Der vorliegende Band versammelt in schriftlicher Form die Ergebnisse des dreitägigen Kolloquiums der 25. Münsterschen Vorlesung im November 2023. Das Ziel ist es, das philosophische Schaffen Carl Friedrich Gethmanns in Breite zum Thema zu machen und gleichzeitig Bezüge herzustellen, die sich zwischen den verschiedenen von ihm im Laufe der Zeit behandelten Themen ergeben.
Carl Friedrich Gethmann beschäftigt sich in seinem hier nun in schriftlicher Form vorliegenden Vortrag „Der Grundsatz der transzendentalen Ad- Operation und das sogenannte Leib-Seele-Problem“ mit der Frage, ob die Unterscheidung von Leib und Seele (bzw. Körper und Geist) unter Berücksichtigung der von ihm so genannten „Erfahrung der Handlungsurheberschaft“ aufrechtzuerhalten ist. Gethmann beginnt damit, die Rede der „transzendentalen Ad-Operation“ zu explizieren: In Anlehnung an Kants Diktum „Das: Ich denke, muß alle meine Vorstellungen begleiten können“, das auf die von Kant identifizierte transzendentale Möglichkeitsbedingung eines jeden kognitiven Aktes abzielt, formuliert Gethmann ein pragmatistisches Diktum, das er als transzendentale Ad-Operation bezeichnet. Demnach gilt: „Das: Ich handle, muß all mein Tun begleiten können.“ Aus diesem Grundsatz lasse sich nach Gethmann das subjektivitätsphilosophisch relevante Konzept der „Erfahrung der Handlungsurheberschaft“ unter Berücksichtigung der Unterscheidung der Redemodi des Beschreibens und Zuschreibens sowie der Beobachter- und der Vollzugsperspektive explizieren. Anhand dieser Unterscheidungen kann Gethmann zeigen, dass ein:e Akteur:in, der oder die eine Handlung vollzieht, sich niemals gänzlich als bloßen Berichtsgegenstand setzen kann, denn auch im Falle des Berichts über sich selbst vollzieht die Person die Handlung des Berichtens. Selbstzuschreibungen in der Vollzugsperspektive sind damit nicht auf Fremdzuschreibungen der Berichtsperspektive reduzierbar. Auf Grundlage dessen widmet sich Gethmann dann der Frage nach einer Distinktion von korporaler und mentaler Sphäre: Die Trennung von Körper und Geist bzw. Leib und Seele könne nach Gethmann nur in wenigen Fällen sinnvoll sein, nämlich dann, wenn ein Teil des Körpers einer Person nicht mehr in der gewohnten Art funktioniere. Durch eine solche Störungssituation motiviert, erfülle die Isolation eines bestimmten Körperteils und damit die Trennung von Körper und Geist eine Funktion und diene als Bewältigungsstrategie: Der oder die Sprecher:in könne damit im Falle einer Störung das Körperteil als Instrument, das in seiner Funktion gestört ist, von sich unterscheiden. Im Normalfall, in dem die körperlichen Prozesse störungsfrei ablaufen, sei es hingegen wenig sinnvoll, von einem Getrenntsein der korporalen und mentalen Sphäre auszugehen. Ein zentrales Konzept ist hier der Begriff der „Leiblichkeit“. Die im Aufsatz entwickelten Überlegungen bezieht der Autor abschließend auf den Begriff der Krankheit, auf das Verhältnis zwischen Ärzt:in und Patient:in sowie auf medizinethische Fragen (etwa zu Organspenden). Damit zeigt Gethmann auf, dass die von ihm so genannte transzendentale Ad-Operation sowie die Unterscheidung zwischen Bericht und Zuschreibung gehaltvolle theoretische Werkzeuge sind, die der Sortierung philosophischer Fragen dienen und zur Lösung praktisch auftretender Probleme (auch in der angewandten Ethik) beitragen.
