1.1 Ausgangslage: Rechtliche, medizinethische und literarische Problemstellung
Im März 2024 bestätigte das Schweizer Bundesgericht den Freispruch des pensionierten Arztes und vormaligen Vizepräsidenten der Sterbehilfeorganisation EXIT A.D.M.D. Suisse romande Pierre Beck, den das Genfer Kantonsgericht im Februar 2023 verfügt hatte.1 Damit setzte es den höchstrichterlichen Schlusspunkt hinter ein jahrelanges juristisches Tauziehen, das hoch und nieder durch verschiedene Gerichtsinstanzen geführt worden ist.2 Der Grund: Im April 2017 hatte Pierre Beck einem betagten Ehepaar Suizidhilfe geleistet. Während der Mann an einem terminalen Krebsleiden litt, war seine 86-jährige Gattin sowohl körperlich als auch psychisch gesund. Ihr Sterbemotiv bestand vielmehr darin, dass sie nicht alleine, ohne den Mann, mit dem sie seit über 60 Jahren verheiratet war, weiterleben wollte. Das Paar hatte deshalb den Pakt geschlossen, gemeinsam zu sterben – was Beck ihnen durch den assistierten Doppelsuizid ermöglichte.3
Die Anklage gegen Beck basierte auf dem Umstand, dass bei der Frau keine medizinischen Gründe für die Suizidhilfe vorgelegen haben, weshalb diese aus Sicht der Genfer Justiz nicht rechtmäßig gewesen ist. Wie aber konnte es in einem Land, in dem die Sterbehilfe bekanntermaßen einer äußerst liberalen Regelung unterliegt, überhaupt zu einem solchen juristischen ‚Pingpong‘ kommen, als das es der Mediziner und Ethiker Bertrand Kiefer bezeichnete?4 Der Grund liegt in ebendieser liberalen Regelung selbst. Das Schweizer Bundesrecht macht nämlich keine konkreten Vorgaben dazu, welche Kriterien für die Gewährung von Suizidhilfe erfüllt sein müssen. Der einzige Strafgesetzbuchartikel, auf dessen Basis sich seit den 1980er Jahren denn auch das Schweizer Modell der organisierten Suizidhilfe entwickeln konnte, ist Art. 115. Dieser stellt eine „Beihilfe zum Selbstmord“ lediglich dann unter Strafe, wenn sie aus „selbstsüchtigen Beweggründen“ erfolgt.5 Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass gemäß Strafgesetzbuch jedem urteilsfähigen Menschen, unabhängig vom Vorliegen einer Krankheit, beim Suizid geholfen werden darf – sofern der*die Assistierende nicht aus egoistischen Motiven handelt (etwa mit dem Ziel der eigenen finanziellen Bereicherung), sondern im Interesse der sterbewilligen Person agiert, indem er*sie ihr etwa Unterstützung bei der Leidensbeendigung bieten möchte.
Im Fall Pierre Beck stellte der Umstand, dass die Frau gesund war, strafgesetzlich folglich kein Problem dar. Ebenfalls unbestritten war, dass er ihr aus altruistischen Motiven beim Sterben half, sodass eine Anklage auf Basis des Strafgesetzes außer Betracht fiel. Vielmehr ergab sich die Strafverfolgung aus Becks Rolle als Arzt. Denn für diese Berufsgruppe wird die Suizidhilfepraxis durch drei weitere Kodizes geregelt: Zum einen sind dies die medizinethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW), die jeweils in die Standesordnung der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) implementiert werden und so den ethischen Handlungsrahmen für fast die gesamte (eine Verbandsmitgliedschaft ist nicht zwingend) Ärzt*innenschaft bilden. Zum anderen ist das ärztliche Handeln bei der Suizidhilfe dem Heilmittelgesetz (HMG) sowie dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG) unterstellt, da den Sterbewilligen i. d. R. eine letale Dosis des Beruhigungsmittels Natrium-Pentobarbital bereitgestellt wird, das der Verschreibungspflicht unterliegt. Die Genfer Justiz warf Pierre Beck vor, mit der Suizidhilfe für eine gesunde Person gegen die SAMW-Richtlinien verstoßen zu haben, denen zufolge eine ärztliche Suizidhilfe nur beim Vorliegen einer Krankheit als legitim erachtet werden könne.6 Durch diese Missachtung seiner berufsethischen Sorgfaltspflicht hätte Beck gegen das Heilmittelgesetz verstoßen, wofür er erst- und zweitinstanzlich auch verurteilt worden ist. Das Bundesgericht jedoch verneinte in seinem Entscheid von 2021 eine Zuwiderhandlung gegen das Heilmittelgesetz, ebenso wie 2024 eine Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes. Beide Gesetze würden allein die medizinisch bzw. therapeutisch induzierte Verschreibung der betreffenden Substanzen regeln. Im Fall einer ärztlichen Abgabe von Natrium-Pentobarbital an eine gesunde Person hingegen sei eine solche Indikation nicht gegeben, sodass die Gesetze keine Anwendung fänden.7 Was die SAMW-Richtlinien betrifft, stellte das Bundesgericht im März 2024 zwar ebenfalls einen Verstoß durch Beck fest, doch kämen den berufsethischen Richtlinien eines privaten Verbandes keine Gesetzeskraft zu.8
Das höchste Schweizer Gericht befand somit, dass sich aus dem Bundesgesetz kein Verbot einer ärztlichen Abgabe von Natrium-Pentobarbital an eine Person ableiten lasse, die an keiner Krankheit leidet. Das Gericht betonte denn auch eigens, dass sich bei der Sterbehilfe für Gesunde „ausschließlich ethische und moralische Fragen“ stellen würden.9 Und indem Regierung und Parlament bislang darauf verzichtetet hätten, die Suizidhilfe über das Vorliegen eines egoistischen Motivs hinaus unter Strafe zu stellen, hätten sie den Menschen bewusst grundsätzlich eine große Freiheit bei der Entscheidung über ihr Lebensende gelassen.10 Es sei nun aber „nicht Sache des Strafrichters, die geltenden Gesetzesbestimmung besonders weit auslegen (sic), noch dazu bei einem so umstrittenen und sensiblen Thema wie der Beihilfe zum Suizid.“ Das Gericht fügte daher an, dass es nun „[g]egebenenfalls“ am Parlament wäre, „die gesetzlichen Grundlagen für die ärztliche Abgabe von Natriumpentobarbital an eine gesunde Person den ethischen und moralischen Konzeptionen anzupassen, die in der Gesellschaft mehrheitlich geteilt werden.“11 Tatsächlich ist für eine demokratisch legitimierte Suizidhilfepraxis der gesamtgesellschaftliche Diskurs unabdingbar. Weder dürfte eine etwaige gesetzliche Regelung top-down vom Parlament erfolgen, ohne dabei gesellschaftliche Werthaltungen zu berücksichtigen, noch sollte die Suizidhilfepraxis allein durch die Berufsordnung der Ärzt*innenschaft oder die selbstgesetzten Kriterien privater Sterbehilfeorganisationen definiert werden – wenngleich Letztere, die die Suizidhilfepraxis von Beginn an grundlegend prägten, stets weitergefasst waren als die SAMW-Richtlinien und damit eher der liberalen gesellschaftlichen Grundhaltung entsprechen.12 Der Fall Pierre Beck und insbesondere das Bundesgerichtsurteil 2024 haben die Suizidhilfedebatte in der Schweiz tatsächlich neu lanciert: Zum einen wird die von Regierung und Parlament bis anhin verneinte Frage wieder diskutiert, ob es eine gesetzliche Regulierung der liberalen Praxis braucht, um klarer festzulegen, unter welchen Umständen (ärztliche) Suizidhilfe geleistet werden darf und dadurch Rechtssicherheit zu schaffen; zum anderen, und damit zusammenhängend, stellt sich die Frage, ob auch gesunden Person unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zustehen soll, ärztlich begleiteten Suizid zu beanspruchen, womit nicht nur die SAMW-Richtlinien ausgeweitet werden müssten, sondern bspw. sogar die von EXIT Suisse romande selbstgesetzten Kriterien noch weiter zu liberalisieren wären.
