen. Alle Mitglieder des Gerichts hatten eine Anwesenheitspflicht. Der Prozess verlief mündlich – ein kurzes Protokoll über die Ergebnisse war vorgesehen. Der Ermittlungsrichter legte nur Bericht ab und war nicht stimmberechtigt. Das Gericht konnte die erneute Anhörung von allen im Bericht vorkommenden Zeugen vor Gericht anweisen und den Prozess öffentlich machen. Auch Kollektivprozesse waren möglich, falls mehrere Personen wegen der gleichen Tat beschuldigt wurden bzw. ihre Taten in Verbindung zueinander standen.
Der politische Kommissar leitete die Verhandlung bei Prozessen vor Einheiten im Feld. Auf dem befreiten Territorium übernahm der stellvertretende Gebietskommandant diese Aufgabe. Nach abgeschlossener Verhandlung entschied das Gericht darüber, ob ein Urteil gefällt werden konnte oder ob weitere Verhandlungstage nötig waren, um zu einer Entscheidung zu kommen. Die Entscheidungen wurden mehrheitlich getroffen: Abweichende Meinungen waren an das nächsthöhere Militärgericht zu übermitteln. Konkrete Strafen für unterschiedliche Vergehen bzw. eine Definition von Verbrechen waren nicht gegeben. Es war allerdings definiert, dass bei Todesstrafen das Urteil mit der Begründung und dem Ermittlungsmaterial an das nächsthöhere Militärgericht weiterzuleiten war, das die Todesstrafe bestätigen musste. Von dieser Regelung waren nur dann Abweichungen möglich, wenn die Militärgerichte keine Verbindung zum höheren Militärgericht hatten und der Verurteilte kein Mitglied der Partisanen war. Die Todesstrafe sollte durch Erschießen und nur in besonders schweren Fällen durch Erhängen nach Bestätigung vom höheren Militärgericht vollzogen werden. Alle Militärgerichte waren verpflichtet, jeden Monat einen Bericht über ihre Arbeit und unterbrochene Ermittlungen an die militärgerichtliche Abteilung zu schicken. In der Praxis sah es so aus, dass Velebit zunächst keine Berichte bekam, weil die Nachrichten per Kurier zum Obersten Stab verschickt wurden und die neu geschaffenen Brigaden mit der nächsten deutschen Offensive andere Prioritäten hatten.245 Oder weil die Kriegserfahrungen, das Überleben unter enormer Gewalteinwirkung, die Entscheidungsträger schon dermaßen beeinflusst hatten, dass sie ohne Gerichte richteten. In Erinnerungen von Partisaninnen und Partisanen sind immer wieder Tötungen von Inhaftierten oder Beschuldigten beschrieben, die sofort und ohne einen Prozess vollzogen wurden.246
Velebit betonte allerdings, dass die häufigsten Prozesse Partisanen gemacht wurden:
Allgemein herrschte ein großer Mangel an Lebensmittel und häufig, unter großem Hunger, verließ manche Partisanen die Disziplin und sie nahmen von den Bauern etwas zum Essen oder zum Anziehen (um sich vor Kälte zu schützen). Wenn dies entdeckt wurde, oder wenn die Bauern solche Fälle gemeldet haben, wurde [den Partisanen, SF] ein Prozess gemacht, um zu zeigen, dass ein Unterschied existiert zwischen dem Verhalten der Partisanenarmee und dem Verhalten anderer Bandengruppierungen oder paramilitärischen Einheiten, da die Partisanenarmee die Angehörigen von ihr bestraft, die gegen die strenge Disziplin verstießen.247
Pijade seinerseits verfolgte unterschiedliche Ziele. Die internationale Anerkennung des Partisanenkampfes spielte eine mindestens genauso wichtige Rolle wie die Mobilisierung für den Volksbefreiungskampf im Inneren des Landes. Die Partisanen verstanden, dass sie die Deutungshoheit über die Geschehnisse im besetzten Jugoslawien übernehmen konnten, wenn sie sich auf das Thema der Kriegsverbrechen konzentrierten. Ihnen war nach einem Jahr klar, dass die Briten kein genaues Bild der Entwicklungen in Jugoslawien hatten und die Sowjets sie nicht ausreichend unterstützen würden, weil sie ein Übereinkommen mit der königlichen Exilregierung hatten.248 Es war daher im starken politischen, aber auch militärischen Interesse der jugoslawischen Kommunisten, der Öffentlichkeit sowohl Beweise für die Zusammenarbeit von Mihailović mit den Besatzungsmächten als auch Beweise für Kriegsverbrechen, die seine Einheiten begangen hatten, zu präsentieren.
Im Mittelpunkt des neuen Befehls über die Militärgerichte stand jedoch mit der Person des Ermittlungsrichters eine neue Institution, die mit Untersuchungen von Sachverhalten beauftragt wurde. Der Befehl legte fest, dass für den Prozess weder ein Staatsanwalt noch ein Verteidiger zwingend vorgegeben waren. Die Aufgaben der Staatsanwälte übernahmen die Ermittlungsrichter. Verteidiger waren nur dann vorgesehen, wenn der Beschuldigte nicht in der Lage war, sich selbst zu verteidigen. In einem Interview für die USC Shoah Foundation erinnerte sich Vojdrag Berčić (1918–2004), der am Militärgericht des 8. Dalmatinischen Korps als Ermittlungsrichter tätig war, erst bei den Nachkriegsprozessen an involvierte Staatsanwälte.249
Die Partisanenjustiz hatte starke Züge einer Revolutionsjustiz. Diese hat Omezzoli für Italien wie folgt zusammengefasst: „Verfahrensbeschleunigung, Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Anklage, Mißbrauch des Geständnisses, drakonische Urteile, sofortige und öffentliche Hinrichtungen.“250 Auch in Jugoslawien zeigten die Kodifizierung des Militärrechts sowie die Ahndung von Kriegsverbrechen diese Merkmale. Nach Verkündung des Militärerlasses war das Einschalten einer Berufungsinstanz jedoch möglich. Ging es zu Beginn des Kriegs noch in erster Linie darum, die jungen Partisanen zu disziplinieren und nach den Prinzipien der Kommunistischen Partei zu „erziehen“, war es ebenfalls wichtig, die Feindschaft zwischen den Partisanen und „den anderen“ (Besatzern, feindlichen Militärverbänden, allen Nicht-Unterstützern) klar zu definieren. Während also die Partisanen und die Partisaninnen wegen ihrer individuellen Taten zur Verantwortung gezogen wurden, geschah das bei „den anderen“ aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe.
1.3.2 Staatliche Kommission zur Feststellung von Verbrechen der Besatzer und ihrer Helfer
Es dauerte bis Mai 1944, bevor der Oberste Stab konkrete Vorgaben machte, wie die Militärgerichte und Volksgerichte die Ahndung von Kriegsverbrechen handhaben sollten. Davor aber, bei der konstituierenden Sitzung des Zweiten Jugoslawiens in der bosnischen Königsstadt Jajce, wurde die Staatliche Kommission zur Feststellung von Verbrechen der Besatzer und ihrer Helfer gegründet.
Jajce und der 29. November 1943 symbolisieren den Beginn, den institutionalisierten Anfang der jugoslawischen Republik. Was die Partisanen wollten, hat Milovan Djilas, Mitglied des Obersten Stabs und des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei in seinen Erinnerungen festgehalten: „Wir hatten […] ein Bedürfnis nach Legalität, standen vor der Notwendigkeit einer legalen Mobilisierung von Soldaten und wollten die internationale Anerkennung erreichen.“251 In Bihać, bei der Gründungssitzung des AVNOJs, betonte Tito noch, dass sie wegen der internationalen Lage keine Möglichkeit hätten, eine legale Regierung zu bilden.252 Ein Jahr später veränderte sich die Situation in ihrem Sinne. Winston Churchill hatte eine offizielle alliierte militärische Mission zu den Partisanen entsandt unter der Leitung von Fitzroy Maclean.253 Nach dem Aprilkrieg und der Flucht des Königs nach London unterstützte die britische Regierung Petar II. Karađorđević und seine Exilregierung. Auch ging sie davon aus, dass die einzige legitime Widerstandsbewegung auf dem jugoslawischen Territorium unter der Führung von Draža Mihailović, als Vertreter und Minister dieser Regierung, operierte. 1943 wuchs bei den Briten die Unzufriedenheit mit der jugoslawischen Exilregierung und London erreichten Informationen über die Zusammenarbeit der Tschetniks mit den Besatzern. Maclean fasste das folgendermaßen zusammen:
Once I reached London, I was soon put in the picture. Information reaching the British Government from a variety of sources had caused them to doubt whether the resistance of General Mihajlović and his Četniks to the enemy was all that it was made out to be. There were indications that at least as much was being done by armed bands bearing the name of Partisans and led by a shadowy figure known as Tito. Hitherto such support as we had been able to give had gone exclusively to Mihajlović. Now doubts as to the wisdom of this policy were beginning to creep in, and the task which I had been allotted was to form an estimate on the spot of the relative value of the Partisans* contribution to the Allied cause and the best means of helping them to increase it.254
Dass die Partisanen von der Kommunistischen Partei gelenkt wurden, schien Churchill nicht zu stören. Nach Maclean betonte dieser, solange die Nazis die gesamte westliche Zivilisation gefährdeten, solle Maclean nicht über die langfristigen politischen Entwicklungen urteilen, sondern herausfinden „who was killing the most Germans and suggest means by which we could help them to kill more.“255
Die Partisanen töteten mehr Deutsche. So legitimierten sie sich auch nach außen. In der Deklaration von AVNOJ begründeten sie ihren Anspruch auf die Herrschaft mit der Tatsache, dass sie als Widerstandsbewegung aus dem Volk hervorgegangen seien und in sich Befreiungsbewegungen aller jugoslawischen Nationen vereinten.256 Ihr Recht, das jugoslawische Volk zu vertreten, hätten sich die Mitglieder AVNOJs im Krieg erkämpft. Oder wie Mitra Mitrović es formulierte: „Drei Jahre kämpfen wir legal, und das ganze Volk kämpft legal, aber für [die Gründung, SF] seiner Regierung – der legalen – ist eine Zustimmung nötig.“257 Gleichzeitig desavouierte die Deklaration die Gegner des Volksbefreiungskampfes wie Draža Mihailovć als Helfer der Besatzer und Kriegsverbrecher. Im Zusammenhang mit den vorangegangenen Entwicklungen, der Entsendung von militärischen Missionen zu den Partisanen, ihrer materiellen Unterstützung seitens der Alliierten, war es für die Exilregierung und den König klar, dass ihr Anspruch auf die Macht in einem wie auch immer gestalteten Jugoslawien schwand. Momčilo Ninčić war zu diesem Zeitpunkt kein Mitglied der Exilregierung mehr. In den bosnischen Bergen traf MacLean jedoch auf dessen Tochter Olga, die eine wichtige Aufgabe übernahm.
Olga, tall and well-built, in her black breeches and boots, with a pistol hanging at her belt, speaking perfect English, for before the war she had been sent to a smart finishing school in London by her father, a Minister in the Royal Jugoslav Government, in the hope of keeping her out of trouble. A hope which was doomed to disappointment, for no sooner was she back in her own country than, despite her background and upbringing, she joined the Communist Party, pledged to overthrow the Government of which her father was a member, and for her part in Communist disturbances was promptly thrown into prison by that same Government’s police. Now, for two years, she had hidden in the woods and tramped the hills, had been bombed and machine-gunned, an outlaw, a rebel, a revolutionary, a Partisan. But when she spoke English, it was like talking to a young girl at home before the war; the same words and expressions, the same way of talking, the same youthful tastes and enthusiasms – all pleasantly refreshing in these grim surroundings.258
Obwohl sie Kommunistin war, stand Olga Maclean näher als ihr Vater. Während sich die Exilregierung in London stritt und der Teenager-König wegen seiner Hochzeit den Bruch mit seiner Regierung vollzog, taten die Partisanen das, was Churchill gefordert hatte. Sie kämpften in den Bergen, sie kämpften auf den Wiesen, auf den Stränden und in den Städten. Sie kämpften gegen die Besatzer und bekämpften das Regime, das auch Großbritannien bedrohte. Sie erfüllten die Versprechen Churchills. Und Olga Humo war das angenehme Gesicht dieser Partisaninnen und Partisanen. Eine junge, kluge, gut ausgebildete Frau, die auch nach London hätte fliehen können. Sie zog es vor, in Jugoslawien zu bleiben. Sie zog es vor zu kämpfen. Sie hatte dafür ihre Familie verlassen und Tito statt ihres Vaters gewählt. Sie hatte dafür ihr Kleinkind verlassen, um ihm ein Leben in Freiheit zu erkämpfen. Es war aber keine romantische Verklärung eines britischen Offiziers, die dazu führte, dass die Partisanen nach 1943 offiziell alliierte Unterstützung bekamen. Sie machten den Besatzern einfach größere Schwierigkeiten.
Die Entscheidung bei der konstituierenden Sitzung des zweiten jugoslawischen Staats, eine Staatliche Kommission zur Feststellung von Verbrechen der Besatzer und ihrer Helfer zu gründen, war nicht nur eine Reaktion auf die Etablierung der UNWCC in London259 oder eine Nachahmung der sowjetischen Außerordentlichen Staatlichen Kommission.260 Sie unterstrich zwar den Anspruch der Partisanen, am internationalen Prozess der strafrechtlichen Ahndung begangener Kriegsverbrechen zu partizipieren, und zeigte erneut, welchem Vorbild sie nacheiferten. Doch es ging dem AVNOJ um mehr.
Das Ziel der Kommission war „die Feststellung der Verantwortlichkeit aller Personen, verantwortlich für Verbrechen, die in Jugoslawien seitens der Okkupanten und ihrer Helfer begangen worden sind“261 sowie die Identifikation und Bestrafung von Kriegsverbrechern. Die jugoslawische Kommission sollte konkret alle Informationen über Morde, Körperverletzungen, Raub, Bombardierung von Zivilisten, Beschaffung von Mitteln zur Durchführung von Verbrechen, Vertreibung und Aussiedlung von Zivilisten sammeln und Zeugenaussagen von Tätern und ihren Opfern aufnehmen. Aber das ist nur eine Seite, denn zugleich – auch wenn das nicht offiziell ausgesprochen wurde – sollte die Kommission der Volksbefreiungsbewegung Legitimität verleihen. Es ging um die Abgrenzung zwischen den Guten und den „Helfern der Okkupanten“ und um die moralische Ächtung sowie die machtpolitische Ausgrenzung der letzteren. Spätestens nach der Landung der alliierten Delegation und der Etablierung einer Beziehung zwischen den Alliierten und den Partisanen war dem Obersten Stab klar, dass die Machtübernahme in Jugoslawien eine reale Option darstellte. Die Beschlüsse der Moskauer Konferenz offenbarten die Notwendigkeit, eine jugoslawische Regierung zu bilden, die die Interessen der Partisanenbewegung international vertreten sollte. Gleichzeitig musste die Legitimität der königlichen Exilregierung und ihrer Vertreter in den internationalen Gremien untergraben werden. Die Staatliche Kommission spielte dabei eine große Rolle.
Während der zweiten Sitzung von AVNOJ hielten zahlreiche Delegierte aus verschiedenen jugoslawischen Regionen ihre Reden und erzählten von ihren Erfahrungen. Wie ein roter Faden durchzogen vier Begriffe alle Reden: „Freiheit“, „Brüderlichkeit“, „Einheit“ und „Verrat“.262 Über das Narrativ von der „Brüderlichkeit und Einheit“ der jugoslawischen Nationen ist bereits viel geschrieben worden.263 Es zählte zu den Gründungsnarrativen des Zweiten Jugoslawiens. Die „Freiheit“ bezog sich nicht nur auf die „Freiheit“ von den Besatzern. Sie war spätestens seit der Französischen Revolution das Ideal der Revolutionäre und meinte immer auch die Forderung nach der Souveränität des Volks, welches gerade erst geschaffen wurde.264 So behaupteten die jugoslawischen AVNOJ-Vertreter auch, für das jugoslawische „Volk“ und im Namen des jugoslawischen „Volks“ zu handeln, und rangen um Legitimität. Und der „Verrat“ ist, wie bereits einleitend thematisiert, bis heute ein kulturgeschichtlich mit Symbolik überladener Begriff, sodass es sich lohnt zu fragen, wer nach Meinung der Delegierten zum jugoslawischen Volk gehörte, was sie unter „Verrat“ verstanden, wem sie „Verrat“ vorwarfen und welche Konsequenzen sie daraus forderten.
Bereits in seiner Eröffnungsrede über die Arbeit des AVNOJ charakterisierte Dr. Ivan Ribar, Rechtsanwalt und einer der Gründer der Demokratischen Partei, Milan Nedić, Dimitrije Ljotić, Draža Mihailović und Leon Rupnik als Verräter, weil sie mit der italienischen und deutschen Besatzungsmacht zusammenarbeiteten.265 Schlimmer noch: Die Partisanen haben den „Verrat“ von Užice nie vergessen und betonten, dass die Tschetniks nicht nur das jugoslawische „Volk“ verraten hätten, sondern auch in einer konkreten Aktion die Volksbefreiungsarmee. Dieser „Verrat“ wog besonders schwer, weil damit die Tschetniks das ihnen entgegengebrachte Vertrauen missbraucht hatten. Da die Exilregierung Mihailović unterstütze, so Ribar, identifiziere sie sich vollkommen mit seinem Verrat.266
In den pathosbeladenen Reden fehlte es nicht an Hinweisen auf die Verbrechen der Besatzer und ihrer einheimischen „Diener“. Unisono forderten die Delegierten in ihren Aussagen die Reziprozität. Das deckt sich auch mit den Aussagen Titos aus den Gesprächen mit kroatischen AVNOJ-Delegierten. Bezüglich der „bestialischen Taten, die Besatzer verüben“267 sagte Tito, dass die Volksbefreiungsarmee ihrerseits mit Repressalien reagieren werde, und „falls die Besatzer weiterhin unschuldige Leute an den Masten aufhängen, werden auch deutsche Offiziere hängen.“268
Anders als die UNWCC sollte die Jugoslawische Staatliche Kommission nicht einen rechtlichen Rahmen zur Ahndung von Kriegsverbrechen ausarbeiten. Diese Problematik war für die kriegsführenden Partisanen mit dem Hinweis auf die Reziprozität erledigt. Gleiches sollte mit Gleichem vergolten werden. Außerdem existierte eine sowjetische Vorlage, die adaptiert werden konnte, doch dazu später mehr. An dieser Stelle ist es wichtig zu betonen, dass die Jugoslawische Staatliche Kommission nur Kriegsverbrechen und vermeintliche Täter aufdecken sollte. Konkret meinte Moše Pijade, der den Vorschlag vor die Präsidentschaft von AVNOJ brachte:
Genossen, euch allen ist es bekannt, dass wir in den heute Abend verabschiedeten Deklarationen festgestellt haben, dass die Besatzer – Faschisten und einheimische Verräter allen Colours (Tschetniks, Ustascha, Weißgardisten) unermessliche Verbrechen begangen haben. Deswegen ist es notwendig, dass wir im Einklang mit den Beschlüssen der Großalliierten und der Atlantik-Charta die Staatliche Kommission zur Feststellung von Verbrechen der Besatzer und ihrer Helfer gründen. Diese Kommission wird sich mit der Aufklärung vieler Verbrechen befassen und Verantwortliche und Täter aufdecken.269
Mit dem Bezug auf die Beschlüsse der Großalliierten meinte Pijade in erster Linie die Entscheidung aus der Moskauer Deklaration, dass die deutschen Kriegsverbrecher in die Länder ausgeliefert würden, in denen sie ihre Verbrechen begangen haben. Die Prinzipien der Atlantik-Charta zitierte Pijade, um darauf hinzuweisen, dass sich der Präsident der USA und der Regierungschef Großbritanniens zum Selbstbestimmungsrecht der Nationen bekannt haben und AVNOJ seine Legitimität aus dem Selbstbestimmungsrecht des jugoslawischen Volks speiste.
