Gestatten Sie mir eine kurze persönliche Vorbemerkung: Am 30. Mai 2024 wurde auf der Website âAufarbeitung Kinderverschickung NRWâ ein Aufruf veröffentlicht, es mögen sich Menschen melden, âdie als Kinder im Kinderkrankenhaus âGodeshöheâ warenâ.1 Im Bad Godesberger Stadtteil Schweinheim betrieb die Stadt Köln von 1920 bis 1976 ein Kinderkrankenhaus bzw. -erholungsheim v.a. für Heranwachsende mit Lungenerkrankungen. Die Einrichtung stand bis 1969 unter Leitung der katholischen Schwesterngemeinschaft der Cellitinnen von der SeverinsstraÃe, kurz Augustinerinnen.
Meine Mutter, Jahrgang 1939, aufgewachsen in Köln-Mühlheim, die ihre Kriegskindheit ihrer Erinnerung nach weitgehend in Luftschutzbunkern und Kellern verbracht hatte und zeitlebens erblich vorbelastet an Atemwegserkrankungen litt, bis sie im ersten Coronajahr 2020 verstarb, war zu Beginn der 1950er Jahre eine Zeitlang auf der Godeshöhe untergebracht. Dort entstandene Freundschaften zu anderen Mädchen gehörten zu den engsten, die meine Mutter zeitlebens geschlossen und gepflegt hat. Noch bis vor etwa 20 Jahren traf sich der Kreis von rund fünf Personen in unregelmäÃigen Abständen, oft bei uns zuhause. Mit dabei lange auch noch Schwester Sergia, die für diese Verschickungskinder â meine Mutter hätte den Begriff so nie verwendet â ganz offenkundig eine besondere Vertrauensperson auf der Godeshöhe gewesen war und eine weitere Augustinerin, die zum Freundeskreis gehörte und später selbst in den Orden eingetreten war. Nach meiner Erinnerung war die gemeinsame Zeit auf der Godeshöhe zwar das Verbindende dieses Personenkreises, aber so gut wie nie selbst (Haupt-) Gesprächsgegenstand der Zusammenkünfte; man sprach über âdas Hier und Jetztâ und blendete die Erlebnisse auf der Godeshöhe weitestgehend aus. Auch in unserer Kleinfamilie waren die Erlebnisse jener Lebensphase meiner Mutter praktisch nie ein Thema. Als ich meinen Vater in Vorbereitung auf diesen Beitrag nochmals darauf angesprochen habe, erinnerte er sich nur an ein sinngemäÃes Resümee meiner Mutter zum Aufenthalt: âEs war gut, als es vorbei war, und ich zurück in Köln eine Lehre beginnen konnte.â
Die Ambivalenz der Erfahrungen von Kindern und Jugendlichen scheint mir signifikant für Lebensräume, in denen Heranwachsende Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. Gewalterfahrungen gemacht haben, ob in Familien und Jugendgruppen, Heimen und Internaten, Schulen, Sportvereinen, kirchlichen Einrichtungen oder anderswo: was für die einen bis heute überwiegend positiv besetzt ist, als rettende âletzte Chanceâ2 in Erinnerung blieb, war für die anderen âdie Hölle auf Erdenâ, gewaltgeprägt, von teils jahrzehntelang verdrängten Erfahrungen geprägt und mit Ãngsten behaftet.
Seit inzwischen rund 15 Jahren wird der gesellschaftliche Diskurs darüber (endlich!) breiter und offener geführt, nicht ohne Folgen für die Ãberlieferungsbildung in Archiven. Was für die einen Ausdruck âunangemessener Nestbeschmutzungâ ist, empfinden die anderen als längst überfälligen, notwendigen Weg, damit sie als Betroffene bzw. Geschädigte gesehen und wahrgenommen werden, (öffentliche) Anerkennung finden, ggf. auch Ansprüche begründen und geltend machen können, nicht zuletzt auch ihre Erfahrungen in die Entwicklung wirksamer Präventionskonzepte einbringen können. Eines freilich ist die Aufarbeitung für beide Seiten: schmerzhaft, für Betroffene bzw. Geschädigte nicht selten mit Retraumatisierung nach Jahrzehnten des Verdrängens und Verschweigens verbunden. Kurzum: Ein herausforderndes Feld der Ãberlieferungsbildung unter schwierigen Rahmenbedingungen.