Letzteres war denn auch genau der Grund, weshalb Pierre Beck seine Verurteilung bis vor das Bundesgericht weiterzog. Selbstredend war er sich jederzeit bewusst, nicht im Rahmen der SAMW-Richtlinien agiert und auch die EXIT-internen Vorgaben überschritten zu haben, die die Gewährung einer Suizidhilfe an das Vorliegen eines unerträglichen körperliches oder psychischen Leidens knüpften, verursacht durch Krankheit oder Behinderung. Da dies im Fall der Frau nicht gegeben war, hatte Beck bereits 2019 im Rahmen des erstinstanzlichen Prozesses eingeräumt, er habe „un peu outrepassé les critères de l’assistance au suicide“.13 Eben diese Kriterien wollte er aber zur Diskussion stellen. In einem Interview mit Radio Télévision Suisse (RTS) erklärte er, weshalb er der Frau beim Suizid assistierte, obwohl weder ein körperlich noch ein psychisch unerträgliches Leiden vorgelegen habe: „C’était un autre type de souffrance, ce qu’on appelle une souffrance existentielle. Cette dame souffrait intensément de la perte imminente de son mari.“14 Angesichts ihrer Entschlossenheit sei er zur Erkenntnis gelangt, dass die Sterbehilfe der einzige Weg sei, um sie vor einem grausameren Suizid zu bewahren, wie er dem Polizeigericht erklärte: „Cette dame était très déterminée, très carrée […]. Elle avait fait le choix de mourir avec son mari. Elle ne supportait pas l’idée de vivre sans lui. Plusieurs fois, elle a souligné qu’elle se suiciderait de toute façon, si on ne lui permettait pas de mourir en même temps que son conjoint.“15 Mit dem existenziellen Leiden führt Beck also eine dritte Leidensform an, die als unerträglich erlebt werden und zu einem Sterbewunsch führen kann, auch wenn die betreffende Person medizinisch betrachtet gesund ist. Er ging den juristischen Weg daher in der Überzeugung, dass die Richtlinien für die Suizidhilfe zu eng gefasst seien und entsprechend erweitert werden müssten.
Das Bundesgericht hat in dieser Frage im März 2024 also bewusst auf eine eindeutige Stellungnahme verzichtet, um einem demokratischen Aushandlungs- und Gestaltungsprozess der Suizidhilfe Raum zu lassen. Deren zentralen Akteure haben sich bereits kurz nach dem ersten Bundesgerichtsurteil im Dezember 2021 eindeutig positioniert, allerdings mit völlig unterschiedlichen Stoßrichtungen. Die größte Sterbehilfeorganisation des Landes, EXIT Deutsche Schweiz, passte per Januar 2022 ihre Statuten an und hielt in „Art. 2 Zweck“ neu fest: „EXIT engagiert sich für den Altersfreitod und setzt sich dafür ein, dass betagte Menschen einen erleichterten Zugang zum Sterbemittel haben sollen.“ Dies bedeutet, dass der Verein seine „Mitglieder bei der Durchsetzung ihres Selbstbestimmungsrechts auch generell bei Leiden in und am Alter unterstütz[en]“ will, wobei ausdrücklich „auch den psychosozialen Aspekten Rechnung getragen werden“ soll.16 Auch medizinisch nicht ernsthaft Erkrankte sollen also sterben dürfen, wenn sie ihr Leben, vor allem altersbedingt, als unerträglich erfahren, wobei psychosoziale – hier synonym für Becks ‚existenzielle‘ – Leidenserlebnisse als legitimer Grund erachtet werden. Die exakt gegenläufige Entwicklung nahm die Vertretung des anderen Hauptakteurs: Die Ärztekammer der FMH übernahm im Mai 2022 die SAMW-Richtlinien „Umgang mit Sterben und Tod“ in ihre Standesordnung. Die Richtlinien wurden zwar bereits 2018 formuliert, mussten 2021 jedoch überarbeitet werden, da sie von der Ärztekammer wegen des für zu liberal erachteten, weil das subjektive Leiden des*der Sterbewilligen fokussierenden, Passus zur Suizidhilfe abgelehnt wurden: „Die Krankheitssymptome und/oder Funktionseinschränkungen des Patienten sind für diesen Ursache unerträglichen Leidens“.17 Neben einer stärkeren Gewichtung der medizinischen Diagnose- und Prognosestellung18 beziehen die überarbeiteten Richtlinien nun erstmals auch explizit Stellung in der hier diskutierten Frage: „Ethisch nicht vertretbar im Sinn dieser Richtlinien ist Suizidhilfe bei gesunden Personen.“19 An diese Richtlinie hat sich seither fast die gesamte Ärzt*innenschaft in der Schweiz zu halten, will sie keine standesrechtlichen Sanktionen riskieren. EXIT reagierte darauf in einer Stellungnahme und kritisierte neben weiteren Punkten insbesondere den Umstand, dass „die psychosozialen Faktoren, unter denen gerade Hochbetagte zusätzlich leiden“, „[g]ar nicht erwähnt werden“. Mit der Vorgabe, „gesunden Personen“ keine Suizidhilfe zu leisten, werde „der Altersfreitod/Bilanzsuizid kategorisch ausgeschlossen“, was das individuelle Selbstbestimmungsrecht verletzen würde: „Grundsätzlich gilt: Nur der leidende Mensch selbst kann beurteilen, ob für ihn sein Leiden unerträglich ist.“20 Der Verein ERAS (Echtes Recht auf Selbstbestimmung) hat im November 2023 sogar eine Strafanzeige wegen Amtsanmaßung (eventualiter Amtsmissbrauch) und Nötigung gegen die FMH und die SAMW gestellt: Mit ihren Richtlinien würden sie „eine hoheitlich-gesetzgeberische Rolle ein[nehmen], die ihnen nicht zusteht“, indem sie „ihre eigene Weltanschauung über geltendes Recht und kantonale sowie höchstrichterliche Rechtsprechung“ stellen und die Ärzt*innenschaft „zwingen“ würden, „sich den rechtswidrigen Ethik-Richtlinien der SAMW zu unterwerfen“.21 Besonderer Kritikpunkt ist der Umstand, dass „die Beschuldigten unter Vorspiegelung der entsprechenden Kompetenz“ mit ihrem Verbot der Abgabe von Natrium-Pentobarbital an gesunde Personen versuchen würden, „dem Arzt eine Handlung zu verbieten […], die nach der Rechtsordnung gültig ist.“22 Die Debatte, wie mit dem Sterbewunsch gesunder Menschen umzugehen ist, wird damit an verschiedenen Fronten mit teilweise unversöhnlich erscheinenden Positionen geführt.
Weshalb nun dieser juristische und medizinethische Auftakt in eine literaturwissenschaftliche Qualifikationsschrift? Führen wir uns den Fall Pierre Beck nochmals vor Augen: Der Arzt wollte ein Bewusstsein dafür schaffen, dass das Leiden an einer körperlichen oder psychischen Erkrankung als Bedingung für eine Suizidhilfe zu eng gefasst sei. Im konkreten Fall vertrat er die Ansicht, „qu’il faut aller au-delà de cette frontière tant la volonté du couple de partir ensemble est importante“.23 Die Prozesse verhandelten damit nicht nur generell die Frage, ob einer gesunden Person, die ihren Lebenswillen verloren hat, das Recht auf Suizidhilfe zustehen soll. Im Zentrum stand konkret auch Becks Anliegen, dem Sterbewunsch einer Frau entsprechen zu dürfen, „qui exprimait une souffrance existentielle à l’idée de devenir veuve“, um so einen „suicide en couple“ zu ermöglichen.24 Angesichts des bevorstehenden Todes ihres Mannes erkannte Beck bei der Frau ein existenzielles Leiden, das seiner Überzeugung nach als dritte Form eines unerträglichen Leidens zu einer Freitodbegleitung berechtigen und Paarsuizide ermöglichen soll. Dem steht die Auffassung der Genfer Justiz entgegen. Das Polizeigericht ordnete die Situation der Frau so ein, dass „il s’agissait davantage d’une angoisse profonde, l’anticipation d’un veuvage qui n’avait pas commencé et des douleurs qui lui seraient liées. ‚Un cas de figure qui sort des critères admissibles.