I.1
Im Oktober 1820 erschienen Hegels „Grundlinien der Philosophie des Rechts“ erstmals im Druck. Nach der Erläuterung des Autors handelte es sich bei dem Werk um einen „Leitfaden“ für die Hörer seiner Vorlesungen.2 Zwei Jahrhunderte später ist die Frage zu stellen, in welche Richtungen dieser Leitfaden seine Leser seitdem geführt hat, also welche Perspektiven durch das Werk eröffnet wurden und weiterhin werden, und an welchen Stellen die Leser den Faden – wenn sie ihn denn je richtig ergirffen hatten – wieder haben fallenlassen, statt ihm weiter zu folgen.
Zweifellos handelt es sich bei dem Werk um eines „der wirkungsreichsten Bücher in der Geschichte der politischen Philosophie“3 (Ludwig Siep). Der Reichtum der Wirkung bestand aber von Anfang an auch in der Unterschiedlichkeit der Verständnisse und der daran anknüpfenden heftigen Kontroversen um das Buch. Schon die zeitgenössischen Reaktionen folgten vielfach nicht Hegels erklärtem Hinweis, das Werk müsse aus der Perspektive seiner „Wissenschaft der Logik“ verstanden werden,4 sondern reduzierten es auf seinen (angeblichen) politischen Gehalt.5 Seitdem wird über Hegels Status als „preußischer Staatsphilosoph“ (Rudolf Haym) gestritten.6 Die Spannbreite der Interpretationen ist dabei denkbar weit; sie reicht von einer Rekonstruktion des Hegel’schen Systems als einem „Denken der Freiheit“ (Klaus Vieweg)7 bis hin zu der extremsten Umkehrung dieses Verständnisses, die in Hegel einen Vordenker des Totalitarismus ausmachen und dementsprechend Kontinuitätslinien „Von Hegel zu Hitler“ ziehen will.8
Vor dem Hintergrund dieser Auseinandersetzungen bietet das 200-jährige Jubiläum des berühmt-berüchtigten Werkes einen willkommenen Anlass, um noch einmal eine Lektüre der „Grundlinien“ in Angriff nehmen, die nicht nur das Werk selbst, sondern ebenso seine Rezeptionsgeschichte in den Blick nimmt, aber dabei wiederum nicht ausschließlich einen Blick zurück auf die im Verlauf der Jahrhunderte erfolgten klassischen Lektüren wirft – etwa von Eduard Gans, Karl Marx oder Franz Rosenzweig –, sondern zumal fragt, wo diese Lektüren möglicherweise zu früh abgebrochen wurden und daher mit noch größerer Konzentration wieder aufgenommen, fortgesetzt und intensiviert werden müssen.
Dabei darf es, Adornos Verdikt anlässlich von Hegels 125. Todestag entsprechend, nicht darum gehen, den zeitlichen Abstand als Legitimation für eine eigene überlegene Position zu reklamieren und demgemäß mit der Anmaßung zu verknüpfen, „Lebendiges und Totes in Hegel“ auseinanderklauben zu können. Eher geht es um die „umgekehrte Frage […], was die Gegenwart vor Hegel bedeutet“9. Für eine solche Umkehrung der Problematik, in Richtung einer Infragestellung der eigenen Gegenwart, reicht es nicht, lediglich festzustellen, dass die „Grundlinien“ auch noch das gegenwärtige Denken begleiten müssen, dass also jeder, der heute etwa über Freiheit, Person und Handlung, Gerechtigkeit, Universalismus oder den modernen Staat nachdenken will, notwendig unter anderem auch zu einer Auseinandersetzung mit Hegels Werk herausgefordert ist. Gefragt ist vielmehr zugleich etwas Anderes: Inwiefern ist eine Rechtsphilosophie nach Hegel – im Doppelsinn von post und secundum – gegenwärtig noch möglich – oder sogar nötig?
II.