Marius Mumbeck nimmt in seinem Beitrag „Sind logische Regeln etwas Soziales? Eine Verteidigung von C.F. Gethmanns sozialer Logikkonzeption“ das Verständnis von Logik in den Blick, das Carl Friedrich Gethmann in seiner 1979 erschienenen Protologik vorgelegt hat, und verteidigt deren sozial-dialogische Ausrichtung. Logische Regeln, so die zentrale Aussage dieser Position, seien etwas Soziales, nämlich ein Argumentationswerkzeug, welches den Zweck hat, die intersubjektive Verständigung zwischen Menschen auf effiziente Weise sicherzustellen. Eine solche Konzeption stehe, so Mumbeck, der Standardauffassung logischer Regeln entgegen. Mumbeck verweist hierbei auf Gottlob Frege, für den logische Regeln ein Denk- und kein Argumentationswerkzeug darstellen. Für Frege sei Logik ein erkenntnistheoretisches Mittel zur Erreichung von Wahrheit, kein Mittel, das relativ zu sozialen Zwecken gerechtfertigt werden kann. Dieser prominent vertretenen Position möchte Mumbeck eine detailliertere Ausarbeitung eines sozialen Logikbegriffs, wie er ihn bei Gethmann angelegt sieht, entgegenstellen. Dazu bezieht Mumbeck empirische und evolutionsbiologische Erklärungen ein, die nahelegen, dass logische Regeln als Mittel zu argumentativen Zwecken eingesetzt werden, die wiederum der Konfliktbewältigung dienen. Da wir als soziale Wesen auf Kooperation und Anerkennung unserer Mitmenschen angewiesen seien, sei Logik im Gegensatz zu Kampf und Flucht ein Mittel, Störungssituationen auf eine Art und Weise beizulegen, die unsere Eingebundenheit in soziale Strukturen berücksichtige. Mit Blick auf die Frage, welche Relevanz diese empirischen und evolutionsbiologischen Überlegungen für eine philosophische Auseinandersetzung mit Logik haben, verweist der Autor darauf, dass der theoretische Zugang zur Logik vor dem Hintergrund praktischer Interessen zu betrachten sei: Unsere Erkenntnisinteressen seien davon geleitet, unser Dasein zu bewältigen und nicht davon, die Welt unabhängig von unseren Interessen und Zwecken zu beschreiben. Daraus folge, dass theoretische Konzeptionen logischer Gesetze nicht ohne Weiteres von den sozialen Zwecken des Einsatzes logischer Regeln abgelöst werden können. Diese Ausführungen liegen nah an der Gethmannschen Logikkonzeption, was Mumbeck zu der Schlussfolgerung bringt, dass die von Gethmann präsentierte Logikkonzeption durch aktuelle Erkenntnisse aus anderen Disziplinen gestützt werden könne.
Tim Rojek formuliert in seinem Aufsatz insgesamt vier Anfragen an Gethmanns Philosophie der Subjektivität, die er in dessen Werk an vielen Stellen implizit, aber nicht als eigenständiges Thema dargelegt sieht. Gethmann lege, so schreibt Rojek, in seinem philosophischen Programm zur Verständigung über Geltungsdimensionen unseres Lebensvollzugs stets subjektivitätstheoretische Annahmen zugrunde und stelle sich in Opposition zu naturalistischen Positionen in der Philosophie. Durch die kritischen Anfragen sucht Rojek die Subjektivitätsphilosophie Gethmanns weiter zu erhellen, damit diese als Grundlegung größere argumentative Kraft (insbesondere gegen naturalistische Positionen) entfalten könne. Anfrage (I) zielt auf die Klärung des Begriffs der „Erfahrung“ bei Gethmann ab, (II) fragt nach der methodischen Gewinnung des Argumentationsbestandes, der auf die „Erfahrung der Handlungsurheberschaft“ zurückgreift, (III) erörtert das Kriterium der „Revision“, das bei Gethmann neben der „Falsifikation“ steht. Anfrage (IV) hinterfragt den methodischen Aufbau, mit dem Gethmann zu dem für seine Argumentation zentralen Konzept der Vollzugsperspektive gelangt. Der Aufsatz Rojeks ist zu lesen als Einladung, implizite Annahmen und Leerstellen der Subjektphilosophie Gethmanns argumentativ auszubauen. Rojek sieht in Gethmanns Überlegungen das Potenzial, einerseits Annahmen zu philosophisch geltungstheoretischen Grundlagen, andererseits die Bestände der klassischen deutschen Philosophie der Subjektivität, derer Gethmann sich bedient, philosophisch gewinnbringend miteinander zu verbinden.