‘“25 Anders als Beck wertete das Gericht das emotionale Erleben der Frau nicht als Leiden von existenzieller Tragweite, sondern lediglich als große Angst vor den Verlustschmerzen, die ihr aber erst noch bevorstehen würden. Das Gericht bestritt das negative emotionale Erleben der Frau also nicht, anerkannte es aber nicht als unerträgliches Leiden, das eine Freitodbegleitung legitimieren würde. Assistierte Paarsuizide können demnach nicht rechtmäßig sein, wenn nicht beide ein körperliches und/oder psychisches Leiden aufweisen. An dieser Stelle betritt nun endlich der erste Schriftsteller die Bühne. Denn am Tag des erstinstanzlichen Prozesses gegen Beck äußerte sich der Schweizer Autor Daniel de Roulet in einem RTS-Interview zum Fall: „C’est un couple amoureux qui décide de mourir ensemble. En tout cas, dans la littérature, il n’ya que ça. C’est Paul et Virginie, c’est Roméo et Juliette. Enfin, je veux dire, on a parfaitement le droit, quand on a 85 ans et que son mari s’en va, de dire qu’on veut partir avec lui.“26 Beck erhält also Rückendeckung durch de Roulet, der das existenzielle Leiden der Frau ebenfalls als legitimen Grund für eine Suizidhilfe anerkennt. Der Wunsch, in dieser Situation gemeinsam zu sterben, wird in seinen Worten als derart intuitiv einsichtig markiert („on a parfaitement le droit“), dass er nachgerade ein Naturrecht darzustellen scheint. Seine Haltung begründet der Schriftsteller bezeichnenderweise mit der Literatur, konkret mit Shakespeares Bearbeitung eines Motivs, das sich seit der Antike „als eine der hartnäckigsten Denkfiguren in unserem kulturellen Bildrepertoire bewährt“27 hat: dem Liebestod.28 Dieser bezeichnet zum einen, wie im Fall des Genfer Paars, das gemeinsame Sterben zweier Liebender, die einander nicht überleben wollen – das existenzielle Leiden besteht also im drohenden Verlust. Zum anderen meint er das Nachsterben infolge des bereits eingetretenen Todes – das existenzielle Leiden ist also ein erlebter Verlust. Diese zweite Variante des Liebestods führte ein anderer Literat bereits 2012 argumentativ im Diskurs an. In seinem Essay Wem gehören wir eigentlich? Ein Plädoyer beschreibt Martin Walser das existenzielle Leiden des Hinterbleibens, um Sterbehilfe zu legitimieren:
Ein vorstellbarer Grund darf sein: Zwei Menschen haben lange zusammengelebt, dann stirbt einer, dann ist der Überlebende nicht mehr am Weiterleben interessiert. Der oder die Gestorbene fehlt Tag und Nacht. Alle Bewegungen und Wörter, die aus der Gemeinsamkeit stammen, haben plötzlich keinen Sinn mehr. Man kann zugeben, dass man, als der oder die jetzt Fehlende noch lebte, nicht ermessen konnte, wie wichtig es war, zu zweit zu sein. Alles verläuft jetzt ins Leere. Man müsste sprachlos werden. Bewegungslos. Sinnlos ist man schon. Das ist der genaueste Ausdruck der Sinnlosigkeit, dieses Alleingelassenwerden nach sehr langer Zeit. Der fehlende Mensch ist auf eine geisterhafte Weise gegenwärtig. Aber eben negativ gegenwärtig. Als Mangel.29
Walser zitiert dabei auch aus seinem Roman Ein liebender Mann (2009): „Es gibt das Paradies. Zwei füreinander. Es gibt die Hölle. Einer fehlt.“ Dieser antithetische Parallelismus bringt durch das metaphorische Gegensatzpaar Paradies/Hölle die Fallhöhe des Verlusts sowie das existenziell brennende Gefühl der Einsamkeit zum Ausdruck. Schließlich verteidigt er den assistierten Freitod in dieser Situation explizit: „Jetzt frage ich: Warum darf, wer übrig bleibt, nicht sagen: So will ich nicht leben? Warum muss diese Trennung ertragen werden? Warum dieser Schmerz? Diese Sehnsucht, die aus tausend Anlässen wieder und wieder erwacht! Warum darf, wer übrig bleibt, nicht sagen: Nein, danke.“30
⸪
Vor dem Hintergrund des jahrtausendealten Liebestodmotivs erstaunt es nicht, dass zwei Schriftsteller sich gerade zu diesem Aspekt in die Sterbehilfedebatte eingeschaltet haben. Wie sehr die Frage des existenziellen Leidens nicht nur eine juristische, politische oder medizinethische, sondern immer auch eine künstlerische ist, wird Gegenstand dieses Buches sein.
1.2 Erkenntnisinteresse und Fragestellung
Seit der Jahrtausendwende ist die Sterbehilfe in immer mehr Ländern rund um den Globus zu einer kontrovers diskutierten Problemstellung geworden: Hat der Mensch ein Recht auf den ‚eigenen Tod‘? Darf ihm eine Drittperson – sei es eine Ärztin, der Ehepartner oder das Mitglied einer Sterbehilfeorganisation – dabei helfen, sein Leben zu beenden? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Die Frage nach einem ethisch sensiblen Umgang mit dem ‚selbstbestimmten Sterben‘ beschäftigt Ärztevereinigungen, Sterbehilfeorganisationen, Palliativverbände und Ethikkommissionen ebenso wie zahlreiche akademische Disziplinen – neben Medizinethik vor allem Rechtswissenschaft, Moralphilosophie, Theologie, Soziologie und Psychologie/Psychiatrie. Ausgetragen werden die Debatten nicht nur massenmedial, sondern auch in Gerichtssälen sowie nationalen und subnationalen Parlamenten verschiedener Länder. Der Sterbehilfediskurs ist damit typisch für die wertepluralistische Postmoderne, „in der sich ethische Grundsätze in gesellschaftlicher Auseinandersetzung herausbilden“.31
An diesem komplexen Aushandlungsprozess partizipieren in zunehmendem Masse auch die erzählenden Künste. Den Ausgangspunkt dieser Studie bildete denn auch der Befund, dass seit der Jahrtausendwende allein in deutscher, französischer und englischer Sprache unzählige Prosa- und Theatertexte zum Thema erschienen sind, womit sich „von einer eigentlichen Konjunktur der Sterbehilfe-Literatur sprechen“ lässt.32 Ein Blick auf das Medium Film offenbarte zudem, dass in diesem Zeitraum auch für Kino und Fernsehen eine überaus starke Häufung thematisch einschlägiger Werke zu verzeichnen ist. Und diese reichhaltige künstlerische Produktion, die selbstredend nicht auf die drei genannten Sprachen beschränkt bleibt,33 ist bis dato ungebrochen und reicht von Laientheatern34 über im eigenen nationalen und sprachlichen Kontext rezipierte Hörspiele35 bis hin zu den Werken international etablierter Kunstschaffender. Zu Letzteren gehören bspw. Romane wie Edward St Aubyns Mother’s Milk (2006), Daniel Kehlmanns Ruhm (2009) oder Michel Houellebecqs La Carte et le Territoire (2010) – der 2022 mit den Zeichnungen von Louis Paillard auch als Graphic Novel erschienen ist –, Dramen wie Lukas Bärfuss’ Alices Reise in die Schweiz (2005) oder Spielfilme wie Alejandro Amenábars Mar adentro (2004), Clint Eastwoods Million Dollar Baby (2004), Michael Hanekes Amour (2012) – von Karin Henkel letztes Jahr auf die Bühne der Salzburger Festspiele gebracht – oder François Ozons Tout s’est bien passé (2021), der Verfilmung von Emmanuèle Bernheims gleichnamiger Erzählung von 2013.
Vom ursprünglichen Vorhaben dieser Studie, eine möglichst umfassende Analyse der literarischen und cineastischen Auseinandersetzung mit der Sterbehilfe zu leisten, musste angesichts der Fülle der Werke rasch wieder Abstand genommen werden. Stattdessen kristallisierte sich beim Blick auf die Bearbeitungen in deutscher und französischer Sprache ein besonders häufig wiederkehrendes Motiv heraus, das geradezu nach einer vertieften literaturwissenschaftlichen Betrachtung verlangte: der Liebestod. Konkret nämlich verhandeln mehrere Werke die Geschichte von Paaren, die mit der schweren Erkrankung des*der einen von ihnen konfrontiert sind und einander nicht überleben wollen. Diese Situation mündet entweder in ihrem gemeinsamen Suizid oder in das Nachsterben des*der Hinterbliebenen, wenn der*die Erkrankte bereits verschieden ist. Die Werke setzen sich so mit einem spezifischen Aspekt der realweltlichen Suizidhilfeproblematik auseinander, dem auch die vorliegende Untersuchung nachspüren will: der Frage, wie mit dem Sterbewunsch derjenigen umzugehen ist, die selbst nicht ernsthaft körperlich oder psychisch erkrankt sind, sondern dem existenziellen Leiden entgehen möchten, das der erlebte oder drohende Verlust des*der Intimpartners*in bewirkt.
