1. Einleitung
Die jüngsten Gutachten zum sexuellen Missbrauch in der katholischen Kirche nahmen zumeist eine straf- und kirchenrechtliche Perspektive ein, d. h. sie untersuchten VerstöÃe gegen kirchliches und weltliches Recht.1 Der Bischof tritt hier vor allem als Personalverantwortlicher hervor. Hat er Mitleid mit den Tätern und zeigt sich ihnen gegenüber barmherzig, wird das in der Forschung und in der Ãffentlichkeit leicht als moralisches Fehlverhalten bewertet. In dieser Wahrnehmung erscheinen Seelsorge gegenüber Tätern und kirchenrechtliche Verfolgung von Straftaten als zwei voneinander getrennte Bereiche. Der zum Zeitpunkt von Jaegers Amtseinführung im Jahr 1941 gültige Codex Iuris Canonici (CIC) von 1917 verpflichtet hingegen in can. 2224 Paragraph 2 die Kirchenobern im Fall von VerstöÃen gegen das Kirchenrecht
zu mahnen, zu bitten, zurechtzuweisen in aller Güte und Geduld, weil bei Fehlenden oft mehr die Güte wirkt als die Strenge, mehr die Ermahnung als die Strafdrohung, mehr die Liebe als die Gewalt. Müssen die Obern aber wegen der Schwere des Vergehens strafend einschreiten, dann soll Ernst mit Schonung vereint sein.2
Güte, Barmherzigkeit und Schonung auch in solchen Fällen, in denen ein strafrechtliches Einschreiten nötig erscheint, stehen also im kanonischen Recht neben Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Bezeichnend ist der Ausdruck des Fehlenden, dem sowohl das rechtliche Fehlverhalten wie auch das âFehlenâ im Sinne des Sündigens inhärent zu sein scheint. In diesem Zitat erschlieÃt sich, was der Rechtswissenschaftler Andreas Ling als Doppelnatur des Kirchenrechts bezeichnet: Einerseits Strafrecht, andererseits âultima ratio für den Fall, dass die Möglichkeiten der pastoralen Begleitung versagen.â3 Bei der Abwägung besaà der Bischof ein hohes Maà an Entscheidungsfreiheit und damit die Möglichkeit, den kirchenrechtlichen Rahmen von Fall zu Fall auszudeuten. Zudem konnte, nach âKlugheit und dem Gewissen des Richtersâ4 gemäà can. 2223 Paragraph 2 CIC/1917, unter bestimmten Bedingungen von einer Strafe abgesehen, diese gemildert oder verschoben werden.
Was bedeutet dies aber für die Sanktionierung von Tätern durch das bischöfliche Leitungspersonal? Wurden Beschuldigte tatsächlich zugleich als Sünder und Rechtsbrecher wahrgenommen? Ãberwog eine der beiden Perspektiven? Wie füllte Jaeger seine Rolle als Seelsorger und Richter â auch mit Blick auf gesellschaftliche Erwartungen â aus? Und was bedeutete dies schlieÃlich für die Wahrnehmung der Betroffenen?
Der hier vorgelegte Aufsatz möchte die Bedingungen und Praktiken seelsorgerischen Handelns und strafrechtlicher Sanktionen in Jaegers Amtszeit ausleuchten. Die Amtszeit Jaegers von 1941 bis 1973 ist für eine solche Fragestellung von besonderem Interesse. Seine Ernennung erfolgte 1941, also noch während der nationalsozialistischen Herrschaft, und seine Tätigkeit schloss die ersten Dekaden der Bundesrepublik mit ein. Im Folgenden soll untersucht werden, welche Kriterien bei der Sanktionierung von sexueller Gewalt gegen Minderjährige den Ãbergang von seelsorgerischen zu einem strafrechtlichen Vorgehen markierten und welche innerkirchlichen, politischen und gesellschaftlichen Faktoren existierten, die Jaegers Umgang mit beschuldigten Klerikern während der nationalsozialistischen Herrschaft und in der Bundesrepublik beeinflussten. Während nämlich, wie zu zeigen ist, die normativen Bestimmungen die Handlungsräume der Ortsordinarien zu minimieren schienen, zeigt ein Blick auf seelsorgerische und strafrechtliche Praktiken, dass sich Jaegers Entscheidungsräume in der Bundesrepublik vergröÃerten.
Der innerkirchliche Handlungsrahmen wird bis heute durch das Kirchenrecht und durch päpstliche Verlautbarungen definiert. In der Neufassung des CIC von 1983 heiÃt es:
Der Ordinarius hat den Gerichts- oder Verwaltungsweg zur Verhängung oder Feststellung von Strafen zu beschreiten, wenn er erkannt hat, dass weder auf den Wegen pastoralen Bemühens, besonders durch brüderliche Ermahnung, noch durch Verwarnung oder durch Verweis die Gerechtigkeit wiederhergestellt, der Täter gebessert und das Ãrgernis behoben werden kann (can. 1341/CIC 1983).
Zusätzlich zum Kirchenrecht wurde das Vorgehen der Bischöfe auch durch Instruktionen des Heiligen Stuhls definiert.5 Hierzu gehörte die geheime Instruktion des Heiligen Stuhls von 1922, âCrimen sollicitationisâ6, die vorschrieb, jegliche homosexuelle Handlungen und sexuelle Handlungen an unter 14-jährigen Kindern dem Heiligen Offizium (bzw. seit 1965 der Kongregation für die Glaubenslehre) zu melden. Zuständig für die Durchführung der Verfahren blieb in der Regel jedoch der Ortsordinarius. Die Instruktion wurde 1962 geringfügig ergänzt.7 Handlungsspielräume für den Ortsordinarius gegenüber der Glaubenskongregation blieben allerdings bestehen. Der normative Handlungsrahmen Jaegers und seiner Nachfolger war demnach durch das Kirchenrecht sowie durch päpstliche Verlautbarungen umrissen, wobei letztere den individuellen Einfluss des Ortsordinarius im Verlauf des 20. Jahrhunderts zu begrenzen schienen.8
Eine von der Glaubenskongregation veröffentlichte historische Einführung zum Motu proprio âSacramentorum Sanctitatis Tutelaâ9 lenkt den Blick hingegen auf die Auslegung des kanonischen Rechts, also auf die Rechtspraxis. Hier wird hervorgehoben, dass unter den Bischöfen im Zeitraum nach dem II. Vatikanischen Konzil bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des kanonischen Rechts, also zwischen 1965 und 1983, eine Haltung vorherrschte, in Fällen von sexuellem Missbrauch von Minderjährigen auf eine âpastorale Herangehensweiseâ10, bzw. ein therapeutisches Konzept zu setzten und âHeilenâ gegenüber âStrafenâ zu bevorzugen. Die Glaubenskongregation betonte also die de facto weiter bestehende Handlungsfreiheit der Ortsordinarien gegenüber beschuldigten Klerikern.
Das seelsorgerische Handeln Jaegers gegenüber den Betroffenen sexueller Gewalt muss in diesem Aufsatz als Leerstelle verbleiben. Aus kirchenrechtlicher Sicht war die Betroffenenperspektive über einen groÃen Zeitraum nur von geringer Bedeutung. Dies geht schon aus der kirchenrechtlichen Definition des Tatbestandes als Verstoà gegen das sechste Gebot und der priesterlichen Standespflicht zum Zölibat hervor. Das Vergehen wurde also in der Missachtung des Kirchenrechts und nicht in der Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung und des besonderen Schutzes von Kindern gesehen. Die Kirchenrechtlerin Myriam Wijlens hat aber 2010 auf den Begriff der Seelsorge rekurriert, um die Zuständigkeit des Bischofs für das Seelenheil der Betroffenen zu begründen: Der Bischof habe die Aufgabe, sich um diejenigen zu kümmern, âdie die ordentliche Seelsorge nicht hinreichend nutzen können.â11 Die Autorin schlieÃt daraus, dass dies auf Missbrauchsopfer zutreffen könne, da hier ein groÃer Vertrauensverlust gegenüber den vor Ort tätigen Klerikern entstanden sei.
Quellengrundlage des Aufsatzes ist eine quantitative und qualitative Auswertung von personenbezogenen Akten aus der Amtszeit von Jaeger zwischen 1941 und 1973. Obgleich sexuelle Gewalt gegen Minderjährige ein Verstoà gegen zeitgenössisches weltliches und kirchliches Recht darstellte, sind solche Taten, wie die bisherige Forschung zeigt, nur unzureichend in den kirchlichen Archiven dokumentiert.12 Dies gilt auch für das Erzbistum Paderborn. Zu den im Erzbistumsarchiv Paderborn überlieferten personenbezogenen Akten gehören Personalakten sowie teils parallel zu diesen geführte Sonderakten. Letztere stammen in einigen Fällen noch aus der Weimarer Republik und reichen in anderen Fällen bis in die 1960er Jahre hinein. Diese Akten betreffen nicht nur Kleriker, denen sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen vorgeworfen wurde. Es ging auch um âBeschwerden aus den Gemeinden, Probleme der Geistlichen mit Alkohol und dem Zölibat, aber auch um politische Straftaten.â13 Die Aussagekraft der Personal- und Sonderakten unterscheidet sich stark. Einige umfassen nur wenige Seiten, für andere Kleriker wurden mehrere Aktenordner angelegt. Rund ein Dutzend der bereits gesichteten Ãberlieferung14 enthält persönliche Schreiben von Jaeger oder Dokumente, die Auskunft über dessen individuelles Handeln gegenüber beschuldigten Klerikern geben.15 Zeugnisse, die sich an Betroffene wandten, sind in den Akten hingegen nicht zu finden. Auch aus diesem Grund konzentriert sich der Aufsatz auf das Handeln Jaegers gegenüber beschuldigten Klerikern. Dass einige der Akten persönlich gehaltene Schreiben Jaegers enthalten, ist auch als erster Hinweis auf die persönliche Zuwendung Jaegers gegenüber beschuldigten Klerikern zu sehen.
2. Tabu und Seelsorge
Die Tabuisierung von Sexualität in der katholischen Kirche hat den diskursiven Rahmen für seelsorgerisches Handeln gegenüber beschuldigten Klerikern bis in die jüngste Vergangenheit hinein geprägt und beeinflusste somit auch die Umsetzung normativer Bestimmungen. Die Forschung thematisierte bereits mögliche Zusammenhänge zwischen einer Priesterausbildung, die die Sexualität von Priesteramtskandidaten unterdrückte und sexueller Gewalt von Klerikern gegenüber Minderjährigen.16 Aber auch darüber hinaus ist kirchenintern eine groÃe Sprachlosigkeit bzw. eine verharmlosende Sprache im Umgang mit Tätern und Beschuldigten zu konstatieren. Auffällig ist in den Quellen, dass Kleriker sich mit zahlreichen Sorgen und Beschwerden über ihre Arbeit an das Generalvikariat wandten. Hierzu gehörten Klagen über weite Fahrtwege zu den einzelnen Gottesdiensten, Einsamkeit und finanzielle Sorgen.17 Sexuelle Themen sind in diesen Berichten jedoch kaum enthalten. In der rechtshistorischen Dissertation von Jessica Scheiper heiÃt es prägnant: âWorüber sich nicht âanständigâ sprechen lieÃ, darüber sollte und mitunter durfte nicht gesprochen werden.â18 So existierten für Kleriker kaum Möglichkeiten, im Vorfeld sexueller Ãbergriffe Hilfe zu suchen, um solche Taten zu verhindern, oder im Anschluss an Straftaten über ihre Situation zu sprechen. Dies schlieÃt nicht aus, dass Jaeger Beschuldigte oder Mitwissende im Umgang mit staatlichen Behörden beraten hat19 oder sogar Laien Ratschläge zu Themen erteilte, in denen Sexualität eine Rolle spielte.20 Insgesamt lieÃen sich bisher aber nur wenige Dokumente dazu finden, wie sexuelle Gewalt kirchenintern thematisiert werden konnte. Auf solche Einzelfunde stützt sich der folgende Abschnitt.