Kai Bühner verfolgt in seinem Beitrag „Carl Friedrich Gethmanns Argumentationen für einen (handlungstheoretischen) Anti-Mentalismus – Rekonstruktion und Kritik“ das Ziel, einen mentalistischen Handlungsbegriff zu entwerfen, der die Kritik, die Carl Friedrich Gethmann an mentalistischen Konzeptionenen äußert, berücksichtigt, aber dennoch Raum bietet, um eine innere, nur dem Subjekt zugängliche Erfahrungswelt zu integrieren. Nach Gethmann verweise die Rede einer mentalen Sphäre bereits auf die Trennung von mentaler und körperlicher Sphäre, was – wie auch in der Abfassung des Abendvortrages nachzulesen ist – kritikwürdige Implikationen mit sich bringe. Mit Blick auf handlungstheoretische Fragen verschärften sich die Probleme, die durch eine solche Trennung erzeugt werden. Vielmehr müsse es laut Bühner darum gehen, intersubjektiv zugängliche Kriterien heranzuziehen, um Aussagen über Handlungen treffen zu können. Bühner akzeptiert diese Konzeption insofern, als er zustimmt, dass es Aussagen gebe, bei denen der Verweis auf eine mentale Sphäre irrelevant sei. Ob ein Versprechen beispielsweise auch so gemeint ist, sei unerheblich für das Gelingen dieses Sprechaktes. Allerdings gebe es auch Aussagen eines anderen Typs, bei denen das „So-Meinen“ eine gewichtige Rolle spiele. Dazu verweist er im ersten Schritt darauf, dass im Rahmen einer teilnehmenden Beobachterperspektive nicht mit letzter Sicherheit Rückschlüsse auf die Absicht einer Akteurin gezogen werden können. Es sei immer möglich, dass sich die Beobachtenden in ihrer Interpretation des Verhaltens des Anderen irrten. Zudem hätten sie keinen Zugang zu der Erlebnisqualität von Handlungen. Wie es sich für eine Akteur:in anfühle, diese oder jene Handlung zu vollziehen, sei etwas, das nur der Person selbst zugänglich sei. Auch wenn dies für viele Aussagetypen hinsichtlich ihrer Geltung keine Rolle spiele, habe diese Erlebnisqualität ihre Relevanz für bestimmte (Rede-) Handlungen. Diesen Punkt möchte der Autor unterstreichen, indem er am Ende auf Fragen der Motivation moralischer Handlungen eingeht und darlegt, dass es Fälle gibt, bei denen es nicht auf die Versprachlichung ankomme. Damit argumentiert Bühner für die Annahme eines so genannten „schwachen Mentalismus“.