Der vorliegende Beitrag ist eine Erweiterung des kurzen Impulsvortrags für die Tagung, auf der dieser Sammelband basiert. Hierzu sei vorangestellt, dass meine eigenen beruflichen Erfahrungen sich vorwiegend auf den Aspekt sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche beziehen und hier insbesondere auf die Ãberlieferungsbildung im Kontext der Aufarbeitung zum Landerziehungsheim Odenwaldschule.3 Bei manchen Unterschieden zum Thema Verschickungskinder (etwa zur Geschlechterverteilung bei den Täter:innen) scheint mir doch die verbindende Klammer der âGewalterfahrungâ durchaus prägend.
Was also macht die Ãberlieferungsbildung auf dem Themenfeld âGewalt gegen Kinder und Jugendlicheâ so herausfordernd?
Zum ersten: Die in den vergangenen 15 Jahren angestoÃenen Aufarbeitungsprozesse â ich würde inzwischen von einer âAufarbeitungswelleâ seit 2010 sprechen â beziehen sich zu einem erheblichen Teil auf Ereignisse, die jahrzehntelang zurückliegen, weit jenseits üblicher âFristenâ (wenn es diese denn im konkreten Fall überhaupt gab bzw. gibt), in denen typischerweise und im besten Fall mit vorheriger Anbietung an ein Archiv einschlägige Unterlagen ausgesondert wurden und werden. Im Fall der Odenwaldschule etwa hätten die Schülerakten, die sich als eine der ertragreicheren Quellen für die Aufarbeitung erwiesen haben, nach Datenschutzrecht eigentlich gar nicht mehr (nahezu vollständig) da sein dürfen, sondern vernichtet werden müssen. Die Zeitspanne zwischen üblichen âAufbewahrungsfristenâ â in Hessen sieht die 2023 novellierte âVerordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulenâ eine Aufbewahrungsfriste für die vollständigen âSchüleraktenâ von gerade einmal fünf Jahre vor4 â und dem Zeitpunkt, zu dem Betroffene Kraft finden, sich mit ihrer eigenen Vergangenheit im Sinne einer individuellen Aufarbeitung zu befassen, birgt das Risiko, dass bestenfalls ehedem tatsächlich vorhandene Quellen inzwischen nicht mehr existieren.
Selbstkritisch mit Blick auf die Ãberlieferungsbildung in Staatsarchiven: Auch wenn in besonderen Ausnahmefällen Gewalttaten einmal zur Anzeige gebracht und Anklage erhoben wurde, würde man heute â vor dem Hintergrund institutioneller und individueller Aufarbeitungsprozesse â in Bewertungsmodellen etwa zu Polizei und Justiz einschlägigen Deliktgruppen einen anderen Stellenwert beimessen, als dies in den vorangegangenen Jahrzehnten üblicherweise geschah. Kommissar Zufall kann hier im Einzelfall eine bessere Ãberlieferungssituation ermöglichen: So sah man 2023 im Bundesarchiv â sofern dazu fachlicher Konsens erzielt werde â grundsätzlich kein Problem darin, beispielsweise für den Bereich Kindesmissbrauch alle letztinstanzlich vor obersten Bundesgerichten entschiedene Verfahren noch archivieren zu können, weil man erst jetzt damit beginne, die ersten Prozessjahrgänge zu bewerten â Gnade der späten Bewertung! Ob freilich eine 100%-Archivierung im Sinne einer dauerhaften Aufbewahrung für die Ewigkeit fachlich sinnvoll ist, mag an dieser Stelle noch kurz zurückgestellt werden.
Völlig unabhängig von der Frage, ob konkrete Sachverhalte jemals überhaupt aktenkundig geworden sind, ergibt sich eine oft dürftige Ausgangslage, zumal gerade bei sogenannten freien Trägern, jenseits öffentlicher Verwaltungsstrukturen mit Aktenordnungen und Aufbewahrungsbestimmungen, vielmals unklar ist, was, wann und wie überhaupt dokumentiert wurde. Wir müssen davon ausgehen, dass mancherorts keine systematische Aktenführung vergleichbar einer öffentlichen Verwaltung erfolgte, geschweige denn eine reguläre Anbietung, Aussonderung und Archivierung durch den Träger; im konkreten Einzelfall auch deshalb nicht, weil der Träger überhaupt kein Archiv im engeren Sinne unterhielt bzw. unterhält.