Die im Rahmen einer kirchlichen Voruntersuchung erfolgende Vernehmung eines Ordenspriesters, der mit Gestellungsauftrag im Erzbistum Paderborn tätig war, gibt Auskunft über einen gescheiterten Versuch, Hilfe zu finden. Anfang der 1980er Jahre übte der Ordenspriester auf dem Gebiet des Erzbistums Paderborn sexuelle Gewalt gegen einen Jungen aus. Schon zu Beginn der 1970er Jahre hatte er sich während eines Studienaufenthaltes im Ausland an einen Pfarrer gewandt, da er sein Studium wegen seiner als problematisch empfundenen Sexualität abzubrechen gedachte. Der Pfarrer lehnte ein solches Gespräch ab mit dem Hinweis, dass er selbst in einer schwierigen Situation sei. Der Ordenspriester hatte daraufhin nicht âden Mut, mich dann noch woanders zu offenbaren und um Rat zu fragen und [ich] bin deshalb den eingeschlagenen Weg [als Ordensbruder; d. Verf.] so weiter gegangen.â21 Darüber konnte der Ordenspriester jedoch erst 2017 berichten.
Nicht selten wurden Kleriker nach Straftaten vorübergehend zur BuÃe in Klöster überstellt. Das exemte Trappistenkloster Mariawald in der Eifel gehörte zu den wenigen Klöstern, die solche âPönitentenâ aufnahmen. Die Mönche unterlagen strengen Schweigegeboten. Der dortige Abt wandte sich 1956 an den Paderborner Offizial Josef Wenner (1890-1966): âIndes ist es mir lieber, wenn [â¦] mir dann auch anvertraut wird, was vorliegt. Es ist für mich unangenehm, die Herren fragen zu müssen. Aus sich [heraus] sind sie eher verschwiegen als offen.â22 Selbst wenn einige Kleriker das Bedürfnis gehabt haben sollten, über ihre Taten zu sprechen, war also auch dort die Chance gering, einen Ansprechpartner zu finden.
Die fehlenden Möglichkeiten, Sexualität zu thematisieren, hebt auch die Kirchenrechtlerin Jessica Scheiper in ihrer Studie über die vom Heiligen Offizium 1956 verbotene Dissertation des Ordenspriesters Jakob Crottogini (1919-2012) hervor. Aus Opportunitätsgründen war die Arbeit Crottoginis verboten worden, weil er sich darin empirisch u. a. mit sexuellen Schwierigkeiten von Priesteramtskandidaten beschäftigt hatte. So wurde diesen eine eigene Sexualität nicht zugestanden. Vielmehr war das Thema mit Angst besetzt.23 Als Seelsorger waren Priesteramtskandidaten dann aber mit dem Thema Sexualität konfrontiert, wenngleich immer mit der Sexualität der âanderenâ. Als problematisch erachtete es Crottogini, dass die Klerikerausbildung Sexualität lediglich als kasuistisches Regelwerk für die Beichte vermittelte.24 Dies zeigt die vom Regens des Paderborner Priesterseminars und späteren Generalvikar Wilhelm Tuschen (1903-1961) 1949 publizierte Handreichung zum Verhalten des Beichtvaters in Fragen des sechsten Gebotes.25 So sollten dem Beichtvater lediglich die Anzahl der begangenen Sünden und solche Umstände angegeben werden, die auf besondere Bosheit schlieÃen lassen, ansonsten solle sich der Beichtvater in Zurückhaltung üben. Weder der qua Weihe keusche Priester noch das sündige Beichtkind sollten überfordert oder durch ausschweifende Erzählungen angestachelt werden. Dadurch wurde aber auch die Tabuisierung von Sexualität gefördert.
Das Beschweigen von Sexualität, insbesondere aber auch von sexualisierter Gewalt, tritt auch in späteren Quellen hervor. Noch 2003 gab ein Weihbischof, der den Auftrag hatte, anlässlich einer Visitationsreise mit einem Kleriker zu sprechen, der seit den 1960er Jahren mehrfach sexuelle Gewalt gegen Minderjährige ausgeübt hatte, an: âDie in der Vorgabe des Personaldezernenten angesprochenen Probleme aus früherer Zeit konnten im Gespräch nicht behandelt werden. Dafür kennen wir uns zu gut â¦â.26 Die Tabuisierung sexueller Gewalt von Klerikern gilt es auch mitzudenken, wenn im Folgenden unterschiedliche Formen seelsorgerischen Handelns bei Jaeger dargestellt werden.
3. Formen der Seelsorge
Die Bereitschaft Jaegers zur persönlichen Kommunikation mit den Beschuldigten zeigt sich in Hinweisen auf persönliche Gespräche27 und darin, dass Jaeger Briefe an diese Kleriker schickte. In dieser Kommunikation manifestierte sich Seelsorge im Feld von Vergebung und Barmherzigkeit, also den grundlegenden Formen seelsorgerischen Handelns. Diese Praktiken waren jedoch, wie im Folgenden gezeigt werden soll, eng verbunden mit dem Anspruch auf Gehorsam und Kontrolle.
3.1 Seelsorge im Feld von Vergebung und Gehorsam
Zwei Beispiele aus dem Ostteil des Erzbistums Paderborn28 heben das Ineinandergreifen von seelsorgerischen MaÃnahmen und Gehorsamserwartung hervor. Gegen den Vikar S.29 wurden bereits bei seiner ersten Stelle, die er 1940 angetreten hatte, Vorwürfe geäuÃert, dass er sich unangemessen gegenüber männlichen Jugendlichen verhalten habe. Auch an zwei weiteren Orten nahm die Gemeinde am Umgang des Vikars mit männlichen Jugendlichen AnstoÃ.30 Anfang 1959 musste er auf seine Stelle verzichten31 und eine BuÃzeit im Kloster Mariawald absolvieren. Aus den Akten geht der genaue Anlass für den Klosteraufenthalt nicht hervor. Möglich wäre auch ein sexuelles Verhältnis zu einer erwachsenen Person. Allerdings nennt ein Dokument von 2018 mehrere Missbrauchsfälle an Messdienern Ende der 1950er Jahre.32 Diese Akte ist somit ein gutes Beispiel, dass sexuelle Gewalt gegen Minderjährige selbst dann, wenn das Erzbistum Kenntnis davon hatte, in den Akten nicht ausreichend dokumentiert ist.
Aus Mariawald schrieb der Vikar Ende 1959 an Jaeger, dass er dankbar dafür sei, von Jaeger nicht verurteilt worden zu sein, sondern dieser ihm âmit väterlichem Verstehen entgegengekommenâ33 sei. Drei Wochen später bat der Vikar Jaeger darum, wieder seinen Dienst aufnehmen zu dürfen34 :
Ich sehne mich nach der Zelebration und nach priesterlichen Aufgaben und Pflichten. Wenn Ew. Excellenz noch irgendwelche Bedenken haben sollten, möchte ich Ihnen sagen, dass es nun fast 2 Jahre werden, dass ich mich von den Dingen distanziert habe und nichts mehr vorgekommen ist. Ich bin bereit, Ihnen jede Sicherheit zu geben, etwa in der Form, dass ich mich monatlich in irgendeiner Form bei Ihnen melden müsste, dass sie unterrichtet sind.35
Dies lehnte Jaeger ab:
Gerade Ihr letzter Brief hat mir gezeigt, daà Ihre Nerven noch immer unruhig sind und Sie noch nicht hingefunden haben zu echter Konzentration und Sammlung. [â¦] In echter Besinnlichkeit sollten Sie Einkehr halten und sollten im innigen Gebet die Kraft aus der Höhe sich erflehen. Wenn Sie immer nur unruhig nach drauÃen trachten und nach neuer Tätigkeit fiebern, werden Sie nicht zur Ruhe kommen. Das alte Elend verewigt sich dann und wird chronisch [â¦]. Versenken Sie sich ganz in Gott, und suchen Sie ein rechtes Leben der Innerlichkeit zu führen. Ich werde Sie rufen, sobald Sie wieder einsatzfähig sind.36
So wie sich der Vikar an Jaeger als Vater wandte, antwortete der Bischof im Duktus zeitgenössischer Erziehungsliteratur37 : Vermeidung äuÃerer Reize, Willensbildung, vor allem aber Stärkung durch das Gebet. Jaeger folgte damit auch dem Mahnwort âMenti nostraeâ von Papst Pius XII. (1876-1958) aus dem Jahr 1950, in dem die Tugenden der Priester angesprochen wurden: darunter Gehorsam, Demut, Gebet, Beichte, Verehrung der Gottesmutter und Exerzitien.38 Ebenso klingen die Anweisungen Tuschens an angehende Kleriker zu ihrer Rolle als Seelenhirten an: âEr [der Beichtvater; d. Verf.] bedenke besonders eingehend, dass er mit der Heilung der Seele und nicht mit der des Leibes betraut ist.â39 Für letzteres sollte der Beichtvater auf einen âregelrechten Fachmannâ verweisen, der âüber die nötige Umsicht verfügt und in der katholischen Sittenlehre bewandert ist.â40 Solche Fachleute waren jedoch kaum verfügbar. Zeitgenössische medizinische Diskurse oder auch das Angebot ärztlicher oder therapeutischer Hilfe finden sich in den Schreiben Jaegers nicht. Jaegers Zugang zu den Vorwürfen sexualisierter Gewalt gegenüber Minderjährigen waren vielmehr rein erzieherisch-spiritueller Natur.
Nach zwei Monaten âBuÃzeitâ schlug der damalige Offizial Wenner Jaeger vor, dem Vikar âeine widerrufliche Stelle zu verleihen, jedoch unter der Bedingung, daà er jährlich Exerzitien mitmacht, unter Aufsicht gestellt wird und verspricht, sich selbst anzuzeigen, falls er wieder rückfällig werden sollte.â41 Daraufhin wurde der Vikar in den Westteil des Erzbistums versetzt. Vorwürfe gegen ihn aus den folgenden Jahren lassen sich der Ãberlieferung nicht entnehmen.