Eine derartig umfassende Frage ist aber nicht gegen eine Fortführung der Auseinandersetzung mit den spezielleren Problemstellungen in Anschlag zu bringen; sie setzt diese vielmehr ihrerseits voraus. Zu den einschlägigen bereits in der Vergangenheit geführten, gegenwärtig und künftig weiter zu führenden Diskussionen um die „Rechtsphilosophie“ gehören neben den genannten insbesondere Fragen, die etwa die Stellung von Recht und Staat der Moderne, die Ausgestaltung des Rechtsstaats und der Demokratie und, in jüngerer Zeit noch einmal verstärkt, die Erläuterung des universalistischen Ansatzes bzw., korrelativ dazu, eines angeblichen Partikularisnus in Hegels Philosophie betreffen.10 Um diese Debatten angemessen zu führen, ist zunächst eine anachronistische Rückprojektion gegenwärtiger Perspektiven zu vermeiden und stattdessen der zeitgenössische Horizont in Rechnung zu stellen,11 zugleich aber auch zu bedenken, dass Hegel den Zusammenhang, aber auch die Differenz zwischen der jeweiligen geschichtlichen Lage und der Entwicklung der Idee betont hat. Ein unverstellter, die zureichende Bestimmung der besonderen Relevanz gerade der „Rechtsphilosophie“ ermöglichender Blick erfordert in diesem doppelten Sinn, „die vielen Vorurteile […], durch die Hegels Rechtsdenken verstellt ist“, aus dem Weg zu räumen.12 Hegel als bloßen Apologeten der zeitgenössisch herrschenden Zustände zu diskredieren, zeugt demnach nur von der eigenen historischen Unkenntnis und damit verbunden von der Ignoranz gegenüber den speziellen Anforderungen an eine philosophische Arbeit, die unter den argwöhnischen Augen der Geheimpolizei erfolgen musste.13 Angemessen kontextualisiert, ermöglicht demgegenüber gerade die „Rechtsphilosophie“, namentlich mit ihrem „Universalitätsparagraph 209“, eine Lektüre, die die theoretisch-konzeptionelle Unhaltbarkeit insbesondere der genannten Partikularismusvorwürfe darlegen kann.14
Diesseits einer im engeren Sinn politischen Auseinandersetzung geht es bei den Debatten implizit auch um die Frage, ob und wie sich Philosophie und Politik auseinanderhalten lassen müssen. Es liegt auf der Hand, dass die Frage sich gerade für die Hegel’sche Philosophie mit besonderer Dringlichkeit stellt, weil sie ihrem Anspruch nach das Politische nicht als Außerhalb der Philosophie ansehen kann, im Sinn eines speziellen Gesellschaftsbereichs, der einer spezifischen Eigenrationalität folgt, ebenso wenig aber selbst auf den etwaigen politischen Gehalt reduziert werden darf. Gerade wenn man annimmt, dass die im Übrigen in der (post-)modernen politischen Philosophie so beliebt gewordene Unterscheidung von le und la politique15 von Hegels Werk je schon unterlaufen bzw. überboten wird, bleibt die Frage, wo in dieser Bewegung dann die Politik bzw. das Politische verbleiben. Während die einen auch jenseits des klassischen, aber genaueren Analysen nicht standhaltenden Klischees vom „preußischen Staatsphilosophen“16 doch ein „Konservativitätsprinzip“ im Sinn eines strukturell-institutionellen Konservativismus erkennen und Hegel damit als Ahnherrn all jener Positionen markieren, denen zufolge im gesellschaftspolitischen Bereich immer der Veränderer die Beweislast tragen soll,17 sehen andere gerade in der Frage der möglichen Veränderung der Gesellschaft ein Potential zur Fortentwicklung des Gedankens.18 Dabei kann die entsprechende Perspektive eine abstraktere gesellschaftstheoretische Gestalt annehmen;19 sie kann aber auch fragen, was mit Bezug auf konkretere Problemstellungen, namentlich die Aufgabe einer „großen Transforrmation“ der Gesellschaft in eine nachhaltige Post-Wachstumsgesellschaft, aus einer an Hegel geschulten Sicht zu sagen ist.20
Mit der Frage nach der politischen Perspektive eng verknüpft ist die Problematik, in welchem Maß im Bereich des Politischen die Kategorien aus dem Bereich der theoretischen Philosophie, also insbesondere Erkenntnis und Wissen, eine zentrale Rolle spielen können. Aus der hegelschen Sicht liegt eine positive Antwort nahe,21 impliziert eben damit dann aber genauere Rückfragen mit Bezug auf die mögliche Veränderung des Wissens in der gegenwärtigen Gesellschaft und die damit verbundenen Herausforderungen.22 Die Gegenperspektive, für die klassisch insbesondere Hans Kelsen stehen mag, würde demgegenüber gerade darauf beharren, dass politische Fragen Wertungsfragen sind und sich