Der Fall Pierre Beck hat einleitend bereits veranschaulicht, wie unterschiedlich die Auffassungen darüber sind, ob ein solches Leiden als unerträglich zu werten ist und dadurch zu einer Sterbehilfeleistung berechtigen soll oder nicht. Tatsächlich ist die Beurteilung eines entsprechenden Erlebens durch Dritte weit weniger intuitiv als bspw. beim Vorliegen einer schweren, in absehbarer Zukunft zum Tode führenden körperlichen Erkrankung. Die Ethikerin Claudia Bozzaro reflektiert das Konzept des „unerträglichen Leidens“ als Kriterium für die ärztliche Suizidhilfe denn auch kritisch. Sie verweist darauf, dass präzise Definitionen fehlten, und dass das, was ein Mensch als ‚unerträglich‘ erfahre, ebenso subjektiv sei wie die Beurteilung von ‚Leiden‘. Dies führe „zu Problemen, denn ein Arzt muss das ‚unerträgliche Leiden‘ möglichst sicher feststellen, um lege artis […] einer Lebensbeendigung auf Verlangen oder einem ärztlich assistierten Suizid zuzustimmen“. So seien zwar „Symptome und Situationen denkbar, die die meisten Menschen als leidvoll oder unerträglich bewerten würden“, es gebe „aber auch eine große Grauzone, in der diese intersubjektive Evidenz fehlt“.36 Mit Blick auf Länder, die bereits länger eine liberale Suizidhilfepraxis kennen, konstatiert Bozzaro, dass in den Niederlanden auch „soziale, existenzielle37 und spirituelle Zustände, die als unerträglich leidvoll geschildert werden, […] zunehmend als legitimierend für die Sterbehilfe im Einzelfall akzeptiert“ würden. Auch EXIT Deutsche Schweiz habe sich zum Ziel erklärt, „auch älteren Menschen, die nicht krank sind, Hilfe beim Suizid leisten zu können“.38 Gerade die Erweiterung des Leidensbegriffs „auf psycho-existenzielle, soziale und spirituelle Leidenserlebnisse“, so Bozzaro weiter, würde „noch deutlicher [zeigen], wie schwierig die intersubjektive Vermittelbarkeit des subjektiven Leidens ist.“39 Für einen ethisch sensiblen Umgang mit Sterbewünschen ist jedoch entscheidend, dass Dritte das ihnen zugrundeliegende Leiden möglichst genau nachvollziehen können, was gerade im Fall eines existenziellen Leidens Herausforderungen mit sich bringt, da es wegen der fehlenden Krankheit weniger intuitiv fassbar ist. Bozzaro streicht denn auch die Notwendigkeit heraus, sich als Gesellschaft Klarheit darüber zu schaffen, worin das Wesen eines bestimmten Leidens besteht und wie darauf reagiert werden soll:
Wie die Gesellschaft über Leiden denkt und wie sie mit Leidenden umgeht, beeinflusst daher das Erleben und die Interpretation des individuellen Leidens. Es ist daher eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu diskutieren und zu definieren, wo die Grenzen des Leidenslinderungsauftrags der Medizin gesetzt werden sollten.40
Die Primärwerke, aus denen sich das Corpus der vorliegenden Studie zusammensetzt, partizipieren an diesem Aushandlungsprozess um das ‚Leiden‘, konkret um das existenzielle Leiden, das sich aus dem erlebten oder drohenden Verlust des*der Geliebten in einer romantischen Zweierbeziehung speist. Es sind vor allem Werke aus Deutschland und der Schweiz, aber auch aus Frankreich, die sich dieses spezifischen Aspekts im Untersuchungszeitraum von 2000 bis 2020 angenommen haben: Das früheste legten die beiden Schweizer Benjamin Kempf (Regie) und Jann Preuss (Drehbuch) 2002 mit ihrem Kurzfilm Exit vor, das jüngste stammt aus der Feder des deutschen Erfolgsautors Ferdinand von Schirach: das Bühnen- und TV-Drama GOTT (2020).41
Für die Aufnahme in das Primärcorpus, das ich in Kapitel 1.3 noch etwas genauer vorstellen werde, konnten lediglich Werke berücksichtigt werden, in denen dem durch das existenzielle Leiden am Verlust des*der Geliebten ausgelöste Sterbewunsch eine tragende Funktion zukommt: sei es für die Entwicklung der Handlung innerhalb der Diegese oder für die ethische Beurteilung der Sterbehilfethematik im Rezeptionsakt. Nicht einbezogen werden konnten Texte und Filme, in denen die Krankheit und der Verlust des*der Geliebten zwar ebenfalls eine Rolle spielen, die Frage eines dadurch verursachten existenziellen Leidens und Sterbewunsches jedoch gar nicht oder nur sehr am Rande greifbar wird. Zum einen ist dies wiederholt der Fall in Werken, die sich primär mit der Tötung des*der kranken Geliebten durch den*die Partner*in beschäftigen. Besonders prominent tut dies etwa Hanekes Spielfilm Amour, der am Ende zwar andeutet, dass Gatte Georges sich ebenfalls das Leben nehmen wird, nachdem er seine schwerkranke Gattin Anne mit einem Kissen erstickt hat, der das Motiv des Nachsterbens aber nicht eingehender beleuchtet. Zum anderen wird in zahlreichen Werken der Verlust des geliebten Menschen zwar als einer von mehreren Gründen genannt, aus denen die betroffene Figur ihr Leben als nicht mehr lebenswert empfindet, ohne ihn jedoch als Auslöser eines für den Suizid unmittelbar ursächlichen existenziellen Leidens zu behandeln. Auch diese Werke konnten in der vorliegenden Studie keine Berücksichtigung finden, etwa Houellebecqs La carte et le territoire. Aufgrund seiner Darmkrebserkrankung suizidiert sich der Vater des Protagonisten mithilfe der fiktiv-verfremdeten Schweizer Sterbehilfeorganisation Dignitas. Dass existenzielle Leidenserlebnisse für den Sterbewunsch des Vaters zumindest am Rande mitursächlich gewesen sein dürften, legen die Beschreibungen seiner schneidenden Einsamkeit nahe – zunächst allein in seinem viel zu großen Haus, später im Pflegeheim –, die die triste Krönung einer jahrzehntelangen Vereinsamung zu bilden scheint, die er nach dem Suizid seiner Frau empfunden haben musste: „‚Je n’ai connu aucune autre femme …‘ dit son père d’une voix atone. ‚Aucune autre, absolument. Je n’ai même pas éprouvé le désir.‘“42
Die Frage, wie mit dem drohenden oder erlebten Verlust des*der Geliebten in einer exklusiven Zweierbeziehung umzugehen ist, beschäftigt die Literatur schon seit Jahrtausenden. In unzähligen Bearbeitungen hat sie seit der Antike motivisch das vorgeprägt, was später als Liebestod begrifflich gefasst werden sollte.43 Die literarischen und filmischen Werke der Gegenwart, die sich dieser Problemstellung im Kontext der Sterbehilfe annehmen, schreiben sich damit ein in eine reichhaltige Motivgeschichte und treten in Beziehung zu einem kulturellen Muster, das in ihnen und durch sie wirkt. Bei der Analyse der Werke steht denn jeweils auch das wechselseitige Beziehungsgeflecht von Sterbehilfe-Stoff und Liebestod-Motiv im Fokus. Einerseits bewegt sich die Richtung des Erkenntnisinteresses vom Stoff zum Motiv: In welcher Weise machen die Sterbehilfewerke die Denkfigur des Liebestodes erzählerisch fruchtbar? Mit welchen narrativen, rhetorischen und weiteren ästhetischen Darstellungsmodi operieren sie? Wie wird das traditions- und facettenreiche Liebestodmotiv durch die Einschreibung in den Sterbehilfe-Stoff geprägt? Wird ihm ein neuer Sinn unterlegt oder werden zumindest neue Akzente gesetzt? Wird es affirmiert, finden sich kritische Blicke auf die Tradition? Andererseits sollen – und hier erfolgt die Richtung vom Motiv zum Stoff – die Funktion und Wirkung untersucht werden, die das Motiv auf die Sterbehilfe-Thematik ausübt. Welche ethischen Dimensionen und Perspektiven eröffnet das jahrtausendealte Liebestodmotiv im Sterbehilfediskurs des 21. Jahrhunderts? Wie wird das existenzielle Leiden als Sterbemotiv in den Werken greifbar? In welcher Weise reflektieren, kommentieren, kritisieren oder affirmieren sie es? Wenngleich der Fokus der vorliegenden Arbeit spezifisch auf das existenzielle Leiden gerichtet ist, wird doch immer auch mitzureflektieren sein, in welcher Weise andere Leidensformen (körperliche wie auch psychische oder psycho-emotionale) sowie weitere zentrale Diskurselemente (wie Würde, Selbstbestimmung/Autonomie, die Rolle der Medizin) erzählerisch verhandelt werden, um so umfassender nach dem Erkenntnisgewinn zu fragen, den die Werke im Sterbehilfediskurs des 21. Jahrhunderts ermöglichen.