Auch zeitgenössische Kriterien über die Rückfallwahrscheinlichkeit von Sexualstraftätern oder über die Ursachen und Hintergründe der Straftaten spielten in Jaegers Umgehen mit des sexuellen Missbrauchs beschuldigten Klerikern kaum eine Rolle. Dies war lediglich bei kirchenrechtlichen Verfahren der Fall, auf die es später einzugehen gilt.
Problematisch wurde die fehlende Auseinandersetzung mit den Tätern dann, wenn straffällig gewordene Kleriker der Forderung nach Unterwerfung nicht folgen konnten oder wollten. Dies zeigt das Beispiel von Franz Doneiser (1912-1979), der ebenfalls im Ostteil des Erzbistums 1954 und 1965 wegen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen zweimal von einem weltlichen Gericht verurteilt wurde und schlieÃlich in der DDR in einer psychiatrischen Klinik in Sicherungsverwahrung kam. Dort hatte er erneut sexuellen Kontakt zu einem jungen Mann. Das Erzbistum hielt eine Wiederverwendung nun für ausgeschlossen, übte Druck auf Doneiser aus, sich laisieren zu lassen und Jaeger sagte zu, diesem im Westteil des Erzbistums ein Auskommen zu verschaffen. Die Laisierung eines Priesters, korrekt ausgedrückt die Zurückversetzung des Klerikers in den Laienstand (can. 211/CIC 1917), konnte lediglich auf zwei Wegen erfolgen: Durch die Strafe der Degradation (Absetzung) im Fall schwerster Vergehen gegen das kirchliche Recht sowie durch ein Reskript des Apostolischen Stuhls, z. B. auf Ersuchen eines Klerikers. Eine solche âLaisierungâ auf Wunsch des Klerikers war aus Sicht der Kirche ebenfalls nur aus schwerwiegenden Gründen möglich, wie bereits der Umstand, dass die Entscheidung in Rom getroffen wurde, verdeutlicht. Es handelte sich also keineswegs um eine bloÃe Formsache, wenn einem Kleriker angeraten wurde, einen solchen Antrag zu stellen.42 Trotzdem wurde von Jaeger dieser Weg befürwortet, anstelle eines kirchlichen Gerichtsverfahrens, das in der Regel die Voraussetzung für eine strafweise Amtsenthebung gewesen wäre.43 Doneiser zog jedoch nach der Ãbersiedlung in die Bundesrepublik seine Bereitschaft, einen Laisierungsantrag zu stellen, zurück.44 Daraufhin wandte sich Jaeger an einen Psychiater, der Doneiser untersuchen und Vorschläge für seine weitere Verwendung unterbreiten sollte:
Für uns stellt sich nun die Frage: was sollen wir mit dem Herrn Confrater anfangen? [â¦] Können wir es verantworten, ihn frei herumgehen zu lassen? Können wir es noch einmal versuchen, ihn in einem Heim, wo er einigermaÃen beaufsichtigt werden kann, als Priester auftreten zu lassen? Müssen wir in seinem Interesse und vor allem auch im Interesse der Kirche â ihr würde man ja im Falle einer neuen Straffälligkeit den Vorwurf machen, den Sachverhalt gekannt und trotzdem nicht genügend vorgesorgt zu haben â für eine echte Sicherungsverwahrung sorgen? Wo gibt es eventuell ein Haus, in dem wir ihn unterbringen könnten?45
Die psychiatrische Expertise war zu diesem Zeitpunkt, also Ende der 1960er Jahre, aus Sicht des Erzbistums ausschlieÃlich geeignet, die Rückfallwahrscheinlichkeit und die weitere Unterbringung abzuklären. Therapeutische Angebote waren nicht Gegenstand des Briefwechsels mit dem Psychiater. Im Unterschied zu den Niederlanden, wo seit den 1950er Jahren psychologische Beratungskonzepte für Kleriker entwickelt wurden46, existierten im Erzbistum Paderborn bis in die 1980er Jahre hinein insbesondere für Mehrfachtäter kaum Hilfskonzepte. In diesen Fällen drang das Erzbistum auf eine Laisierung der Täter unter der Zusage, auch weiterhin ein Mindestmaà an Unterstützung zu gewährleisten. Hierbei stand jedoch nicht die Hilfe für den Täter im Vordergrund, sondern die Strategie, die formalen Bindungen zu ihm zu lösen, um im Wiederholungsfall den öffentlichen Schaden für die Kirche zu minimieren. Ausschlaggebend für die Wiederverwendung als Priester war also die Bereitschaft eines Klerikers zur BuÃe und zur Unterwerfung unter den Willen Gottes und damit auch unter die Autorität des Erzbischofs.
3.2 âLeibsorgeâ im Feld von Barmherzigkeit und Kontrolle
Nachdem Jaeger 1941 zum Bischof ernannt worden war, schrieb er verurteilten Klerikern Briefe ins Gefängnis, in Heilanstalten sowie in Konzentrationslager und sandte, wenn möglich, Päckchen. Allein aus dem KZ Dachau wissen wir von drei des sexuellen Missbrauchs beschuldigten Klerikern47 sowie von einem im KZ Sachsenhausen48. Für rund vier Wochen war ein weiterer Paderborner Kleriker im Straflager Bürgermoor inhaftiert, das zu den sogenannten Emslandlagern zählte.49 Diese Kleriker, wie auch solche in Gefängnissen, unterstützte Jaeger auf vielfältige Weise. Er zog Erkundigungen ein, ob ein Gnadengesuch Aussicht auf Erfolg hätte50, bat beim Reichssicherheitshauptamt um die Entlassung eines Geistlichen aus dem KZ Dachau51, sagte zu, dass ein Täter im Deutschen Reich keine Stellung mehr erhalten werde52, oder beantragte die Ãberstellung eines Psychiatrieinsassen in eine kircheneigene Institution.53 Mit diesen Initiativen setze sich Jaeger u. a. bei der Gestapo oder beim Reichssicherheitshauptamt in gleicher Weise ein, wie für Kleriker, die für andere Delikte verurteilt worden waren.54 Diese Form der Seelsorge, die hier nur beispielhaft dargestellt werden kann, konnte von lebenserhaltender Bedeutung sein, wie die Forschung zur NS-Verfolgung, ganz konkret aber auch der Tod eines wegen sexuellen Missbrauchs verurteilten Klerikers im KZ Sachsenhausen zeigt.55 So wichtig diese Unterstützungen für den Einzelnen waren, gehörten sie doch zu einem Handlungsrepertoire, auf das ebenso Jaegers Vorgänger in der Weimarer Republik zurückgegriffen hatten, wie später noch dargestellt werden wird.56
Auch nach Ende des Nationalsozialismus unterstütze Jaeger Kleriker, die wegen sexueller Gewalt gegen Minderjährige unter Anklage standen oder verurteilt worden waren: Erneut stellte er Gnadengesuche bei Gerichten57, setzte sich im Fall des oben erwähnten Klerikers Franz Doneiser dafür ein, dass dieser aus dem Gefängnisbereich einer psychiatrischen Klinik entlassen wurde und bestätigte bei einem vorläufig pensionierten Kleriker, dass dieser seinen Dienst nicht mehr aufnehmen werde, um eine Sicherungsverwahrung zu verhindern.58 Ferner wurden Absprachen mit der Staatsanwaltschaft getroffen. Bezüglich eines bereits während des Nationalsozialismus verurteilten Klerikers kam Generalvikar Friedrich Maria Rintelen (1899-1988) nach Kriegsende mit dem zuständigen Staatsanwalt überein, dass der Kleriker nicht wieder in der âgewöhnlichen Seelsorgeâ59 eingesetzt werden solle. Daraufhin lieà der Staatsanwalt die Anklage fallen. Auch im Fall von Walter Salmen (1928-1998), auf den es noch weiter einzugehen gilt, legt die Presseberichterstattung Absprachen zwischen dem Generalvikariat und der Staatsanwaltschaft nahe. So berichtete die Zeitung Mittag, von der Zusage des Generalvikariats, Salmen in einem Kloster zu bewachen und für Vernehmungen zur Verfügung zu halten.60 Diese Aussage wurde laut der Zeitung auch vom zuständigen Oberstaatsanwalt bestätigt.61 Es ist also davon auszugehen, dass durch die Absprache eine Untersuchungshaft verhindert wurde. Das Erzbistum strebte mit seiner Hilfe zugleich die Rücküberstellung der Täter in seine Verantwortung an. SolchermaÃen konnte die Sichtbarkeit der Verurteilten für die Ãffentlichkeit vermieden werden. Die âLeib-â oder Fürsorge Jaegers diente also auch dazu, die kirchliche Kontrolle über straffällig gewordene Kleriker zurück zu erlangen â jedenfalls dann, wenn sie sich den Erwartungen des Erzbistums nach Reue und Unterwerfung nicht widersetzten.
4. Einflussfaktoren auf das strafrechtliche und disziplinarische sowie seelsorgerische Handeln Jaegers
Die bisher dargestellten seelsorgerischen Praktiken Jaegers heben Kontinuitäten zwischen der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft und der jungen Bundesrepublik, mithin zwischen Diktatur und Demokratie, hervor. Dem steht gegenüber, dass sich die politische Aufmerksamkeit für sexuelle Gewalt von Klerikern und die strafrechtliche Verfolgung solcher Taten in diesen beiden Zeiträumen dramatisch unterschied.
Aus der Zeit des Nationalsozialismus konnten bisher Personal- und teils Sonderakten von ca. 20 Klerikern identifiziert werden, die Vorwürfe sexueller Gewalt gegen Minderjährige dokumentieren. Zwar lagen die Straftaten teils länger zurück, ausschlaggebend für die Berücksichtigung der Akten dieser Kleriker ist jedoch, dass Jaeger nach seiner Amtseinführung mit den Klerikern in seelsorgerischer oder strafrechtlicher Form befasst war.