Im März 1944 befand sich der Oberste Stab noch in Drvar. Von dort schrieb Moša Pijade einen Brief an Edvard Kardelj, um ihn über seine Arbeit an den grundlegenden Gesetzen des neu verkündeten Staats zu informieren.270 Pijade schickte Kardelj den Entwurf der Geschäftsordnung der in Jajce neu gegründeten Staatlichen Kommission zusammen mit drei Vordrucken zur Aufnahme von Kriegsverbrechen und betonte, dass er damit ganz zufrieden sei. Zudem schlug er vor, dass das Nationalkomitee der Volksbefreiung den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Sekretär benenne, während die Vorsitzenden der Landeskommissionen per Amt Mitglieder der Staatskommission werden sollten. Pijade schwebte eine schlanke Organisation der Staatlichen Kommission vor mit wenig Personal und unbedingt einem Serben an der Spitze. Daher schlug er Aleksandar Ranković vor, der zu diesem Zeitpunkt bereits den Geheimdienst organisierte. Einerseits wird daraus die Bedeutung ersichtlich, die Pijade der Kommission beimaß – Ranković war einer der führenden Persönlichkeiten innerhalb der KPJ –, aber auch sein Verständnis von der Kommission als einer Institution, die er damit in die Nähe des Geheimdienstes rückte. Bis April 1944 veränderte sich wenig. Kardelj schrieb zurück und machte seine Anmerkungen, die Pijade mit einem dringenden Appell an Tito weiterleitete.271 Er informierte ihn, dass überall auf dem befreiten Territorium der Bedarf bestehe, mit dem Sammeln von Informationen über die Verbrechen der Besatzer und deren Helfer zu beginnen. Da aber die Staatliche Kommission nicht formiert sei, herrsche Ungewissheit, wie zu verfahren sei. Pijade mahnte zum einheitlichen Vorgehen, sonst drohe Chaos, wie man aus der Geschäftsordnung der slowenischen Kommission sehe, die sich weder an der Alliierten Kommission, gemeint ist wahrscheinlich die UNWCC, noch an der Staatlichen Kommission orientiere. Als Beispiele führte Pijade an, dass die slowenische Kommission die Tatbestände der Kriegsverbrechen mit dem Tatbestand des Verrats vermische, was nicht unter die Kompetenzen der Kommission falle, sowie dass sie sich das Recht gebe, über die Strafen zu entscheiden.
Die enge Verknüpfung zwischen Institutionen zur Dokumentation von Kriegsverbrechen und dem Geheimdienst war bei vielen neu gegründeten Kommissionen gegeben. Auch in Frankreich, wo im Herbst 1944 das Service de recherche des crimes de guerre ennemis (SRCGE) die Aufgabe übernahm, arbeiteten seine Ermittler eng mit dem Geheimdienst zusammen.272 Die Zusammenarbeit hatten André Gros und René Cassin angeregt, die auch französische Delegierte bei der UNWCC waren. Das überrascht in vielen Fällen nicht. In Frankreich und in Jugoslawien bildete sich der Geheimdienst neu, in Frankreich mithilfe der Briten, in Jugoslawien bauten die Kommunisten an ihren Parallelinstitutionen. Polizeibehörden, die in der Regel solche Aufgaben hätten übernehmen können, waren unter Kontrolle der Besatzer oder kompromittiert.
Es dauerte dann bis zum 6. Mai 1944, als sich das Nationale Komitee traf, um die Geschäftsordnung der Staatlichen Kommission zu beschließen.273 Sie wurde direkt dem Nationalen Komitee unterstellt, das ihre Mitglieder bestimmte und ihre Geschäftsordnung formulierte, und am 8. Mai 1944 verabschiedet.274 Nach Art. 1 hatte die Staatliche Kommission die Aufgabe, alle Informationen und das gesamte erforderliche Beweismaterial zu sammeln, das dazu diente, die Art des Verbrechens und seiner Durchführung sowie die beteiligten Täter festzustellen, mit dem Ziel, die Täter seitens der zuständigen Gerichte zu bestrafen. Der Art. 2 definierte Tatbestände, zu denen Kommissionen konkrete Informationen sammeln sollten. Diese orientierten sich an der UNWCC-Kriegsverbrechenliste und beinhalteten Mord, Körperverletzung, Folter, Internierung, Vergewaltigung, Umsiedlung und Vertreibung, aber auch konkrete, für Jugoslawen wichtige Tatbestände wie Bombardements zwecks Auslöschung der Zivilbevölkerung, wie in Belgrad 1941 geschehen, oder Verhaftungen und Verurteilungen. Ziel war es, nicht nur Informationen über die Vollstrecker von Kriegsverbrechen zu sammeln, sondern auch die Organisatoren, die Auftragsgeber, die Hetzer und geistigen Vorbereiter von Verbrechen zu ermitteln (Art. 3). Alle öffentlichen Institutionen, alle militärischen Verbände und alle Bürger waren verpflichtet, die Staatliche Kommission bei ihrer Arbeit zu unterstützen (Art 10). Die Kommission ihrerseits sollte Statistiken über die Opfer des Terrors nach Orten und Kreisen erstellen und veröffentlichen sowie den Kriegsschaden schätzen (Art. 6 und 7). Zudem war vorgesehen, dass die Staatliche Kommission die Ergebnisse ihrer Arbeit nach Bedarf veröffentlichte. Damit diese enormen Aufgaben erledigt werden konnten, sollte die Staatliche Kommission ein enges Netz von Unterkommissionen bilden. Gemäß der geplanten föderalen Gliederung des künftigen Staats wurden umgehend Landeskommissionen zur Feststellung von Verbrechen für die jeweiligen Republiken gegründet.275 Die Landeskommissionen übernahmen die operative Führung in den jeweiligen Republiken. Die Staatliche Kommission koordinierte und kontrollierte ihre Arbeit.
Verglichen mit den Befugnissen der königlichen Kommission zur Untersuchung von Kriegsverbrechen gab es keine großen Unterschiede. Beide Kommissionen konnten eigenständig ermitteln und von öffentlichen Institutionen Informationen einfordern. Es fällt auf, dass der Kompetenzrahmen der Staatlichen Kommission, ihre Rechte und Aufgaben, detaillierter definiert waren und sich über das reine Sammeln von Informationen über die Kriegsverbrechen erstreckten. Zum Vorsitzenden der Staatlichen Kommission wurde Dr. Dušan Nedeljković ernannt und zum Sekretär Dr. Vladan Jokanović. Dušan Nedeljković arbeitete vor dem Krieg in Skopje als außerplanmäßiger Professor an der Philosophischen Fakultät und veröffentlichte gelegentlich philosophische Artikel in Pravda.276 Er beteiligte sich am Volksbefreiungskampf und wurde nach dem Krieg neben seiner Tätigkeit als Vorsitzender der Kommission Philosophieprofessor an der Universität Belgrad. Vladan Jokanović war promovierter Jurist und vor dem Krieg als Anwalt in Sarajevo tätig. Bereits als Student wurde er Mitglied der Kommunistischen Partei und beteiligte sich später an Versuchen, eine einheitliche linke Arbeiterpartei zu formieren.277 In der Zwischenkriegszeit verteidigte er zahlreiche Kommunisten bei Prozessen, die auf Grundlage von Obznana vor königlichen Gerichten geführt wurden.278 1941 schloss er sich der Widerstandsbewegung an und wurde Mitglied des Antifaschistischen Rats der Volksbefreiung Bosnien-Herzegowinas, wo er den gesetzgebenden Ausschuss leitete.279 Seine Tätigkeit für die Kommission endete schnell: Er sollte bereits am 9. Oktober 1944 wegen seiner vermeintlichen Verbindungen zum italienischen Geheimdienst verhaftet werden.280 Er kehrte jedoch zurück nach Sarajevo, wo er im Oktober 1945 Vorsitzender Richter am Höchsten Gericht Bosnien-Herzegowinas wurde.281 An seine Stelle wurde zunächst der Anwalt Ivan Grgić berufen, der bereits für die Staatliche Kommission tätig war.282 Nach kurzer Zeit übernahm jedoch Prof. Milan Bartoš. Bartoš war bereits vor dem Krieg ein angesehener Jurist und Professor an der Belgrader juristischen Fakultät.283 Den Zweiten Weltkrieg hat er als Kriegsgefangener in italienischen und deutschen Gefangenenlagern überlebt, eine Erfahrung, die er mit Albert Vajs sowie Radomir Živković, dem jugoslawischen Delegierten bei der UNWCC, teilte.284 Die Staatliche Kommission wird im zweiten Kapitel näher beleuchtet. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass sich im besetzten Jugoslawien ein institutionelles Netzwerk ausbildete, dass noch vor Kriegsende intensiv Informationen, Unterlagen und Berichte über Kriegsverbrechen sammelte und parallel zur königlichen Kommission seine Arbeit aufnahm.
1.3.3 Erlass über die Militärgerichte 1944
Mit der Institutionalisierung der Volksbefreiungsbewegung und ihrer Anerkennung seitens der Alliierten entstanden auch erste detailliert ausgearbeitete Erlasse und Anweisungen im Zusammenhang mit der Ahndung von Kriegsverbrechen. Unter welchen Bedingungen die Juristen der Volksbefreiungsbewegung arbeiteten, schilderte Hrnčević in seinen Erinnerungen eindrücklich. Zusammen mit Starčević und Divjanović hatte er den Erlass über Militärgerichte in Drvar ausgearbeitet, wo sich im Mai 1944 der Oberste Stab befand. Keiner von ihnen hatte vorher Gesetze kodifiziert. Tito hatte das Dokument bereits unterzeichnet und es sollte abgetippt, vervielfältigt und an die Stäbe der Volksbefreiungsarmee verschickt werden: „Nach dem Abzeichnen habe ich den Erlass auf den 24. Mai 1944 datiert und mit einem Genossen, der aus Zagreb gekommen war und der tippen konnte, ausgemacht, dass wir ihn am nächsten Tag vervielfältigen. Aber am nächsten Tag begann früh morgens die [deutsche, SF] Operation Rösselsprung. Die Kämpfe dauerten in Drvar den ganzen Tag und die ganze Nacht an. Bei den Kämpfen kam auch der Genosse aus Zagreb um, der den Erlass hätte abtippen sollen.“285
Die Volksbefreiungsarmee gewann insbesondere nach der Kapitulation Italiens und nach britischer Unterstützung an Stärke. Während die ersten Jahre von Entbehrungen jeglicher Art geprägt waren – es mangelte an Essen, an Ausrüstung, an Kleidung, an Waffen –, wandelte sich die Situation zum Vorteil der Partisanen. Das bedeutete aber nicht, dass ihnen die grundlegenden Kriegserfahrungen erspart blieben. Sterben und Tod, Angst und Verlust waren Teile einer gemeinsamen Kriegserfahrung sowohl in London als auch in Drvar. Mitglieder der Exilregierung in London waren jedoch keine Kämpfer. Sie diskutierten in der UNWCC über einen juristischen Rahmen für die Ahndung von Kriegsverbrechen, von denen sie gelesen und gehört hatten. Velebit, Hrnčević, Starčević und Divjanović sahen die Folgen von Ausplünderung, Verwüstung und Vernichtung täglich. Ihre soldatischen Kriegserfahrungen beeinflussten von Kriegsbeginn an das Normensystem, das die Volksbefreiungsbewegung schuf.
Während im von Velebit ausgearbeiteten Befehl über die Gründung von Militärgerichten weder Verstöße noch Rechtsfolgen klar definiert waren, wurde der Erlass über die Einrichtung ständiger Militärgerichte vom 24. Mai 1944 konkreter.286 Zu dieser Zeit hatte bereits Josip Hrnčević die Leitung der militärgerichtlichen Abteilung übernommen, da Velebit in die militärdiplomatische Mission befördert wurde.287 Hrnčević war ebenfalls Jurist und in der Zwischenkriegszeit als Richter tätig. Mitglied der Kommunistischen Partei wurde er deutlich früher als Velebit, nämlich bereits 1933, und er war, anders als Velebit, überzeugter Kommunist.288 Vom Militärrecht wusste er nach eigenen Angaben nichts. Eine große Unterstützung waren ihm daher Dr. Gabrijel Divjanović (1913–1991), ebenfalls Jurist, mit großem Interesse für Astronomie und Ante Starčević, ein weiterer Jurist und Oberstleutnant der Volksbefreiungsarmee.289
In 35 Artikeln definierte der Erlass über die Militärgerichte deren Einrichtung und die Zuständigkeit (Art. 1–11), die Straftaten und die Strafen (Art. 12–17), das Prozedere (Art. 18–30) und die Schlussbestimmungen (Art. 31–35). Militärgerichte waren für alle Vergehen zuständig, die sich gegen den Volksbefreiungskampf, gegen seine Errungenschaften und Interessen richteten sowie für alle Straftaten des militärischen Personals und der Kriegsgefangenen, außer bei Straftaten, die in die Zuständigkeit des Höheren Militärgerichts fielen.
Der erste Teil definierte die Regeln zur Einrichtung von Militärgerichten. Bei jedem Korps und jeder Division waren Militärgerichte zu bilden, die weiterhin aus drei Mitgliedern bestanden: dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Den Vorsitzenden bestimmte der Oberste Stab. Als Beisitzer waren ein Offizier aus dem Stab des Korps bzw. der Division sowie ein Unteroffizier oder ein Soldat ebenfalls aus dem Korps oder der Division zu bestimmen. Das Höchste Militärgericht wurde beim Obersten Stab gebildet. Dessen Vorsitzender war gleichzeitig Leiter der militärgerichtlichen Abteilung beim Obersten Stab – zu diesem Zeitpunkt also Hrnčević selbst. Das Höchste Militärgericht bestand aus mehreren Ausschüssen (v[ij]eće, SF), die ebenfalls aus drei und in Einzelfällen auch aus mehreren Mitgliedern zusammengesetzt waren. Art. 10 bestimmte, dass die Militärgerichtsausschüsse über jeden Fall selbstständig urteilten. Während bei den Mitgliedern der Militärgerichte keine besonderen Vorgaben hinsichtlich ihrer juristischen Vorbildung gemacht wurden, regelte Art. 11, dass zu jedem Ausschuss ein Sekretär gehörte, nach Möglichkeit ein ausgebildeter Richter oder Jurist. Der Sekretär sollte vom Militärgericht ernannt werden, „aus Reihen von Personen, die im Befreiungskampf geprüft worden sind“. Seine Aufgaben waren administrativer Natur und er hatte im Ausschuss eine beratende Stimme.
Nach sowjetischem Vorbild des Ukaz 43, der bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen zwischen Taten der „deutschen faschistischen Übeltäter“ und Taten der „Vaterlandsverräter“ differenzierte,290 unterschied der jugoslawische Erlass über Militärgerichte nach Art. 12 hinsichtlich des Tatbestandes zwischen Kriegsverbrechen, Taten der „Volksfeinde“ sowie Straftaten der Militärangehörigen und Kriegsgefangenen. Während also das sowjetische Recht „den Vaterlandsverrat“ hervorhob, waren die jugoslawischen Kommunisten in einer anderen Situation und betonten, wie bereits dargelegt, den „Verrat“ am jugoslawischen Volk.
Als Kriegsverbrecher galten nach Art. 13 entweder Staatsbürger Jugoslawiens oder der Besatzungsmächte oder anderer Staaten, die sich folgender Tatbestände schuldig gemacht hatten: „Initiatoren, Organisatoren, Befehlgeber sowie Beihelfer und unmittelbare Vollzieher von Massentötungen, Folter, Zwangsaussiedlung, Zwangsverschleppung in die Lager und zur Zwangsarbeit, Verwüstung und Raub vom Volks- und Staatseigentum; alle einzelnen Eigentümer von Land und Unternehmen in Jugoslawien und den Besatzungsstaaten und anderen Ländern, die unmenschlich die Arbeitskraft der zur Zwangsarbeit abgeführten Menschen exploitiert haben; Funktionäre des Terrorapparats und der terroristischen bewaffneten Formationen der Besatzer sowie Einheimische im Dienst der Besatzer; Einheimische, die unser Volk für die feindliche Armee mobilisiert haben.“
Im Mai 1944 hatten Hrnčević und seine Helfer bereits einiges an Grundlagenmaterial gesammelt, um den Erlass sowohl an jugoslawische Bedürfnisse, aber auch an internationale Diskussionen und sowjetische Vorbilder anzupassen.291 Abgesehen von Massentötungen, Folter sowie Zwangsverschleppung und Zwangsarbeit war, wie später auch nach dem Londoner Statut, Zugehörigkeit zu gewissen Kategorien von Verbrechervereinigungen oder Organisationen strafbar. Eine jugoslawische Besonderheit war eine konkrete Nennung von Einheimischen, die für die Besatzungsmächte Soldaten mobilisierten, sowie von Profiteuren der Zwangsarbeit. Auf der anderen Seite fehlte, wie von Hrnčević selbst betont, der Tatbestand der Zwangskonversion, der in Jugoslawien eine wichtige Rolle spielte.292
Als „Volksfeinde“ galten nach Art. 14 „alle aktiven Ustascha, Tschetniks und Angehörige anderer militärischer Einheiten, die im Dienst des Feindes stehen, sowie deren Organisatoren und Beihelfer; alle die auf irgendeiner Weise dem Feind dienen – als Spione, Zusteller, Kuriere, Agitatoren und ähnlich; diejenigen, die das Volk gezwungen haben, seine Waffen an den Besatzer zu übergeben; alle, die sich gegen die Volksgewalt wenden und gegen sie arbeiten; alle, die Volksarmee bekämpfen oder auf eine andere Weise dem Besatzer helfen oder geholfen haben; alle die schweren Mord verüben oder schweren Raub und ähnliches.“ Auch hier war der Erlass, nach Hrnčević, „elastisch genug“, einerseits um dem Gericht die Möglichkeit zu lassen, auch andere Formen der Zusammenarbeit mit dem Besatzer zu ahnden, aber auch alle Gegner der neu begründeten Ordnung zu bestrafen.293 Wie bereits betont, beruhte die Unterscheidung zwischen Kriegsverbrechern und „Volksfeinden“ auf der Vorstellung von fremden Besatzern und ihren einheimischen „Lakaien“; auf der Vorstellung von Ideengebern und den „Verführten“. Die ersteren waren als Kriegsverbrecher anzuklagen, als aktive Anstifter und Urheber, als Organisatoren und Befehlsgeber von Verbrechen. Tschetniks, Ustascha und Mitglieder anderer kollaborierender militärischer Einheiten galten als „Volksfeinde“, da sie im Dienst des Feindes standen und das „Volk“ verrieten. Diese Interpretation des Zweiten Weltkriegs und des jugoslawischen Bürgerkriegs setzte sich sehr früh fest. Sie war auf unterschiedlichen Ebenen wirksam. Nach dieser Sicht trugen die deutschen Besatzer die Gewalt nach Jugoslawien hinein und ließen sie dort von ihren barbarischen „Dienern“, den Mitgliedern der Ustascha, Tschetniks und Weißgardisten, ausüben, die aus krankhaften Trieben handelten. Wie sehr damit die Auseinandersetzung mit der Verantwortung lokaler Gesellschaften für den Massenmord ausblieb, wie Alexander Korb im Kontext des Narrativs vom archaischen Ustascha-Täter überzeugend dargelegt hat, wird noch in den nächsten Kapiteln analysiert.294
Der Art. 15 definierte Straftaten für das militärische Personal wie die Verweigerung des Militärdienstes, Fahnenflucht, Geheimnisverrat, unterlassene Hilfeleistung sowie brutaler Umgang mit der Bevölkerung. Das waren Maßnahmen zur Disziplinierung der Volksbefreiungsarmee, wobei solche Fälle nach Hrnčević sehr selten waren.
Wie stark die Erfahrung des Kriegs und Bürgerkriegs die Väter des Erlasses prägte, ist sichtbar aus dem vorgeschriebenen Strafenkatalog. Strafen sollten zwar einen vorbeugenden Charakter haben und zu einer Resozialisierung beitragen,295 doch wie sollte das unter Kriegsbedingungen möglich sein? Es erscheint daher konsequent, dass nach Art. 16 auf relativ milde Strafen wie strenge Verwarnung, Geldstrafen oder Degradierung über strengere Strafen wie Entlassung, Vertreibung aus dem Wohnort oder bis zu 24 Monate Zwangsarbeit direkt die Todesstrafe folgte. Der Krieg war noch nicht zu Ende. Gefängnisse, die langfristig unter der Kontrolle der Partisanen standen, gab es nicht. Die Häufung von Todesstrafen überrascht in diesem Zusammenhang nicht. Allerdings sollte jedes Todesurteil vom Höchsten Militärgericht bestätigt werden. Mit einer Todesstrafe ging nach Art. 17 auch der Verlust militärischer bzw. bürgerlicher Ehre sowie die Konfiskation des Eigentums der verurteilten Person in den Volksbefreiungsfonds einher. Strengere Strafen konnten auf Bewährung ausgesetzt werden.