Die Erwartungen an die Ãberlieferungsbildung bzw. weiter gefasst â und nach meinen Erfahrungen die Interessen von Betroffenen und Forschung näherkommend â der Sicherung von Quellen für Aufarbeitungsprozesse sind jedenfalls unterschiedlich und selten kongruent zwischen Betroffenen, Einrichtungen, deren Trägern, Aufarbeitungsforschung und Archiven.
Der vorherrschende archivische Blick durch die Brille einer Vorstellung von Bewertung als einmaligem Akt der Entscheidung über den dauerhaften Erhalt der als archivwürdig erkannten Unterlagen ist im Kern nicht deckungsgleich mit den Interessen Betroffener bzw. Geschädigter, vielleicht auch noch der unmittelbar nachfolgenden Generation, sowie institutioneller Aufarbeitungsforschung. Diese Gruppen haben weniger ein Interesse an einer Vollarchivierung ganzer Ãberlieferungskomplexe, im archivfachlichen Sinne âfür die Ewigkeitâ; im Einzelfall nicht einmal an der Archivierung âihrer Akteâ, die Betroffene zuweilen lieber ausgehändigt und den forschenden Blicken Dritter entzogen, denn in einem Archiv aufbewahrt und nach archivrechtlichen Bestimmungen zugänglich gemacht sehen wollen. Vielmehr geht es der Aufarbeitung um ein zeitlich befristetes, freilich deutlich längeres Sichern als dies selbst bei öffentlichen Stellen Aufbewahrungsbestimmungen, Aktenführungserlasse und vergleichbare Vorschriften vorsehen.
Die Thematik führt uns also mitten hinein in eine Grauzone zwischen Schriftgutproduzenten, Registraturen und Altregistraturen einerseits sowie Archiven andererseits. Mit Schwarz-WeiÃ-Denken jedenfalls kommt man bei einer Lösungsfindung ohne weiteres kaum zu einem Konsens. Und so sind in die archivische Fachdiskussion und bis in Formulierungen jüngerer Archivgesetze hinein, neue Denkmodelle und Optionen erörtert worden, wie man bei der Ãberlieferungsbildung vorgehen könnte. Der Vorschlag des Kollegen Clemens Rehm zum Thema âFristarchivgutâ5 und der Gedanke einer späteren âEntwidmungâ von Archivgut als Komplementärprozess zur Bewertungsentscheidung zugunsten der Archivwürdigkeit und infolgedessen einer Umwidmung von Unterlagen zu Archivgut (als Kulturgut),6 wie ihn Thomas Henne nahelegt, verfolgen bei wichtigen Unterschieden im Detail im Kern doch gemeinsame Ziele: Erstens Wege aufzuzeigen für die befristete Sicherung von weit mehr Unterlagen in der Verantwortung öffentlicher Archive, als dies bei einer typischen archivischen Bewertungsentscheidung der Fall wäre, für Aufarbeitungsprozesses. Und zweitens für einen anderen nicht zu vernachlässigenden Punkt eine Option anzubieten, dass nämlich den unter dem Vorwurf bzw. Verdacht stehenden oder durch nachgewiesene Taten belasteten Einrichtungen, ihren Trägern und im Zweifelsfall auch deren Archiven die Hoheit über die Quellen für die Aufarbeitung entzogen und die Unterlagen in einem âneutralenâ, auf der Grundlage von Archivgesetzen arbeitenden öffentlichen Archiv langfristig, aber letztlich vorübergehend und nicht endgültig im Zweifelsfall auch in Gänze vorgehalten werden können. Unter welchen Bedingungen das ressourcenmäÃig für öffentliche Archive in der Praxis zu stemmen wäre, sei an dieser Stelle nicht weiter analysiert, sondern hier vielmehr die Frage gestellt, ob die Ãberlieferungsbildung im Sinne einer Sicherung für die Aufarbeitungsforschung eben nicht auch mit den vertrauten Instrumentarien von Schriftgutverwaltung, Archivrecht und Archivpraxis zu lösen ist.