1.3 Vorgehen und Methode
Die Primärwerke sind angesiedelt an der Schnittstelle zwischen dem Sterbehilfe-Stoff und dem literarischen Liebestodmotiv. Zur Kontextualisierung stelle ich der Analyse daher zwei Kapitel voran: Zunächst erfolgen einige Ausführungen zum Thema der Sterbehilfe (Kap. 2): Als erstes nehme ich eine terminologische Klärung der relevanten Begrifflichkeiten vor. Danach lege ich kurz die rechtliche und diskursive Situation in den Ländern des Untersuchungsgebiets dar. Drittens werde ich kurz die zentralen Werte und Problemstellungen des Sterbehilfediskurses erläutern, die auch für die Interpretation der literarischen und cineastischen Werke bedeutsam sein werden, wozu auch eine schärfere Konturierung des Konzepts des existenziellen Leidens gehört. Nach diesen Darlegungen zum Thema Sterbehilfe folgt ein etwas ausführlicherer Abriss der literarischen Motivgeschichte des Liebestodes (Kap. 3). Darin soll seine zentrale kultur- und mentalitätsgeschichtliche Bedeutung veranschaulicht werden, um so die Relevanz nachvollziehbar zu machen, die ich ihm für die analysierten Werke attestiere. Nach diesem kontextualisierenden Vorbau erfolgt die Analyse der Primärwerke, bei der ich mich jeweils mit dem Einzelwerk auseinandersetze. Sie ist gegliedert in die beiden eingangs erwähnten Liebestod-Typen: Der erste Teil (Kap. 4) widmet sich dem im Corpus weit häufiger auftretenden Typus des gemeinsamen Sterbens, der unter den klassischen Liebestoderzählungen jedoch eher die Ausnahme bildet und sein paradigmatisches Paar in Philemon und Baucis hat. Den Auftakt macht André Gorz’ Lettre à D. (Kap. 4.1). Als einziges Werk im Untersuchungscorpus wird darin keine Hilfe greifbar, die dem Ehepaar bei seinem Sterbevorhaben zuteilgeworden wäre. Die Aufnahme des Textes ins Corpus rechtfertigt sich jedoch dadurch, dass sich in ihm die Gestaltung der romantischen Liebe und des Liebestodmotivs geradezu idealtypisch nachweisen lässt und es im Sterbehilfediskurs bis heute immer wieder aufgegriffen wird. Als zweites Werk folgt der besagte Kurzfilm Exit von Benjamin Kempf und Jann Preuss (Kap. 4.2), die früheste Auseinandersetzung mit einem Liebestod im Kontext der organisierten Suizidhilfe. Das nächste Unterkapitel (Kap. 4.3) wird drei autobiografisch fundierten Werken gewidmet sein, die von Angehörigen von Paaren verfasst wurden, die sich gemeinsam das Leben genommen haben: den Söhnen in Pierre Béguins Vous ne connaîtrez ni le jour ni l’heure (Kap. 4.3.1) und in Nicola Bardolas Schlemm (Kap. 4.3.2) sowie der Enkelin in Johanna Adorjáns Eine exklusive Liebe (Kap. 4.3.3). Auch in Adorjáns Text findet keine Sterbehilfeleistung im engen Sinne statt, das Paar kann aber in relevanter Weise auf Unterstützung zurückgreifen, was die Aufnahme ins Untersuchungscorpus begründet. In Kap. 4.4 werden zwei Werke Gegenstand sein, die sich in unterschiedlicher Weise mit der ökonomischen Dimension des Motivs auseinandersetzen: Vincent Gerbers Kurzgeschichte SuissID (Kap. 4.4.1) sowie Traude Bührmanns Novelle Cocktailstunde (Kap. 4.4.2). Den Abschluss zum Typus des gemeinsamen Sterbens bilden zwei Texte, die dieses mit einer Tötungshandlung innerhalb der Paarbeziehung verbinden: Jens Petersens Romanfragment Bis dass der Tod (Kap. 4.5.1) und Barbara Bronnens Liebe bis in den Tod (Kap. 4.5.2). Danach folgt der Analyseblock, der sich dem zweiten Typus des Liebestods widmet (Kap. 5): dem Motiv des Nachsterbens, für das vor allem Tristan und Isolde in die Mentalitätsgeschichte eingegangen sind, und das – genau umgekehrt als im Fall des gemeinsamen Sterbens – unter den klassischen Liebestoderzählungen die Regel bildet, in den Sterbehilfewerken der Gegenwart dafür weit seltener auftaucht. Das erste Werk wird Martin Wincklers Roman En souvenir d’André sein (Kap. 5.1.), der die Erzählstruktur des Motivs geradezu klassisch verarbeitet, dabei aber mit entscheidenden Brüchen operiert. Danach folgt Florian Baxmeyers (Regie) und Thorsten Näters (Drehbuch) TV-Film Die letzte Reise (Kap. 5.2), der zeigt, wie sich eine betagte verwitwete Hamburgerin für einen assistierten Suizid in Zürich entscheidet. Das letzte Analysekapitel ist Ferdinand von Schirachs Drama GOTT (Kap. 5.3) gewidmet, das das Publikum dazu einlädt, über die Frage zu befinden, ob der Protagonist, der nach dem Tod seiner Frau nicht mehr weiterleben möchte, auch als gesunder Mensch das Recht auf Sterbehilfe hat.
Der theoretisch-methodische Ansatz der Studie ist die narrative Ethik, die nach dem Potential von Erzählungen in ethischen Diskursen fragt – insbesondere im Verhältnis zur normativen Ethik.44 Diese formuliert mithilfe „rationaler Argumente“ „normative Thesen“ und setzt im Sterbehilfediskurs „Maßstäbe, Kategorien und Prinzipien, die rational klar strukturiert“ die „philosophische Basis“ des Diskurses bilden – bspw. durch die Stellungnahmen von Ethikkommissionen. Ohne die Notwendigkeit normativer Argumentation in Frage zu stellen, erreicht diese aus Sicht der narrativen Ethik dort ihre Grenzen, wo „es um das Einzelschicksal, also das Individuelle geht“.45 Nicht so Erzählungen: Sie interessieren sich gerade für „den Einzelfall“ und handeln „moralische Konflikte […] nicht abstrakt“ ab, sondern betten sie „in konkrete Situationen“ ein.46 Sie ermöglichen den Rezipierenden das modellhafte „Erfahren von Lebenswelt, das zu einer normativen Ethik hinzutritt“,47 und vermitteln so „zwischen Theorie – der Formulierung allgemein gültiger Prinzipien – und Praxis – den konkreten Umständen, in denen moralische Entscheidungen gefällt werden“.48 Durch ihre Gestaltung können „Erzählungen, die um moralische Probleme kreisen, […] das ethische Nachdenken über diese Probleme anregen, fördern und zuspitzen“.49 Sie vermögen die Rezipierenden mit ihren eigenen Werthaltungen zu konfrontieren und sie in ihren Ansichten zur dargestellten Thematik entweder zu bestärken oder sie aber dazu zu bringen, gewohnte Denkmuster zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Schließlich sind Erzählungen „dank ihrer fiktiven Beschaffenheit“ in besonderem Masse geeignet, „Möglichkeitsräume des Denkens und Handelns“ zu eröffnen, „die fremde, neue und alternative Deutungs- und Wahrnehmungsoptionen sichtbar machen“50 und „neue Perspektiven zu philosophischen, soziologischen, psychologischen, anthropologischen Fragen“ ermöglichen.51 Die narrative Ethik versteht Literatur wie auch Filme „als […] ethische[n] Dialog“.52 Ethik ist in Narrationen „wesentlich an einen Aushandlungsprozess gebunden […], und zwar sowohl innerhalb“ des Text- und Filmgeschehens als auch zwischen Werk und Rezipierenden.53 Aufgabe der narrativen Ethik ist es denn auch, zu untersuchen, auf welche Weise ethische Problemstellungen „in und durch“ Erzählungen konstruiert, präsentiert und reflektiert werden54 und inwiefern sie geeignet sind, in den Rezipierenden Reflexionsprozesse anzustoßen. Von Bedeutung ist dabei die Einsicht, dass „the narrative […] creates conditions for a specific moral-intellectual experience“ der Rezipierenden: „These conditions are shaped not only by the content but also by genre features, style, narrative techniques – whatever is commonly associated with ‚form‘. The formal features of a work therefore have an ethical significance“.55 Meine Analyse der literarischen und cineastischen Werke erfolgt denn auch auf drei Ebenen: (1) Auf der Inhaltsebene – „the ethics of the told“ – werden die ethischen Problemstellungen und Diskurselemente des Sterbehilfediskurses identifiziert und in ihrer Bedeutung für das Werk herausgearbeitet; (2) auf der Darstellungsebene – „the ethics of the telling“ – analysiere ich die gestalterisch-formalen Mittel, mit denen die Erzählungen die Sterbehilfe-Thematik zur Anschauung bringen. Wobei, je nach Darstellungsweise des betreffenden Werks, die Funktion der eingesetzten erzähltechnischen und intertextuellen Verfahren, rhetorischen Stilmittel, Motive, Symbole etc. herausgearbeitet werden soll; (3) basierend auf den ermittelten inhaltlichen und formalen Gestaltungsweisen werden unter rezeptionsästhetischer Perspektive – „the ethics of reading/reception“ – die rezeptionslenkenden Strukturen der Werke untersucht und das in ihnen angelegte Wirkungspotential auf die Rezipierenden ermittelt.56