Besondere Aufmerksamkeit widmete der Erlass der Aufgabe des Ermittlungsrichters. Dieser sollte die beschuldigte Person und die Zeugen vernehmen sowie entlastende und belastende Beweise sammeln. Ein Schriftführer war vorgesehen, nicht nur, um die Vernehmung aufzuzeichnen, sondern auch, um Zeugenschaft über ihre Rechtmäßigkeit zu belegen. Wie Velebit wies auch Hrnčević auf die enge Verzahnung der militärrechtlichen Strukturen und dem Geheimdienst hin. Gerade die Ermittlungsrichter waren häufig Leute des Geheimdienstes, der ein besonderes Interesse an Tatbeständen der Spionage oder der „fünften Kolonne“ hatte.296 Die Ermittlungsrichter bekamen auch das Recht, Anklagen zu erheben, und fungierten als Ankläger, falls beim Militärgericht keine existierten. Die Angeklagten hatten das Recht auf einen Verteidiger. Die Verhandlung war öffentlich, konnte aus besonderen Gründen jedoch geschlossen ablaufen.
Ein Recht auf Revision war nicht vorgesehen: Dadurch jedoch, dass schwere Strafen sowie die Todesstrafe vom Höchsten Gericht bestätig werden mussten, war ein Korrektiv eingebaut. Der oberste Befehlshaber der Volksbefreiungsarmee konnte nach Art. 31 auf Vorschlag des Höchsten Gerichts verurteilte Personen amnestieren, den bereits begonnenen Prozess aufheben oder noch vor der Eröffnung einstellen. Damit bekam Tito durch seine Gnadenbefugnis weitreichende Eingriffsmöglichkeiten in die Militärgerichtsbarkeit. Seine herausragende Stellung wurde damit ausgebaut, denn traditionell ist das Begnadigungsrecht ein Privileg des Staatsoberhauptes. Sowohl Djilas als auch Velebit beschrieben in ihren Erinnerungen den Wandel von Tito nach der zweiten Sitzung von AVNOJ vom Guerillaführer zum Staatschef.297 Der Erlass über Militärgerichte verdeutlicht, wie dieser Wandel institutionalisiert wurde. In der Praxis zeigte sich, und darüber wird detaillierter im dritten Kapitel geschrieben, dass er seine Prärogative häufig genug nutzte.
Die deutsche Operation Rösselsprung, die Flucht des Obersten Stabs und Titos aus Drvar sowie das Beziehen des neuen Hauptquartiers aus Vis führten dazu, dass der Erlass erst in der zweiten Junihälfte 1944 an die Korps verschickt wurde.298 Er behielt seine Gültigkeit bis August 1945, als die Vorläufige Versammlung das Gesetz über den Staatsschutz verkündete. Hrnčević verschickte den Erlass zusammen mit den Richtlinien an die Korps erst im Juli 1944.299 Er definierte nicht nur die Rechtsnormen, sondern auch administrative Vorgänge, bestimmte die Wappen, die Formulare für die Ermittlungsrichter, alles mit dem Ziel der Gleichförmigkeit und der Nachverfolgung. Das Formular sollte folgende Informationen enthalten: „a.) Vorgangsnummer, b) Tag der Verhaftung, c) Tag der Inhaftierung, d) Vorname, Name, Spitzname, Beruf und Wohnort des Inhaftierten, e) Straftat, f) Tag der Entlassung, g) wie ist er entlassen und h) Anmerkung.“ Diese Formulare bezogen sich in erster Linie auf die Disziplinarstrafen, die bei Vergehen der Partisanen zum Tragen kamen. Bei Todesstrafen wies Hrnčević darauf hin, dass dem Urteil eine Einschätzung der Tatsache beizufügen sei, wie die Bevölkerung auf das Verbrechen respektive auf die Strafe reagiert habe, bevor alle Unterlagen an die nächste Instanz weitergeleitet würden. Da Hrnčević qua Amt Vorsitzender des Höheren Militärgerichts war, wollte er mehr über die Stimmung erfahren, in welcher Prozesse geführt wurden, bevor sein Gericht Urteile bestätigte oder nicht. An dieser Stelle zeigt sich, dass die Kommunisten das von ihnen gern zitierte „angeborene Rechtsgefühl unseres Volks“300 bei ihrer Rechtsprechung zumindest berücksichtigen wollten. In seinen Erinnerungen führte Hrnčević den Fall einer Achtzehnjährigen auf, die nach der Befreiung Belgrads exemplarisch wegen Diebstahls zum Tode verurteilt wurde. Hrnčevićs Höheres Militärgericht wandelte die Strafe um, weswegen er mitten in der Nacht bei Aleksandar Ranković vorgeladen wurde.
Er hat mich sofort in scharfem Ton gefragt, warum wir das Urteil dieses Mädchens umgewandelt haben, wenn man durch exemplarische Strafen Diebstähle und Raub in der Stadt verhindern solle – und er fügte hinzu, dass er mich absetzen werde. Ich habe ihm den Fall geschildert und gesagt, dass wir im Gericht meinen, dass wir dieses Mädchen, fast ein Kind, das sich vor dem Abschlachten seitens der Ustascha gerettet hatte, nicht zum Tode verurteilen können, sowie dass sich ihr Fall nicht zum Statuieren eines Exempels eigne.301
So sehr, wie Hrnčević die Stimmungen und Gefühle „des Volks“ bei seiner Urteilsfindung berücksichtigen wollte, geht aus seinen Erinnerungen auch hervor, welche Macht-Kompetenzen und Überschneidungen die Militärgerichtsbarkeit von Anfang an begleiteten. Wie Velebit das für seine ersten Prozesse auch schilderte, war der Geheimdienst immer eine zu berücksichtigende Instanz. So konnte der Geheimdienstchef Ranković mitten in der Nacht den Vorsitzenden des Höheren Militärgerichts zu sich bestellen und die Korrektur eines Urteils verlangen. Im oben geschilderten Fall ging Ranković auf die Argumente Hrnčevićs ein. Das Beispiel zeigt nur, dass die Normen und Gesetze situationsbedingt weniger Wert waren als das Papier, auf dem sie geschrieben waren. Und dass die Jurisdiktion während des Kriegs viel stärker davon abhing, ob die Kommunikation mit dem Obersten Stab überhaupt gegeben war, zeigen die Entwicklungen in Slowenien. Hrnčević wollte die Partisanen-Justiz unbedingt von der Justiz des Ersten Jugoslawiens sowie der Gerichtsbarkeit der Besatzer und ihrer jugoslawischen Unterstützer abheben. Daher sah er in seinem Erlass von der Gründung außerordentlicher Gerichte oder Standgerichte ab. Da sich in slowenischen Regionen eine eigene Militärgerichtsbarkeit formiert hatte, in der Standgerichte vorgesehen waren, empfahl er dringend ihre Auslösung.302 Auch hinsichtlich der slowenischen Entscheidungen über die Befugnisse der Staatsanwälte war z.B. Kardelj unzufrieden und wies die slowenischen Genossen an, ihre Entscheidungen zu ändern.303
1.4 Gemeinsame Kommission
Der Kriegsverlauf und die Entscheidung Churchills, die Partisanenbewegung mit Waffen und anderen Hilfen zu unterstützen, brachten die Exilregierung und den König in Bedrängnis. Fitzroy Maclean erinnerte sich:
Meanwhile, the Foreign Office was doing what it could to bridge the gap between Tito and the Royal Jugoslav Government in London. It was no easy task. The gap was one not only of space, but of time, a difference not only of outlook, but of experience. King Peter, it is true, had, as a gesture, publicly broken with Mihajlović and called upon his people to support Tito. But, coining when it did, this volteface only served to antagonize one faction without impressing the other.304
Wie Maclean schreibt, entzog Petar II. am 29. August 1944 Mihailović das Kommando über die „Jugoslawische Armee in der Heimat“, wie der offizielle Titel seiner Einheiten war. Am 12. September 1944 wandte er sich über BBC an die jugoslawische Bevölkerung und rief alle Serben, Kroaten und Slowenen auf, sich zu vereinigen und der Volksbefreiungsbewegung beizutreten. Mit Pathos betonte er: „Alle die sich an den Feind anlehnen, gegen die Interessen des eigenen Volkes, werden es nicht schaffen, das Brandmal der Verräter von sich zu entfernen, weder vor dem Volk noch vor der Geschichte.“305
Die Entscheidung des jungen Königs, sich von Mihailović abzuwenden, hatte weitreichende Konsequenzen: Die Frage nach Legalität und Legitimität der Partisanenbewegung war nun vom Tisch, doch die Vorwürfe über den Verrat der Exilregierung und des Königs, das gegenseitige Misstrauen, saßen tief. Zudem war der öffentliche Bruch mit Mihailović aufgrund des britischen Drucks entstanden und eine Folge der Verhandlungen zwischen dem Regierungspräsidenten im Exil, Šubašić und Tito. Tito setzte sich mit seinen Vorstellungen durch: Eine gemeinsame Übergangsregierung aus königlichen und Ministern des Nationalen Komitees wurde gebildet und die Frage der staatlichen Einrichtung auf die Nachkriegszeit verschoben.
Für die königliche Kommission bedeutete das in der Praxis die Eingliederung in die Staatliche Kommission. Organisatorisch wurde sie zur Delegation in London. Vladimir Milanović vertrat die jugoslawische Regierung weiterhin in der UNWCC und beteiligte sich insbesondere an Diskussionen, deren Entscheidungen die Ahndung von Verbrechen im zerstückelten und besetzten Jugoslawien erleichtern sollten. Ganz vehement setzte er sich dafür ein, dass die NS-Satellitenstaaten in den Memoranden und Resolutionen der UNWCC im gleichen Zug mit den Achsenmächten genannt wurden, z.B. in Vorschlägen für den Waffenstillstand.306 Er argumentierte, dass deren Verbände in Jugoslawien die gleichen Verbrechen wie die SS und die Gestapo begangen hätten und die Bevölkerung unter gleichen Folgen leide. Milanović ging es darum, dass nicht nur die Mitglieder der SS und der Gestapo und anderer vor der UNWCC als verbrecherisch diskutierten Organisationen pauschal nach dem Waffenstillstand in Gewahrsam genommen werden konnten, sondern auch leitende Mitglieder der entsprechenden militärischen und politischen Organisationen der Satellitenstaaten.
Milanović wurde zum jugoslawischen Botschafter in Belgien ernannt, sodass Radomir Živković seine Aufgabe übernahm. Bereits am 22. August 1944 begleitete er ihn zur 28. Sitzung der UNWCC und ab dem 26. September war er dann allein als jugoslawischer Delegierte bei der UNWCC.307
In der zweiten Hälfte 1944 leistete die UNWCC außerordentliche Arbeit und ihre Unterkomitees legten mit ihren Resolutionen und Empfehlungen Grundlagen für die internationale Ahndung von Kriegsverbrechen. Zahlreiche Themen bestimmten ihre Agenda: von der Gründung besonderer United Nations Mixed Military Tribunals for the Trial of War Criminals über den Transfer von Kriegsverbrechern, deren Auslieferung bis zu der Frage, was eigentlich Kriegsverbrechen seien. Nach Akten der UNWCC zu urteilen, war es insbesondere Bohuslav Ečer, der mit seiner Vorarbeit vor der UNECC stark für die Implementierung der Konzepte „crimes against humanity“ sowie „aggressive war“ plädierte.308 Inzwischen liegen einige Studien darüber vor, die Ečers Engagement mit Ideen Hersch Lauterpachts und Aron Trainins verbinden.309 Vieles deutet darauf hin, dass ihn insbesondere Trainins Ideen inspirierten, vor der UNWCC für die Kodifizierung des „aggressive war“ als Kriegsverbrechen zu plädieren.
In seiner Erklärung des „agressive war“ bezog Ečer sich in erster Linie darauf, dass es ihm nicht um die Frage gehe, ob jeder Angriffskrieg ein Kriegsverbrechen sei, sondern, dass der Zweite Weltkrieg dies auf jeden Fall gewesen sei:
The Second World War was planned, prepared and launched by the Axis rulers and military loaders not only as an aggressive war but as a total one. And this is, from the criminological point of view, a very important fact. A total war as conceived, planned, prepared and launched by the Axis rulers and military leaders in accordance with their gangster- and pirate philosophy is a criminal war because of its criminal aims and of its criminal means.310
Zunächst schien es, als würde seine Einstufung des Angriffskriegs als Kriegsverbrechen an der Ablehnung seitens Großbritannien scheitern. In den folgenden Diskussionen spielten Milanović und sein Nachfolger Živković eine wichtige Rolle.311 Die Delegierten aus Frankreich (Gros) und Griechenland (Stavropoulos) stärkten die britische Position, während sich der norwegische (Colban) und der belgische (de Bear) Delegat enthielten. Živković versuchte zu vermitteln und betonte, dass alle Delegierten damit einverstanden gewesen seien, dass „launching and waging a war of aggression“ illegal seien.“312 Er schloss sich Ečer an und regte an, dass die Kommission diese Problematik an die alliierten Regierungen übermittele und von der Kommission die Empfehlung ausgesprochen werde, dass der Angriffskrieg nicht nur künftig als Kriegsverbrechen zu deklarieren sei, sondern dieser Grundsatz auch retroaktiv bezogen auf den Zweiten Weltkrieg zu gelten habe. Živković stimmte sein Handeln eng mit der Tito-Šubašić-Regierung ab und holte sich regelmäßig die Erlaubnis, bestimmte Haltungen zu vertreten und Meinungen zu äußern. Nach Ečer habe ihm Živković mitgeteilt, dass die Haltung seiner Regierung bezüglich des Angriffskriegs mit dem sowjetischen Standpunkt abgestimmt wurde, auch wenn die Sowjetunion kein Mitglied der UNWCC sei.313 Daher hatte sich Jugoslawien seinem Antrag nach „minority report“ angeschlossen. Auch andere Kommissionsmitglieder und in erster Linie Herbert Pell als Präsident interessierten sich für die Position der Sowjetunion und baten Ečer, vor der Kommission die Thesen von Trainin vorzustellen.314
Sicherlich waren die Vorstöße der Sowjetunion von Bedeutung. Das haben Francine Hirsch und Valentyna Polunina in ihren Arbeiten mehrfach belegt.315 Der Prozess von Kharkov, der Grundlagen des sowjetischen Umgangs mit Kriegsverbrechen öffentlich machte, fand den Weg ins Memorandum des Komitees III als Beweis dafür, dass der Zweite Weltkrieg als totaler Krieg geplant worden war.316 Am stärksten scheint aber eine andere Entwicklung die Stimmung in der Kommission beeinflusst zu haben, Ečers „minority report“ zu akzeptieren. Viele Delegierte waren mit der institutionellen Fehlkonstruktion der UNWCC und den eher wenigen konkreten Ergebnissen ihrer Arbeit unzufrieden. Und einige wandten sich an die Presse oder ließen ihre persönlichen Verbindungen spielen, um die Haltung der Großalliierten zu beeinflussen, allen voran der amerikanische Delegierte Herbert Pell, aber auch der australische Vertreter Lord Wright of Durley. Pell hatte seine Position seiner Freundschaft mit dem amerikanischen Präsidenten Roosevelt zu verdanken und versuchte, trotz aller Konflikte und Hinderungen seitens des State Departments, unterschiedliche Anliegen der UNWCC durchzusetzen. Im September 1944 veröffentlichte die Washington Post einen Artikel des amerikanischen Reporters Friedrich Kuh darüber, dass weder eine Anklage gegen Hitler noch andere führende NS-Verantwortliche vorbereitet sei.317 Es war vermutlich Pell selbst, der die Informationen an die Presse weitergeleitet hatte, wobei Kuh grundsätzlich sehr gut vernetzt war.318 Der norwegische Delegierte Colban beschwerte sich jedenfalls während der Sitzung vom 26. September 1944 über den Artikel und sagte, „that Mr. Kuh in conversation with a Norwegian official in London had claimed to have obtained his information from two members of the Commission.“319 Kuh ließ durchblicken, dass es norwegische und britische Delegierte seien, die kein Interesse daran zeigten, Verbrechen an Juden zu ermitteln, die keine Staatsbürger der Vereinten Nationen seien. Colban war empört und betonte, dass die Treffen der Geheimhaltungspflicht unterlägen sowie keine nicht autorisierten Personen Einblick in die Dokumente der UNWCC bekommen sollten.320 Auch der amtierende Vorsitzende Cecil Hurst bezeichnete die Enthüllungen als bedauerlich, insbesondere weil ihm selbst vorgeworfen wurde, dass er eine Aufnahme Hitlers auf die Liste verhindere. Der australische Delegierte Lord Wright of Durley reagierte gleich und regte an, die Definition der Kriegsverbrechen zu erweitern. Seiner Meinung nach war die Verfolgung von Juden in Deutschland ein offensichtliches Kriegsverbrechen, das die Kommission bei ihrer Arbeit an den rechtlichen Normen der Ahndung berücksichtigen solle. Das war auch im Artikel von Kuh als Lösung des Problems vorgeschlagen worden: eine Änderung der Definition von Kriegsverbrechen und ihre Erweiterung um alle Verstöße, die sich gegen Menschen aufgrund ihrer Rasse, Religion oder politischen Einstellungen richten, unabhängig davon, welcher Nationalität die Opfer sind oder auf wessen Territorium sich die Verstöße ereignen.321 In Ečers Worten bedeutete das, „the crimes began long before the war, in preparation for this war, with the physical extermination of whole classes of their own citizens because of race, religion or political beliefs; and thereby the Axis rulers and especially the Fascists in Italy and the Nazis’ in Germany, prepared for the second world war.“322 Deswegen sei eine neue Kategorie einzuführen und zwar „crimes against humanity“, die er mit der Präambel der Haager Konvention gedeckt sah, die Martens’sche Klausel. Diese Klausel, nach dem russischem Juristen Friedrich Martens genannt, definierte, dass nach Fällen, „die von den geschriebenen Regeln des internationalen Rechts nicht erfasst sind, […] Zivilpersonen und Kombattanten unter Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts [verbleiben], wie sie sich aus den feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.“323
In der anschließenden Diskussion plädierte der holländische Delegierte de Moor dafür, dass die Kommission die gesamte deutsche Regierung als verantwortlich für die Kriegsverbrechen erkläre. Die meisten Delegierten waren dafür: Živković betonte, dass nur so die Bombardements von Städten oder die Einziehung von Zwangsarbeitern geahndet werden könnten. Dirk Moses hat bereits betont, dass insbesondere die britische und die amerikanische Regierung die Diskussionen um die Neuausrichtung des internationalen Strafrechts gebremst hatten.324 Einiges deutet darauf hin, dass die Delegierten daraufhin versuchten, die öffentliche Meinung für ihr Anliegen zu gewinnen. In amerikanischen und in britischen Zeitungen mehrten sich Artikel über die Frage der Ahndung von Kriegsverbrechen sowie das „Scheitern“ der UNWCC, und vor der UNWCC mehrten sich Diskussionen über angebliche „Leaks“ aus dem Kreis der Delegierten, während Delegierte gleichzeitig versuchten, über persönliche Kontakte, Fürsprecher in Parlamenten zu finden.325
Es dauerte aber noch einige Monate, bis sich Ečer mit seiner Ansicht, dass „the preparation and launching of the present total war are crimes because the whole policy which is the background of the present war is a criminal one“326 durchsetzen konnte. In einer emotionalen Rede appellierte er an die anderen Delegierten und meinte:
I remember that at the time when I was studying at the University of Vienna in 1911, one of my teachers in criminal law (I don’t know if it was Lammasch or Stoos), warned us of danger of becoming prisoners of narrow legalistic rules and conceptions. He told us ‚do not admit in your practice as judges, barristers or officials that law kills justice‘. I remember again and again this warning, because the old law, which did not foresee the Nazi criminality, might be an instrument of injustice towards the victims of the Nazis. This law could really kill justice if it were interpreted in a narrow sense. On the other hand, if we take the courageous decision, I can imagine the tremendous impression on public opinion at the time when this decision would be allowed to be published.327
Zu diesem Zeitpunkt war Ečer bereits mehrfach gegen Ablehnung seitens der Briten gelaufen. Mit seinem Appell forderte er seine Kollegen auf, mutig zu sein, an die Gerechtigkeit zu denken und an die Opfer von Verbrechen. Er erklärte auch, welche Konsequenzen für die Ahndung von Kriegsverbrechen es hätte, wenn sie den Angriffskrieg nicht als ein solches definierten, wenn die Invasion sowie deren Folgehandlungen nicht als illegal geächtet wären.328 Ečer spürte, dass ihn insbesondere seine britischen und holländischen Kollegen nicht verstanden, die darauf beharrten, dass man nicht neue Gesetze schaffen und diese dann rückwirkend anwenden könne. In diesem Zusammenhang hielt auch Živković eine bemerkenswerte Rede, in der er betonte, dass das geltende internationale Recht den Angriffskrieg nicht eindeutig als Kriegsverbrechen deklariere.329 Es sei aber auch nicht so, dass es auf diese Weise nicht interpretiert werden könne. Er forderte seine Kollegen auf, Verantwortung zu übernehmen und visionär zu sein: „we have to go back to the political aims we have in view for the future. In other words, as to whether we really do want, or to not want, to make war a crime.“330
Der australische Delegierte Lord Wright of Durley teilte seine Ansichten und stärkte ihm den Rücken. Nach und nach schlossen sich Delegierte Ečers Meinung, aber es dauerte dennoch Monate, bevor sich etwas tat. Zunächst zog sich der britische Vorsitzende Hurst zurück. Ab Januar 1945 übernahm Lord Wright den Vorsitz, regte einige Veränderungen an und beschleunigte die Entwicklung der UNWCC.331 Wie Narrelle Morris dargelegt hat, war Wright ein begnadeter Netzwerker.332 Er verstärkte aber auch die Zusammenarbeit mit der Presse und warb nun öffentlich für die Anliegen der UNWCC.333 Die Stimmung innerhalb der Großalliierten änderte sich allmählich, so empfahl die UNWCC letztlich Aufnahme vom Angriffskrieg und „crimes against humanity“ auf die Liste der Kriegsverbrechen.