Carlo Cordes nimmt in seinem Beitrag „Über die Irreduzibilität von Askriptionen im Kontext der Unterscheidung zwischen Vollzugs- und Berichtsperspektive“ eine genaue Analyse des Askriptionsbegriffs sowie der Unterscheidung der Vollzugs- und Berichtsperspektive vor, der bzw. die für das Denken Carl Friedrich Gethmanns einen zentralen Baustein darstellt. Zunächst geht Cordes auf die Unterscheidung zwischen Vollzugs- und Berichtsperspektive ein: Unter erstere falle die Handlungserfahrung der handelnden Person, letzteres bezeichne die Beschreibung einer Handlung durch eine (außenstehende) Person. Um für die Irreduzibilität der Vollzugsperspektive zu argumentieren, geht Cordes auf den Punkt der Falsifizierbarkeit dieser Perspektive ein: Anders als die Berichtsperspektive, die ob ihrer Propositionalität immer falsifizierbar sei, gelte für die Vollzugsperspektive, dass angesichts des Vollzugs der Handlung der Urheber dieser Handlung existieren müsse, da andernfalls ein performativer Widerspruch drohte. An dieser Stelle wird der Begriff der Askription relevant, den Gethmann dafür reserviert, um auf Selbstzuschreibungen in der Vollzugsperspektive zu referieren. Cordes kontrastiert den Gethmannschen Askriptionsbegriff mit demjenigen von H.L.A. Hart, der darunter die Zuschreibung von Rechten und Verantwortung verstehe, die auch durch andere Personen vorgenommen werden könne. Anders als Hart möchte Gethmann mit dem Askriptionsbegriff die Differenz zwischen Selbst- und Fremderfahrung deutlich machen, für die auch hier gelte, dass erstere nicht ohne Verluste auf letztere reduziert werden könne. An dieser Stelle ergebe sich allerdings die Frage, inwiefern Askriptionen trennscharf von Deskriptionen abzugrenzen seien, da diese oberflächengrammatisch betrachtet in manchen Fällen keine Unterschiede aufweisen. Dieser Frage geht Cordes gegen Ende seines Aufsatzes nach und begutachtet Lösungsansätze, die er in verschiedenen Aufsätzen von Gethmann aufgeführt sieht.
Thematisch anschließend an die Ausführungen von Cordes folgt der Beitrag von Vincent Gerhard, der sich in seinem Aufsatz „Die Askription im Geflecht von Grammatik und Performatorik“ intensiv mit dem Begriff der Askription beschäftigt und deren Status sowie Relevanz für personentheoretische Fragen herausarbeitet. Gerhards Überlegungen beginnen mit der Festlegung auf folgende Annahme: Jegliches Sprechen stelle selbst eine Form des Handelns dar und ist damit an ein Regelfolgen gebunden, das den Hintergrund zur Beurteilung des Korrektheitsmaßstabs darstelle. In der Praktik des Regelfolgens sieht Gerhard die Grundlage dafür, dass wir uns für (Sprach-)Handlungen Verantwortung zuschreiben. Diese bezieht er auf die verschiedenen Teilhandlungen von Zügen im Sprachspiel, um aufzuzeigen, wie dem Redenden Verantwortung für seine sprachlichen Handlungen zugeschrieben wird. Dass wir Verantwortung für Handlungen zuschreiben, funktioniere allerdings nur, da sich die Urheberin der Handlung selbst Verantwortung für die Handlung zuschreibe. Es gilt damit zwei Typen der Askription zu unterscheiden: die Selbstaskription auf der einen Seite, die Präsupposition des Handelns ist, sowie die Zuschreibung von Verantwortung (durch andere) für eine Handlung, bei der die Verantwortungspräsupposition thematisch wird. Selbstaskriptionen haben damit einen anderen Status, dem sich Gerhard ausführlich widmet – insbesondere unter Berücksichtigung der Argumentationsfigur der Retorsion sowie der Fremdaskription, um zu zeigen, dass trotz des präsuppositionalen Status und damit einhergender Infallibilität (siehe dazu auch den Beitrag von Cordes) kein solipsistisches oder mentalistisches Verständnis der Selbstaskription drohe. Selbst- und Fremdaskription stehen dabei in einem wechselseitigen Verhältnis, womit ein personentheoretisch zentrales Element zutage tritt: Sich selbst und dem Anderen wechselseitig Verantwortung zuzuschreiben ist es gerade, was uns als praktische Subjekte auszeichne und zu Personen mache. Damit hebt Gerhard die enge Verbindung bei Gethmann hervor, die zwischen sprachpragmatischen und subjekttheoretischen Konzeptionen bestehe, und arbeitet konzise die Rolle von Kommunikation für menschliche Personen heraus.