1.4 Forschungsstand
Obwohl seit der Jahrtausendwende eine Fülle an literarischen und cineastischen Sterbehilfewerken erschienen ist, zeigten sich Literatur- und Filmwissenschaft bei der Auseinandersetzung mit dem Thema bislang äußerst zurückhaltend. Die Literaturwissenschaft hat sich ihm bislang v. a. in Form von Einzelwerkanalysen gewidmet,57 aber auch werkvergleichende Untersuchungen sind bis dato fast ausschließlich auf Beiträge in Sammelbänden, Zeitschriften oder Handbüchern beschränkt geblieben.58 Eine breiter angelegte Untersuchung des belletristischen Sterbehilfediskurses haben bislang zwei Monografien geleistet, die ihre Untersuchungszeiträume allerdings früher ansetzen: Der amerikanische Komparatist Jared Louis Stark wirft einen diachron-historischen Blick auf einschlägige Texte des 19. und 20. Jahrhunderts (Autoren wie Balzac, Melville, Benjamin oder Améry).59 In synchron-vergleichender Perspektive untersucht Gerd Grübler – bezeichnenderweise jedoch kein Literatur- oder Kulturwissenschaftler, sondern Philosoph und Ethikforscher – neunundzwanzig deutschsprachige Werke aus Realismus und Moderne (Autor*innen wie Heyse, Storm, Schnitzler oder Ebner-Eschenbach). Auch ein diachroner Vergleich filmischer Sterbehilfewerke stammt nicht von einem Film- oder Kulturwissenschaftler, sondern vom Medizinethiker Kurt Schmidt. In einem Zeitschriftenartikel untersucht er 26 Filme von den 1950er bis in die 2010er Jahre und kommt zu einem Schluss, der gerade aus der Perspektive einer narrativen Ethik relevant ist: „Der Spielfilm zeigt uns eine Dimension, die in den rational geführten ‚akademischen‘ Debatten um das Pro und Contra der Sterbehilfe kaum berücksichtigt wird: die emotionale Dimension, die gefühlsmäßige Betroffenheit, in die Sterbewillige und ihr Umfeld geraten können.“60 Für die Ambivalenzen künstlerischer Darstellungen der Sterbehilfe sensibilisiert auch die einzige bislang erschienene Studie, die einen umfassenderen Blick auf Literatur und Film der Gegenwart wirft. Sie stammt vom niederländischen Literaturwissenschaftler Wouter Schrover, der in seiner Dissertation rund 100 Werke seit dem Jahr 1960 untersucht, u. a. von Clint Eastwood, Daniel Kehlmann, Michel Houellebecq und der niederländischen Autorin Vonne van der Meer.61
Der belletristische und cineastische Sterbehilfediskurs des 21. Jahrhundert ist damit noch weitgehend unbeackertes Feld, trotz der Konjunktur einschlägiger Werke und der zunehmend intensiv geführten gesellschaftspolitischen Debatten in verschiedenen Ländern. Diese Debatten, die sich um komplexe ethische, rechtliche und soziale Fragen drehen, werden oftmals in emotionaler und polarisierter Weise geführt. Ein näherer Blick auf künstlerische Bearbeitungen mit ihrem Differenzierungs- und Komplizierungspotenzial scheint daher unbedingt angezeigt. Anknüpfungspunkte gibt es zuhauf, und wie einleitend dargelegt, nimmt sich die vorliegende Studie eines spezifischen Aspekts an, der nicht nur künstlerisch häufig verhandelt wird, sondern auch eine akute gesellschaftspolitische Problemstellung darstellt: dem in verschiedenen Ländern zunehmenden Wunsch von Paaren, einander nicht zu überleben, sondern durch lebensverkürzende Maßnahmen einem existenziellen Leiden zu entkommen, i. e. einen Liebestod zu sterben. Der Zugriff auf die Sterbehilfethematik über das Liebestodmotiv ist bislang noch nicht systematisch geleistet worden. Überhaupt waren die Primärwerke der vorliegenden Studie kaum je Gegenstand literatur-, film- und/oder kulturwissenschaftlicher Analysen, und wenn, dann eher in kursorischer Form: So stellt die Literaturwissenschaftlerin Karin Tebben in einem Handbuchartikel zur Entwicklung der Suizidthematik in der deutschen Literatur fest, dass Nicola Bardolas Schlemm (vgl. Kap. 4.3.2 der vorliegenden Arbeit) „einen Paradigmenwechsel in der Literatur“ eingeleitet habe, da „[n]icht die Entscheidung der beiden alten Menschen in Bezug auf ihr eigenes Leben […] zur Debatte“ stehe, „sondern ein Elternpaar, das seinen Kindern die Akzeptanz ihres Entschlusses abringt. Damit wird die Diskussion über den Suizid auf einen Nebenschauplatz gelenkt: auf jenen um das Für und Wider der begleitenden Sterbehilfe.“62 Während Tebben das Werk in der Suizidhilfedebatte verortet, ohne dabei das Liebestodmotiv mit anzuführen,63 verhält es sich in einem Aufsatz von Tatjana Noemi Tömmel umgekehrt: Die Literaturwissenschaftlerin leistet darin u. a. vor der Folie der Motivgeschichte des Liebestods eine kritische Lektüre von André Gorz’ Lettre à D. (vgl. Kap. 4.1 der vorliegenden Arbeit), die allerdings ohne Einordnung des Textes in Debatten um das ‚selbstbestimmte Sterben‘ erfolgt.64 Beide Aspekte behandelt Marie Isabel Matthews-Schlinzig in einem Zeitschriftenartikel zum Suizid von Autoren, in dem u. a. auch Gorz’ Werk bzw. dessen Rezeption kritisch beleuchtet wird.65 Der Kulturwissenschaftler Thomas Macho beschäftigt sich in seiner Suizid-Studie Das Leben nehmen ebenfalls mit dem Liebestod, wenn er neben Gorz’ Lettre à D. auch Johanna Adorjáns Eine exklusive Liebe (vgl. Kap. 4.3.3 der vorliegenden Arbeit) als Beispiele dafür anführt, dass durch Paarsuizide „[d]er Tod des geliebten Menschen“ vermieden werden soll.66 Schließlich reflektiert der Ideenhistoriker und Kulturwissenschaftler Matthias Bormuth – ohne dafür allerdings den Begriff des Liebestods zu gebrauchen – die Motivlage des Protagonisten in Ferdinand von Schirachs GOTT (vgl. Kap. 5.3 der vorliegenden Arbeit), der Suizidhilfe in Anspruch nehmen möchte, um den Tod seiner Gattin nicht länger überleben zu müssen.67 Beiden Varianten des Liebestods, also dem gemeinsamen Sterben von Paaren ebenso wie dem Nachsterben des*der Hinterbliebenen, möchte die vorliegende Studie im Kontext der Sterbehilfe nun eingehender nachspüren.
Vgl. o. A.: L’ancien vice-président d’Exit Suisse romande Pierre Beck est définitivement acquitté, in: Radio Télévision Suisse (RTS), 13. März 2024 (www.rts.ch/info/regions/geneve/2024/article/l-ancien-vice-president-d-exit-suisse-romande-pierre-beck-est-definitivement-acquitte-28435805.html, letzter Zugriff: 25.4.24).
Im Oktober 2019 wurde Beck vom Genfer Polizeigericht erstinstanzlich zu einer Geldstrafe von 2’400 Schweizer Franken bei dreijähriger Probezeit verurteilt. Dieser Schuldspruch wurde im April 2020 vom Genfer Kantonsgericht bestätigt, woraufhin Beck an das Schweizer Bundesgericht gelangte. Dieses kassierte am 9. Dezember 2021 die Verurteilung und wies den Fall zur Neubeurteilung an die Genfer Justiz zurück. Im Februar 2023 verfügte das kantonale Berufungsgericht den Freispruch, wogegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf im April 2023 wiederum Rekurs einlegte und den Fall zum zweiten Mal vor das Bundesgericht brachte.
Vgl. Fati Mansour: A Genève, le médecin d’Exit coupable d’avoir repoussé les limites du suicide assisté, in: Le Temps, 17. Oktober 2019 (www.letemps.ch/suisse/geneve-medecin-dexit-coupable-davoir-repousse-limites-suicide-assiste, letzter Zugriff: 19.4.24).
Ludovic Rocchi u. Fabiano Citroni: Acquittement du médecin d’Exit qui a aidé une octogénaire en bonne santé à se suicider, in: Radio Télévision Suisse (RTS), 20. Februar 2023 (www.rts.ch/info/suisse/13801131-acquittement-du-medecin-dexit-qui-a-aide-une-octogenaire-en-bonne-sante-a-se-suicider.html, letzter Zugriff: 3.11.23).
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, Stand am 1. Juli 2021 (www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de, letzter Zugriff. 9.12.2021).