Die persönlichen Kriegserfahrungen osteuropäischer Delegierter sowie das Gefühl der Machtlosigkeit in Diskussionen mit ihren westeuropäischen Alliierten wirkten sich stark auf ihr Engagement für die Weiterentwicklung des internationalen Strafrechts aus. Die Solidarität äußerte sich nicht nur bei der gegenseitigen Unterstützung im Plenum, sondern auch in anderen Belangen. So lobbyierte Ečer bei Vladimir Ribarž, der inzwischen die Aufgabe des jugoslawischen Botschafters in London übernommen und in dieser Funktion Živković einige Male vertreten hatte, dafür, die Bewerbung Egon Schwelbs als „legal officer“ bei der UNWCC zu unterstützen.334 Diese Lobbyarbeit zeigt erneut, wie strategisch die Vertreter kleiner Staaten vorgingen. Es ging auch darum, ihre Leute an die strategischen Stellen zu positionieren. Mit Schwelb teilte Ečer einige Gemeinsamkeiten: Schwelb war auch promovierter Jurist und Sozialdemokrat. Wegen seines politischen Engagements und seiner jüdischen Herkunft hatte ihn die Waffen-SS einen Tag nach Einmarsch der NS-Truppen in Prag festgenommen.335 Dank britischer Intervention wurde er freigelassen und konnte mit seiner Familie nach London fliehen. Schwelb arbeitete als Sekretär des Komitees III und legte mit seinen Gutachten und seinen Schriften Grundlagen für die Implementation des Konzepts „crimes against humanity“ in die UN-Charta.
Eine für Jugoslawien wichtige Frage war der Umgang mit Kriegsverbrechern, die mit Besatzungsmächten ihre ethnische Zugehörigkeit teilten, jedoch jugoslawische Staatsbürger waren. Innerhalb der UNWCC wurden diese als „politische Quislinge“ bezeichnet. Noch Ende Oktober schrieb Živković Sir Cecil Hurst an und bat um das Memorandum „On the Treatment of Quislings“, da gerade dieses Problem Jugoslawien stark betreffe.336 Das UNWCC-Memorandum besagte, dass eine Unterscheidung zu machen sei zwischen „politischen Quislingen“ und „Kriegsverbrechern“, dass die an der UNWCC beteiligten Regierungen die Hilfe der Kommission hinsichtlich der Bestrafung von „politischen Quislingen“ anfordern sollten sowie dass Staatsangehörige von Teilnehmerländern der UNWCC unter die Kompetenzen der Kommission fielen.337
Auch andere Delegierte brachten Anliegen aus eigenen Ländern vor die Kommission: So wie Ečer sich einsetzte, dass nicht nur Kriegsverbrechen geahndet werden können, die nach Kriegsbeginn begangen wurden, lag es z.B. im Interesse Frankreichs, die Gestapo und die Waffen-SS als kriminelle Vereinigungen zu deklarieren und deren Mitglieder unter das Strafrecht zu stellen. Der französische Delegierte André Gros, ein Jurist und Politikprofessor, schlug vor, die Gestapo und die Waffen-SS nicht als normale militärische Formationen zu betrachten, sondern als „associations de malfaiteurs“.338 Die Kommission akzeptierte seinen Vorschlag, der später ebenfalls Eingang in das Londoner Statut fand. Allerdings konnte Gros als französischer Delegierte bei der Londoner Konferenz selbst für sein Anliegen werben, anders als die anderen UNWCC-Vertreter.339
Am 18. Dezember 1944 erreichte ein Brief aus dem bereits von Besatzern befreiten Belgrad Radomir Živković, unterzeichnet von Dušan Nedeljković und Milan Bartoš, die ihn im Namen der Staatlichen Kommission aufforderten, alle Informationen über die UNWCC an sie zu übermitteln, damit sie sich mit deren Arbeit „genau vertraut machen“ konnten.340 Živković sollte nicht nur alle offiziellen Akten der UNWCC nach Belgrad übersenden, sondern auch Angaben über die Mitglieder der UNWCC machen, konkret auch darüber, wer sie ernannt hatte. Grundsätzlich betonten sie im Brief, den sie mit dem Partisanenspruch „Tod dem Faschismus – Freiheit dem Volke“ in Kapitallettern abschlossen, dass sie „alles über die Problematik der Kriegsverbrecher“ wissen wollen. Konkret forderten sie auch Medienberichte und die Literatur über die Londoner Konferenz ein, die im Bericht von Bohuslav Ečer erwähnt wurden. Titos Gefolgsleute sicherten sich die Macht im Land und drängten auch auf die internationale Bühne. Živković wurde jugoslawischer Delegierter, möglicherweise, weil er Bartoš aus Belgrad kannte, wo sie an der juristischen Fakultät arbeiteten und im Kreis des damals sehr bekannten serbischen Juristen Živojin Perić (1868–1952) verkehrten.341 Perić war von 1898 bis 1938 Professor an der juristischen Fakultät in Belgrad, ein überzeugter Legalist, Pazifist und Verfechter der europäischen Idee, der dann während der Besatzung die Regierung Nedić beriet.342 Andererseits hatte Živković bereits ein großes Wissen über die Vorgänge und Nedeljković hatte als Vorsitzender der Staatlichen Kommission keinen offensichtlichen Grund, um ihn zu ersetzen. Mit der Aufforderung wurde Živković aber deutlich gemacht, was nun seine Aufgabe war, wo und wem er künftig zu berichten hatte. Und das war in Belgrad.
Interessant war Živkovićs Versuch, das Sammeln von Informationen über deutsche Kriegsverbrechen in Italien zu verhindern.343 Živković äußerte Bedenken, dass Italien nach seiner Kapitulation nicht länger als Achsenmacht betrachtet werde, und betonte dass, „die UNWCC selbst mit der Annahme von italienischen Anzeigen einer dieser Mächte, die diesen Krieg verursacht haben, moralische Unterstützung leiste, […] noch bevor sie zur Verantwortung gezogen wurde, wegen der Verbrechen, die der Grund für die Etablierung der UNWCC waren.“344 Seine Haltung schlug diplomatische Wellen innerhalb der UNWCC und der britischen Regierung, die mit dem Sammeln und Anzeigen angefangen hatte. Auch Belgrad zeigte sich alarmiert, spielte die Frage der italienischen Kriegsverbrechen für Jugoslawien eine ganz wichtige Rolle. Dabei ging es erneut nicht nur um die Bestrafung von Verantwortlichen, sondern um das diplomatische Ringen um Territorien und künftige Reparationszahlungen. Tito hatte bereits mehrfach betont, dass Jugoslawien die Grenzen von 1918 zu Italien und Österreich nicht akzeptieren werde.345 Nachweise von italienischen Verbrechen in Jugoslawien sollten nicht vom Tisch verschwinden, nur weil Italien selbst unter deutscher Besatzung litt. Der Kompromiss, vom späteren britischen Botschafter in Italien, Sir Charles Noel, vorgetragen, sah dann so aus, dass die Informationen über NS-Verbrechen in Italien von der Alliierten Kontrollkommission gesammelt werden sollten, die sie dann an die UNWCC übermitteln würde. Gleichzeitig war vorgesehen, dass die Alliierte Kontrollkommission von der italienischen Regierung das Militärarchiv und andere Dokumente einforderte, die im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen italienischer Staatsangehörigen an Bürgern der UN standen.346 Der Art. 29 des Waffenstillstands mit Italien regelte Folgendes: „Benito Mussolini, his Chief Fascist associates and all persons suspected of having committed war crimes or analogous offenses whose names appear on lists to be communicated by the United Nations will forthwith be apprehended and surrendered into the hands of the United Nations. Any instructions given by the United Nations for this purpose will be complied with.“347 Und Živković erwartete von den britischen und amerikanischen Verantwortlichen, dass sie dafür sorgten, jugoslawische Listen zu berücksichtigen. In dieser Frage argumentierte er ganz im Sinne der neuen Tito-Šubašić-Regierung. Tito machte keinen Unterschied zwischen deutschen oder italienischen Verbrechern oder „Quislings“. Und während die alliierten Truppen Richtung Norditalien eilten, machten die Jugoslawen aus dem befreiten Belgrad Druck, über die UNWCC bereits erste italienische Kriegsverbrecher nach Jugoslawien auszuliefern.348
Tito und die Kommunisten agierten aber vorsichtig. Sie waren auf die Unterstützung seitens der Alliierten angewiesen, so betonten sie ihr rechtmäßiges Vorgehen bei der Bestrafung von Kriegsverbrechern. Am 13. Mai 1944 hatte der Oberste Stab ausdrücklich einen Befehl erteilt, dass Kriegsgefangene nicht erschossen werden dürfen.349 Dem britischen Offizier Vivian Street sagte Tito, er behalte sich angesichts der schlimmen Verbrechen das Recht vor, den Kriegsgefangenen unmittelbar nach ihrer Inhaftierung auf Grundlage internationaler Gesetze einen Prozess zu machen. Wie Trifković aber richtig betonte, den sowjetischen Pfad der unmittelbaren großen Kriegsverbrecherprozesse betraten die Jugoslawen dann aber doch nicht.350
1.5 Amnestie
Vraćamo se iz rata i nismo zlopamtila [Wir kehren aus dem Krieg zurück und sind nicht nachtragend]351
Nach öffentlichem Bruch zwischen der königlichen Regierung und Draža Mihailović sowie dem Aufruf Petars II. an die jugoslawische Bevölkerung, sich der Volksbefreiungsarmee anzuschließen, bekamen die Partisanen größeren Zulauf. Umgehend nach der Rede des Königs verkündete der Oberste Stab der Partisanen einen „letzten Aufruf“ Titos, wonach alle militärischen Einheiten und alle Personen, die bis zum 15. September 1944 auf der feindlichen Seite gekämpft hatten, in die Volksbefreiungsarmee aufgenommen würden, falls sie freiwillig die Seiten wechselten.352 Konkret bezeichnete er sie als „verführte Diener der Besatzer“, die aus Einheiten der „Quislings und Kollaborateure“ auf die Seite der Partisanen wechseln oder ihnen die Waffen übergeben sollten. Mag der „letzte Aufruf“ zunächst barsch klingen, war das vermutlich den eigenen Kämpferinnen und Kämpfern gegenüber nötig. Schließlich konnte die Rhetorik der vergangenen Jahre nicht im sofortigen Wendemanöver beendet werden.
Im November 1944 beschloss dann die Präsidentschaft des AVNOJ auf Titos Vorschlag hin eine allgemeine Amnestie für jeden, „der seine Hände nicht mit unschuldigem Blut des Volkes“353 besudelt habe. Dieses Amnestieangebot war eine Einladung und zugleich eine Warnung an die inneren Gegner. Die Partisanen zeigten sich bereit, Tschetniks, Ustascha und Domobrani in ihre Reihen aufzunehmen, jedoch nur, wenn diese sich nicht am jugoslawischen Volk vergangen hatten. Das suggeriert, die Partisanen hätten reine Hände; ein Narrativ, welches ihre Rolle als Verteidiger und Anwälte der jugoslawischen Bevölkerung moralisch legitimierte.
Um sich als legitime Autorität präsentieren zu können, suchten die jugoslawischen Kommunisten nach Zuspruch und Unterstützung in der Bevölkerung. Ihre Amnestie ist innenpolitisch als Integrationsangebot an die ehemaligen Gegner zu verstehen, aber auch als ein Versuch, die gespaltene jugoslawische Bürgerkriegsgesellschaft zu einen. Für wen die Amnestie gedacht war, erklärte Tito selbst vor der AVNOJ-Präsidentschaft.354 Gleich zu Beginn seiner Rede betonte er, dass die Amnestie verständlicherweise nicht für die Organisatoren und Vollstrecker von Kriegsverbrechen am „Volk“ gelte.
Warum nehmen wir an, dass es nötig ist, eine Amnestie zu verkünden?“, fragte Tito und setzte gleich fort, „um allen Verführten, die sich in den oben genannten Formationen befinden oder diese unterstützen, die Möglichkeit zu geben, ihre Fehler vor den Völkern zu korrigieren und ihren Beitrag zu leisten – wenn auch spät – an diesen letzten Kämpfen für die Befreiung unseres Landes, die naht; damit sie beitragen am künftigen Aufbau unseres neuen demokratischen föderativen Jugoslawiens.
Wer die „Verführten“ sind, das erläuterte Tito auch: die „verführten [oder irregeführten, SF] serbischen“ Bauern, die Draža Mihailović fest in seinen Klauen halte, die kroatischen Domobrani, Legionari und Ustascha und die slowenischen Domobranci. Auch wenn der Begriff „zavedeni“ mehrdeutig und mit unterschiedlichen, auch sexuellen, Konnotationen beladen ist und die Unterwerfung unter den übermächtigen Besatzer suggeriert, verknüpfte Tito den Begriff mit anderen Assoziationen. In seiner Rede suggerierte er, sich „verführen zu lassen“ sei eine zutiefst menschliche Eigenschaft und es gehe bei den „Verführten“ um die schwachen, jedoch einfachsten und gutwilligen Menschen. Um zu erklären, wie es dazu kommen konnte, dass „sich diese Bürger Jugoslawiens in den schlimmsten Zeiten der Geschichte unserer Völker auf der Seite der langjährigen Feinde ihres Landes wiederfanden“, verband er den Akt der Verführung mit dem Begriff der „einheimischen Verräter“. Die Verführten seien, so Tito, von ihnen, von „einheimischen Verrätern“, denen sie vertraut hatten, verführt worden und wurden „unabsichtlich“ selbst „Verräter“ ihrer Heimat. Schuld trugen in Titos Augen andere: reaktionäre Politiker aus der Zwischenkriegszeit, Religionsführer, königliche Offiziere. In einem Land, in dem viele durch die Zusammenarbeit mit den Besatzern kompromittiert waren und das sich in einem Bürgerkrieg befand, versprach sich Tito keinen Nutzen davon, den Bürgerkrieg zu verlängern. Er setzte auf die Integration und sprach die „Quislings“ frei, indem er ihnen keinen Vorsatz unterstellte und sie auch zu Opfern machte. Andere Mitglieder der AVNOJ-Präsidentschaft schlossen sich Titos Meinung an und betonten, dass die Kriegsverbrecher damit nicht amnestiert würden, sondern allein die Teilnahme an genannten militärischen Formationen entkriminalisiert werde.355 Aus ihren Beiträgen wird deutlich, dass es ihnen darum ging, die Volksbefreiungsbewegung zu öffnen, aber auch den Bürgerkrieg zu beenden.
Das biblische Motiv vom „Volk“, das von seinen Führern verführt und irregeführt wird, gehört zum Standardrepertoire populistischer Bewegungen.356 Für die jugoslawischen Kommunisten war eine solche Deutung der Zusammenarbeit mit den Besatzern vom Vorteil. Sie lasteten Kriegsverbrechen und „Verrat“ einem bestimmten definierten Kreis von Personen an und sprachen die Mitläufer frei. Wer auch für kürzeste Zeit Partisan war oder mit der kommunistischen Partei zusammenarbeitete, hatte große Chancen, einer Strafe zu entgehen. Durch die Ethnisierung und die Ideologisierung der Schuldfrage waren die Täter klar definiert: Die deutschen, italienischen, bulgarischen und albanischen Besatzer trugen nach dieser Auffassung die Gewalt nach Jugoslawien hinein und waren zusammen mit den fehlgeleiteten politischen Eliten aus der Zwischenkriegszeit schuld am Krieg und an den begangenen Verbrechen. Die ethnische Definition der Schuldfrage führte dazu, dass die nicht-südslawischen Bevölkerungsteile des jugoslawischen Staats per Abstammung als Täter und Feinde galten. Insbesondere traf das für die Deutschen zu. Als vermeintliche „Volksfeinde“ mussten sie aktiv beweisen, dass sie nicht gegen die Volksbefreiungsbewegung waren. Damit kehrte AVNOJ in ihrem Falle die Unschuldsvermutung um.357 Am gleichen Tag, dem 21. November 1944, als die AVNOJ-Präsidentschaft über die Amnestieverordnung diskutierte, stand ein anderes Thema auf der Tagesordnung, nämlich der Übergang des Feindvermögens in das Eigentum des Staats. Die Redebeiträge sind nicht erhalten, aber der Vorschlag wurde einstimmig angenommen.358 Mit Art. 2 ging in das Eigentum des Staats „sämtliches Vermögen von Personen deutscher Volkszugehörigkeit außer derjenigen Deutschen, die in den Reihen der Volksbefreiungsarmee und der Partisaneneinheiten Jugoslawiens gekämpft haben“ über. Art. 3 regelte, dass das gesamte Eigentum von Kriegsverbrechern und ihren Helfern, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ebenfalls in das Staatseigentum überführt wurde.
Die Kommunisten rangen in dieser Phase um die Zustimmung in der Bevölkerung, und da eine klare Konfrontation mit dem Phänomen der „Verführten“ einen Großteil der Bevölkerung Jugoslawiens kompromittiert hätte, verzichteten sie darauf. Zudem beschleunigten die Amnestien den Zufluss von vormals gegnerischen Soldaten in die Reihen der Volksbefreiungsarmee. Es schien daher viel einfacher, die Schuldfrage durch die kollektive Bestrafung der Deutschen zu lösen. Die Entlastungserzählung erleichterte die Integration ehemaliger innerjugoslawischer Gegner, sie führte aber auch zur Legitimierung konformistischer Verhaltensweisen und zur Verfestigung von Opfernarrativen. Schließlich galten nun auch große Teile der jugoslawischen Bevölkerung als Opfer, die nationalistischen und faschistischen Einheiten angehörten und als „Verführte“ entlastet wurden, weil sie „unpolitisch“ und „nicht aufgeklärt“ gewesen waren.
Nach der Befreiung fingen die Volksbefreiungsausschüsse in der Vojvodina und in Slawonien damit an, Personen, die ihrer Meinung nach deutscher Nationalität waren, Bürgerrechte zu entziehen, was Unruhen provozierte.359 Die Präsidentschaft AVNOJs verschickte daraufhin ein Schreiben über die Deutung der Vorschriften über die Konfiskation des feindlichen Eigentums, das verdeutlichte, welche Vorstellungen von nationaler Zugehörigkeit in der AVNOJ-Führung herrschten.360 Demnach galten als Nicht-Deutsche Menschen mit einem deutschen Namen, einer deutschen Herkunft oder deutscher Nationalität, wenn sie sich assimiliert hatten und als Slowenen, Serben oder Kroaten fühlten. Die AVNOJ-Präsidentschaft betrachtete die Nationalität als etwas, was Menschen sich aussuchten, und nicht als etwas, in das sie hineingeboren wurden. Um als „assimiliert“ zu gelten, reichte es beispielweise aus, während des Kriegs nicht dem Kulturbund beigetreten zu sein oder sich in deutschen Volksvereinen hervorgetan zu haben.