In rund 80 Prozent der bisher untersuchten Akten zu beschuldigten Klerikern aus der Zeit des Nationalsozialismus enthalten diese Dokumente zu weltlichen Strafverfahren. Der hohe Anteil ist vor allem auf die sogenannten Sittlichkeitsprozesse gegen Kleriker in den Jahren 1936/37 zurückzuführen, mit denen die nationalsozialistische Regierung das Ansehen der Kirche in der Bevölkerung diskreditieren wollte. Laut einer vom Erzbistum Paderborn 1937 verfassten Statistik, die der âAufklärung der Gläubigen über die Sittlichkeitsprozesseâ62 dienen sollte, wurden von den rund 1.600 Weltpriestern des Erzbistums seit 1933 sieben wegen Sittlichkeitsvergehen oder -verbrechen angeklagt, davon zwei freigesprochen, zwei zu Gefängnis und zwei zu Zuchthaus verurteilt. Ein weiteres Verfahren war zum Erhebungszeitraum noch nicht abgeschlossen.63 Die katholische Kirche griff in ihren Reaktionen nicht die Prozesse als solche auf, kritisierte aber die propagandistische Ausschlachtung64 und wies den Verdacht, die Bischöfe âhätten Sittlichkeitsverbrecher geschütztâ65 vehement zurück. Bereits aus der erzbischöflichen Statistik geht hervor, dass die Anklagen keineswegs aus der Luft gegriffen waren und der Historiker Hans Günter Hockerts hat in seiner Dissertation aus dem Jahr 1971 hervorgehoben, dass die Prozesse âdurchweg juristisch vertretbar gewesenâ66 seien, wenngleich teils die Ermittlungsmethoden und die häufig an eine Gefängnisstrafe anschlieÃende Einweisung in ein KZ als nationalsozialistisch-spezifische Verfolgung betrachtet werden müssen.67 Trotzdem prägte die Wahrnehmung der Sittlichkeitsprozesse als Propaganda auch nach Ende der nationalsozialistischen Herrschaft die kirchliche und auch allgemeingesellschaftliche Erinnerung, âwährend das Missbrauchsgeschehen, weithin aus dem Gedächtnis verschwand.â68
Obgleich die Hochzeit der Sittlichkeitsprozesse bereits abgeklungen war, als Jaeger 1941 zum Erzbischof ernannt wurde, war er als Erzbischof mit einem guten Dutzend Klerikern befasst, gegen die zwischen 1933 und 1945 ein weltliches Verfahren eröffnet worden war. Eines dieser Verfahren endete mit Freispruch, in einem anderen Fall konnte kein âSittlichkeitsverbrechenâ nachgewiesen werden, so dass sich der Kleriker ausschlieÃlich wegen körperlicher Misshandlung zu verantworten hatte. Gegen drei der Täter wurden nach 1945 erneut Vorwürfe erhoben.69 Hierzu gehörte auch jener Kleriker, gegen den während des Nationalsozialismus der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs fallen gelassen wurde. Er musste 1958 wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Verführung minderjähriger Männer zur Unzucht eine einjährige Gefängnisstrafe antreten.70 Kirchliche Strafverfahren wurden in diesen Fällen ausschlieÃlich dann eröffnet, wenn bereits ein weltliches Verfahren vorangegangen war. Ob Taten oder Vorwürfe in der Ãffentlichkeit bekannt waren und ob eine staatliche Sanktionierung erfolgte, beeinflusste demnach die erzbischöfliche Sanktionierung von sexueller Gewalt.
Da eine hohe Anzahl von Sittlichkeitsprozessen während des Nationalsozialismus politisch erwünscht war, überrascht es nicht, dass nach 1945 die Zahl weltlicher Strafverfahren gegen Kleriker aufgrund von Missbrauchsvorwürfen zurückging, wie eine Auszählung anhand der Beschuldigtenliste des Erzbistums nahelegt.71 An dieser Stelle sollen einige Schlaglichter auf mögliche Gründe für den Rückgang der Strafverfahren genügen. Ohnehin muss aufgrund des Dunkelfelds offenbleiben, ob ein Rückgang der Strafanzeigen von Klerikern auch mit einer tatsächlichen Abnahme von Straftaten einherging. Gesamtgesellschaftlich wies die Polizeiliche Kriminalstatistik von 1955 bis Anfang 1960 einen Zuwachs und nachfolgend bis 1985 einen Rückgang des polizeilich registrierten Kindesmissbrauchs aus.72 Zur Anklagebereitschaft innerhalb der Bevölkerung lassen sich hingegen in den Akten einige Hinweise finden. Anhand der Anklagebereitschaft kann auf die öffentliche Haltung gegenüber sexueller Gewalt gegen Minderjährige, auf Sagbarkeitsgrenzen und auf den Einfluss der katholischen Kirche auf Betroffene und ihre Familien geschlossen werden. Der Historiker Alexander Zinn geht davon aus, dass während der nationalsozialistischen Herrschaft, als die Gestapo gerade im ländlichen Raum auf Anzeigen der Bevölkerung angewiesen war, solche Anzeigen vor allem Fälle von âJugendverführungâ und weniger der einvernehmlichen Homosexualität unter Erwachsenen betrafen.73 Möglicherweise erleichterte dies auch die Anzeige von Klerikern, die sexuelle Gewalt gegen Minderjährige ausübten.
Für die Zeit der Bundesrepublik deuten die Quellen hingegen auf eine geringe Anzeigebereitschaft oder Anzeigemöglichkeit bei sexueller Gewalt von Klerikern innerhalb der Bevölkerung und den Wunsch hin, eine Lösung innerhalb der katholischen Gemeinschaft zu finden. Allerdings stieÃen auch solche Betroffene und ihre Familien, die sexuelle Gewalt von Klerikern bewusst nicht bei einem weltlichen Gericht, sondern kirchenintern anzeigen wollten, auf Widerstand im Generalvikariat, wie ein Beispiel illustriert: Als ein Vater in den 1950er Jahren das seiner Meinung nach unangemessene Verhalten eines Ordensklerikers mit Gestellungsvertrag zunächst dem örtlichen Pfarrer zur Kenntnis bringen wollte, erhielt er, wie er in einer Beschwerde nach Paderborn anführte, von diesem die Antwort: âWir leben nicht mehr in einer Nazizeit und Aussagen von Kindern sind in der heutigen Zeit ziemlich wertlos.â74 In anderen Fällen wirkten Angehörige des Erzbistums auf Eltern ein, keine Anzeige zu erstatten.75 Aber auch weltliche Behörden verweigerten mitunter eine Ermittlungstätigkeit. Als eine Mutter nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen einen Kleriker auch Missbrauchshandlungen an ihrem Sohn anzeigen wollte, wies die Polizei die Frau zurück, als eine ärztliche Untersuchung keine körperlichen Schädigungen erkennen lieà und drohte mit einer Heimeinweisung des Jungen, falls er die Behauptung wiederhole.76 An die Medizin wurde also die Erwartung gerichtet, sexuellen Missbrauch âobjektivâ77 zu diagnostizieren, während der Darstellung von Betroffenen mit Misstrauen begegnet wurde.
Es ist also davon auszugehen, dass in der Bundesrepublik die Hürden für die Eröffnung eines weltlichen Strafverfahrens gegen einen Kleriker höher lagen als während der Zeit des Nationalsozialismus. Eine allgemeine Antwort auf die Frage, ob sexuelle Gewalt gegen Minderjährige während der nationalsozialistischen Herrschaft strenger als in der Bundesrepublik geahndet wurde, lässt sich aus diesem Befund hingegen nicht ableiten.78 Laut einer Beschuldigtenliste des Erzbistums wurden im Zeitraum zwischen 1945 und 1973 zehn weltliche Ermittlungs- und Strafverfahren eröffnet sowie zwei kirchliche Strafverfahren. In einigen weiteren Fällen wurde beispielsweise ein Monitum79 ausgesprochen oder per Dekret80 eine Strafe verhängt. Das Verhältnis seelsorgerischer und kirchenrechtlicher Umgangsweisen mit Klerikern während des NS und in der Bundesrepublik legt also nahe, dass die Schwere kirchenrechtlicher Sanktionen durch staatliches Handeln und durch die öffentliche Haltung beeinflusst wurde. Allerdings hat sich während der Geltung des CIC/1917 auch bei anderen kirchenrechtlichen VerstöÃen das Gewicht zwischen kirchlichen Gerichtsverfahren und der Verhängung von Strafen auf dem Verwaltungsweg zugunsten der Verwaltungsverfahren verschoben,81 eine Entwicklung, die sich nach der Neufassung des Kanons 1983 noch verfestigte.82
5. Unterschiede zwischen strafrechtlichen und disziplinarischen sowie seelsorgerischen Praktiken
Ein Vergleich bischöflicher Sanktionen gegen zwei Kleriker, die sexuelle Gewalt gegen Minderjährige ausübten, unterstreicht erstens die Rolle, die die öffentliche Wahrnehmung sowie die weltliche Justiz für die Einleitung kirchlicher Strafverfahren spielte, und zweitens, dass der Verzicht auf ein kirchliches Strafverfahren zu einer verringerten Auseinandersetzung mit dem Täter und seinen Taten innerhalb des Generalvikariats führte. Dies spricht dafür, dass allgemeine Entwicklungen im Kirchenrecht nicht ausreichen, um die Differenzen in den folgenden zwei Fallgeschichten zu erklären: Die des Vikars Beowulf Poetzsch (1897-1966) und die des Paderborner Domchordirektors Walter Salmen, auf den bereits zuvor eingegangen wurde.
Zunächst soll mit Beowulf Poetzsch ein Fall aus der NS-Zeit dargestellt werden. Aus kirchlicher Sicht wurde ein Strafverfahren zeitgenössisch dann als notwendig erachtet, wenn, wie es in einer Gerichtsakte zu Poetzsch aus dem Jahr 1943 heiÃt, die âGesamtheit vor neuem Ãrgernis durch den Angeklagten, vor neuen Erschütterungen ihrer Rechtsordnung und vor neuen Schädigungen der öffentlichen Moral geschütztâ83 werden muss. Das Ãrgernis oder der AnstoÃ84 lag demnach darin, dass durch das weltliche Strafverfahren, die Taten in der Ãffentlichkeit bekannt geworden waren und dass neues Fehlverhalten des Angeklagten und damit neue Skandale befürchtet wurden. Wiederholungsgefahr durch ausbleibende Reue, fehlender Gehorsam sowie die öffentliche Bekanntheit der Tat durch das weltliche Gerichtsverfahren können daher als jene Kriterien identifiziert werden, die in dieser Zeit die Grenzen einer rein seelsorgerischen Einwirkung markierten und einen kirchlichen Strafprozess notwendig erschienen lieÃen. Die Anklageschrift hob ferner die Gleichzeitigkeit von âBarmherzigkeit mit einem armen Sünder, die auch Poetzsch weder jetzt noch künftig versagt werden wirdâ und einer âverantwortungsvolle[n] Sorge für das bonum commune [Unterstreichung im Original; d. Verf.] der Gläubigenâ85 durch das Gerichtsverfahren hervor. Poetzsch hätte, wie auch andere Beschuldigte, ein solches Strafverfahren noch abwenden können. So hatte ihm das Erzbistum zuvor geraten, sich laisieren zu lassen. Da Poetzsch sich weigerte, âso muÃ[te] geschehen, was in solchem Fall der Schutz der kirchlichen Rechtsordnung verlangt.â86 An dieser Stelle wird, wie zuvor schon am Beispiel Doneiser, deutlich, dass Jaeger persönliche Entscheidungen, die teils nicht im Einklang mit den Rechtsnormen standen, zugunsten strafrechtlicher Verfahren bevorzugte.