Bezeichnend ist an dieser Stelle das im April 2025 verabschiedete âGesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichenâ: Im Kern geht es um die Stärkung der Stelle des UBSKM, der Aufarbeitungskommission und des Betroffenenrates, zugleich sieht es aber u.a. die Unterstützung von Betroffenen bei der Aufarbeitung vor. Die Begriffe âArchivâ bzw. âArchivierungâ kommen in diesem Gesetz überhaupt nicht vor, jedoch wird u.a. eine Veränderung des SGB VIII dahingehend formuliert, dass die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet werden, Erziehungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten bis zum 70. Lebensjahr der Betroffenen aufzubewahren und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses darin Einsichtnahme zu gewähren.7 Das Gesetz bleibt hinsichtlich der Sicherungspflicht für einschlägige Unterlagen also vollständig in der Logik von Aufbewahrungsfristen für Registraturgut.
Aus Betroffenensicht dürfte das Gesetz an dieser Stelle nur eingeschränkt befriedigend sein, bleiben die Unterlagen doch so in der Verantwortung der Einrichtungen bzw. des Trägers oder der Aufsicht, aus Sicht Betroffener der (Mit)Täter, denen gegenüber Betroffene dann weiterhin um Akteneinsicht nachsuchen müssen. Besonders heftig diskutiert in der öffentlichen Debatte in Deutschland ist dies im Fall der Kirchen, befeuert noch durch eine Regelung in der Schweiz, wonach kirchliche Unterlagen für Aufarbeitungsprozesse an das Schweizerische Bundesarchiv abgegeben und die Rolle der staatlichen und kantonalen Archive in diesem Zusammenhang gestärkt wurden.8
Neben der Frage der Belastung einzelner Einrichtungen sind für eine Sicherung in öffentlichen Archiven v.a. solche in freier Trägerschaft in den Blick zu nehmen, die aufgelöst werden. Zur letzten Kategorie gehörte die Odenwaldschule, als wir 2015 das dortige Archiv- und Registraturgut zunächst einmal vollständig übernommen haben, den gröÃeren Teil als Archivgut erschlossen, einen kleineren als Zwischenarchivgut (wobei der Aktenproduzent infolge der abgeschlossenen Insolvenz hier nicht mehr existiert) deklariert haben, um diese Unterlagen als Archivgut umwidmen und nach Archivrecht zugänglich machen zu können, wenn sie sich im Zuge von Aufarbeitungsprozessen als nötig oder sinnvoll erweisen sollten. In solchen Fällen sehe ich eine besondere Verantwortung öffentlicher Archive zur Sicherung von Quellen für die Aufarbeitung. Jedenfalls scheint mir auch rückblickend die Option öffentliches Archiv weitaus zielführender, als der 2015 alternativ diskutierte Vorschlag, die Unterlagen der Odenwaldschule an einen universitären Lehrstuhl oder eine Forschungseinrichtung zu übergeben. Die Archivierung in einem öffentlichen Archiv gewährleistet die Zugänglichkeit unter Wahrung der Rechte Betroffener auf der Grundlage der Archivgesetze als bereichsspezifischer Datenschutzgesetzgebung.
Eine weitere Herausforderung bei der Ãberlieferungsbildung ist die Vielzahl unterschiedlicher Akteure, darunter vieler freier und kirchlicher Träger, für welche die Archivgesetze des Bundes und der Länder nicht gelten und die teilweise über gar keine Regelungen zur Schriftgutverwaltung, Registratur oder Archivierung verfügen. Patientenakte ist eben nicht gleich Patientenakte, Personalakte nicht gleich Personalakte, Schülerakte nicht gleich Schülerakte. Wie sie geführt werden, was darin aufgenommen und daraus auch wieder entfernt wird, kann von Träger zu Träger, von Einrichtung zu Einrichtung, von Zeit zu Zeit variieren. Was wir schon als Unterschiede in der Verwaltungs-, hier Dokumentationspraxis in der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gilt in noch weit gröÃerer Varianz mit Blick auf nicht-öffentliche Träger. Dabei stand lange und steht im Einzelfall auch heute noch das Interesse von Einrichtungen und Trägern am Institutionenschutz dem Recht auf Aufarbeitung entgegen.