Ein folgendes Gesetz über Amnestie und Begnadigung, das am 29. Juni und am 5. Juli 1945 verhandelt wurde, sollte zur weiteren Stabilisierung und Normalisierung der innenpolitischen Situation beitragen. Im Rechtsausschuss des AVNOJ diskutierten die neuen Machthaber über die Verängstigung, die sich in der Bevölkerung nach Kriegsende ausgebreitet hatte. Sie nahmen auch wahr, dass in der Übergangsphase vom Krieg zum Frieden „Fehler“ passiert waren, und reagierten, indem sie Justizorgane aufbauten und die Herausbildung des staatlichen Gewaltmonopols forcierten. Über diese „Fehler“, gemeint sind Verbrechen der Partisanen sowie Schnellurteile und Exekutionen von vermeintlichen Regimegegnern, sind bereits zahlreiche Veröffentlichungen entstanden.361 Der neuen politischen Führung ging es darum, in der Übergangszeit, noch vor den ersten Wahlen, die innenpolitische Lage zu stabilisieren und ihre Macht zu stärken, ohne ungeordnete Gewaltanwendung. Moša Pijade brachte es auf den Punkt als er sagte, es gehe beim Amnestieerlass um eine Beschleunigung der Normalisierung.362
Gleichzeitig inszenierte die neue politische Führung die Amnestien und die Begnadigungen als Demonstrationen eigener Stärke und als eine noble Geste der Vergebung. Auch wenn das Gesetz heute von einigen als taktische Täuschung und kommunistische List interpretiert wird,363 ist es im Kontext der Entwicklungen nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs eher als ein Versuch zu deuten, die Nach-Bürgerkriegsgesellschaft zu befrieden. Aus der kurzen Debatte vor der AVNOJ-Präsidentschaft ist der Wunsch zu vernehmen, den Krieg auch symbolisch zu beenden, indem die Sieger den Besiegten verziehen und sie aufforderten, den gemeinsamen Staat auch gemeinsam aufzubauen.364 Für Kriegsverbrecher, „Volksfeinde“, Mitglieder des Kulturbundes und der Gestapo, Ustascha (wenn sie freiwillig beigetreten waren), Ljotićevci und Mitglieder der russischen freiwilligen Korps galt die Amnestie nicht. Die Frage von Schuld und Verantwortung war noch einmal mehr als eindeutig beantwortet worden.
1.6 Londoner Statut
Während in den befreiten Gebieten Jugoslawiens die Kommunisten über die Volksbefreiungsarmee die Macht übernahmen und nach Partisanengesetzen richteten, überschlugen sich die Entwicklungen in London. Dort tagten seit Juli 1945 Delegierte der vier Hauptalliierten darüber, ob und wie sie mit juristischen Mitteln die Hauptverantwortlichen für die NS-Kriegsverbrechen vor ein internationales Tribunal stellen konnten.365
Bis zum letzten Moment war es nicht sicher, dass sie sich einigen würden.366 Am 8. August 1945 unterzeichneten Robert H. Jackson für die USA-Regierung, Robert Falco für die Provisorische Regierung der Französischen Republik, Lord Jowitt für Großbritannien und Iona Nikitschenko und Aron Trainin für die Sowjetunion das Londoner Viermächte-Abkommen und legten damit die Rechtsgrundlagen und die Prozessordnung des Internationalen Militärgerichtshofs fest.367 Viele Diskussionen der UNWCC wiederholten sich während der Londoner Konferenz, so auch die Fragen, ob ein Angriffskrieg illegal sei, ob der Tatbestand der Verschwörung, wie von den Amerikanern konzipiert, so zu interpretieren sei, was die „crimes against humanity“ seien und wie ein internationales Tribunal überhaupt zu organisieren sei.368 Die Charta des Internationalen Militärtribunals definierte und regelte anschließend viele dieser offenen Fragen. Sie besagte, dass vor dem Tribunal Verbrechen der Achsenmächte geahndet werden. Sie definierte das Prozedere und die Jurisdiktion. Art. 6 legte fest:
The following acts, or any of them, are crimes coming within the jurisdiction of the Tribunal for which there shall be individual responsibility:
(a) Crimes against peace: namely, planning, preparation, initiation or waging of a war of aggression, or a war in violation of international treaties, agreements or assurances, or participation in a common plan or conspiracy for the accomplishment of any of the foregoing;
(b) War crimes: namely, violations of the laws or customs of war. Such violations shall include, but not be limited to, murder, ill-treatment or deportation to Wave labour or for any other purpose of civilian population of or in occupied territory, murder or ill-treatment of prisoners of war or persons on the seas, killing of hostages, plunder of public or private property, wanton destruction of cities, towns or villages, or devastation not justified by military necessity;
(c) Crimes against humanity: namely, murder, extermination, enslavement, deportation, and other inhumane acts committed against any civilian population, before or during the war, or persecutions on political, racial or religious grounds in execution of or in connection with any crime within the jurisdiction of the Tribunal, whether or not in violation of the domestic law of the country where perpetrated.
Leaders, organizers, instigators and accomplices participating in the formulation or execution of a common plan or conspiracy to commit any of the foregoing crimes are responsible for all acts performed by any persons in execution of such plan.369
Zahlreiche Empfehlungen der UNWCC fanden damit Eingang in das Londoner Statut, so z.B. die Empfehlung, den Tatbestand „crimes against humanity“ als Verbrechen zu definieren und zwar, wie auch in der History of UNWCC betont, „against any civilian population“, „before and during the war“, „whether or not in violation of the domestic law of the country where perpetrated“.370 Genau diese Absicht verfolgte Ečer bei seinen Argumenten für das Konzept der „crimes against humanity“. Es ging ihm darum, Verbrechen ahnden zu können, die vor dem Kriegsbeginn geschahen, an Zivilisten, die gleicher Staatsangehörigkeit waren wie die Täter, und selbst, wenn dies nicht gegen die in dem Gebiet herrschende Rechtsordnung verstieß. Die Verbrechen im besetzten Sudetenland fielen in das Muster. Die Verbrechen an jüdischen Deutschen auch.
Das Gleiche galt für den Tatbestand des Angriffskriegs, der als „crimes against peace“ unter Art. 6a definiert war. Strafbar war damit das Planen, Vorbereiten, Einleiten oder Durchführung eines Angriffskriegs oder die Beteiligung an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen. Damit differenzierte das Statut zwischen dem Planen eines Angriffskriegs und einer Verschwörung zur Durchführung desselben. Auch hier waren die Ideen und Vorarbeiten Ečers sichtbar, dem es darum ging, den Angriffskrieg strafrechtlich zu ächten, aber auch die politische und militärische Führung des Angriffsstaats verantwortlich zu machen, wie er bei den ersten Treffen der London International Assembly formulierte.371 Francine Hirsch und Valentyna Polunina haben detailliert ausgearbeitet, welchen Beitrag sowjetische Juristen und insbesondere Aron Trainin an der Ausformulierung des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof hatten.372 Im Juli und August 1945 war Trainin persönlich anwesend. Seine Ideen hat jedoch Ečer in die internationalen juristischen Zirkel und Institutionen nach London transferiert. Für die politische Führung in Jugoslawien spielte diese Entwicklung eine große Rolle, konnte sie ihre Gesetzgebung an die internationalen Entwicklungen anpassen. Schließlich waren die internationalen Vorgaben durch sowjetische Juristen stark beeinflusst.
Noch vor der Londoner Konferenz besuchten Nedeljković und Bartoš London auf Einladung vom UNWCC-Vorsitzenden Lord Wright.373 Vom 31. Mai bis zum 2. Juni 1945 organisierte er im Royal Courts of Justice eine Konferenz der Nationalen Kriegsverbrecherkommissionen, bei der alle Delegierten der UNWCC sowie Vertreter ihrer nationalen Kommissionen anwesend waren.374 Auf die Konferenz bzw. ihre konkreten Auswirkungen auf die Praxis der jugoslawischen Staatlichen Kommission wird im zweiten Kapitel detaillierter eingegangen. Die Auswirkungen auf die Jurisdiktion waren allerdings auch immens. Nedeljković und Bartoš lernten aus erster Hand über das geplante simultane Vorgehen zwischen der UNWCC und den nationalen Kriegsverbrecherkommissionen bei der Ahndung von Kriegsverbrechen.375 Sie verstanden schnell, dass sie sich innerhalb des internationalen UNWCC-Rahmens werden bewegen müssen, um Auslieferungen von sogenannten „minor war criminals“ nach Jugoslawien zu veranlassen. Sie verstanden aber auch, welche Vorteile eine Übernahme internationaler Vorgaben und Normen für den neuen jugoslawischen Staat bedeuten würde. Nach außen konnte das neue Jugoslawien demonstrieren, dass es internationale Werte teilte und ein verlässlicher Alliierter war. Nach innen konnte die neue Jurisdiktion mit internationalen Vorgaben begründet werden.
1.7 „Crimes against people“: Straftaten gegen das Volk und den Staat
Auch in Jugoslawien beschleunigte das Kriegsende die Entwicklungen. Nur einige Wochen nach der Verkündigung des Londoner Statuts verabschiedete die jugoslawische Vorläufige Versammlung am 25. August 1945 noch vor den Wahlen das Gesetz über die Straftaten gegen das Volk und den Staat (Zakon o krivičnim d[j]elima protiv naroda i države).376 Wertende Begriffe wie „Volksfeinde“ verschwanden aus dem Gesetzestext, auch wenn er weiterhin einzelne Formulierungen aus dem Erlass über Militärgerichte enthielt. Die Ahndung von Kriegsverbrechen definierte fortan ein Gesetz, das vorgab, welches Handeln eine Gefahr für „das Volk“ und „den Staat“ bedeutete. Ein Gesetz, das nicht nur auf militärischer Ebene verdeutlichte, wer Feind und wer Freund war, sondern den Anspruch erhob, gesamtgesellschaftlich zu gelten. Was konkret bestimmte das Gesetz? Nach Art. 2 galt:
1. As a criminal act against the people and the State is considered an act aimed at the forcible overthrow of or threat to the existing State system of Democratic Federal Yugoslavia, or any menace to its foreign security, or to the basic democratic, political, national and economic achievements of the liberation war, e.g., the Federal structure of the State, the equality and fraternity of the Yugoslav peoples, and the system of the people’s authorities.
2. As a criminal act under this Law any act outlined in the preceding paragraph directed against the security of other States with which Democratic Federal Yugoslavia has a treaty of alliance, friendship or co-operation, is punishable with due regard to the principle of reciprocity.377
Die Kommunisten erlangten über den Volksbefreiungskampf die Macht. Sie siegten im jugoslawischen Bürgerkrieg. Im November standen noch die ersten allgemeinen Wahlen an, die diesen Sieg legitimieren sollten. Das Gesetz über die Straftaten gegen das Volk und den Staat erfüllte in diesem Kontext unterschiedliche Funktionen: Es regelte eindeutig die Frage nach Loyalität, nach Bindung der Staatsbürger an ihren Staat, nach staatlicher Einrichtung, nach Herrschaft und nach Zugehörigkeit. Insbesondere die Frage der Zugehörigkeit bewegte die Nachkriegsgesellschaften und wurde zur Aporie.378 Wen sonderte das Gesetz aus der politischen Ordnung aus? Mit Churchill war verhandelt worden, dass die Bevölkerung Jugoslawiens bei den Wahlen über die künftige Staatsform abstimmte. Das Gesetz machte jeden Versuch strafbar, mit Gewalt die Errungenschaften des Volksbefreiungskampfes rückgängig zu machen. Wer einen Umsturz plante, machte sich strafbar. Wer gegen die geltende, von AVNOJ vorgegebene Herrschaftsordnung in umstürzlerischer Absicht agierte, machte sich strafbar. Wer gegen die föderale Staatseinrichtung in umstürzlerischer Absicht agierte, machte sich strafbar. Wer gegen die Volksausschüsse in umstürzlerischer Absicht agierte, machte sich strafbar. Wer gegen die Sicherheit eines Staats agierte, mit dem das Demokratische Föderative Jugoslawien alliiert war, machte sich strafbar. Nach Eva Horn kreiste die Frage nach dem Verrat nach dem Zweiten Weltkrieg um drei Sphären: „im Hinblick auf das Verhältnis von Souverän oder nationaler Gemeinschaft und Staatsbürger, im Hinblick auf Freund-Feind-Verhältnisse und schließlich im Hinblick auf die Macht, deren Bestand von bestimmten Wissensformen (oder besser: Geheimnisformen) abhängig zu sein scheint.“379 Der Souverän war nach dem Gesetz über die Straftaten gegen das Volk und den Staat der von AVNOJ proklamierte jugoslawische Staat, der von nationalen Gemeinschaften und den Staatsbürgern Loyalität forderte. Loyalität bedeutete in diesem Kontext Verzicht auf gewalttätigen Systemumsturz. Welche Vergehen sonderten jemanden aus der Gemeinschaft aus?
Abs. 3 des Art. 3 definierte Tatbestände, nach welchen jemand wegen Kriegsverbrechen anzuklagen war: Viele orientierten sich an Art. 6 des Londoner Statuts, besonders an den Definitionen der Kriegsverbrechen und „crimes against humanity“.
3. Any person who commits a war crime, i.e. who during the war or the enemy occupation acted as instigator or organiser, or who ordered, assisted or otherwise was the direct executor of murders, of condemnations to the punishment of death and the execution of such, or of arrests, torture, forced deportation or removal to concentration camps, or interning, of forced labour of the population of Yugoslavia; any person who caused the intentional starvation of the population, compulsory loss of nationality, compulsory mobilization; abduction for prostitution, or raping, or forced conversion to any other faith: any person who under these circumstances was responsible for any denunciation resulting in any of the measures of terror or terrorisation outlined in this paragraph, or any person who in these circumstances ordered or committed arson, destruction or loot of private or public property; any person who entered the service of the terroristic or police organisations of the occupying forces, or the service of any prison or concentration or labour camp, or who treated Yugoslav subjects and prisoners-of-war in an inhumane manner.
Strafbar war danach sowohl die Organisation oder Anweisung als auch die direkte Ausübung von Tötungen, Zwangsarbeit, Zwangsmobilisation, Verschleppung in die Konzentrationslager, Freiheitsberaubung, Vergewaltigung wie nach dem Londoner Statut auch. Zugleich beschrieb das jugoslawische Gesetz einige Tatbestände noch genauer, z.B. Verurteilung und Vollstreckung von Todesstrafen, Zwangstaufen, Zwangsassimilation oder Zwangsprostitution, was dem Verlauf des Zweiten Weltkriegs und des jugoslawischen Bürgerkriegs geschuldet war. Konkret strafbar waren auch die Zugehörigkeit zum Terrorapparat und zu den Polizeiformationen der Besatzer, eine Tätigkeit in Gefängnissen, Arbeits- und Konzentrationslagern sowie unmenschliche Handlungen an jugoslawischen Staatsbürgern oder Kriegsgefangenen.380
Art. 3, Abs. 4–6 definierten weitere Strafbestände, die konkrete den Dienst in den militärischen Verbänden der Besatzer behandelten:
4. Any person who during the war organised or recruited others to enter, or himself entered any armed military or police organization composed of Yugoslav subjects, for the purpose of assisting the enemy and fighting with the enemy against his own Fatherland, accepting from the enemy arms and submitting to the orders of the enemy;
5. Any person who during the war against Yugoslavia or against the allies of Yugoslavia, accepted service in the enemy army, or took part in the war as a fighter against his Fatherland or its allies;
6. Any person who during the war and enemy occupation entered the police service or accepted service in any organ of enemy authority. or assisted these in the execution of requisition orders for the taking of food and other goods, or in the pursuance of any other measures of force against the population of Yugoslavia.
Damit war die Frage der Zusammenarbeit mit den Besatzern und die Frage des bewaffneten Kampfes gegen den Volksbefreiungskampf strafrechtlich als „Verrat am Vaterland“ gedeutet, oder nach Hans Magnus Enzensberger, eine „Ausbreitung des Tatbestandes“ zwecks der Machterhaltung wurde vollzogen.381
Das Gesetz war unscharf formuliert und hatte einen rückwirkenden Charakter, was Interpretationsmöglichkeiten erhöhte. Plastisch erklärte Ɖilas die Intention des Gesetzgebers und betonte: „Die Schuldigen […], sie müssen wegen ihrer Verbrechen zur Verantwortung gezogen werden. Verständlich ist, dass hierbei nicht die Verführten oder unschuldige Menschen gemeint sind, die wir zu Tausenden freigelassen haben. Gemeint sind die Rädelsführer von Verbrechen. Hier stellt sich die Frage, ob ein Mensch dazu verführt werden kann, und ob man es ihm verzeihen könnte, falls es ihm befohlen wurde, eine Frau oder ein Kind abzuschlachten. Ich denke, dass davon keine Rede sein kann. Es kann keine Rede sein vom Zwang und dem Verführt-Sein, weil man sich für derartige Verbrechen irgendwie verantworten muss.“382
1.8 Zwischenfazit
An dieser Stelle wird wieder das Dilemma deutlich, vor dem die neuen Machthaber standen. Einerseits hatten sie den Anspruch, jeden Verantwortlichen und jede Verantwortliche wegen begangener Kriegsverbrechen vors Gericht zu stellen. Während des Kriegs hoben sie die Kriegsverbrechen der anderen immer hervor, um die Volksbefreiungsarmee als die moralische Alternative hervorzuheben. Sie versprachen, dass die Schuldigen wegen ihrer Taten verurteilt werden. Nach dem Krieg gingen sie als militärische Sieger vom Feld. Die politische Macht hatten sie jedoch noch nicht gesichert und standen sowohl außenpolitisch als auch innenpolitisch vor großen Herausforderungen.
Der jugoslawische rechtliche Umgang mit Kriegsverbrechen kann in diesem Zusammenhang auch als ein Lern- und Anpassungsprozess gedeutet werden. Die Partisanengesetze nach sowjetischem Vorbild entstanden aus der spezifischen Lage der Besatzung und des Bürgerkriegs, während die Exilregierung durch Partizipation an internationalen Gremien ihre Legitimität unterstrich. Diese zweigleisige Entwicklung war eine Folge der besonderen jugoslawischen Situation. So wurde die Frage der Ahndung von Kriegsverbrechen mit unterschiedlichen Bedeutungen aufgeladen: Es ging nicht nur um die Bestrafung für begangene Kriegsverbrechen, sondern darum, nach welchem Recht die Angeklagten bestraft werden und wer befugt war, das Recht zu definieren. Die jugoslawischen Kommunisten setzten sich durch. Ihre war crimes policy war jedoch durch eine flexible Anpassungsfähigkeit und Aneignungen gekennzeichnet.
Nach 1943 entwickelte sich die UNWCC zur zentralen Plattform, über die auch kleinere Staaten wie Jugoslawien direkten Einfluss auf die Entwicklung des Völkerstrafrechts nehmen konnten. Die Einführung des Tatbestandsmerkmals „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ war ein wichtiges Anliegen. Noch wichtiger erscheint die Kriminalisierung des Angriffskriegs und die Schaffung einer Sicherheitsarchitektur nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Mit der Einbindung von Exilregierungen kleinerer Staaten in den globalen Friedensprozess knüpfte die UNWCC an frühere Erfahrungen des Völkerbundes an. Die Analyse der Ansichten und Aktivitäten von Repräsentanten wie Ečer verdeutlichte deren diplomatische und politische Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen und den Prozess durch die Bildung von Allianzen untereinander und nicht nur durch „Bandwagoning“ zu gestalten.
Die Ahndung von Kriegsverbrechen nach Kriegsende orientierte sich an internationalen Entwicklungen, war aber erneut eine Reaktion auf die Herausforderungen der Nachkriegszeit. Die jugoslawischen Entscheidungsträger übernahmen die Vorgaben der UNWCC und den Plan, die Führung des nationalsozialistischen Deutschlands und seiner Partner sowie die Organisationen zu verklagen, die für das verbrecherische Regime verantwortlich waren. Sie übernahmen die Konzepte der „conspiracy“ und der „complicity“, passten sie jedoch an die jugoslawische Situation an und definierten präzise Kriegsverbrechen. Als selbsterklärte Revolutionäre hatten sie keine Schwierigkeiten, existierendes Recht zu annullieren. Eine Übernahme internationaler Normen schien der sichere Weg zu sein, den Alliierten zu zeigen, dass Jugoslawien sich an internationalen Werten orientierte.