Beowulf Poetzsch, aus dessen Verteidigungsschrift die Zitate entnommen sind, übte bereits an seiner ersten Stelle nach der Priesterweihe 1923, in Meinkenbracht im Sauerland, sexuelle Gewalt gegen Minderjährige aus. In drei Fällen hatte er Minderjährige über 14 Jahren an ihr Geschlechtsteil gefasst und dazu aufgefordert, solche Handlungen auch bei ihm vorzunehmen. Als das Generalvikariat 1927 von den Taten erfuhr, veranlasste es die Ãberstellung von Poetzsch in das Herz-Jesu-Kloster in Kleve sowie eine psychiatrische Begutachtung und Behandlung. Ferner wurde Poetzsch suspendiert. Während seiner âCurâ übte Poetzsch weiterhin sexuelle Gewalt gegen Minderjährige aus, darunter Oralverkehr mit einem Jungen, was jedoch zunächst unerkannt blieb. Aufgrund der vermeintlich erfolgreichen Behandlung wurde Poetzsch im Frühjahr 1928 die Stelle als Vikar in Pömbsen im Kreis Höxter87 zugewiesen. Auch dort kam es zu âsittlichen Verfehlungenâ88. Poetzsch wurde suspendiert, auf Anordnung des damaligen Bischofs89 Caspar Klein (1865-1941) erneut im Herz-Jesu-Kloster aufgenommen und unter anderem mit âKaltwasserbehandlungâ therapiert. Nach weiteren âVerfehlungenâ in Kleve wurde Poetzsch im August 1929 verhaftet, die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein und veranlasste ebenfalls eine psychiatrische Begutachtung. Das Gutachten bescheinigte eine âkrankhafte Störung der Geistestätigkeitâ, so dass das weltliche Ermittlungsverfahren im November 1929 fallen gelassen wurde.90 Im Januar 1930 erhielt der Oberstaatsanwalt in Kleve vom Generalvikariat die Zusage: âWir werden dafür Sorge tragen, daà Poetzsch als gemeingefährlicher Geisteskranker dauernd in einer geschlossenen Anstalt verwahrt wirdâ.91 Auch das bereits eingeleitete kirchliche Gerichtsverfahren wurde nun fallengelassen und der 33-jährige Poetzsch in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Ein weltliches Gerichtsverfahren war also nicht erst seit dem Nationalsozialismus Anlass dafür, ein kirchliches Verfahren zu eröffnen, und auch Absprachen mit der Staatsanwaltschaft gehörten zu dem Handlungsrepertoire im (erz-)bischöflichen Umgang mit Sexualstraftätern, das politische Zäsuren überdauerte.
Trotz dieser Straftaten, des psychiatrischen Gutachtens, das Poetzsch nicht für voll zurechnungsfähig erklärte, der Absprache mit der Staatsanwaltschaft und obgleich das Generalvikariat Kenntnis von zwei weiteren Fällen sexueller Gewalt in den Jahren 1930 und 1931 besaÃ, erfolgte 1936 der probeweise Einsatz unter Aufsicht im Sauerland und im Kreis Paderborn, da sich Poetzsch nun fünf Jahre lang âeinwandfreiâ verhalten habe. Aus Sicht des Generalvikariats war er damit âvöllig rehabilitiertâ.92 Auch in dieser Zeit übte Poetzsch weiterhin sexualisierte Gewalt gegen Minderjährige aus. Zu seinen Taten zählten Küsse, das Anfassen der Geschlechtsteile sowie in mindestens einem Fall Oralverkehr. Erst 1936, als das Generalvikariat Kenntnis von weiteren Vorwürfe gegen Poetzsch erhielt, wurde dem Kleriker eine, auch aushilfsweise, seelsorgerische Tätigkeit untersagt. Im Sommer 1937 kam es in Schmeckwitz im Bistum MeiÃen, wo sich Poetzsch vorrübergehend aufhielt und mit Erlaubnis des dortigen Bischofs auch Messen lesen durfte, zu weiteren Taten, im Sinne des 1935 verschärften Paragraphen 175 StGB. Poetzsch wurde verhaftet und im März 1939 âwegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht mit Männern in dreizehn Fällen und wegen Unzucht mit Männern in zwei Fällenâ93 zu fünfeinhalb Jahren Gefängnis und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt. Zwei weitere psychiatrische Gutachten attestierten Poetzsch dieses Mal strafrechtlich voll verantwortlich zu sein. Nach Ende der Haftzeit 1942 schloss sich ein kirchenrechtliches Verfahren an, aus dessen Akten eingangs dieses Abschnitts zitiert wurde.
Hier wie in anderen Fällen sah das Kirchengericht die von einem weltlichen Gericht verhängte Haftstrafe als ausreichende âSühn- und BuÃzeit für das Ãrgernisâ94 an. Es beriet daher vorrangig über die Frage einer möglichen Weiterverwendung des Klerikers und wog für eine Entscheidung die angenommenen Interessen von Betroffenen, Gemeinde und Ãffentlichkeit ab.
Im Fall von Poetzsch waren vier Aspekte zentral für die Urteilsfindung. Erstens die Zusagen an die Staatsanwaltschaft 1929 und an den zuständigen Regierungspräsidenten, âdaà geeignete MaÃnahmen zu treffen seien, durch die weitere Verfehlungen [â¦] unmöglich gemacht würden.â95 Zweitens die Frage, ob die früheren Taten â vor allem jene aus dem Jahr 1929 â berücksichtigt werden konnten, da nun die psychiatrischen Gutachten keine Unzurechnungsfähigkeit mehr diagnostizierten. Es ging also um die Verantwortlichkeit des Täters für seine Taten. Drittens wurde die Frage aufgeworfen, wo die Grenze zu sexueller Gewalt überschritten war und viertens ob weitere Strafhandlungen zu erwarten waren. Poetzsch hatte offenbar unter dem Eindruck der Sanktionen die Intensität seiner Handlungen immer weiter reduziert. Im Unterschied zu den früheren Taten hatte Poetzsch nun ausweislich der Aktenlage den in Schmeckwitz betroffenen Jungen ober- und unterhalb der Kleidung an das Gesäà gefasst. Um die für das Kirchengericht offenen Fragen beantworten zu können, hatte es auf der Basis der Akten des weltlichen Gerichts sowie von Zeugenbefragungen die Taten und die Anzahl der Betroffenen akribisch dokumentiert. Da kirchengerichtliche Verfahren schriftlich geführt wurden, bieten Vernehmungsprotokolle von Zeugen, psychiatrische Gutachten, Voten und gegebenenfalls Gegenvoten der Anklage und Verteidigung, aus denen hier zitiert wurde, eine dichte Ãberlieferung der ausgeübten sexuellen Gewalt und der erzbischöflichen Urteilsfindung. Die Verfahren gaben zudem Anlass, zeitgenössisch über die Wirksamkeit bisheriger Sanktionen zu reflektieren und diese zu bewerten.
Das Kirchengericht verurteilte Poetzsch 1944 zu einer vierjährigen âInternierungâ96 im Kloster Rietberg und untersagte ihm jegliche seelsorgerische Tätigkeit in der Zukunft. Einen Ausgang 1947 nutzte Poetzsch zu weiteren sexualisierten Handlungen an Minderjährigen.97 Dennoch wurde er nach Ablauf seiner Strafe 1948 als Hausgeistlicher in einem Altenheim in Altenhagen eingesetzt, um die tägliche Messe zu lesen und Bewohnern die Beichte abzunehmen. Weitere seelsorgerische Handlungen blieben ihm verboten.98 Ab 1951 war er im Altersheim in Heringsen tätig.99
Der zweite Fall, der hier ausführlicher dargestellt werden soll, stammt aus den 1960er Jahren. Er zeigt exemplarisch, wie sich die Bedingungen, die ein kirchliches Strafverfahren notwendig erscheinen lieÃen, in der Bundesrepublik gegenüber der NS-Zeit verändert hatten und dass der Verzicht auf ein kirchliches Strafverfahren mit einer reduzierten Beschäftigung innerhalb des Generalvikariats mit den Taten und dem Täter einherging. Walter Salmen war in den 1950er Jahren zunächst als Aushilfe in Weiberg und dann als Vikar in Detmold und Alme100 tätig, bevor er 1961 die einstweilige Verwaltung der vakanten Domvikarsstelle in Paderborn übernahm. 1963 erfolgte die Ernennung zum Domvikar und Domchordirektor.101 Als Domchordirektor übte Salmen laut der zeitgenössischen Presseberichterstattung sexuelle Gewalt gegen mindestens fünf Jungen aus.102 Im Unterschied zu anderen Fällen, in denen weltliche Gerichtsprozesse gegen Kleriker des Erzbistums geführt wurden, sind in den Personal- und Sonderakten zu Salmen nur wenige Dokumente überliefert. Dies legt nahe, dass die Akte Salmen nicht im Original erhalten ist.