In der strikten Version von 2004, die zum Zeitpunkt der Suizidhilfe durch Beck noch in Kraft war, musste die „Erkrankung des Patienten […] die Annahme rechtfertig[en], dass das Lebensende nahe ist“ (Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften: Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende, Basel: Gremper 2013 (https://www.samw.ch/dam/jcr:8b392d08-568d-4d1e-a8ba-55cbddf5bcc3/richtlinien_samw_lebensende.pdf, letzter Zugriff: 22.7.24), S. 9). In der überarbeiteten Version von 2018, und damit noch vor dem erstinstanzlichen Urteil gegen Beck, wurden die Kriterien liberalisiert, womit sie sich den von den Organisationen gesetzten Kriterien und damit der gängigen Praxis annäherten: Ärztliche Suizidhilfe wurde neu dann als ethisch gerechtfertigt erachtet, wenn die „Krankheitssymptome und/oder Funktionseinschränkungen des Patienten […] für diesen Ursache unerträglichen Leidens“ sind (Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW: Umgang mit Sterben und Tod, Basel: Gremper 22019 (www.samw.ch/dam/jcr:78b58416-c3f2-445f-8767-5deb0e84b762/richtlinien_samw_sterben_und_tod_d.pdf, letzter Zugriff: 22.7.24), S. 26). Diese Liberalisierung traf jedoch, wie gleich zu zeigen sein wird, auf den Widerstand des Ärzteverbandes.
Siehe Bundesgericht (BGer): Medienmitteilung. Suizidhilfe für gesunde Frau: Genfer Arzt hat Betäubungsmittelgesetz nicht verletzt. Urteil vom 13. März 2024 (6B_393/2023), 13. März 2024 (www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/6b_0393_2023_yyyy_mm_dd_T_d_12_33_44.pdf, letzter Zugriff: 18.4.2024); sowie Bundesgericht (BGer): Medienmitteilung. Suizidhilfe für gesunde Frau: Urteil gegen Arzt aufgehoben – Kantonsgericht Genf muss neu entscheiden. Urteil vom 9. Dezember 2021 (6B_646/2020), 9.12.2021 (www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/de/6b_0646_2020_yyyy_mm_dd_T_d_13_32_23.pdf, letzter Zugriff: 18.4.24).
Vgl. o. A., L’ancien vice-président.
Bundesgericht, Betäubungsmittelgesetz, 2.
Vgl. o. A., L’ancien vice-président.
Bundesgericht, Betäubungsmittelgesetz, 2.
Diese Grundhaltung wird immer wieder durch Umfragen belegt.
Adrien Krause: Pas de suicide assisté sans maladie, confirme la justice genevoise, in: Radio Télévision Suisse (RTS), 18. Oktober 2019 (www.rts.ch/info/suisse/10791518-pas-de-suicide-assiste-sans-maladie-confirme-la-justice-genevoise.html, letzter Zugriff: 9.12.2021).
Radio Télévision Suisse (RTS): 19h30. Pierre Beck. „C’était une souffrance existentielle. J’étais certain de leur demande et de leur détermination“, 10. Oktober 2019 (www.rts.ch/play/tv/19h30/video/pierre-beck-cetait-une-souffrance-existentielle--jetais-certain-de-leur-demande-et-de-leur-determination-?id=10775417, letzter Zugriff: 22.4.24).
O. A.: Genève: le vice-président d’Exit Suisse romande jugé pour avoir aidé une femme en bonne santé à mourir, in: Le Nouvelliste, 14. Oktober 2019 (www.lenouvelliste.ch/sante/geneve-le-vice-president-d-exit-suisse-romande-juge-pour-avoir-aide-une-femme-en-bonne-sante-a-mourir-873571, letzter Zugriff: 11.1.21). Beck leistete der Frau Sterbehilfe, weil er die Tragweite des existenziellen Leidens erkannte. Er überzeugte sich von der Schwere des Leidens und der Konstanz des Sterbewunsches, indem er über zwei Jahre hinweg zwei persönliche und mehrere telefonische Gespräche mit dem Paar führte. Bereits 2015 hatte die Frau ihren Willen, ihren Mann nicht überleben zu wollen, auch notariell festhalten lassen (vgl. Fabiano Citroni: Le vice-président d’Exit Suisse romande condamné en appel après un suicide assisté, in: Radio Télévision Suisse (RTS), 30. April 2020 (www.rts.ch/info/suisse/11288726-le-vicepresident-dexit-suisse-romande-condamne-en-appel-apres-un-suicide-assiste.html, letzter Zugriff: 12.12.21)).
EXIT Deutsche Schweiz: Wie engagiert sich EXIT für den erleichterten Altersfreitod?, ohne Datum (www.exit.ch/altersfreitod/, letzter Zugriff, 26.6.22).
SAMW, Umgang mit Sterben und Tod, 26 (Hervh. M. K.). Siehe dazu auch Kap. 2 dieser Arbeit.
Neu lautet die betreffende Stelle: „Die Krankheitssymptome und/oder Funktionseinschränkungen des Patienten sind schwerwiegend, was durch eine entsprechende Diagnose und Prognose zu substantiieren ist. Sie sind für ihn Ursache unerträglichen Leidens.“ Dies.: Umgang mit Sterben und Tod (2018, angepasst 2021), Basel: Gremper 2022, S. 26 (Hervh. M. K.).
Ebd., 27.
EXIT Deutsche Schweiz: Ärzteorganisationen wollen die Suizidhilfe erschweren, 4. Mai 2022 (exit.ch/artikel/aerzteorganisationen-wollen-die-suizidhilfe-erschweren, letzter Zugriff: 26.6.22).
ERAS (Echtes Recht auf Selbstbestimmung): Medienmittelung. Strafanzeige gegen Ärztevereinigung FMH und Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) wegen Amtsanmassung und Nötigung eingereicht, 7. November 2023 (www.verein-eras.ch/docs/4da054b0415ed4b4d53ff5315cd6b1fb_2023-12-07_-_MM_ERAS_.pdf, letzter Zugriff: 22.4.24).
Dies.: Strafanzeige gegen die Stiftung Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) und den Verein FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, 23. November 2023 (www.verein-eras.ch/docs/581c6e21ce60e1aafd72948b7187425e_2023-11-23,_strafklage_verein_eras_et_al_gegen_samw_und_fmh_wegen_tatvorwurf_amtsanmassung_stgb_287,_ev._amtsmissbrauch_stgb_312,_sowie_nötigung__stgb_181.pdf, S. 26, letzter Zugriff: 22.4.24).
Citroni, Le vice-président d’EXIT Suisse romande.
Mansour, suicide assisté (Hervh. M. K).
Ebd.
Radio Télévision Suisse (RTS): L’invité de La Matinale – Daniel de Roulet et son livre sur le décès programmé de sa mère, 17. Oktober 2019 (www.rts.ch/audio-podcast/2019/audio/l-invite-de-la-matinale-daniel-de-roulet-et-son-livre-sur-le-deces-programme-de-sa-mere-25078476.html, letzter Zugriff 22.4.24), 1:52–2:08 [meine Transkription].
Elisabeth Bronfen: Liebestod und Femme fatale. Der Austausch sozialer Energien zwischen Oper, Literatur und Film. Frankfurt a. M. 2004, S. 24.
Gut eine Woche nach de Roulets Liebestodreferenz im Fall Beck war eine solche auch in der Zeitschrift L’Illustré zu lesen, die dem Ehepaar einen Beitrag widmete: „Un couple amoureux qui avait décidé depuis toujours, comme Roméo et Juliette, de n’être jamais séparés, quel que soit leur destin.“ (Robert Habel: Avec Exit, pour ne pas survivre à son mari Francis, in: L’Illustré 25. Oktober 2019 (www.illustre.ch/magazine/exit-ne-survivre-mari-francis, letzter Zugriff: 22.4.24)). Nach Becks Freispruch durch das Genfer Berufungsgericht 2023 kommentierte auch der Journalist Mohamed Musadak, die Affäre sei „un peu l’histoire de Roméo et Juliette ou Marc Antoine et Cléopâtre, sauf que ça se passe à une autre époque et que les protagonistes ont dépassé les quatre-vingts printemps“ (Rocchi u. Citroni, Acquittement).
Martin Walser: Wem gehören wir eigentlich? Ein Plädoyer, in: Hans Wehrli et al. (Hg.): Der organisierte Tod. Sterbehilfe und Selbstbestimmung am Lebensende – Pro und Contra, Zürich: Orell Füssli 2012, S. 204–207, hier 206.
Ebd.
Jutta von Zimmermann: Einleitung: Ethik und Moral als Problem der Literatur und Literaturwissenschaft, in: Dies. u. Britta Salheiser (Hg.): Ethik und Moral als Problem der Literatur und Literaturwissenschaft, Berlin: Duncker & Humblot 2006 (Schriften zur Literaturwissenschaft, Bd. 25), S. 9–23, hier 21.
Marc Keller: Tod auf Verlangen, in: Neue Zürcher Zeitung, 7. Februar 2015 (www.nzz.ch/feuilleton/buecher/tod-auf-verlangen-ld.742963, letzter Zugriff: 31.5.24).