Die UNWCC wurde aus jugoslawischer Perspektive zur zentralen agency der war crimes policy. Sie schuf Wissen, Wissen über die Kriegsverbrechen der Besatzungsmächte, aber auch Wissen über das rechtliche Prozedere. Dieses Wissen nutzten jugoslawischen Institutionen, die sich im Aufbau befanden. In dieser Hinsicht konnte Jugoslawien, das während des Kriegs und in der Nachkriegszeit wenig Fachpersonal und wenige Ressourcen hatte, mit geringem Aufwand vom Wissenstransfer von London nach Belgrad und von Belgrad in die jugoslawischen Landesteile profitieren. Wie dieser Wissenstransfer funktionierte, wird im folgenden Kapitel am Beispiel der jugoslawischen Staatlichen Kommission analysiert.
Teile dieses Kapitels basieren auf überarbeiteten Versionen bereits veröffentlichter Aufsätze, siehe Ferhadbegović, The Impact of the United Nations War Crimes Commission; Ferhadbegović, Les actions en justice.
Davičo, Basch Tschelik.
Manchmal auch als Albert Weiss bezeichnet.
Leider ist Vajs’ Originaltagebuch verschollen. Informationen über seine Biografie und Zitate aus seinem Tagebuch, sind der Denkschrift entnommen, die nach seinem Tod veröffentlicht wurde. Lavoslav Kadelburg (Hg.), Albert Vajs. Spomenica (Beograd: Savez jevrejskih opština 1965).
Weiter Angaben zu Vajs bei Jelena Lopičić Jančić (Hg.), Albert Vajs. (1905–1964): život i delo (Beograd: Altera 2014), 8.
Sima Karaoglanović, U ratnom zarobljeništvu, in:Kadelburg, Spomenica, 39–66.
Dušan Nedeljković, Humanizam dra Alberta Vajsa, in: Kadelburg, Spomenica, 69.
Dnevnik Alberta Vajsa, abgelichtet in: Kadelburg, Spomenica, 15f.
Erst 1942 im Oflag VII-B wurden die jugoslawischen jüdischen Offiziere zunächst besonders gekennzeichnet und anschließend nach ihrer Überstellung in das Oflag VI-C in Osnabrück in gesonderten Baracken untergebracht. Über die Behandlung jüdischer Kriegsgefangenen mit Hinweis auf die entsprechenden Befehle Stefan Geck, Das deutsche Kriegsgefangenenwesen 1939–1945 (Mainz: Universitätsbibliothek 2009), 45–47. Zu Erfahrungen von Vajs während seiner Gefangenschaft siehe Karaoglanović, U ratnom zarobljeništvu, in: Spomenica, 39–66.
Holm Sundhaussen, Serbien, in: Wolfgang Benz / Barbara Distel (Hg.), Der Ort des Terrors, Bd. 9 (München: Beck 2009), 344.
Nedeljković, Humanizam dra Alberta Vajsa, in: Kladenburg, Spomenica, 69.
Nedeljković, Humanizam dra Alberta Vajsa, in: Kladenburg, Spomenica, 69.
Siehe dazu die Arbeiten von Segesser und von Lingen, Segesser, Recht statt Rache oder Rache durch Recht. Lingen, „Crimes against Humanity“.
Siehe dazu die Arbeiten von Kerstin von Lingen zur UNWCC sowie die Veröffentlichungen von Julia Eichenberg und ihrem Team, die im Rahmen des Forschungsprojekt „The London Moment. European Governments-in-Exile during the Second World War“ entstehen und entstanden sind https://exilegov.hypotheses.org/ (überprüft am 14.1.2021); Lingen, Epistemic Communities of Exile Lawyers at the UNWCC, JHIL 24 (2022), 315–333.
Julia Eichenberg, Crossroads in London on the Road to Nuremberg. The London International Assembly, Exiled Governments and War Crimes, JHIL 24 (2022), 334–353; Kerstin von Lingen, Setting the Path for the UNWCC; dies, Defining Crimes against Humanity.
Detlef Vogel, Operation „Strafgericht“. Die rücksichtslose Bombardierung Belgrads durch die deutsche Luftwaffe am 6. April 1941, in: Gerd R. Ueberschär / Wolfram Wette (Hg.), Kriegsverbrechen im 20. Jahrhundert (Darmstadt: Primus 2001), 303–308.
Milan Grol, Londonski dnevnik (Beograd: Nolit 1990), 114.
Olga Humo, Sve to bilo je naivno i dirljivo, Nin vom 15.2.2007, 83.
Branko Petranović, Istorija Jugoslavije. Kraljevina Jugoslavija, Bd. 1 (Beograd: Nolit 1988), 393.
Grundzüge der Geschichte des WWII in Jugoslawien bei Marie-Janine Calic, Geschichte Jugoslawiens im 20. Jahrhundert (München: Beck 2010), 137–178.
Kosta St. Pavlović, Ratni dnevnik 1941–1945 (Beograd: Službeni glasnik 2011), 18–19.
Pavlović, Ratni dnevnik, 19.
Ljubodrag Dimić, Predgovor, in: Zapisnici sa sednica Ministarskog saveta Kraljevine Jugoslavije 1941–1945 (Beograd: Službeni list 2004), VIII.
Grol, Londonski dnevnik, 124–125.
Govor njegovog Veličanstva Kralja 28. juna 1941, in: Službene Novine vom 19.8.1941, 8.
Aleksandar Ignjatović, Images of the Nation Foreseen: Ivan Meštrović’s Vidovdan Temple and Primordial Yugoslavism, Slavic Review 73 (2014) 4, 854.
Izjava njegovog Veličanstva Kralja vom 15.5.1941, in: Službene Novine vom 19.8.1941, S. 9.
Govor pretsednika kraljevske vlade vom 27.6.1941, in: Službene Novine vom 19.8.1941, S. 15.
Julia Eichenberg, London Calling. Adressbücher des britischen Exils im Zweiten Weltkrieg, Zeithistorische Forschungen 2 (2019), 363–374, hier nach https://zeithistorische-forschungen.de/2-2019/5734#footnote-022 (überprüft am 12.11.2020).
Lingen, „Crimes against Humanity“, 195–200.
Kochavi, Prelude to Nuremberg, 7.
Der Text der Deklaration wurde in zahlreichen Tageszeitungen veröffentlicht. Siehe Foreign Press Review, hier nach https://repositories.lib.utexas.edu/bitstream/handle/2152/35634/txu-oclc-35776857-1940-04-17.txt?sequence=2&isAllowed=y (überprüft am 12.3.2018).
Winston Churchill, Prime Minister Winston Churchill’s Speech to the Allied Delegates, St. James’s Place, London, June 12, 1941, in: Winston Churchill, The Unrelenting Struggle (London: Cassell 1942), 161.
Siehe dazu Eichenberg, Crossroads in London; Lingen, Epistemic Communities of exile lawyers at the UNWCC.
Lewis, The Birth of the New Justice, 5. Über den Einfluss jüdischer Juristen siehe James Loeffler / Moria Paz (Hg.), The Law of Strangers: Jewish Lawyers and International Law in the Twentieth Century (Cambridge: Cambridge University Press 2019) sowie Leora Bilsky / Annette Weinke (Hg.), Jewish-European Émigré Lawyers: Twentieth Century International Humanitarian Law as Idea and Profession (Göttingen: Wallstein 2021).
Lewis, The Birth of the New Justice, 5.
Der Abschlussbericht kann unter: Commission on the Responsibility of the Authors of the War and on Enforcement of Penalties. Report Presented to the Preliminary Peace Conference on March 29, 1919, in: https://www.legal-tools.org/doc/63159c/pdf/ (überprüft am 20.1.2024).
Punishment for War Crimes – the Inter-Allied Declaration signed at St. James’s Palace London on 13th January and relative documents (London: H.M. Stationery Office for the Inter-Allied Information Committee 1942), 15.
Franklin D. Roosevelt, Statement Denouncing the Nazi Murder of French Hostages, in: The American Presidency Project https://www.presidency.ucsb.edu/node/210161 (überprüft am 21.3.2021).
Jonathan A. Bush, „The Supreme Crime“ and its Origins: The Lost Legislative History of the Crime of Aggressive War, Columbia Law Review 102 (2002) 8, 2324–2424.
The Molotov Notes on German Atrocities, in: History of the UNWCC, 89.
The Molotov Notes on German Atrocities, in: History of the UNWCC, 89.
Vladimir Milanović (1896–1972) kam in Smederevo zur Welt. Er beendete sein Jurastudium mit einer Doktorarbeit in Paris und ging in den diplomatischen Dienst über. 1935 wurde er zum jugoslawischen Botschafter in Sofia ernannt, wo er 1940, nach einem Jahr in der Schweiz, zurückkehrte. Bis Ende 1943 und der Regierung Purić führte er die Geschäfte in der jugoslawischen Botschaft in London. 1944 vertrat er Jugoslawien in der UNWCC, übernahm aber bald die Aufgabe des Botschafters für Belgien und Luxemburg. Nach Kriegsende blieb er im Exil. Seine Unterlagen, Tagebücher und Korrespondenzen werden im Hoover Institution Archives aufbewahrt: siehe http://pdf.oac.cdlib.org/pdf/hoover/70078.pdf (überprüft am 21.1.2022).
Ilija Jukić (1901–1977) war ein Politiker der Kroatischen Bauernpartei und Diplomat. Kurz vor der Besatzung Jugoslawiens war er Staatssekretär im Auswärtigen Amt. 1941 floht er nach London, wo er im Rahmen der Exilregierung verschiedene Aufgaben übernahm. Grol, Londonski dnevnik, 23–13; 43.
Kochavi, Prelude to Nuremberg, 17.
Kochavi, Prelude to Nuremberg, 17.
Punishment for war crimes. Collective Notes Presented to the Governments of Great Britain, the US.S.S.R. and the U.S.A. and relative correspondence (London: His Majesty’s Stationery Office 1942), 26.
Punishment for war crimes. Collective Notes Presented to the Governments of Great Britain, the US.S.S.R. and the U.S.A. and relative correspondence (London: His Majesty’s Stationery Office 1942), 27.
Raphael Utz, Die Sprache der Shoah: Verschleierung, Pragmatismus, Euphemismus, in: Jörg Ganzenmüller / Raphael Utz (Hg.), Orte der Shoah in Polen: Gedenkstätten zwischen Mahnmal und Museum (Köln u.a.: Böhlau 2016), 33.
Dominika Uczkiewicz, Verfolgung außerhalb des Vaterlandes. Die Politik der polnischen Exilregierung bei Problemen der strafrechtlichen Verfolgung von NS-Kriegsverbrechen 1939–1943, in: Enrico Heitzer u.a. (Hg.), Im Schatten von Nürnberg. Transnationale Ahndung von NS-Verbrechen (Berlin: Metropol 2019), 223–242.
Mehr über den Zweiten Weltkrieg in Polen bei Jochen Böhler, Auftakt zum Vernichtungskrieg. Die Wehrmacht in Polen 1939 (Frankfurt a.M.: Fischer 2006).
Uczkiewicz, Verfolgung, 224.
Unter Bandwagoning versteht man in der internationalen Politik den Anschluss an einen Staat mit größerem Machtpotenzial. Das erste Mal erwähnt wurde der Begriff 1942. In die wissenschaftliche Debatte hat ihn der amerikanische Politikwissenschaftler Kenneth Waltz. Siehe Kenneth Waltz, Theory of International Politics (New York: McGraw-Hill 1979).
Siehe dazu Julia Eichenberg, Crossroads in London on the Road to Nuremberg; Kerstin von Lingen, Epistemic Communities.
History of the UNWCC, 95.
Mehr dazu bei Mohamed M. El Zeidy, The Principle of Complementarity in International Criminal Law (Leiden / Boston: Martinus Nijhoff Publishers 2008), 64–70; Lingen, Setting the Path for the UNWCC, Die Akten aus dem Fond sind digitalisiert veröffentlicht unter United Nations Archives: https://search.archives.un.org/unwcc-international-commission-for-penal-reconstruction-and-development-and-its-committees-and-sub-committees-committee-and-sub-committee-reports-and-notes, künftig unter UN Archives, UNWCC, ICPRD, Reel 37, 15867-00001 bis 15867-00010.
Philippe Sands, East-West Street. On the Origins of Genocide and Crimes against Humanity (London: Weidenfeld & Nicolson 2016).
Kerstin von Lingen, Epistemic Communities.
Lingen, Setting the Path for the UNWCC, 45–76; Eichenberg, Crossroads in London.
History of UNWCC, 97.
History of the UNWCC, 170. Für die Namen der Teilnehmer siehe den Bericht der Kommission in: Commission on the Responsibility, The 1919 Paris Peace Conference and the Allied Commission, hier nach: https://www.legal-tools.org/doc/63159c/pdf/ (überprüft am 21.3.2021).
UN Archives, UNWCC, ICPRD, Reel 37, 15867-00001, 6.
UN Archives, UNWCC, ICPRD, Reel 37, 15867-00007.
UN Archives, UNWCC, ICPRD, Reel 37, 15867-00001, 61.
Die Akten der London International Assembly sind ebenfalls online digitalisiert verfügbar unter https://search.archives.un.org/london-international-assembly-commission-1-box-6-miscellaneous hier im Folgenden LiA, Box-1–6.
Detlef Brandes, Großbritannien und seine osteuropäischen Alliierten 1939–1943. Die Regierungen Polens, der Tschechoslowakei und Jugoslawiens im Londoner Exil vom Kriegsausbruch bis zur Konferenz von Teheran (München: Oldenbourg 1988), 295.
Grol, Londonski dnevinik, 285.
Grol, Londonski dnevinik, 285.
Weder die Protokolle des Ministerrats enthalten Hinweise darauf noch der Fonds der Exilregierung im Archiv Jugoslawiens. Vgl. Komnen Pijevac / Dušan Jončić (Hg.), Zapisnici sa sednica Ministarskog saveta Kraljevine Jugoslavije 1941–1945 (Beograd: Službeni list 2004).
Grol, Londonski dnevinik, 286.
Grol, Londonski dnevinik, 286.
The Moscow Conference; October 1943: Joint Four-Nation Declaration, in: A Decade of American Foreign Policy: Basic Documents, 1941–49 (Washington DC: Government Printing Office 1950), hier nach: http://avalon.law.yale.edu/wwii/moscow.asp (überprüft am 22.1.2022).
Kochavi, Prelude to Nuremberg, 45–47.
USHMM, RG-49.004, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, file 51–56.
USHMM, RG-67.041, Reel 33, Minutes of a Meeting at the Foreign Office on October 20th, 1943, RG-67.041M.0033.00000405.
Bis heute ist Draža Mihailović in ex-jugoslawischen Regionen eine hoch umstrittene Persönlichkeit. Studien über sein Leben und sein Wirken sind nicht rar, allerdings fokussieren sie häufig darauf, ihn und seine Tschetnik-Bewegung für die Zusammenarbeit mit den Besatzern zu entlasten oder zu belasten. Für eine Studie, die Mihailović entlastet, siehe Bojan Dimitrijević, Ðeneral Mihailović: Biografija (Beograd: Institut za savremenu istoriju 2004). Eine Standardstudie zu den Tschetniks ist weiterhin Jozo Tomasevich, War and Revolution in Yugoslavia. Bd. 1 The Chetniks (Stanford: Stanford University Press 1975). Siehe auch Mario Jareb, Allies or Foes? Mihailović’s Chetniks during the Second World War, in: Sabrina P. Ramet (Hg.), Serbia and the Serbs in World War Two (Palgrave: Macmillan 2011), 155–174.
Tomasevich, The Chetniks, 146.
Calic, Geschichte Jugoslawiens, 145.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, file 51–56, Pov. Br. 703.
History of UNWCC, 118.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, file 51–56.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, file 51–56, Pov. Br. 703.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, file 51–56, Pov. Br. 703.
Hirsch, Soviet Judgment at Nuremberg; Dirk A. Moses, Conceptual Blockages and Definition Dilemmas in the ‚Racial Century‘: Genocides of Indigenous People and the Holocaust, in: Dirk A. Moses/ Dan Stone (Hg.), Colonial Genocide (Routledge: Abingdon, 2007), 148–180.
Juliette Cadiot / Tanja Penter, Law and Justice in Wartime and Postwar Stalinism, Jahrbücher für Geschichte Osteuropas 61 (2013) 2, 162.
Cadiot / Penter, Law and Justice, 163.
Darüber und insbesondere, wie Ečer den Nürnberger Hauptkriegsverbrechertribunal beeinflusst hat, siehe Mouralis, Outsiders du droit international, 115–122.
Stefanie Reulen, Staatliche Institutionenbildung in Ostdeutschland. Aufgaben, Interessen, Ideen (Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften 2004), 19–24; Wolfgang Seibel, Verwaltung verstehen. Eine theoriegeschichtliche Einführung (Frankfurt a.M: suhrkamp taschenbuch 2016).
Siehe dazu Sabina Ferhadbegović / Kerstin von Lingen / Julia Eichenberg, Introduction: The United Nations War Crimes Commission (UNWCC) between Europe and Asia, 1943–1948, and the Codification of International Criminal Law, JHIL 34 (2022).
UN Archives, UNWCC, Reel 33, Minutes of Sixth Meeting held on January 26th 1944, 3.
UN Archives, UNWCC, Reel 33, Minutes of Sixth Meeting held on January 26th 1944, 3.
Lewis, The Birth of the New Justice, 43.
History of the UNWCC, 121. Zu den Regeln siehe auch: UN Archives, UNWCC, Reel 33, Minutes of Fifth Meeting held on January 18th 1944.
UN Archives, UNWCC, Reel 33, Minutes of Sixth Meeting held on January 26th 1944.
Uredba o komisiji za istraživanje ratnih zločina, in: Službene novine vom 30.1.1944, Nr. 15.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, Pov. Br. 1303.
Uredba o komisiji za istraživanje ratnih zločina, in: Službene novine vom 30.1.1944, Nr. 15.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, file 51–56, Pov. Br. 153.
Mehr über seine Rolle in seinen Erinnerungen Mihailo Konstantinović, Politika sporazuma: knjiga dnevničkih beležaka 1939–1941. i londonskih beležaka 1944–1945 (Novi Sad: Mir 1998).
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, file 51–56, Pov. Br. 153.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, file 51–56, Pov. Br. 154.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, Br. 14.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, Br. 14, Nacrt raspisa.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, Br. 14/44, Prilog 2.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, Br. 17/44.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, Br. 17/44.
Transmission of particulars of War Crimes to The Secretariat of the UNWCC, USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, Pov. Br. 1303, Prilog 1.
Transmission of particulars of War Crimes to The Secretariat of the UNWCC, USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, Pov. Br. 1303, Prilog 1.
Ante Palavršić, Jugoslavenski zbjeg u Italiji, Građa i prilozi za povijest Dalmacije 9 (1977), 259–282.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, file 51–56, Br. Reg. 226.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, file 51–56, Br. Reg. 220; Pov. Br. 2958.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, file 51–56, Br. 220.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, file 51–56, Br. 353.
History of the UNWCC, 505.
Mouralis, Outsiders, 117.
USHMM, RG.67.041, UNWCC, Minutes of a Meeting at the Foreign Office on October 20th, 1943, RG.67.041M.0033.00000406.
USHMM, RG.67.041, UNWCC, Minutes of a Meeting at the Foreign Office on October 20th, 1943, RG.67.041M.0033.00000408.
Lingen, „Crimes against Humanity“.
Reulen, Staatliche Institutionenbildung, 12–13.
USHMM, RG.67.041, UNWCC, Minutes of a Meeting at the Foreign Office on October 20th, RG.67.041M.0033.00000408 bis RG.67.041M.00033.00000410.
Vismann, Akten, 20.
History of the UNWCC, 34–35. Für den Originalbericht siehe: Commission on the Responsibility of the Authors of the War and on Enforcement of Penalties, Report presented to the preliminary peace conference, in https://www.legal-tools.org/doc/63159c/pdf/ (überprüft am 21.3.2021).
History of the UNWCC, 171.
History of the UNWCC, 171.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, file 51–56, Br. 358.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, Br. 359.
USHMM, RG-49.004M, Government in exile (Fond 103), Reel 1: box 5, Br. 359.
Mitrović, Ratno putovanje, 9–11.