Thematisch eng verwandt damit ist die Frage, sofern denn überhaupt Taten aktenkundig geworden sind, ob die Aktenlage die wir ggf. noch vorfinden, die Sachverhalte nach wie vor vollständig wiedergibt, ob Teile â im Sinne der Schriftgutverwaltung zurecht, im Sinne der Archivgesetze teilweise ohne Anbietung illegal â entfernt wurden (z.B. Disziplinaraktenteile aus Personalakten), Rumpfakten gebildet, ggf. auch gezielt Akten âgesäubertâ wurden, um bestimmte Dinge nicht zu überliefern. Mit Akribie und Quellenkritik sind solche Schritte manchmal nachweisbar, bleiben zuweilen aber auch spurlos.
Aber selbst wenn Taten dokumentiert wurden, handelt es sich häufig um die sprichwörtlichen Stecknadeln im Heuhaufen. Ich habe im vergangenen Jahrzehnt manche der vielen Tausend Akten der Schülerinnen und Schüler der Odenwaldschule durchgeblättert und gelesen; direkte Zeugnisse von Missbrauch, etwa Schreiben von Eltern an die Schulleitung aufgrund von Berichten ihrer Kinder, machen einen verschwindend geringen Anteil aus.9 Stehen, so wäre zu fragen, Auftrag und Ertrag im Rahmen der Ãberlieferungsbildung überhaupt in einem vertretbaren Verhältnis, wollte man versuchen die Stecknadeln aus dem Heuhaufen herauszufiltern? Verfügen wir heute überhaupt über ein hinreichendes Instrumentarium für einen solchen Auswahlprozess?
Ein Weiteres kommt hinzu: Im Zuge von Aufarbeitungsprozessen gewinnen unter Umständen Unterlagen Beweiswert, die typischerweise nicht als archivwürdig anerkannt werden. Mein Musterbeispiel ist die Bestellung einer Bahnfahrkarte. Wenn diese Bestellung der fehlende Mosaikstein ist, um nachzuweisen, dass ein Täter mit einem Schutzbefohlenen ein Wochenende an einem bestimmten Ort verbracht hat, bei dem es zu einem Ãbergriff gekommen ist, dann kann das die Glaubwürdigkeit einer Aussage nach Jahrzehnten maÃgeblich stützen und ggf. die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen untermauern. Deshalb wird man aber nun gewiss nicht sämtliche Fahrkartenbestellungen ernsthaft für dauerhaft archivwürdig erklären. Das Beispiel steht aber noch für einen weiteren Aspekt im Kontext der Ãberlieferungsbildung: Nämlich den Quellenwert der Aktenlage bzw. des Archivguts überhaupt. Völlig zurecht sind die Unterlagen in Registraturen und Archivgut nur eine Quellengattung für Aufarbeitungsprozesse insgesamt und wir tun gut daran, deren Stellenwert nicht zu überschätzen. Schriftquellen entfalten ihr Potential v.a. dann, wenn es darum geht, Ermöglichungsstrukturen, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für Gewalterfahrungen Betroffener bzw. Geschädigter zu erhellen. Dokumente zu konkreten Einzelfällen sind hingegen eher selten, wie etwa Medikamentengaben in Patientenakten oder die fachliche Qualifikation von Verantwortlichen in einer Einrichtung. Umso wichtiger ist es, sich diesen Quellen mit methodisch sauberen Verfahren der Quellenkritik zu nähern. Dann lassen sich u. U. manche Kontexte und auch Einzelfälle zumindest plausibilisieren.
Für den Einzelfall sind die ÃuÃerungen der Betroffenen bzw. Geschädigten von weit gröÃerem Ertrag, sofern auch diese Aussagen mit wissenschaftlicher Methode erhoben und ausgewertet werden. Was es braucht, ist die Bereitschaft, zunächst einmal den Betroffenen Gehör und Glauben zu schenken, wenn man so will eine Beweisumkehr als Ausgangspunkt zu akzeptieren: anstelle eines âim Zweifel für den Angeklagtenâ ein âim Zweifel für den Betroffenen/Geschädigtenâ zu setzen. Das ist â und dabei bleibe ich, auch wenn ich dafür kritisiert wurde â eine Frage der Haltung, auch von uns Archivarinnen und Archivare.