Nach einem Zeitungsbericht hatte sich Pfingsten 1967 ein Vater an die Bistumsleitung gewandt und Vorwürfe gegen Salmen erhoben.103 Dies war noch bevor ein staatliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. In den Akten des Erzbistums findet sich dieser Vorgang nicht, obgleich das Kirchenrecht die Hürde, eine Voruntersuchung einzuleiten, recht niedrig ansetzte, so beispielsweise, wenn Gerüchte die Runde machen, desgleichen bei einer Anzeige oder einer Beschwerde aufgrund eines erlittenen Schadens (can. 1939 CIC/1917). Dass keine Unterlagen vorhanden sind, kann mehrere Ursachen haben: Entweder wurde keine kirchenrechtlich geforderte Voruntersuchung eingeleitet oder die Dokumente zu einer solchen Untersuchung sind nicht überliefert. Der Presse gegenüber gab das Generalvikariat anlässlich der Verurteilung Salmens an, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Beweise vorhanden gewesen seien und daher keine âHandhabe [existierte], Vikar Salmen von seinem Posten abzusetzen.â104 Offenbar ergriff das Generalvikariat aber andere MaÃnahmen, so das Verbot des Umgangs mit Minderjährigen z. B. im Einzelunterricht.105 Als in zwei Fällen die Handlungen an die Ãffentlichkeit drangen und die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnahm, wurde Salmen laut einer in den Medien zitierten Aussage der Pressestelle des Erzbistums im Sommer 1967 seiner Stelle enthoben.106 Allerdings unterzeichnete Erzbischof Jaeger, wie später ausführlich dargestellt werden wird, ein Dekret zur Suspendierung von Salmen erst im Folgejahr, im April 1968. Kurz zuvor verurteile das Paderborner Landgericht Salmen zu einer Bewährungsstrafe.107 Ein kirchliches Strafverfahren wurde trotz der weltlichen Verurteilung und trotz der Bekanntheit des Falls in der Ãffentlichkeit nicht eingeleitet. Die Neue Westfälische charakterisierte in ihrer Berichterstattung zu dem Prozess die Handlungen als âvergleichsweise an der unteren Grenze der Verführung von Jugendlichen.â108 Es sei, wie die Zeitung ausführte, zu âTätscheleien und Umarmungen sowie zu intimeren Berührungen, allerdings ohne sexuellen Effektâ, gekommen. Die Analyse weiterer Dokumente, insbesondere die Aussagen von Zeitzeuginnen und Zeitzeugen, erhellen jedoch, dass hier wie auch in anderen Fällen, nur ein Bruchteil der verübten sexuellen Gewalt in weltliche Gerichtsverfahren einging.109
Das Gericht würdigte bei seinem Urteil neben der nach seiner Auffassung geringen Schwere der Tat auch, dass Salmen den überwiegenden Teil der Taten gestand und der Staatsanwalt hob hervor, dass Salmen durch die Verhandlung ânachhaltig beeindrucktâ110 sei und griff damit die Argumentation des Verteidigers auf, dass Salmen bereits âerheblich habe büÃen müssenâ111 und seine Karriere zerstört sei. Nach Auffassung des Richters halte sich der von den Betroffenen erlittene Schaden, so die Neue Westfälische, in âerträglichen Grenzenâ.112 Zudem gab das Gericht laut der Zeitung den Jungen eine Mitschuld, da sie durch häufige Besuche die Ausführung der Taten erleichtert hätten. Das Gericht ging ferner davon aus, das Erzbistum würde Salmen zukünftig in einer Position einsetzen, in der von dem Verurteilten keine Gefahr mehr ausginge. Daher verurteilte das Gericht Salmen zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und setzte diese zur Bewährung aus.113 Die Sanktionierung von Sexualdelikten diente in zeitgenössischer Sicht vor allem dem Schutz eines âöffentlichen Rechtsguts, nämlich von Anstand und Moral.â114 Psychische Folgen der Tat, wie sie im Fall von Salmen mehrere Betroffene schildern, wurden zeitgenössisch in Gerichtsprozessen nur selten erfragt und waren kaum anerkannt.115
Die Verhaftung Salmens 1967, seine vorübergehende Unterbringung in einem Kloster und schlieÃlich der vor dem Paderborner Landgericht 1968 geführte Prozess gegen ihn fanden eine hohe öffentliche und mediale Aufmerksamkeit. Ein kirchlicher Gerichtshof wurde aber dennoch nicht eingesetzt und auch eine Meldung der Tat an den Apostolischen Stuhl erfolgte trotz der 1962 erneuerten Feststellung, dass die Glaubenskongregation für solche Taten allein zuständig sei116, offenbar nicht. Vielmehr verhängte Jaeger wenige Tage nach dem weltlichen Urteil ein Suspendierungsdekret. Ein solches Dekret gehört zum kirchenrechtlichen Strafrepertoire. In dem Dekret heiÃt es:
Gemäà can. 2359 § 2 CIC soll ein Majorist, der sich mit Minderjährigen unter 16 Jahren schwer gegen das 6. Gebot des Dekalogs vergangen hat, suspendiert, als infam erklärt, jedes Amtes jedes Benefiziums, jeder Dignität und jeder Anstellung enthoben werden. Das zivile Gericht hat Sie gestern wegen des genannten Delikts rechtskräftig verurteilt. Deshalb sehe ich mich genötigt, die im oben genannten Canon genannten Strafen mit allen kanonischen Folgen bis zum Widerruf über Sie zu verhängen. Damit verlieren Sie Ihr bisheriges Amt als Domvikar und Domchordirektor.117
Bereits einen Tag zuvor hatte Jaeger auch ein persönliches Schreiben an Salmen verfasst, in dem er das Dekret ankündigte. Er schrieb:
Bei der Rückkehr vom Sterbebett und der Beerdigung meines Bruders erfuhr ich, daà inzwischen der Prozeà gegen Sie vor dem Paderborner Landgericht stattgefunden hat. Ich kenne nicht die Einzelheiten des Deliktes, das zu Ihrer Verurteilung geführt hat [â¦]. Leider zwingt mich diese Verurteilung, die in can. 2359 § 2 CIC auf ein solches Vergehen mit Minderjährigen festgesetzte Strafe zu verhängen. [â¦] Dieses Dekret klingt hart, wie die Sprache des Rechts immer hart und sachlich klingt. Sie dürfen aber überzeugt sein, daà Sie meinem Herzen nach wie vor nahestehen und daà ich alles tun werde, Sie recht bald von den kirchenrechtlichen Folgen Ihrer Verurteilung vor dem hiesigen Landgericht zu befreien. [â¦] Seien Sie versichert, daà ich Ihrer täglich im Gebet gedenke und innig darum bitte, daà der Herr Ihnen zurechthilft und Sie Ihres Priestertums wieder froh werden lässt.118
Wenn Jaeger angibt, über die Einzelheiten des Deliktes nicht informiert zu sein, so ist diese Aussage schwer zu glauben. Nicht nur die Paderborner Presse hatte über die Verhaftung und über das Urteil ausführlich berichtet. Jaeger hätte also eigentlich informiert sein müssen. Die Aussage lässt sich aber auch so verstehen, dass keine kirchenrechtliche Voruntersuchung stattgefunden hat. Ein knapper Vergleich mit dem Vorgehen im Fall Poetzsch lässt Gemeinsamkeiten und Unterschiede erkennen. Gemeinsam ist den beiden Fällen, dass das Erzbistum erst durch den öffentlichen Skandal strengere SanktionsmaÃnahmen ergriff und dass die Sanktionen von ÃuÃerungen des Mitleids mit dem Täter begleitet waren. In den Schreiben Jaegers an Salmen lassen sich aber keine Ãberlegungen zur Herstellung von Gerechtigkeit oder einer möglichen Wiederholungsgefahr finden, wie sie in den oben zitierten Dokumenten aus dem kirchlichen Strafverfahren von Poetzsch zitiert wurden. Für Jaeger selbst schienen die Unterschiede zwischen einem Strafverfahren und einer Strafe auf dem Verwaltungswege oder aufgrund seiner Leitungsgewalt ohnehin gradueller Natur. So schrieb er 1950 an einen anderen Kleriker, der während der nationalsozialistischen Herrschaft zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden war und der nach 1945 erneut mit dem Kirchenrecht in Konflikt geriet, im zeitlichen Zusammenhang mit der Eröffnung eines Offizialverfahrens: âSie wissen genau, daà es mir nicht darum geht, Sie zu strafen, sondern aus Ihnen einen guten Priester zu machen.â119 Auch in diesem Fall wandte sich Jaeger ausschlieÃlich in erzieherischer-spiritueller Rolle an den straffällig gewordenen Kleriker.
Bereits sieben Monate später war Salmen als Krankenhausseelsorger zunächst in Fulda und dann in Kassel im Bistum Fulda tätig. Die Aufgaben Salmens waren dabei nicht auf die Krankenhausseelsorge beschränkt, so wurde er zur Aushilfe in der Pfarrei Hl. Geist in Fulda herangezogen120 und leitete nach Aussagen eines Zeitzeugen in Kassel erneut einen Kirchenchor.121 Nach dem Ablauf von neun Jahren kehrte Salmen 1978 in das Erzbistum Paderborn als Vikar nach Attendorn zurück, ab 1979 war er in Ennest tätig.122 Die Personalverantwortlichen des Erzbistums fühlten sich offenbar zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an die dem Gericht gegebene Zusage gebunden, Salmen nicht mehr in einer Position einzusetzen, in der er Kontakt zu Jugendlichen knüpfen konnte. In Ennest übte Salmen erneut sexuelle Gewalt gegen Jungen zwischen zehn und zwölf Jahren aus, insgesamt wurden neun Fälle bekannt.123 Auch hier ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen. Trotz der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erfolgte zunächst lediglich die Versetzung nach Brilon, wo Salmen neben seiner Tätigkeit in einem Krankenhaus auch in der dortigen Pfarrei tätig war.124 Der ehemalige Domchordirektor wurde 1989 erneut zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.125 Auch die zweite Verurteilung beendete Salmens seelsorgerische Tätigkeit nicht und auch jetzt wurde ein kirchliches Strafverfahren nicht eingeleitet. Zwar wurde er im April 1989 in den einstweiligen Ruhestand versetzt, zwischen 1989 und 1996 wirkte er aber als Subsidiar in einem Altenheim in Hamm und war wohl auch dort in einer Gemeinde tätig.126
Die seelsorgerischen Einwirkungen Jaegers und sein Mitleid mit Salmen stellen hier nicht lediglich Vorstufen von StrafmaÃnahmen dar, oder begleiten diese, wie es das Kirchenrecht vorsieht. Diese Feststellung gilt auch für den Umgang mit Poetzsch. Vielmehr wurden beide Täter immer als vermeintlich rehabilitiert wieder im seelsorgerischen Bereich eingesetzt, wo sie erneut sexuelle Gewalt ausübten. In den 1940er Jahren und auch in der aktuellen kirchenrechtlichen Auffassung gilt ein Skandal aber erst dann als behoben, wenn von einer Besserung des Täters oder von der Verhinderung weiterer Straftaten auszugehen ist und der Eindruck vermieden wird, die Kirche toleriere entsprechende Straftaten.127 Der Ort, diese Fragen zu klären, war das Kirchengericht. Fragen der Wiederholungsgefahr oder der fehlenden Reue des Klerikers, wie sie aus der Gerichtsakte von 1943 zitiert wurden, spielten im Umgang mit Walter Salmen keine Rolle. Nicht die Straftaten führte Jaeger als Grund für die Suspendierung an, sondern das weltliche Gerichtsverfahren. Zwar sind kirchenrechtliche Strafen wie die Suspendierung gemäà can. 2241 CIC/1917 stets solange befristet, bis eine Besserung eingetreten ist128, doch wird die Feststellung einer solchen Besserung von Jaeger gleichsam vorweggenommen. SolchermaÃen konterkarierte Jaegers seelsorgerische Haltung die kirchenrechtliche Sanktion. Jaeger kam es aufgrund seiner Stellung als Diözesanbischof zu, die kircheninterne Erörterung solcher Straftaten unterbinden zu können, was er in mehreren Fällen tat. Ein solches Vorgehen ist eine wesentliche Verschiebung gegenüber der Gerichtspraxis.129. Fälle wie diese bekräftigen den Eindruck, dass das Erzbistum in der Bundesrepublik stärker als während der NS-Zeit auf angemessene kirchenrechtliche Sanktionen verzichten konnte.
6. Zusammenfassung
Der Aufsatz hat Jaegers persönliche Zuwendung, seine Empathie, Barmherzigkeit und eine während des Nationalsozialismus vielleicht lebensrettende Fürsorge für Kleriker gezeigt, die sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen ausübten. Eine solche seelsorgerische Umgangsweise überwog bei Jaeger, aber auch beim weiteren diözesanen Leitungspersonal, klar gegenüber einer Wahrnehmung von Beschuldigten als mögliche oder tatsächliche Straftäter. Jaeger wie auch das weitere Leitungspersonal des Erzbistums suchten Kleriker, deren Straftaten in der Ãffentlichkeit bekannt geworden waren, vor weltlichen Sanktionen zu schützen oder solche zu erleichtern.