damit der theoretischen Erkenntnis entziehen.23 Demokratie bildet danach kein deliberatives Verfahren zur Wahrheitsermittlung, sondern ist primär als eine coping-Strategie auf der angenommenen Grundlage einer unüberwindbaren Ungewissheit konzipiert.24 Der damit offenbar (und in Kelsens Fall sogar: ganz explizit25) verbundene Relativismus soll allerdings, so die Kritiker, selbstwidersprüchlich sein, nämlich seinerseits nur das Beispiel eines letztlich dogmatischen Skeptizimus bilden.26 Umgekehrt könnte allerdings vielleicht gerade an diesem geläufigen Vorwurf eine wiederum an Hegel geschulte Metakritik ansetzen, die die contradictio nicht nur als regula falsi, sondern ebenso und erst recht als regula veri begreift.27
Das leitet über zu einer weiteren Analyseperspektive. Auch die scheinbar „praktischere“ Frage nach der politischen Dimension lässt sich mit Bezug auf den eingangs schon erwähnten eigenen Hinweis Hegels stelllen, der den Gedankengang der „Grundlinien der Philosophie des Rechts“ als wesentlich von der „Logik“ her zu lesen aufgibt.28 In dem Maße, in dem man diesem Hinweis folgt und seine Berechtigung erläutert, werden alternative Ansätze fragwürdig, die die Hegel’sche Rechtsphilosophie vor allem anerkennungstheroretisch, also eben nicht von der „Logik“, sondern von der „Phänomenologie des Geistes“ her zu lesen versuchen.29 Das heißt nicht, dass nicht auch in anerkennungstheoretischer Perspektive die „Rechtsphilosophie“ im Allgemeinen und einzelne ihrer Aussagen im Besonderen hochrelevante Deutungen ermöglichen. Eine entsprechend verfahrende Sicht ermöglicht etwa eine Beschreibung von Hegels Theorie des internationalen Rechts, die diese in eine bemerkenswerte Nähe zu in der völkerrechtlichen Praxis erst in den letzten Jahren und Jahrzehnten durchgesetzten Konzepten führt, weil damit das absolute Primat der Staatensouveränität um zusätzliche Aspekte der Solidarität zwar nicht ersetzt, aber ergänzt werden muss.30
Eine hier ansetzende Debatte kann aber noch weiter gehen. Statt die Anerkennung vorwiegend in ihrer aktivischen Dimension des Anerkennens zu beleuchten und hierauf nicht nur die angemessene Gestalt von Freiheit und Recht, sondern auch politischer Tätigkeit – qua Partizipation an den einschlägigen Prozessen, die nunmehr teilweise sogar nicht länger auf den im engeren Sinn politischen Bereich begrenzt sein sollen – zu gründen,31 lässt sich auch nach den Grenzen dieses Modells fragen. Statt affirmativ die kantische Autonomie als auch von Hegel weiter fortgeführten zentralen Bezugspunkt zu bestimmen,32 wären danach verstärkt die Grenzen des kantischen Konzepts zu akzentuieren, die von Hegel über die bloß subjektive, letztlich als bloße Konsistenzanforderung fungierende Gestalt hinaus in Richtung einer institutionell konzipierten Sittlichkeit überstiegen werden.33 Ungeachtet der im gegebenen Kontext natürlich auf allen Seiten betonten notwendigen Vermittlung von subjektiven und objektiven Momenten wird daraus deutlich, wie auch innerhalb einer solchen Vermittlung unterschiedliche Akzentuierungen möglich bleiben.
III.
Hegel als einen „modernen Denker“ zu bezeichnen meint in diesem Sinn nicht die Feststellung, dass er es mit seinem Denken erstaunlicherweise bereits ähnlich herrlich weit gebracht habe wie die ihm damit zugleich als Maßstab vorgegebene Gegenwart. Es verweist vielmehr darauf, dass noch die Probleme der Gegenwart und damit diese selbst mit Hilfe eines an Hegel geschulten Blicks genauer erkannt und bearbeitet werden können.34
Die nachfolgenden Beiträge bilden eine Probe auf die so bestimmte Aufgabe. Sie demonstrieren in ihren (auch untereinander) kontroversen, bisweilen thesenhaft zugespitzten Analysen nicht nur, dass und wie eine Rechtsphilosophie nach Hegel in dem Sinn möglich und sogar notwendig bleibt, dass über die Frage des Rechts weiterhin philosophisch nachgedacht werden kann und muss. Sie zeigen zugleich, warum eine Rechtsphilosophie nach Hegel eine Philosophie sein muss, die gewissermaßen durch Hegel hindurchgegangen ist und seine Lektion verinnerlicht hat. Das heißt gerade nicht, dass sie einfach aufgrund der zeitlichen Differenz, dem fragwürdigen Glück des später Geborenseins, über Hegel hinauszugehen vermag.35 Sie muss sich zunächst und vor allem der Aufgabe stellen, eine immer wieder neu ansetzende, immer genauere Lektüre zu unternehmen.