Eine gute Einführung bieten Alex Veit / Klaus Schlichte, Gewalt und Erzählung. Zur Legitimierung bewaffneter Gruppen, in: Sabina Ferhadbegović / Brigitte Weiffen (Hg.), Bürgerkriege erzählen. Zum Verlauf unziviler Konflikte (Konstanz: KUP 2011), 153–160.
Veit / Schlichte, Gewalt und Erzählung, 153.
Ivo Goldstein / Slavko Goldstein, Tito (Zagreb: Profil 2015), 197.
Prvi ratni proglas CKKPJ narodima Jugoslavije, Zagreb 15. aprila 1941, in: Petranović / Zečević, Jugoslavija 1918–1988, 490–493.
Eva Horn, Der geheime Krieg: Verrat, Spionage und moderne Fiktion (Frankfurt a.M.: Fischer 2007), 89.
Prvi ratni proglas CKKPJ narodima Jugoslavije, Zagreb 15. aprila 1941, in: Petranović / Zečević, Jugoslavija 1918–1988, 491.
Proklamacija Njegovig veličanstva kralja, Službene Novine vom 19.8.1941, 2.
Odluka o ukidanju i nevažnosti svih pravnih propisa donetih od strane okupatora i njihovih pomagača za vreme okupacije; o nevažnosti odluka koje su za to vreme donete; o ukidanju pravnih propisa koji su bili na snazi u času neprijateljske okupacije, 3. februar 1945, in: Nešović / Petranović, AVNOJ, 696.
Nach Vismanns Anpassung von Derrida, siehe Vismann, Das Recht und seine Mittel, 321.
Ferhadbegović, Vor Gericht.
Günther Schlee (Hg.), Vergeltung: eine interdisziplinäre Betrachtung der Rechtfertigung und Regulation von Gewalt (Frankfurt a. M.: Campus 2008), 7f.; Georg Jánoska, Vergeltung und Schuld (Graz: Droschl 1987).
Zaključci sa aprilskog savjetovanja KPJ održanog u Zagrebu 1941 godine, in: Trgo, Dokumenta Vrhovnog štaba, Bd. II/2, 14.
Proglas Centralnog komiteta KPJ od maja 1941 god. nemačkim i italijanskim vojnicima povodom okupacije Jugoslavije, in: Trgo, Dokumenta Vrhovnog štaba, Bd. II/2, 23.
Izveštaj člana Politbiroa CKKPJ Edvarda Kardelja od 2.8.1941 […] drugu Titu, in Trgo, Dokumenta Vrhovnog štaba, Bd. II/2, 28.
Kalyvas, Logic of violence, 145.
Odluka Vrhovnog komandanta NOP I DV Jugoslavije druga Tita od januara 1942 god. o formiranju operativnog štaba NOP odreda za Hercegovinu, in: Trgo, Dokumenta Vrhovnog štaba, Bd. II/2, 233.
Kalyvas, Logic of violence. 115.
Pijade vor der AVNOJ-Präsidentschaft, in: Zakonodavni rad pretsedništva, 397. Die folgenden Zitate Pijades sind dieser Quelle entnommen.
Partizanski zakon, in Trgo, Zbornik dokumenata o NOR, Bd. VI/1, 22–31.
Edvard Kardelj, Direktiva Vrhovnog štaba, in: Zbornik dokumenata i podataka o NOR Bd. VI/1, 67–70.
Kardelj, Direktive, 69.
Das Standardwerk bleibt weiterhin Tomasevich, Jozo, War and Revolution in Yugoslavia. Einen guten Überblick bietet Calic, Geschichte Jugoslawiens, 137–170.
Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Verbrechen, die kurz vor oder unmittelbar nach Kriegsende seitens der Partisanenverbände an Soldaten der Besatzungsmächte, der Ustascha und Domobrani, aber auch an Zivilisten begangen wurden. Siehe darüber Jože Pirjevec u.a., Fojbe (Zagreb: Sradnja Europa 2020); Vladimir Gajger, Josip Broz Tito i ratni zločini: Bleiburg, Folksdojčeri (Zagreb HIP 2013).
Kardelj, Direktive, 69.
Günther Schlee, Wie Feindbilder entstehen: eine Theorie religiöser und ethnischer Konflikte (München: Beck 2006).
Tullio Omezzoli, Giustizia partigiana. Alcune direzioni di ricercar, Geschichte und Region / Storia e regione 24 (2015) 2, 19–30.
Izveštaj „Slovenskog Pročevalca“ od 16 avgusta 1941 o diverzantskim akcijama i likvidacijama okupatorskih agenata i gestapovaca u Gorenjskoj u prvoj polovini meseca avgusta, in: Trgo, Zbornik dokumenata i podataka o NOR, BD. VI/1, 45.
Izveštaj „Slovenskog Pročevalca“ od 16 avgusta 1941, in: Trgo, Zbornik dokumenata i podataka o NOR, Bd. VI/1, 45.
Odluka slovenačkog Narodnooslobodilačkog odbora o zaštiti slovenačkog naroda i njegovog pokreta za islobodjenje i ujedinjenje, in: Trgo, Zbornik dokumenata i podataka o NOR, Bd. VI/1, 99.
Odluka slovenačkog Narodnooslobodilačkog odbora, in: Trgo, Zbornik dokumenata i podataka o NOR, Bd. VI/1, 99.
Odluka slovenačkog Narodnooslobodilačkog odbora, in: Trgo, Zbornik dokumenata i podataka o NOR, Bd. VI/1, 99.
Zum Begriff des Verrats und seiner kulturhistorischen und rechtlichen Entwicklung siehe André Kirscher, Von Judas zum Unwort des Jahres 2016: Verrat als Deutungsmuster und seine Deutungsrahmen im Wandel. Eine Einleitung, in: ders. (Hg.), Verräter. Geschichte eines Deutungsmusters (Köln / Weimar: Böhlau 2019), 7–44.
Avishai Margalit, On betrayal (Cambridge / London: Harvard University Press 2017), Position 92.
Margalit, On betrayal, Position 157.
Horn, Der geheime Krieg, 32.; Tanja Zimmermann, Einleitung, in: dies. (Hg.), Brüderlichkeit und Bruderzwist: mediale Inszenierung des Aufbaus und des Niedergangs politischer Gemeinschaften in Ost- und Südosteuropa (Göttingen: V&R unipress 2014), 11–15.
Jan Dutoit, Boris Previšić, Zwischen Stammesdenken und internationaler Solidarität, in: Zimmermann, Brüderlichkeit und Bruderzwist, 75.
Roberto Esposito, Communitas. Ursprung und Wege der Gemeinschaft (Berlin: Diaphanes 2004).
Pierre René Auguis, Notice historique sur la vie et les écrits de Chamfort, in: Nicolas Chamfort, Œuvres completes de Chamfort (Paris: Chez Chaumerot Jeune 1824), IX.
Radoje Pajović u.a., Pavle Durišić, Lovro Hancin, Juraj Špiler (Zagreb: CP 1987), 133.
Siehe auch Sabina Ferhadbegović, Das königliche Jugoslawien. Zwischen Gewalt, Auflösung und Integration, in: Jörg Ganzenmüller / Franz-Josef Schlichting (Hg.), Das lange Ende des Ersten Weltkrieges. Europa zwischen Gewaltsamer Neuordnung und Nationalstaatsbildung (Weimar: Stiftung Ettersberg 2020), 83–87. Detaillierter zur Obznana und ihren Folgen für die Kommunistische Partei Sloweniens und für den Text der Obznana siehe France Klopčić, Komunistična stranka v Sloveniji po Obznani, Prispevki zazgodovino delavskega gibanja 2 (1960) 1, 17–67.
Stefan Gužvica, Kamilo Horvatin: zaboravljeni kandidat za generalnog sekretara Komunističke partije Jugoslavije, Historijski zbornik 72 (2019) 1, 139f; ders. Before Tito. The Communist Party of Yugoslavia during the Great Purge (1936–1940) (Tallinn: TLU Press 2020).
Partizani – čelična pesnica slovenačkog naroda, in: Trgo, Zbornik dokumenata i podataka o NOR, Bd. VI/1, 102.
Goldstein, Tito, 200.
Christopher Daase, Kleine Kriege – große Wirkung. Wie unkonventionelle Kriegsführung die internationale Politik verändert (Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft 1999).
Pismo člana Vrhovnog štaba Narodnooslobodilačkih partizanskih odreda Jugoslavije druga Edvarda Kardelja glavnom štabu slovenačkih partizanskih oslobodilačkih odreda od početka decembra 1941 god. O izdajstvu Draže Mihailovića, in: Trgo, Zbornik dokumenata i podataka o NOR, Bd. VI/1, 136.
Oleg Chlewnjuk, Stalin. Eine Biographie (München: Siedler 2015), 250.
Naređenje Vrhovnog Štaba NOP odreda Jugoslavije od 8. Novembra 1941 god. O postupku prema ratnim zarobljenicima, in: Trgo, Zbornik dokumenata i podataka o NOR, Bd. I/2, 223–224. Alle folgenden Zitate des Befehls sind dieser Quelle entnommen.
Naređenje Vrhovnog Štaba NOP odreda Jugoslavije, in: Geršković, 26.
Naređenje Vrhovnog Štaba NOP odreda Jugoslavije, in: Geršković, 26.
Izveštaj „Slovenskog Pročevalca“ vom 9. decembra 1941 o akcijama Brežičke čete na raseljenoj teritoriji Brežice-Krško, in: Trgo, Zbornik dokumenata i podataka o NOR, BD.VI/1, 165.
Vgl. Jurčević/Ivanda: Ustrojavanje, 891–915; Ferhadbegović: Vor Gericht, 246; Cvetković: Između.srpa i čekića.
Geršković, Dokumenti, 8. Zu den Richtlinien von Foča siehe Ivan Čizmić, Fočanski propisi (analiza dokumenata), Zbornik Radova Pravnog Fakulteta u Splitu 2 (1964), 167–196.
Geršković, Dokumenti, 31–37.
Geršković, Dokumenti, 31.
Geršković, Dokumenti, 32.
Gesetz vom 22. Prairal II (10.6.1794), Art. 6. Hier nach http://republique.de/prairialgesetz/prairialgesetz.html (überprüft am 1.10.2018); Dekret des Rates der Volkskommissare (SNK) von der Verhaftung der Führer des Bürgerkriegs gegen die Revolution, 28. November (11. Dezember) 1917 Hier nach: https://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_ru&dokument=0003_kad&object=translation&st=&l=de (überprüft am 1.10.2018); Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933, Hier nach: http://www.documentarchiv.de/ns/parteivermgn.html (überprüft am 1.10.2018).
Geršković, Dokumenti, 36.
Osnovni principi organizacije Narodnooslobodilačkih odbora i uputstva za njihov rad na oslobođenoj teritoriji propisani od Vrhovnog štaba, Trgo, Zbornik dokumenta o NORu, Bd. II/1, 418.
Sabina Ferhadbegović, „Enemies of the People“ and „War Criminals“ – War Crimes Tribunals in Yugoslavia after 1945, in: Jochen Böhler / Robert Gerwarth, (Hg.), The Waffen SS: A European History, Oxford/New York 2016, 306.
Michael Wildt, Volk, Volksgemeinschaft, AfD (Hamburg: Hamburger Edition 2017), Position 1783.
Juraj Krnjević, Na dobrom smo putu, Službene novine 3 (1941), 5.
HDA, Fonds Hrnčević, Upute o postupku prilikom rekvizicije viškova te konfiskacije imovine narodnih neprijatelja, 3.
Sabina Ferhadbegović, Vor Gericht, 250f.
Norbert Frei, Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik Deutschland und die NS-Vergangenheit (München: Beck 1996), 405.
Obznana, in: Klopčič, Komunistična stranka, 63–65.
Kalyvas, The logic of violence, 115.
Blažević, Tražio sam crvenu nit, 120.
Blažević, Tražio sam crvenu nit, 116.
Hubert Rottleuthner, Volksgeist, gesundes Volksempfinden und Demoskopie, Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft 70 (1987) 2, 20–38.
Ralf Willer, Von der Entstehung eines sozialistischen Strafrechts: Die „Leitenden Grundsätze zum Strafrecht der RSFSR“ des Jahres 1919, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte 128 (2011) 1, 426–439.
Naredba o obrazovanju pozadinskih vojnih vlasti, in: Geršković, Dokumenti, 75–77.
Sahrana, Šibenski list vom 20.3.1957, 1.
Pijade eulogized by Tito at grave, The New York Times vom 19.03.1957, 2.
Siehe seine Angaben im Martikelbuch aus dem Jahr 1907, http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00004662/images/index.html?id=00004662&fip=217.237.113.238&no=&seite=334 (überprüft am 13.2.2019).
Oproštaj druga Tita, Šibenski list vom 20.3.1957, 1–2.
Konkret befahl die Regierung, dass „bis zur Verfassungsverkündung jede kommunistische und andere staatsfeindliche Propaganda verboten wird, deren Organisationen und Versammlungsorte geschlossen werden, deren Zeitungen und alle anderen Veröffentlichungen verboten werden“. Siehe: Obznana, in Petranović / Zečević, Jugoslavija 1918–1988, 156.
Život ispunjen borbom I radom, Šibenski list vom 20.3.1957, 1–2.
Goldstein, Tito, 70.
So erzählte es zumindest ein anderer Veteran, Milovan Djilas, siehe: Goldstein, Tito, 70.
Ugo Vlaisavljević, Lepoglava I univerzitet: ogledi iz političke epistemologije (Sarajevo: Centar za interdisciplinarne postdiplomske studije 2003).
Svim komandama područja, in: Geršković, Dokumenti, 87.
Svim komandama područja, in: Geršković, Dokumenti, 88.
Vismann, Akten, 20.
Zur kulturwissenschaftlichen Bedeutung von Listen siehe Susanne Deicher / Erik Maroko (Hg.), Die Liste. Ordnungen von Dingen und Menschen in Ägypten (Berlin: Kadmos 2015).
Branislav Nušić, Sumnjivo lice, in: Sabrana dela Branislava Nušića (Beograd: Geca Kon 1936).
Strahinja K. Kostić, Branislav Nušić, Der Bühnendichter und sein Publikum, Maske und Kothurn 30 (1984) 1–2, 146.
Svim komandama područja, in: Geršković, Dokumenti, 89.
Pirjavec, Tito, 58.
Milan Gorkić, Čemu nas uči Španija, in Proleter 12 (1936) 8, 1.
G.R. Swain, Tito and the Twilight of the Comintern, in: Tim Rees / Andrew Thrope (Hg.), International Communism and the Communist International 1919–1943 (Manchester: Manchester University Press 1998), 214.
Pirjavec, Tito, 91.
Velebit, Moj život, 314.
Velebit, Moj život, 312.
Velebit, Moj život, 312.
Interview mit Vladimir Velebit in: Šuvar, Vladimir Velebit, 276.
Interview mit Vladimir Velebit, in: Šuvar, Vladimir Velebit, 277.
Geršković, Dokumenti, 135–138.
Geršković, Dokumenti, 136.
Videointerview Vojdrag Bečić, USC Shoah Foundation Visual History Archive, United States Holocaust Memorial Museum Collection (USHMM), VHA Interview Code: 44279.
CIA, RDP82-00457R010800270010-6, hier in der Online-Bibliothek der CIA nach https://www.cia.gov/library/readingroom/docs/CIA-RDP82-00457R010800270010-6.pdf (überprüft am 2.3.2019). Hrnčević, Svjedočanstva, 95; 107.
Siehe dazu die Akten des USHMM, State Commission (Fond 110), RG-49005M.0891.
Blažević: Tražio sam crvenu nit, 116.
Velebit, Moj život, 213.
Geršković, Dokumenti, 136f.
Replay the Soviet Government, in: avalon.law.yale.edu/imt/jack01.asp (überprüft am 26.3.2019).
Die Akten der Sowjetischen Kommission befinden sich auch im USHMM, Extraordinary State Commission to Investigate German-Fascist Crimes Committed on Soviet Territory from the USSR RG Number RG-22.002M.
Naređenje šefa privremenog upravnog otseka Vrhovnog štaba NOP I DV Jugoslavije od 20 oktobra 1942 god. o načinu prikupljanja podataka o zločinima okupatora I njihovih slugu, in: Hrgo, Zbornik dokumenata i podataka Bd. VI/1, 248.
Naređenje šefa privremenog upravnog otseka, in: Trgo, Zbornik, Dokumenta Vrhovnog štaba, Bd.6, 249. Alle folgenden Zitate des Befehls sind dieser Quelle entnommen.
Anonymous (M. de Baer), The Treatment of War Crimes. III. Punishment of Quislings and Traitors, Bulletin of International News 22 (1945) 6, 251.
Schlee, Vergeltung, 7.
Reply the Soviet Government, in: http://avalon.law.yale.edu/imt/jack01.asp (überprüft am 2.4.2019).
Mehr dazu bei Segesser, Recht statt Rache, 313–316, sowie Moses und Hirsch.
Segesser, Recht statt Rache, 318; Lingen, „Crimes against humanity“.
Naređenje šefa privremenog upravnog otseka Vrhovnog štaba NOP I DV Jugoslavije od 20 oktobra 1942 god. Štabovima brigade I partizanskih odreda da dostavljaju primerke partizanske štampe I dokumentarni material o oslobodilačkoj borbi I o zločinima okupatora I njegovih slugu, in: Trgo, Zbornik, Dokumenta Vrhovnog štaba, Bd.6, 251–256.
Naređenje šefa privremenog upravnog otseka Vrhovnog štaba NOP I DV, in: Trgo, Zbornik, Dokumenta Vrhovnog štaba, Bd.6, 255.
Velebit, Moj život, 313.
Auch Velebit selbst hat sie beschrieben, siehe: Velebit, Moj život, 309; 342.
Interview mit Vladimir Velebit in: Mira Šuvar, Vladimir Velebit, 277.
Jože Pirjavec, Tito and his comrades (Madison: University of Wisconsin Press 2018), 84.
Videointerview Vojdrag Bečić, USC Shoah Foundation Visual History Archive, United States Holocaust Memorial Museum Collection (USHMM), VHA Interview Code: 44279.
Omezzoli, Guistizia partigiana, 30.
Ðilas, Der Krieg, 460.
Josip Broz Tito, Govor na Svečanoj sednici, in: Nešović, Prvo I drugo zasedanje AVNOJa, 14.
Fitzroy Maclean, Eastern Approaches (London: Cape 1949), 279.
Maclean, Eastern Approaches, 279.
Maclean, Eastern Approaches, 281.
Proglas AVNOJ-a narodima Jugoslavije, in: Nešović, Prvo I drugo zasedanje AVNOJ-a, 253.
Mitrović, Ratno putovanje, 181.
Maclean, Eastern Approaches, 328.
Jugoslawien war eines der Gründungsmitglieder, allerdings noch vertreten durch die Exilregierung. Siehe dazu Izveštaj koji je podneo predsednik komisije Prof. Dr. Dušan Nedeljković o radu Državne komisije za period 1943–1948, in: Zečević / Popović (Hg): Dokumenti iu istorije, Bd. 1, 25.
Katrin Boeckh, Zur Religionsverfolgung in Jugoslawien 1944–1953. Stalinistische Anleihen unter Tito, in: Konrad Clewing / Oliver Jens Schmitt (Hg.), Südosteuropa. Von vormoderner Vielfalt und nationalstaatlicher Vereinheitlichung (München: Oldenbourg 2005), 440.
Službeni list vom 1.2.1945, 5. Die Texte aller relevanten Beschlüsse und Richtlinien zur Staatlichen Kommission und zu dem Umgang mit Kriegsverbrechern sind zu finden bei Zečević / Popović, Dokumenti iz istorije, Bd. 1, 445–477.
Nešović, Prvo I drugo zasedanje AVNOJ-a, 142–219.
Siehe u.a. Emil Kerenji, Jewish Citizens of Socialist Yugoslavia: Politics of Jewish Identity in a Socialist State, 1944–1974 (PhD dissertation, University of Michigan, 2008); Wolfgang Höpken, Kriegserinnerung und Kriegsverarbeitung auf dem Balkan. Zum kulturellen Umgang mit Kriegserfahrung in Südosteuropa im 19. und 20. Jahrhundert, Südosteuropa Mitteilungen 41 (2001) 4, 384; ders., Von der Mythologisierung zur Stigmatisierung. „Krieg und Revolution“ in Jugoslawien 1941–1948 im Spiegel von Geschichtswissenschaft und historischer Publizistik, in: Eva Schmidt-Hartmann (Hg.), Kommunismus und Osteuropa. Konzepte, Perspektiven und Interpretationen im Wandel (München: Oldenbourg 1994), 165–202.