Zwar gilt es zu unterscheiden zwischen jenen Klerikern, die während der nationalsozialistischen Herrschaft in Konzentrations- oder Straflagern saÃen und besonders im ersteren Fall mit dem Leben bedroht waren sowie jenen, die in der Bundesrepublik zu einer Haftstrafe verurteilt waren. Der Fall Poetzsch hat aber gezeigt, dass Jaeger während der NS-Zeit im Wesentlichen die Unterstützungspraktiken seiner Vorgänger fortsetzte und diese auch in der Bundesrepublik kaum veränderte. Das spezifische Moment von Jaegers Handeln während des Nationalsozialismus lag vielmehr darin, dass er nun nicht nur bei der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft intervenierte, sondern sich auch bei der Gestapo und dem Reichssicherheitshauptamt für Missbrauchstäter einsetzte. Diese Kleriker waren Täter aufgrund der sexuellen Gewalt, die sie Minderjährigen gegenüber ausgeübt hatten, und zugleich Opfer des Nationalsozialismus bezüglich ihrer Einweisung in Konzentrations- und Straflager. Die individuellen Interventionen der Bischöfe zugunsten von Klerikern, die während der nationalsozialistischen Herrschaft verurteilt wurden, sind in der Forschung im Vergleich zu den Reaktionen der Kirchenobern auf die Sittlichkeitsprozesse bisher nur wenig untersucht worden und auch hier konnte das Thema nur gestreift werden.
Die Barmherzigkeit und Fürsorge, die Jaeger gegenüber beschuldigten Klerikern zeigte, waren jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Hilfestellung für die Täter. Vielmehr förderte die Tabuisierung von Sexualität in der Ausbildung ein Beschweigen sexueller Probleme bei potentiellen Tätern. Aber auch der seelsorgerische Umgang mit Beschuldigten war von Sprachlosigkeit geprägt und sexuelle Themen wurden an die Psychiatrie ausgelagert. Trotz der seelsorgerischen Bemühungen Jaegers konnten Täter über lange Zeit kaum Hilfe finden. Barmherzigkeit und Fürsorge gegenüber Tätern dienten immer wieder auch der Unterwerfung des ungehorsamen Klerikers unter die kirchliche Autorität und zu seiner Kontrolle. Gelang dies nicht, wurde auf straffällig gewordene Kleriker Druck ausgeübt, ein Laisierungsgesuch zu unterschreiben. Man setzte also darauf, dass Beschuldigte selbst die Konsequenzen zogen.
Seelsorgerisches Handeln, das sich auf das Erzwingen von Gehorsam und Kontrolle des Beschuldigten konzentrierte, galt in erster Linie dem Schutz der Institution. Im Unterschied zu einem seelsorgerischen Umgang mit Tätern zielt eine strafrechtliche Ahndung von GesetzesverstöÃen im kirchlichen wie im weltlichen Recht der Durchsetzung von Rechtsnormen. Die Differenzierung zwischen Gehorsam und Kontrolle einerseits und Normdurchsetzung andererseits weist auf einen wichtigen Aspekt hin. Ein seelsorgerischer Umgang mit Sexualstraftätern unter den Klerikern stärkte den Einfluss des Erzbischofs und des erzbischöflichen Leitungspersonals und lenkte also den Blick nach innen. Eine Normdurchsetzung durch ein Kirchengericht mit den Zielen, Gerechtigkeit herzustellen, den Täter zu bessern und das âÃrgernisâ zu beseitigen gemäà can. 1343 CIC/1917, schloss, auch im Unterschied zur Strafe auf dem Verwaltungswege, ein AuÃen, nämlich die Gemeinschaft der Gläubigen ein. Eine solche kirchenrechtlich geforderte Ergänzung seelsorgerischer Praktiken durch disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen erfolgte während Jaegers Amtszeit auch im Wiederholungsfall nur dann, wenn die Taten öffentlich bekannt wurden. Dies unterschied Jaeger nicht von seinen Vorgängern.
Deutlich wurde aber auch, dass sich in der Bundesrepublik Jaegers Spielraum vergröÃerte, Sanktionen aufgrund seiner Leitungsgewalt auszusprechen und es wurden häufig MaÃnahmen auf dem Verwaltungsweg ergriffen. Exemplarisch für eine solche Entwicklung steht der kirchliche Umgang mit Walter Salmen. Trotz eines öffentlichen Skandals und trotz zweier strafrechtlicher Verurteilungen wurde kein kirchenrechtliches Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, sondern die Strafe per Dekret verhängt. Die bisherige Forschung zu sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche lässt erkennen, dass diese Vorgehensweisen nach 1945 auch in anderen Diözesen bevorzugt wurden.130 Den Ursachen für diese Entwicklung konnte nur schlaglichtartig nachgegangen werden. Es wird aber weiter untersucht werden müssen, welche Rolle innerkirchliche und allgemeingesellschaftliche Entwicklungen in der Bundesrepublik spielten. Hierzu gehören sicherlich der auch bei anderen Straftaten zu beobachtende Rückgang von Kirchengerichtsverfahren, die gesellschaftsübergreifende Wahrnehmung der Kirche als Opfer nationalsozialistischer Verfolgungspolitik und die in vielen Gemeinden akzeptierte oder erzwungene Praxis, keine weltlichen Ermittlungsverfahren einzuleiten, sondern eine âinnerkirchliche Lösungâ zu finden. Schon jetzt ist aber deutlich, dass allgemeingesellschaftliche Entwicklungen in der Politik, aber auch in der Medizin und der Justiz den Umgang des diözesanen Leitungspersonals mit Missbrauchstätern mitbestimmten.
Die hier dargestellten Unterschiede zwischen seelsorgerischem Handeln und kirchenrechtlichen Sanktionen spiegeln sich schlieÃlich auch in der Aktenführung wider. Während in kirchenrechtlichen Verfahren Opfer und Tatumstände ermittelt und dokumentiert wurden, so spielte dies, wie ein Vergleich der beiden Fälle von Poetzsch und Salmen gezeigt hat, bei Entscheidungen auf dem Verwaltungsweg oder durch die persönliche Entscheidung Jaegers kaum eine Rolle.
Im Unterschied zu seinen Verhalten gegenüber den Tätern lieà Jaeger Mitleid und Barmherzigkeit gegenüber den Betroffenen sexueller Gewalt vermissen. In den für diesen Aufsatz analysierten Akten ist kein einziger Brief Jaegers an einen Betroffenen überliefert. Eine Hinwendung zu den Betroffenen, die eigentlich auch zur âHerdeâ des Oberhirten gehörten, fand also nicht statt. Die Betroffenen wurden mit ihren oft lebenslangen Folgen der Taten allein gelassen. Im seelsorgerischen Umgang Jaegers mit Tätern und Betroffenen zeigt sich demnach ein Standesunterschied zwischen Klerikern und Laien, der weiter zu untersuchen wäre.
Quellen- und Literaturverzeichnis
Quellen
Archiv der KZ-Gedenkstätte Dachau (KZGD DaA)
Auszüge aus der Häftlingsdatenbank der KZGD
Archiv des Landgericht Siegen (LA Siegen)
Urteil 37 Js 751/88
Archiv Gedenkstätte und Museum Sachsenhausen (AS)
Auskunft aus der Häftlingsdatenbank
Archiv Herz Jesu Missionare Münster Hiltrup
Personalakte HA 500 A 500-4633
Erzbistumsarchiv Paderborn (EBAP)
Acta generalia XXII. 7, NSDAP; XXII. 31, NSDAP
Nachlass Lorenz Kardinal Jaeger (NLKJ) Akte Nr. 124
Personalakten (PA) 1691, 3462, 3646
Sonderakten (SA) Akten 17, 93, 121, 124, 132, 159, 170, 207, 227, 259, 269, 395, 444, 474, 704, 739, 747, 748
Generalvikariat Paderborn (GV)
Beschuldigtenliste
Interventionsakten (IA) 36-10.17.2/32
Interviews mit Zeitzeuginnen und Zeitzeugen
45975436, 57495636, 64544987
Niedersächsisches Landesarchiv, Osnabrück (NLA, OS)
Rep 947 Lin I (Justizvollzugsanstalt Lingen) Nr. 441
Gedruckte Quellen
Bundesministerium des Innern/Bundesministerium der Justiz (Hg.): Erster periodischer Sicherheitsbericht, Teil I. Berlin 2001 (online), in: https://www.bmj.de/SharedDocs/Archiv/Downloads/1_Periodischer_Sicherheitsbericht_Teil_1.pdf;jsessionid=B4C0DFEB13D63593B097A18680BE4EC8.1_cid289?__blob=publicationFile&v=3 (acc. 7.3.2022)
Johannes Paul II.: Apostolische Konstitution Pastor Bonus. Ãber die Römische Kurie, 28.6.1988 (online), in: https://www.vatican.va/content/john-paul-ii/de/apost_constitutions/documents/hf_jp-ii_apc_19880628_pastor-bonus.html (acc. 4.1.2022)
Jone, Heribert: Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. 1: Allgemeine Normen und Personenrecht. 2. Aufl., Paderborn 1953
Jone, Heribert: Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. 3: ProzeÃ- und Strafrecht. 2. Aufl., Paderborn 1953
Kommission für kirchliche Zeitgeschichte im Erzbistum Paderborn: Dossier zu Missbrauchsfällen auf Grundlage der Personalakten (EBAP, Sekretariat I). Unveröffentlichtes Manuskript o. J.
Kongregation für die Glaubenslehre: Instruction on the Manner of Proceeding in Causes Involving the Crime of Solicitation, 1962 (online), in: https://www.vatican.va/resources/resources_crimen-sollicitationis-1962_en.html (acc. 4.1.2022)
Kongregation für die Glaubenslehre: Brief der Kongregation für die Glaubenslehre vom 18. Mai 2001 an die Bischöfe der ganzen Katholischen Kirche und an andere Ordinarien und Hierarchen, für die es von Interesse ist: über die der Glaubenskongregation vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten, in: AAS 93 (2001), S. 785-788
Kongregation für die Glaubenslehre: Die Normen des Motu proprio âSacramentorum Sanctitatis Tutelaâ (2001). Geschichtliche Einführung (online), in: http://www.vatican.va/resources/resources_introd-storica_ge.html (acc. 3.1.2022)
Kurte, Andreas: Necrologium Paderbornense II. Totenbuch Paderborner Priester 1930-2020. Paderborn 2021
Lüdicke, Klaus: can. 1341/Rn. 3, Nov. 1993, in: Klaus Lüdicke (Hg.): Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici (Loseblattsammlung, Stand Januar 2020). Essen seit 1984
Mittag v. 8.7.1967; 11.7.1967; 28.7.1967
Neue Westfälische v. 27.4.1968; 24.8.1968
Tuschen, Wilhelm: Vorschriften für das Verhalten des Beichtvaters in Fragen des 6. Gebotes, in: Gulielmus Tuschen: Praelectiones de sexto praecepto et de usu matrimonii cum variis appendicibus in lingua vernacula. Paderborn 1949, Appendix V, S. 91-94
Westfälische Rundschau v. 25.8.1989
Literatur
Beal, John P.: The 1962 Instruction Crimen Sollicitationis. Caught Red-Handed or Handed a Red Herring?, in: Studia canonica 41 (2007), S. 199-236 (online), in: Beal-article-studia-canonica41-2007-pp.199-236.pdf (acc. 4.1.2022)
Brand, Peter-Andreas/Wildfeuer, Sabine: Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich des Erzbistums Berlin seit 1946 (2021) (online), in: https://www.erzbistumberlin.de/fileadmin/user_mount/PDF-Dateien/Erzbistum/ErzbischofKoch/20210129GutachtenSexuellerMissbrauch.pdf (acc. 5.4.2021)
Brandt, Hans Jürgen/Hengst, Karl: Geschichte des Erzbistums Paderborn, Bd. 3: Das Bistum Paderborn im Industriezeitalter 1821-1930 (Veröffentlichungen zur Geschichte der Mitteldeutschen Kirchenprovinz, 14). Paderborn 1997
Brandt, Hans Jürgen/Hengst, Karl: Geschichte des Erzbistums Paderborn, Bd. 4: Das Bistum Paderborn 1930-2010 (Veröffentlichungen zur Geschichte der Mitteldeutschen Kirchenprovinz, 15). Paderborn 2014
Burkard, Dominik: Kirchlicher Umgang mit sexuellem Missbrauch durch Kleriker. Fragen, Probleme und Ãberlegungen aus kirchenhistorischer Sicht, in: Clemens Brodkorb/Dominik Burkard (Hg.): Neue Aspekte einer Geschichte des kirchlichen Lebens. Zum 10. Todestag von Erwin Gatz (1933-2011). Regensburg 2021, S. 284-331
Büttner, Maren: Zersetzung und Zivilcourage. Die Verfolgung des Unmuts von Frauen im nationalsozialistischen Deutschland während des Krieges 1939-1945. Göttingen 2011 [Diss.]