Zu dieser Aufgabe möchten der vorliegende Band und die ihm versammelten folgenden Texte beitragen. Vor allem aber wollen sie dazu ermuntern, die Aufgabe selbst aufzunehmen und die Arbeit an ihr fortzusetzen.
Dieser erste Abschnitt bildete das Exposé zu der Tagung in Lüneburg, das im Oktober 2019 noch gemeinsam mit Christoph Jamme erstellt und den Einladungen zur Teilnahme an der Tagung beigefügt wurde.
Vgl. Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse. Mit Hegels eigenhändigen Notizen und den mündlichen Zusätzen, in: ders., Werke in 20 Bänden, hrsg. v. Eva Moldenhauer und Karl Markus Michl, Bd. 7, Frankfurt a. M. 1970, S. 11.
Ludwig Siep, Vorwort, in: ders. (Hrsg.), G. W. F. Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, 3. Aufl., Berlin/Boston 2014, S. I ff. (I).
Vgl. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, a.a.O., S. 12 f.
Vgl. die Sammlung einschlägiger Beiträge in Manfred Riedel (Hrsg.), Materialien zu Hegels Rechtsphilosophie, Bd. 1, Frankfurt a. M. 1975.
Vgl. Rudolf Haym, Hegel und seine Zeit. Vorlesungen über Entstehung und Entwickelung, Wesen und Werth der Hegel’schen Philosophie. Berlin 1857.
Klaus Vieweg, Das Denken der Freiheit. Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts, München 2012.
Hubert Kiesewetter, Von Hegel zu Hitler. Die politische Verwirklichung einer totalitären Machtstaatstheorie in Deutschland (1815–1945), Frankfurt a. M. 1995.
Theodor W. Adorno, Aspekte, in: ders., Gesammelte Schriften Bd. 5: Zur Metakritik der Erkenntnistheorie. Drei Studien zu Hegel, hrsg. v. Gretel Adorno u. Rolf Tiedemann, Frankfurt a. M. 1971, S. 251 ff. (251).
Vgl. dazu den Beitrag von Klaus Vieweg, i. d. Bd. Mit Bezug auf Hegels einschlägige Äußerungen zur notwendigen Abschaffung der Sklaverei ferner den Beitrag von Matteo Rategni i. d. Bd.
Vgl. den entsprechenden Hinweis von Pirmin Stekeler-Weithofer i. d. Bd.; ferner ders., Logik der Geschichte und Geschichte im Begriff. Zum notwendigen Holismus in jeder Praxisformanalyse, in: Kurt Seelmann/Benno Zabel (Hrsg.), Autonomie und Normativität. Zu Hegels Rechtsphilosophie, Tübingen 2014, S. 295 ff. Als Beispiel für diese Form der Kontextualisierung auch den Beitrag von Matteo Rategni i. d. Bd.
So Folko Zander in seinem Beitrag i. d. Bd.
Vgl. dazu den Beitrag von Konrad Ott, mit Verweis auf die grundlegende Darstellung bei Klaus Vieweg, Hegel. Der Philosoph der Freiheit, München 2019.
So Klaus Vieweg in seinem Beitrag i. d. Bd.
Vgl. dazu nur Oliver Marchart, Die politische Differenz. Zum Denken des Politischen bei Nancy, Lefort, Badiou, Laclau und Agamben, Berlin 2010.
Vgl. dazu näher, mit einem instruktiven Vergleich zwischen Hegels Einschätzung der württembergischen Verhältnisse einer- und der preußischen Zustände andererseits, den Beitrag von Matteo Rategni i. d. Bd.
Vgl. dazu den Beitrag von Pirmin Stekeler-Weithofer i. d. Bd.
Vgl. allg. zum Zusammenhang von Politik und Philosophie im Denken Hegels etwa Christoph Jamme, Die Erziehung der Stände durch sich selbst. Hegels Konzeption der neuständisch-bürgerlichen Repräsentation in Heidelberg 1817/18, in: Hans-Christian Lucas/Otto Pöggeler (Hrsg.), Hegels Rechtsphilosophie im Zusammenhang der europäischen Verfassungsgeschichte, Stuttgart 1986, S. 149 ff.