So manchmal habe ich in den vergangenen Jahren sinngemäà gehört: âdie mich betreffende Akte in Ihrem Archiv ist falsch, das bin nicht ich, das ist die Tätersicht ⦠und deshalb will ich auch nicht, dass die Akte unter archivrechtlichen Bedingungen eingesehen werden kann, auch nicht für ein Aufarbeitungsprojektâ. In diesen Fällen habe ich stets darum gebeten, man möge doch vom Gegendarstellungsrecht Gebrauch machen und damit unsere Ãberlieferung um die Sicht der Betroffenen bzw. Geschädigten zu ergänzen. Aber: Leider hat niemand im Kontext der Ãberlieferung der Odenwaldschule bislang Gebrauch von diesem Gegendarstellungsrecht gemacht und ich fürchte, das liegt nicht nur an der Tatsache, dass es hierfür im Gesetz Formerfordernisse wie die Schriftform gibt. Der Aufwand und vielleicht auch die Ãberwindung schriftlich zu einem âamtlichenâ Dokument Stellung zu beziehen, sich damit im Detail auseinanderzusetzen, mag für manche Betroffene als Belastung oder auch als Zumutung empfunden werden.
Wenn dieser Weg so offenkundig nicht oder nur äuÃerst selten zum Erfolg führt, so resultiert daraus schlieÃlich aber noch ein weiteres Tätigkeitsfeld für die Ãberlieferungsbildung, das sich in folgender Frage zusammenfassen lässt: Wer überliefert überhaupt die Ergebnisse von Aufarbeitungsprozessen, wenn schon nicht der individuellen, so doch zumindest jener der institutionellen Aufarbeitungsforschung. Hierbei fallen hochsensible Daten auch zu konkreten Einzelfällen an, die sich in aggregierten veröffentlichten Berichten nicht wiederfinden können bzw. dürfen. Gleichwohl müssten m.E. öffentliche Archive ein besonderes Interesse daran haben, solche Unterlagen zu bewerten und wo nötig anonymisiert zu übernehmen und zukünftig bereitzustellen. Im Fall einer rein universitären Forschungsstudie mag das vielleicht mit Blick auf die Rolle der Universitätsarchive noch einigermaÃen klar sein. Aber es kann doch nicht sein, dass die Vorarbeiten zu einem Missbrauchsgutachten, das im Auftrag z.B. eines Bistums eine Rechtsanwaltskanzlei oder auch universitäre Lehrstühle erstellt, mit dem Hinweis auf anwaltliche Schweigepflicht und/oder Vereinbarungen mit dem Auftraggeber anschlieÃend weggeschlossen oder vernichtet werden. Angesichts der Vielzahl nichtöffentlicher Akteure, unabhängiger Kommissionen, Vereinen, Betroffeneninitiativen und -netzwerken, sehe ich es ausdrücklich als Auftrag der öffentlichen Archive, sich an dieser Stelle aktiv um die entsprechende Ãberlieferungsbildung zu kümmern. Hier geht es um die Chance und die Verantwortung, der in den âamtlichen Quellenâ vorherrschenden Tätersicht die Betroffenensicht in unserer Ãberlieferung entgegenzustellen. Und so waren wir sehr dankbar, dass die in diversen Aufarbeitungsprozessen zum sexuellen Kindesmissbrauch engagierte Juristin Brigitte Tilmann, OLG-Präsidentin a.D. in Frankfurt am Main, dem Staatsarchiv Darmstadt 2023 noch auf dem Totenbett ihre Unterlagen zu den Missbrauchskomplexen v.a. in Hessen als Schenkung übertragen hat. Das Beispiel mag Mut machen, dass umfassende Ãberlieferungsbildung in einem schwierigen Themenfeld unter Einbeziehung der Betroffenenperspektive möglich ist. Zugleich appelliere ich an die Betroffenennetzwerke, sich selbst rechtzeitig mit der Frage zu befassen: Wohin langfristig mit den Unterlagen unserer Arbeit?
Die gesellschaftliche Relevanz von Archiven erweist sich in besonderer Weise dort, wo es um den Nachweis von Unrecht durch Sicherung und Zugang zu einschlägigen Quellen für Aufarbeitungsprozesse geht. Es liegt auch in unserer Hand, ob wir in der Königsdisziplin unseres Aufgabenspektrums, der Ãberlieferungsbildung, hierfür aktiv die Voraussetzungen schaffen. Bleiben oder werden wir uns dieser Verantwortung als Archivarinnen und Archivare bewusst!