Clara Lefering und Nils Buchholz setzen sich in ihrem Beitrag „Zur protoethischen Bestimmung von Tierrechten“ mit Carl Friedrich Gethmanns Positionen zu Fragen der Tierethik auseinander und kontrastieren diese mit derjenigen von Peter Singer. Lefering und Buchholz bestimmen eingangs die für die Zwecke ihres Aufsatzes zentralen Termini – darunter die vorhin schon erörterte Unterscheidung zwischen der Vollzugs- und Berichtsperspektive, den Vollzugswiderspruch, die Unterscheidung von Askription und Deskription sowie Gethmanns Konzeption von praktischer Subjektivität –, um aufzeigen zu können, worin die zentralen Unterschiede zwischen den Positionen der beiden Philosophen bestehen. Ein wesentlicher Kritikpunkt Gethmanns an der Konzeption Singers besteht darin, dass Singers Begründung der moralischen Beachtlichkeit von Tieren einen Zirkel produziere, da Singer voraussetze, dass es zur Beantwortung der moralischen Ansprüche von Tieren empirisch-deskriptiver Attribute bedürfe. Gethmann halte dies für eine Voraussetzung, die erst einmal zu beweisen wäre, und zweifle an, dass deskriptive Merkmale für die Frage nach der Zuweisung von Rechten entscheidend seien. Damit sei allerdings nicht gesagt, dass Gethmann Tieren absprechen wolle, Träger von Rechten sein zu können. Durch indirekte oder tutorische Diskurse können Tieren Rechte zugesprochen werden, ohne sie als Personen ausweisen zu müssen, was einen Vorzug der Gethmannschen Theoriebildung im Vergleich zu Singer darstelle. Um die Rede von ‚Rechten‘ und dessen Anwendung auf nicht-personale Wesen zu klären, widmen sich die Autor:innen einer ausführlichen Analyse des Rechtsbegriffs und zeigen auf, dass Tiere zu Trägern von Rechten werden, weil Menschen gegenüber Tieren verantwortlich seien für deren Schutz und eine adäquate Behandlung zu sorgen. Lefering und Buchholz zeigen mit ihren Überlegungen auf, welches Potential die Gethmansche Konzeption zur (formalen) Bestimmung von Tierrechten hat, was es im Rahmen dieser Debatte zu bedenken gilt und wo Grenzen der Möglichkeit der Bestimmung von Tierrechten a priori liegen. Dadurch wird vor allem ein formaler Rahmen vorgegeben, der inhaltlich ausdiskutiert und mit konkreten Handlungsempfehlungen, wie etwa denen von Singer, ausgefüllt werden kann, um einen philosophisch informierten und sachdienlichen Diskurs darüber zu führen, welche Verantwortung Menschen für Tiere haben.
Abgeschlossen wird der Band durch einen weiteren Aufsatz Carl Friedrich Gethmanns. In „Zur Rehabilitierung des Prinzipiellen gegenüber der Herrschaft des Konkreten“ erarbeitet Gethmann die zentrale Bedeutung kanonischer Regeln der Begriffsbildung, der Begründung von Überzeugungen und der Rechtfertigung praktischer Geltungsansprüche für die menschliche Lebensform. Damit richtet er sich gegen verschiedene philosophische Strömungen, die sich mit Verweis auf die Kontextgebundenheit von menschlicher Erkenntnis und Tätigkeit gegen den Universalitätsanspruch der Vernunft richten. Systematisch legt Gethmann die Gefahren offen, die mit der Vernachlässigung prinzipieller Strukturen drohen: Menschliche Erkenntnis, Kommunikation und Kooperation könnten nicht mehr in der uns bekannten Form stattfinden, sondern sähen sich mit einer inkommensurablen Pluralität von Überzeugungen, intersubjektiv nicht mehr zugänglichen Idiolekten und faktischer Machtverteilung statt diskursiver Verständigung konfrontiert. Die Relevanz situationsinvarianter Verfahren kann damit nach Gethmann nicht stark genug betont werden; liegt nicht zuletzt gerade darin ein zentrales Instrument für endliche Wesen, um Störungssituationen auf vernünftige und nachhaltige Art zu bewältigen.