Vgl. den Beitrag von Dan Wielsch i. d. Bd.
Vgl. den Beitrag von Konrad Ott i. d. Bd.
Vgl. entsprechend mit Bezug nicht nur auf den deliberativen Charakter der Politik im Allgemeinen, sondern zumal die wissenschaftliche Politikberatung im Besonderen, den Beitrag von Konrad Ott i. d. Bd.
Vgl. dazu den Beitrag von Zdravko Kobe i. d. Bd.
Vgl. Hans Kelsen, Wesen und Wert der Demokratie, Tübingen, 2. Aufl. 1929 (2. Neudruck Aalen 1981. Näher dazu den Beitrag von Folko Zander i. d. Bd. Allg. zum Problemhintergrund auch Christian Krijnen, Neukantianismus und neukantianische Rechtsphilosophie, in: Michael Pawlik/Carl-Friedrich Stuckenberg/Wolfgang Wohlers (Hrsg.), Strafrecht und Neukantianismus, Tübingen 2023, S. 1 ff.
Vgl. in diese Richtung aus der modernen politischen Philosophie prominent etwa Claude Lefort, Die Frage der Demokratie, in: Ulrich Rödel (Hrsg.), Autonome Gesellschaft und liber-täre Demokratie, Frankfurt a. M. 1990, S. 281 ff.
Vgl. Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, a.a.O., S. 101: „Wer absolute Wahrheit und absolute Werte menschlicher Erkenntnis für verschlossen hält, muß nicht nur die eigene, muß auch die fremde, gegenteilige Meinung zumindest für möglich halten. Darum ist der Relativismus die Weltanschauung, die der demokratische Gedanke voraussetzt.“
Vgl. dazu den Beitrag von Folko Zander i d. Bd., mit Bezug auf Kelsen. Mit Bezug auf den Relativismus allg. ferner den Beitrag von Klaus Vieweg i. d. Bd.
Vgl. dazu den entsprechenden Hinweis auf Hegels Habilitatsionthese in dem Beitrag von Pirmin Stekeler-Weithofer i. d. Bd.
Vgl. in dieser Perspektive etwa die Erläuterungen zum Begriff des Staates in den Grundlinien in Klaus Vieweg, Der Staat als ein System von drei Schlüssen. Hegels logische Grundlegung der Staatskonzeption, in: ders./Anton Friedrich Koch/Friedrike Schick (Hrsg.), Hegel – 200 Jahre Wissenschaft der Logik, Hamburg 2014, S. 391 ff.
Vgl. dazu näher den Beitrag von Christian Krijnen i. d. Bd.
Vgl. dazu den Beitrag von Jochen Bung i. d. Bd.
Vgl. in diese Richtung etwa einer- und andererseits die Beiträge von Folko Zander und Dan Wielsch i. d. Bd.
Vgl. so ausdrücklich etwa den Beitrag von Konrad Ott i. d Bd., der aber zugleich die Grenzen des subjektivistischen Moralansatzes – im Sinne von Hegels „Brei des Herzens“ – hervorhebt.
Vgl. dazu die Beiträge von Pirmin Stekeler-Weithofer und Jean-François Kervégan i. d. Bd. Zu diesem Problemfeld ferner etwa Christoph Jamme, Das Verschwinden der Moralphilosophie. Zum Verhältnis von subjektivem, objektivem und absolutem Geist in Hegels Rechtsphilosophie, in: Thomas Oehl/Arthur Kok (Hrsg.), Objektiver und absoluter Geist nach Hegel. Kunst, Religion und Philosophie innerhalb und außerhalb von Gesellschaft und Geschichte, Leiden/Boston 2018, S. 145 ff.; sowie Jean-François Kervégan, Die verwirklichte Vernunft. Hegels Begriff des objektiven Geistes, Frankfurt a. M. 2019.
Vgl. dazu v.a. die Beiträge von Zdravko Kobe und Konrad Ott i. d. Bd. Ferner etwa die Beiträge in Wolfgang Welsch/Klaus Vieweg (Hrsg.), Das Interesse des Denkens. Hegel aus heutiger Sicht, München 2007; und in Hartmut Rosa/Klaus Vieweg (Hrsg.), Zur Architektonik praktischer Vernunft – Hegel in Transformation, Berlin 2014.
Vgl Adorno, Aspekte, a.a.O., S. 251.