Aufarbeitung Kinderschickung NRW, Gesucht: Wer war in das Kinderkrankenhaus Godeshöhe in Bad Godesberg verschickt? https://kinderverschickungen-nrw.de/gesucht-wer-war-nach-godeshohe-in-bad-godesberg-verschickt (29.9.2025).
In diesem Text werden paraphrasierte und prägnante stereotype Formulierungen aus verschiedenen Gesprächen, Interviews, Beiträgen etc. in der Debatte der vergangenen 15 Jahre in Anführungsstriche gesetzt, ohne dass hierfür Einzelnachweise angeführt werden.
Im Rahmen der Aufarbeitungsprozesse seit 2010 gerieten auch die Ãbergriffe v.a. seit den 1960er Jahren an der einst als Vorzeige- und Reformeinrichtung viel beachteten Odenwaldschule (erneut) in den Fokus und trugen letztlich maÃgeblich zur SchlieÃung von Schule und Internat 2015 bei. Ãber die Insolvenzverwaltung gelangte die Ãberlieferung der Odenwaldschule Ende 2015 als Schenkung an das damals von mir geleitete Hessische Staatsarchiv Darmstadt (heute eine Abteilung des Hessischen Landesarchivs). Vgl. Johannes Kistenich-ZerfaÃ, Quellen (auch) für die Aufarbeitungsforschung: Der Bestand Odenwaldschule im Hessischen Staatsarchiv Darmstadt, in: Sabine Andresen/Johannes Kistenich-Zerfaà (Hg.), Archive und Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (Arbeiten der Hessischen Historischen Kommission, NF Bd. 41), Darmstadt 2020, S. 71-90. Exzeptionell und exemplarisch zugleich: Zur archivfachlichen Aufarbeitung der Ãberlieferung der Odenwaldschule, in: Marcus Stumpf/Katharina Tiemann (Hg.), Erziehung und Bildung als kommunalarchivische Ãberlieferungsfelder (Texte und Untersuchungen zur Archivpflege, Bd. 35), Münster 2019, S. 87-108.
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schulen und Schulaufsichtsbehörden (Schul-Datenschutzverordnung â SchDSV, 1.12.2023, www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SchulDSVHEpAnlage3-G1 (29.9.2025). Für Akten an Schulen in privater Trägerschaft wie dies z.B. bei der Odenwaldschule der Fall war, galten und gelten teils andere datenschutzrechtlichen Regelungen und Fristen.
Clemens Rehm, âFristarchivgutâ und Kassationsmoratorien. Erinnerung für Betroffene, in Archiv, in: Andresen/Kistenich-ZerfaÃ, Archive, S. 39-54.
Thomas Henne: Der magische Moment: Wann und wie werden Verwaltungsunterlagen zu Archivgut? Und was folgt juristisch daraus?, in: Thomas Bardelle/Christian Helbich (Red.), RECHTsicher â Archive und ihr rechtlicher Rahmen (Tagungsdokumentation zum Deutschen Archivtag Bd. 24) Fulda 2020, S. 101-110. Umgesetzt wird dieses Prinzip von â(Um-)Widmungâ und âEntwidmungâ in § 2 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 3 HArchivG, https://landesarchiv.hessen.de/sites/landesarchiv.hessen.de/files/2022-11/2022_harchivg.pdf (29.9.2025).
Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, BGBl. 2025 I Nr. 107 vom 8.4.2025, www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/107/VO (29.9.2025).
Vanessa Bignasca u.a., Bericht zum Pilotprojekt zur Geschichte sexuellen Missbrauchs im Umfeld der römisch-katholischen Kirche in der Schweiz seit Mitte des 20. Jahrhunderts, 2023 https://zenodo.org/records/8315772 (29.9.2025).
Als Beispiel: Johannes Kistenich-ZerfaÃ, Möglichkeiten und Grenzen der Auswertung von Archivgut bei der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Das Beispiel Berliner Schüler/innen an der Odenwaldschule (1945-2015), in: Lia Alessandro/Anja Middelbeck-Varwick/Doris Reisinger (Hg.), Kirchliche Macht und kindliche Ohnmacht. Konturen, Kontexte und Quellen theologischer Missbrauchsforschung, Münster 2023, S. 127-144.