Wildt, Volk, Pos. 1761.
Dr. Ivan Ribar, in: Nešović, Prvo I drugo zasedanje AVNOJ-a, 143.
Dr. Ivan Ribar, in: Nešović, Prvo I drugo zasedanje AVNOJ-a, 143.
Konferencija delegata članova AVNOJ-s iz Hrvatske za drugom Titom, in: Nešović, Prvo I drugo zasedanje AVNOJ-a, 258.
Konferencija delegata članova AVNOJ-s iz Hrvatske za drugom Titom, in: Nešović, Prvo I drugo zasedanje AVNOJ-a, 258.
Moša Pijade, Prva sednica pretsedništva AVNOJ-a (30. Novembar 1943), in: Nešović, Prvo i drugo zasedanje AVNOJ-a, 249.
Obaveštenje predsednika Zakonodavne komisije Predsedništva AVNOJ-a Moše Pijade od 21. marta 1944. Potpredsedniku NKOJ-a članu te komisije Edvardu Kardelju o radu na projektima osnovnih zakona vrhovne vlasti nove Jugoslavije i predlog da se oni što pre rasprave, sankcionišu i objave, in: Trgo, Zbornik dokumenata I podataka, Bd. XXII/2, 227.
Predlog predsednika Zakonodavne komisije Predsedništva AVNOJ-a Moše Pijade od 12. aprila 1944. predsedniku NKOJ-a maršalu Jugoslavije Josipu Brozu Titu da se što pre obrazuje Državna komisija za utvrđivanje zločina okupatora i njihovih pomoćnika i da se donese pravilnik o njenim kompetencijama i, načinu rada, in: Trgo, Zbornik dokumenata I podataka, Bd. XXII/2, 485.
Claudia Moisel, Frankreich und die deutschen Kriegsverbrecher. Politik und Praxis der Strafverfolgung nach dem Zweiten Weltkrieg (Göttingen: Wallstein 2004), 72.
Nacrt odluke o obrazovanju komisije za utvrđivanje zločina okupatora i njihovih pomagača, Prva sednica pretsedništva AVNOJ-a (30. Novembar 1943), in: Nešović, Prvo i drugo zasedanje AVNOJ-a, 249.
USHMM, State Commission (AJ 110), RG-49.005M, Reel 1, Nr. 1/2. Alle folgenden Zitate der Geschäftsordnung sind der genannten Quelle entnommen.
Zečević / Popović, Predgovor, in: dies., Dokumenti iz istorije, Bd. 1, 10; Lovrenović, Zemaljska komisija, 52.
Dušan Nedeljković, Za jedan pogled iznutra, Pravda vom 6.1.1931, 72.
Josip Cazi, Na političkoj liniji Komunističke partije Jugoslavije. Ujedinjeni radnički sindikalni savez i rad komunista u njemu 1935–1940 (Zagreb: Radničke novine 1978), 90.
Redžić, Enver, Hasan Brkić u svome vremenu, Prilozi 4 (1968), 623.
Mustafa Kamarić, Dr. Vlado Jokanović [In Memoriam], Godišnjak pravnog fakulteta u Sarajevu 16/17(1968/69), 1–4.
Naređenje Vrhovnog komandanta NOV i POJ od 9. oktobra 1944. Vrhovnom štabu za prebacivanje Nacionalnog komiteta u Valjevo, slanje američke misije, isporuku materijala za Glavni štab NOV i PO Makedonije, hapšenje sekretara Državne komisije za utvrđivanje zločina okupatora i njegovih pomagača i način kontrole luka od saveznika, in: Trgo, Zbornik dokumenata i podataka o NOR, Bd. XIV/2, 242.
Kamarić, Jokanović, 2.
Martina Grahek Ravančić, Ustrojavanje organa nove vlasti: Državna/Zemaljska komisija za utvrđivanje zločina okupatora i njihovih pomagača – organizacija, ustroj, djelovanje, Historijski zbornik 66 (2013) 1, 151.
Zu Bartoš siehe Vladimir Kapor, Dr. Milan Bartoš – In Memorian, Zbornik za društvene nauke 59 (1974), 147–148.
Poruka potpredsednika predsedništva AVNOJ-a Moše Pijade od 27. februara 1944. Vrhovnom štabu NOV i POJ da se Ivan Božić, Dr. Stevan Jakovljevič, Dr. Milan Bartoš i još četiri zarobljenika razmene za zarobljene nemačke oficire, in: Trgo, Dokumenti Vrhovnog štaba, Bd. XII/2, 167. Die Information zu Živković verdankt die Autorin Prof. Dr. Momir Milojević, der nach dem Zweiten Weltkrieg Internationales Recht an der Juristischen Fakultät der Universität Belgrad unterrichtete.
Hrnčević, Svjedočanstva, 92.
Uredba o vojnim sudovima, in: Dizdar, Partizanska i komunistička represija, Bd. 1, 35–41. Alle weiteren Zitate des Erlasses sind dieser Quelle entnommen.
Hrnčević, Svjedočanstva, 91.
Hrnčević, Svjedočanstva, 29.
Hrnčević, Svjedočanstva, 93.
Verkündet am 19. April 1943 „Über Maßnahmen zur Bestrafung deutsch-faschistischer Verbrecher, schuldig der Tötung und Mißhandlung der sowjetischen Zivilbevölkerung und gefangener Rotarmisten, sowie von Spionen und Vaterlandsverrätern aus den Reihen der Sowjetbevölkerung und deren Unterstützer“, siehe Schulmeister-André, Internationale Strafgerichtsbarkeit unter sowjetischem Einfluss, 134–135; Zur Anwendung siehe auch Manfred Zeidler, Stalinjustiz contra NS-Verbrechen Die Kriegsverbrecherprozesse gegen deutsche Kriegsgefangene in der UdSSR in den Jahren 1943–1952. Kenntnisstand und Forschungsprobleme (Dresden: Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung 1996), 17–18.
HDA, Fonds Josip Hrnčević, Ohne Nummer. In Hrnčevićs Fonds finden sich die Übersetzungen der Atlantik-Charta, der Beschlüsse der Moskau-Konferenz sowie der Konferenz von Teheran, der Alliierten (Londoner) Erklärung vom 5. Januar 1943 sowie der Sowjetischen Verfassung vom 16. Juli 1938.
Josip Hrnčević, Uredba o vojnim sudovima iz 1944. godine – jedan dokument iz Drvara, Bilten pravne službe JNA (1974) 3, 9.
Hrnčević, Uredba, 9.
Korb, Im Schatten des Weltkriegs, 261.
HDA, Fonds Hrnčević, Upute za organizaciju i rad sudova, 2.
Hrnčević, Uredba, 11.
Siehe z.B. Velebit, Moj život, 359–362; 434–437; Ðilas, Der Krieg der Partisanen, 467. Über Titos charismatische Herrschaft siehe auch Marc Halder, Josip-Broz Tito (1892–1980). Die charismatische Herrschaft des sozialistischen Monarchen in Jugoslawien, in: Martin Sabrow / Susanne Schattenberg (Hg.), Die letzten Generalsekretäre: kommunistische Herrschaft im Spätsozialismus (Berlin: Ch. Links Verlag 2018), 15–36.
Hrnčević, Uredba, 6.
Uputstvo Vojnosudskog odeljenja Vrhovnog štaba NOV i POJ od jula 1944.
Blažević, Tražio sam crvenu nit, 117.
Hrnčević, Svjedočanstva, 96.
HAD, Fonds Hrnčević, Izvještaj, 1.
Pismo člana politbiroa CKKPJ i člana Vrhovnog štaba NOV i PO Jugoslavije Edvarda Kardelja Krištofa od 6. maja 1944 sekretaru Cenralnog komiteta KP Slovenije Francu Leskoršeku Luki, in: Trgo, Dokumenti Vrhovnog štaba, Bd. II/2, 49.
Maclean, Eastern Approaches, 447f.
Govor kralja Jugoslavije Petra II u londonskoj emisiji B. B. C. na srpskohrvatskom jeziku 12. septembra 1944. sa pozivom na ujedinjenje Srba, Hrvata i Slovenaca pod rukovodstvom komandanta Narodnooslobodilačke vojske Jugoslavije maršala Tita, in: Trgo, Zbornik dokumenata i podataka o NOR, Bd. XIV/4, 1041.
UNWCC, Minutes of twenty-fourth Meeting held on 11 July 1944, USHMM, UNWCC, RG-67.041M.0033.00000564.
UNWCC, Minutes of thirty-third Meeting held on 26 September 1944, USHMM, UNWCC, RG-67.041M.0033.00000641.
UN Archive, UNWCC, Reel 36 Committee III, http://www.unwcc.org/unwcc-archives/ (überprüft am 14.4.2019). Siehe auch Kerstin von Lingen, Setting Path.
Polunina, The Human Face of Soviet Justice?; Hirsch, Soviets at Nuremberg, 36.
Scope of the retributive action of the United Nations according to their official declarations, UN Archive, UNWCC, Reel 36 Committee III, 3, http://www.unwcc.org/unwcc-archives/ (überprüft am 14.4.2019).
USHMM, Government in exile (Fond 103), RG-49.004M, Reel 4, box 114, File 449.
Michael S. Blayney / Herbert Pell, War Crimes, and the Jews, American Jewish Historical Quarterly 65 (1976), 335.
Národní archiv (Nationalarchiv), Fonds 615, Úřad československého delegáta v komisi pro stíhání válečných zločinců, 1942–1949, Nr. 1621.
NA, Fonds 615, Nr. 1621.
Hirsch, Soviets at Nuremberg; Polunina, The Human Face of Soviet Justice?
Scope of the retributive action of the United Nations according to their official declarations, UN Archive, UNWCC, Reel 36 Committee III, 11, http://www.unwcc.org/unwcc-archives/ (überprüft am 14.4.2019).
Frederick Kuh, War Crimes Group Lists But 350 Names: Hitler, Himmler, Other Nazi Bigwigs Omitted by Commission in London, Washington Post, September 17, 1944.
Christopher Simpson, The Splendid Blond Beast: Money, Law, and Genocide in the Twentieth Century (New York: Grove Press 1993), 178.
UNWCC, Minutes of thirty-third Meeting held on 26th September 1944, USHMM, UNWCC, RG-67.041M.0033.00000641.
UNWCC, Minutes of thirty-third Meeting held on 26th September 1944, USHMM, UNWCC, RG-67.041M.0033.00000641.
Kuh, War Crimes.
Scope of the retributive action of the United Nations according to their official declarations, UN Archive, UNWCC, Reel 36 Committee III, 12, http://www.unwcc.org/unwcc-archives/ (überprüft am 14.4.2019).
Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktober 1907, Haager Landkriegsordnung, https://archive.org/stream/HaagerLandkriegsordnungHLKOUnbekannt/Haager%20Landkriegsordnung%20%28HLKO%29%20-%20Unbekannt_djvu.txt (überprüft am 14.4.2019).
Moses, The problems of genocide, 176; 197; 200.
War criminals: commission to bring them to justice, in: The Manchester Guardian vom 1.2.1945, 1. Siehe auch z.B.: „Indiscretions in the Press“, UNWCC, Minutes of the seventh Meeting held on 1st February 1944, USHMM, UNWCC, RG-67041M.033.00000.
UNWCC, Minutes of thirty-fifth Meeting held on 10th October 1944, USHMM, UNWCC, RG-67.041M.0033.00000667.
UNWCC, Minutes of thirty-fifth Meeting held on 10th October 1944, USHMM, UNWCC, RG-67.041M.0033.00000673.
UNWCC, Minutes of thirty-sixth Meeting held on 17th October 1944, USHMM, UNWCC, RG-67.041M.0033.00000699.
UNWCC, Minutes of thirty-sixth Meeting held on 17th October 1944, UGHMM, UNWCC, RG-67.041M.0033.00000683.
UNWCC, Minutes of thirty-sixth Meeting held on 17th October 1944, UGHMM, UNWCC, RG-67.041M.0033.00000685.
Narrelle Morris / Aden Knaap, When Institutional Design Is Flawed: Problems of Cooperation at the United Nations War Crimes Commission, 1943–1948, European Journal of International Law 28 (2017) 2, 513–534, hier nach https://academic.oup.com/ejil/article/28/2/513/3933335 (überprüft am 14.4.2019).
Narrelle Morris, Australian Representatives to the UNWCC, 1943–1948, JHIL 24 (2022), 425–442.
Policy on War Crimes: Lord Wright Chairman of Commission, in: The Times (London) vom 1.2.1945, 4.
USHMM, Government in exile (Fond 103), RG-49.004M, Reel 4, box 114, 566.
Egon Schwelb, Ex-Aide of U.N. Rights Division, The New York Times vom 22.3.1979, hier nach https://www.nytimes.com/1979/03/22/archives/egon-schwelb-exaide-of-un-rights-division.html (überprüft am 19.4.2019).
USHMM, Government in exile (Fond 103), RG-49.004M, Reel 4, box 114, File 447.
USHMM, Government in exile (Fond 103), RG-49.004M, Reel 4, box 114, File 447.
UNWCC, Minutes of forty-second Meeting held on 13th December 1944, USHMM, UNWCC, RG-67.041M.0033.00000759.
Die Protokolle der Londoner Konferenz geben einen sehr guten Einblick in die unterschiedlichen Vorstellungen, aber auch in die Gemeinsamkeiten der Großalliierten hinsichtlich der Bestrafung von Kriegsverbrechern. Siehe: Report of Robert H. Jackson, United States Representative to the International Conference on Military Trials (London: Department of State 1945), hier nach https://avalon.law.yale.edu/subject_menus/jackson.asp (überprüft am 13.1.2021).
USHMM, Government in exile (Fond 103), RG-49.004M, Reel 4, box 114, 541/45.
Arhiv Srbije (AS), Fonds Živojin Perić 1925–1944, Fasc. 24, Nr. 260 10/10.
Mehr über Perić bei Branka Prpa, Srpski intelektualci i Jugoslavija (Beograd: Clio 2018).
USHMM, Government in exile (Fond 103), RG-49.004M, Reel 4, box 114, File 500.
USHMM, Government in exile (Fond 103), RG-49.004M, Reel 4, box 114, File 500.
Pirjavec, Tito and his Comrades, 131.
USHMM, Government in exile (Fond 103), RG-49.004M, Reel 4, box 114, File 500.
Armistice with Italy, Instrument of Surrender; September 29, 1943, in: http://avalon.law.yale.edu/wwii/italy03.asp#art29 (überprüft am 9.4.2019).
Effie G.H. Pedaliu, Britain and the ‚Hand-over‘ of Italian War Criminals to Yugoslavia, Journal of Contemporary History 39 (2004) 4, 509.
Naređenje vrhovnog komandanta NOV i POJ maršala Jugoslavije Josipa Broza Tita od 13. maja 1944 štabu 26. NO divizije da se ni jedan zarobljenik ne sme streljati, a otkrivene zločince sprovesti u Drvar na islešenje, in: Trgo, Zbornik dokumenata o NOR, Bd. 13, 95.
Gaj Trifković, Parleying with the Devil. Prisoner Exchange in Yugoslavia, 1941–1945 (Lexington: Kentucky University Press 2020), 293.
Meša Selimović, Tišine (Sarajevo: Svjetlost 1972), 14.
Poslednji poziv predsednika NKOJ-a i vrhovnog komandanta NOV i POJ maršala Jugoslavije Josipa Broza Tita od 30. avgusta 1944. svim zavedenim slugama okupatora da iz kvislinških i kolaboracionističkih formacija do 15. septembra 1944. pređu na stranu NOVJ ili joj predaju oružje i opremu, in: Trgo, Zbornik dokumenata i podataka o NOR, Bd. XIII/2, 876.
Politika vom 22.11.1944, 1.
Tito vor der Präsidentschaft AVNOJs bei der Verteidigung des Vorschlages nach einer allgemeinen Amnestie. Hier in: Nešović, Zakonodavni rad pretsedništva, 13–15. Alle folgenden Zitate Titos sind dieser Quelle entnommen.
Siehe Beiträge von Frane Frol, Moša Pijade, Rade Pribićević und Ðuro Pucar in: Nešović, Zakonodavni rad pretsedništva, 16–17.
Oliver Marchart, Liberaler Antipopulismus, Aus Politik und Zeitgeschichte 44/45 (2017), 11–16, hier nach https://www.bpb.de/apuz/258497/liberaler-antipopulismus-ein-ausdruck-von-postpolitik (überprüft am 13.1.2021).
Die Umkehr der Unschuldsvermutung war keine jugoslawische Besonderheit. Auch nach französischen Strafgesetzen nahm der Gesetzgeber an, dass die Angehörigen von als verbrecherisch definierten Organisationen wie der Waffen-SS freiwillig diesen Organisationen beigetreten waren bzw. von ihren Verbrechen wussten. Siehe dazu Frédéric Mégret, The Bordeaux Trial. Prosecuting the Oradour-sur-Glane massacre, in: Kevin Jon Heller / Gerry Simpson (Hg.), The Hidden Histories of War Crimes Trials (Oxford: Oxford University Press), 148.
Službeni list DFJ, Nr. 2 vom 6.2.1945, 13–14. Sie auch Predlog odluke, in: Nešović, Zakonodavni rad pretsedništva, 17–18.
Über Missverständnisse und unterschiedlichen Einordnungen der AVNOJ-Beschlüsse siehe Portmann, Die kommunistische Revolution in der Vojvodina 1944–1952, 149–154.
HDA, Fonds Hrnčević, Tumačenje propisa o oduzimanju neprijateljske imovine, 1.
Einen guten Überblick bietet Martina Grehek Ravančić, Bleiburg i križni put (Zagreb: HIP 2009); Vodušek Starič, Kako su komunisti osvojili vlast.
Pijade vor der AVNOJ-Präsidentschaft, in: Nešović, Zakonodavni rad, 397–400.
Mehr dazu siehe bei Kuljić, Kritička kultura.
Siehe dazu die Wortmeldungen von Sreten Vukosavljević, Milan Grol und Vlada Žečević in: Rad zakonodavnih odbora, 137–138.
Zum Verlauf der Diskussionen siehe Report of Robert H. Jackson, International Conference on Military Trials: London 1945, hier nach https://avalon.law.yale.edu/imt/jack_titlep.asp (überprüft am 13.1.2021).
Hirsch betont in diesem Kontext insbesondere die Bedeutung der Potsdamer Konferenz, siehe Hirsch, Soviets at Nuremberg, 72.
Das Abkommen sowie weitere Folgedokumente sind online einsehbar unter https://www.legal-tools.org/doc/844f64/pdf (überprüft am 16.1.2021).
Elizabeth Borgwardt, Re-examining Nuremberg as a New Deal Institution. Politics, Culture and the Limits of Law in Generating Human Rights Norms, Berkeley Journal of International Law 23 (2005), 401–462; Lingen, „Crimes against humanity“, Hirsch, Soviets at Nuremberg.
Charter of the International Military Tribunal – Annex to the Agreement for the prosecution and punishment of the major war criminals of the European Axis („London Agreement“), nach: https://www.legal-tools.org/en/doc/3c6e23/ (überprüft am 19.4.2019).
History of the UNWCC, 192.
Reports of Commission I (formerly Commission II) on the Trial and Punishment of War Criminals (London: London International Assembly 1943), 172.
Hirsch, Soviets at Nuremberg; Polunina, Aron Trainin.
Mehr darüber bei Ferhadbegović, The Impact of the UNWCC.
UNWCC Archive, Reel 33, NOC Minutes.
Ferhadbegović, The impact of the UNWCC.
Zakon o krivičnim d(j)elima protiv naroda i države, Službeni list vom 1.9.1945, Nr. 66.
Jurisdiction of Yugoslav courts over war crimes and treasonable activities, Law reports of Trials of War criminals 15 (1949), 207–208. Alle folgenden Zitate des Gesetzes sind dieser Übersetzung entnommen.
Horn, Der geheime Krieg, 81.
Horn, Der geheime Krieg, 82.
Zakon o krivičnim d(j)elima protiv naroda i države, Službeni list vom 1.9.1945, Nr. 66.
Hans Magnus Enzensberger, Zur Theorie des Verrates, in: ders. Politik und Verbrechen. Neun Beiträge (Frankfurt a.M.: Suhrkamp 1964), 370.
Ministar Milovan Đilas odgovara u ime poslanika Narodnog fronta, in: Nešović / Petranović, AVNOJ i revolucija, 781.