Die von Prof. Dr. Anna M. Elsner an der Universität St. Gallen geleitete Forschungsgruppe „Assisted Lab“, der auch der Autor dieser Studie angehört, hat im März 2024 das „Living Archive of Assisted Dying“ lanciert, ein Online-Datenarchiv, in dem sprach- und länderübergreifend alle nach der Jahrtausendwende erschienenen einschlägigen Werke – neben Literatur, Film und Theater u. a. auch Musik, bildende Künste oder Radioformate – enzyklopädisch gesammelt und mit Belegen ihrer gesellschaftspolitischen Wirkung versehen werden (vgl. www.assistedlab.ch).
Die Theatergruppe GaukeLaien Aarau bspw. brachte 2024 mit Plan 75 – Beeilt euch und sterbt endlich eine Schweizer Adaption des japanischen Spielfilms Plan 75 (2023) auf die Bühne.
Ebenfalls ein Beispiel aus der Schweiz ist Lisa Stadlers Frau Hegnauer kommt aus dem Jahr 2008 (aufrufbar unter folgendem Link: www.srf.ch/audio/hoerspiel/frau-hegnauer-kommt-von-lisa-stadler?id=12499572, letzter Zugriff: 24.5.24).
Claudia Bozzaro: Ärztlich assistierter Suizid: Kann „unerträgliches Leiden“ ein Kriterium sein? in: Deutsche Medizinische Wochenschrift 140 (2015), S. 131–134, hier 132.
Bozzaro definiert „psycho-existenzielle Leidenserlebnisse“ gemäß Fachliteratur u. a. als „ein Gefühl von Sinnlosigkeit, die Angst, anderen zur Last zu fallen, Abhängigkeit, Angst vor dem Tod, Kontrollverlust, Einsamkeit oder ein Gefühl von Isolation“ (ebd.).
Ebd.
Ebd., 133.
Ebd., 134.
Die Produktion riss auch danach nicht ab. 2023 veröffentlichte die französische Autorin Émilie Frèche den Roman Les amants du Lutetia. Dieser verhandelt den Fall des Ehepaars Georgette et Bernard Cazes, das sich 2013 im Hotel Lutetia gemeinsam das Leben genommen und damit die Sterbehilfedebatte in Frankreich befeuert hatte. Der Fall wurde erst jüngst wieder in die Debatte eingespeist durch ein Meinungsstück ihres Sohnes in der Tageszeitung Le Monde (vgl. Jérôme Cazes sur la fin de vie: „Mes parents sont morts effarés de l’indifférence de la collectivité à leur égard“, in: Le Monde, 10. April 2024 (www.lemonde.fr/idees/article/2024/04/10/jerome-cazes-sur-la-fin-de-vie-mes-parents-sont-morts-effares-de-l-indifference-de-la-collectivite-a-leur-egard_6226924_3232.html, letzter Zugriff: 25.4.24).
Michel Houellebecq: La carte et le territoire: roman, Paris: Flammarion 2010, S. 216.
Vgl. Kap. 3 dieser Arbeit.
Hintergrund ist der ethical turn, der sich in der Literaturwissenschaft – angeregt u. a. durch die Arbeiten von Wayne C. Booth (The Company We Keep) und Martha Nussbaum (Love’s Knowledge) – seit Ende der 1980 Jahre vollzog und das Verhältnis von Ethik und Ästhetik neu diskutierte.
Isabell Ludewig: Lebenskunst in der Literatur: Zeitgenössische fiktionale Autobiographien und Dimensionen moderner Ethiken des guten Lebens, Tübingen: Narr 2011, S. 59.
Zimmermann, Einleitung, 15.
Bettina von Jagow u. Florian Steger: Was treibt die Literatur zur Medizin? Ein kulturwissenschaftlicher Dialog, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2015, S. 58.
Zimmermann, Einleitung, 17.
Gerd Grübler: Euthanasie und Krankenmord in der deutschen Literatur 1885–1936, Marburg: Tectum 2011, S. 225f.
Claudia Öhlschläger: Narration und Ethik. Vorbemerkung, in: Dies. (Hg.): Narration und Ethik, Paderborn: Wilhelm Fink 2009 (Ethik – Text – Kultur, Bd. 1), S. 9–21, hier 11.
Ludewig, Lebenskunst, 20.
Stephanie Waldow: Schreiben als Begegnung mit dem Anderen. Zum Verhältnis von Ethik und Narration in philosophischen und literarischen Texten der Gegenwart, Paderborn: Brill Fink 2013 (Ethik – Text – Kultur, Bd. 7), S. 379.
Ebd., 2.
Rüdiger Heinze: ‚The Return of the Repressed‘: Zum Verhältnis von Ethik und Literatur in der neueren Literaturkritik, in: Jutta Zimmermann u. Britta Salheiser (Hg.): Ethik und Moral als Problem der Literatur und Literaturwissenschaft, Berlin: Duncker & Humblot 2006 (Schriften zur Literaturwissenschaft, Bd. 25), S. 265–281, hier 276.
Leona Toker: Eloquent Reticence: Withholding Information in Fictional Narrative, Lexington: University Press of Kentucky 1993, S. 2.
Phelan, James: Narrative Ethics, in: Peter Hühn et al. (Hg.): Handbook of Narratology. Bd. 1, Berlin u. Boston: De Gruyter 2014, S. 531–546, hier 535.
U. a.: Marta Famula: Zwischen Todeswunsch und Lebensgeschichten: Suizid und Erzählen in Lukas Bärfuss’ Drama „Alices Reise in die Schweiz“, in: Friedhelm Marx u. Marie Gunreben (Hg.): Handlungsmuster der Gegenwart, Würzburg: Königshausen & Neumann, 2017, S. 141–152, oder Veronika Born: Lucy Fricke: Töchter. Roman. Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 2018. 240 Seiten, in: Jahrbuch für internationale Germanistik 53 (2021), S. 171–182.
U. a. Caroline Welsh: Sterbehilfe und Sterbebegleitung in gegenwärtiger Literatur und Medizin, in: Zeitschrift für Germanistik Neue Folge 3 (2015), S. 499–513.
Jared Louis Stark: A death of one’s own: Literature, law, and the right to die, Evanston, Illinois: Northwestern University Press 2018.
Kurt Schmidt: Sterbehilfe in (Spiel-)Filmen – Was wird (nicht) gezeigt, in: Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz 60 (2017), S. 99–107, hier 106.
Wouter Schrover: Einde verhaal: Euthanasie en hulp bij zelfdoding in hedendaagse narratieve fictie, Amsterdam: Vrije Universiteit 2015 (s. auch die gekürzte, in Buchform erschienene Fassung: De goede dood als fictie. De kritische visie van literatuur op euthanasie en hulp bij zelfdoding, Haarlem: Alba & Sapete 2017).
Karin Tebben: Suizid in der Neueren deutschen Literatur, in: Michael Anderheiden u. Wolfgang Uwe Eckart (Hg.): Handbuch Sterben und Menschenwürde. Band 3, Berlin u. Boston: De Gruyter 2012, S. 1833–1844, hier 1843.
Die Erziehungswissenschaftlerin und Entwicklungspsychologin Ursula Pietsch-Lindt gibt beiden Aspekten in Bardolas Schlemm Aufmerksamkeit, ohne aber das Liebestodmotiv eingehender zu beleuchten (vgl. Ursula Pietsch-Lindt: „Bitte (nicht) sterben!“ Die Verwaisung Erwachsener als ambivalente biographische Übergangssituation – untersucht in narrativen (literarischen) Rekonstruktionen der Söhne und Töchter, Siegen: Universität Siegen 2019, S. 206 u. 211f.).
Vgl. Tatjana Noemi Tömmel: Ausgestellte Intimität. Zum Liebestod von Dorine und André Groz, in: Tà katopt-rizómena. Das Magazin für Kunst, Kultur, Theologie, Ästhetik, 2008 (www.theomag.de/53/tt1.htm, letzter Zugriff 28.4.24).
Vgl. Marie Isabel Matthews-Schlinzig: Der Suizid des Autors: Texte und Reaktionen (am Beispiel von Édouard Levé, André Gorz und Heinrich von Kleist), in: Zeitschrift für Germanistik, Neue Folge XXV (2015), H. 3, S. 589–602.
Thomas Macho: Das Leben nehmen: Suizid in der Moderne, Frankfurt a. M.: Suhrkamp 2017, S. 413–415. Gerade die Werke von Gorz und Adorján werden immer wieder auch von anderen Disziplinen als der Literatur- und Kulturwissenschaft in den Blick genommen, etwa von der Palliativmedizin (vgl. Harald Retschitzegger: Alter und Literatur – Leben und Lesen, in: Rudolf Likar er al. (Hg.): Lebensqualität im Alter. Therapie und Prophylaxe von Altersleiden. 2. Auflage. Mit 43 Abbildungen und zahlreichen Tabellen, Berlin u. Heidelberg: Springer 2017, S. 107–121).
Vgl. Matthias Bormuth: Ambivalenz der Freiheit. Erweiterte Studien zum suizidalen Denken, Göttingen: Wallstein 2021, S. 347–349 u. 355f.