DreÃing, Harald u. a.: Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (MHG-Studie) (2018) (online), in: https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2018/MHG-Studie-gesamt.pdf (acc. 24.2.2020)
Erdö, Peter: Die Verhängung von Kirchenstrafen auf dem Verwaltungsweg. Einige mögliche Mittel der Wirksamkeit des kanonischen Strafsystems, in: De processibus matrimonialibus 8 (2001), S. 17-31
Fegert, Jörg M.: Veränderungen der medizinischen Wahrnehmung und des Umgangs mit sexualisierter Gewalt gegen Kinder, in: Birgit Aschmann (Hg.): Katholische Dunkelräume. Die Kirche und der sexuelle Missbrauch. Paderborn 2022, S. 130-151
Gercke, Björn u. a.: Gutachten. Pflichtverletzungen von Diözesanangehörigen des Erzbistums Köln im Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen oder Schutzbefohlenen durch Kleriker oder sonstige pastorale Mitarbeitende des Erzbistums Köln im Zeitraum von 1975 bis 2018. Verantwortlichkeiten, Ursachen und Handlungsempfehlungen (2021) (online), in: https://www.erzbistumberlin.de/fileadmin/user_mount/PDF-Dateien/Erzbistum/ErzbischofKoch/20210823GutachtenSexuellerMissbrauch.pdf (acc. 4.4.2021)
GroÃe Kracht, Klaus: Lorenz Jaeger und der Nationalsozialismus. Grenzen und Konvergenzen, in: Nicole Priesching/Christian Kasprowski (Hg.): Lorenz Jaeger als Kirchenpolitiker (Lorenz Kardinal Jaeger, 3). Paderborn 2021, S. 61-86
Hartig, Christine: âKönnen wir es verantworten, ihn frei herumgehen zu lassen?â Sexuelle Gewalt eines Klerikers im Feld von Theologie, Psychiatrie und Justiz (1950er-1970er Jahre), in: Birgit Aschmann (Hg.): Katholische Dunkelräume. Die Kirche und der sexuelle Missbrauch. Paderborn 2022, S. 208-228
Hockerts, Hans Günter: Die Sittlichkeitsprozesse gegen katholische Ordensangehörige und Priester 1936/37. Mainz 1971
Hockerts, Hans Günter: Sittlichkeitsprozesse gegen katholische Ordensleute und Priester in der NS-Zeit. Eine Relektüre nach 50 Jahren, in: Birgit Aschmann (Hg.): Katholische Dunkelräume. Die Kirche und der sexuelle Missbrauch. Paderborn 2022, S. 70-174
Kalb, Herbert: Verwaltungsakt und Verwaltungsverfahren, in: Stephan Haering/Wilhelm Rees/Heribert Schmitz (Hg.): Handbuch des katholischen Kirchenrechts. 3. Aufl., Regensburg 2015, S. 63-181
Knoch, Habbo: Die Emslandlager 1933-1945, in: Wolfgang Benz/Barbara Distel (Hg.): Geschichte der Konzentrationslager, Bd. 2: Frühe Lager. Dachau, Emslandlager. München 2005, S. 531-570
Lieske, Dagmar: Zwischen der Bagatellisierung sexueller Gewalt und drakonischen Strafen. Zum Umgang mit sexuellem Kindesmissbrauch im Nationalsozialismus, in: Birgit Aschmann (Hg.): Katholische Dunkelräume. Die Kirche und der sexuelle Missbrauch. Paderborn 2022, S. 155-169
Ling, Michael Andreas: Zum gegenwärtigen kirchlichen Strafrecht, in: JuristenZeitung 59 (2004), S. 596-605
Micheler, Stefan: âWir dachten, damit ein gutes Werk zu tun â¦â: Nationalsozialistische Verfolgungspraxis und Denunziationen Männer begehrender Männer in Hamburg, in: Alexander Zinn (Hg.): Homosexuelle in Deutschland 1933-1969. Beiträge zu Alltag, Stigmatisierung und Verfolgung (Berichte und Studien, 84). Göttingen 2020, S. 61-84
Monteiro, Marit E.: Discretion and Expertise. Exploring the Role of Roman Catholic Psychiatrists in the Approach and Response of the Roman Catholic Governing Bodies to the Sexual Abuse, in: Wim Deetman u. a. (Hg.): Sexual Abuse of Minors in the Roman Catholic Church, Bd. 2. o. O. 2013 (Publisherâs Version), S. 38-83 (online), in:âhttps://mobile.repository.ubn.ru.nl/bitstream/handle/2066/134155/134155.pdf?sequence=1 (acc. 4.3.2021)
Rees, Wilhelm: Die Strafgewalt der Kirche. Das geltende kirchliche Strafrecht â dargestellt auf der Grundlage seiner Entwicklungsgeschichte (Kanonistische Studie und Texte, 41). Berlin 1993
Scheiper, Jessica: Zensur im Dienst des Priesterbildes. Der âFall Crottoginiâ (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft, 42). Würzburg 2019
Scheiper, Jessica: Zur kirchlichen Verwendung des Skandalbegriffs. Kanonische Bemerkungen, in: Joachim Werz/Ernst Henning Hahn (Hg.): Vor dem Skandal. Faktoren für die Skandalisierung (Skandalhistorische Studien und Texte, 1). Münster 2021, S. 111-125
Scheiper, Jessica: âMan darf den Priester nicht in dieser Weise bloÃstellen â¦â. Nachlese zum âFall Crottoginiâ, in: MThZ 73 (2022) (im Erscheinen)
Söhner, Felicitas/Fangerau, Heiner: Medizinhistorische Perspektive auf die Wandlung des Verständnisses von sexualisierter Gewalt gegen Kinder, in: Alexandra Retkowski u. a. (Hg.): Handbuch Sexualisierte Gewalt und pädagogische Arbeit. Weinheim 2018, S. 81-89
Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs: Rechte und Pflichten: Aufarbeitungsprozesse in Institutionen. Empfehlungen zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (2019) (online), in: https://www.aufarbeitungskommission.de/mediathek/rechte-und-pflichten-aufarbeitungsprozesse-in-institutionen/ (acc. 22.12.2021)
Wastl, Ulrich u. a.: Sexueller Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker im Bereich des Bistums Aachen im Zeitraum 1965 bis 2019 (2020) (online), in: https://westpfahl-spilker.de/wp-content/uploads/2020/11/Gutachten_Bistum_Aachen.pdf (acc. 20.11.2020)
Wijlens, Myriam: Die Verantwortung und Aufgaben von Bischöfen und Ordensoberen angesichts sexuellen Missbrauchs in der Kirche, in: Stephan Goertz/Herbert Ulonska (Hg.): Sexuelle Gewalt. Fragen an Kirche und Theologie. Berlin 2010, S. 147-175
Zinn, Alexander: âGegen das Sittengesetzâ: Staatliche Homosexuellenverfolgung in Deutschland 1933-1969, in: Alexander Zinn (Hg.): Homosexuelle in Deutschland 1933-1969. Beiträge zu Alltag, Stigmatisierung und Verfolgung (Berichte und Studien, 84). Göttingen 2020, S. 15-47
Vgl. Gercke u. a., Gutachten; Brand/Wildfeuer, Missbrauch; Wastl u. a., Missbrauch.
Ãbersetzung nach: Jone, Gesetzbuch, Bd. 3, can. 2214, S. 473.
Ling, Strafrecht, S. 596-605, hier 596.
Ãbersetzung nach: ebd., can. 2223, S. 428.
Vgl. zum Folgenden auch: Burkard, Umgang, S. 311 f.
Vgl. Beal, Instruction, S. 199-236, hier 201. In der Literatur herrscht Uneinigkeit darüber, ob die Instruktion bis zu ihrer Neufassung 1962 in der Bundesrepublik noch bekannt war: vgl. Wastl u. a., Missbrauch, S. 71 f. Für Paderborn kann dies aufgrund der personellen Kontinuitäten des kirchlichen Gerichtshofs angenommen werden.
Zur inoffiziellen Ãbersetzung von Crimen Sollicitationis (1962): vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instruction.
Nach dem Ende von Jaegers Amtszeit bestimmte die 1988 in Kraft getretene Apostolische Konstitution Pastor Bonus die ausschlieÃliche Verantwortlichkeit des Apostolischen Stuhls: vgl. Johannes Paul II., Pastor Bonus, Art. 52. Durch die Normae de gravioribus delictis aus den Jahr 2001 wurde die Zuständigkeit der Glaubenskongregation gegenüber den Ortsordinarien weiter gestärkt und zugleich die Altersgrenze für Betroffene auf 18 Jahre angehoben. Die den Bischöfen durch einen Brief bekanntgemachten Bestimmungen wurden in den Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht: vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Brief, S. 785-788.
Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Normen.
Ebd.
Wijlens, Verantwortung, S. 160.
Vgl. Gercke u. a., Gutachten, S. 28; Wastl u. a., Missbrauch, S. 156; DreÃing u. a., Missbrauch, S. 40.
Kommission für kirchliche Zeitgeschichte im Erzbistum Paderborn, Dossier. Diese Praxis war auch in anderen Diözesen üblich; siehe hierzu beispielhaft: Gercke u. a, Gutachten, S. 26. Zu einer diözesanübergreifenden Darstellung der Quellenproblematik: vgl. Burkard, Umgang.
Das von Prof. Dr. Nicole Priesching geleitete Projekt hat eine Laufzeit von 2020 bis 2024.
Diese Akten decken den Zeitraum von 1941 bis 1968 ab. Für die letzten fünf Jahre von Jaegers Amtszeit konnten also bisher keine entsprechenden Dokumente recherchiert werden.
Vgl. Scheiper, Priester.
Vgl. exemplarisch: Hartig, Gewalt, S. 211.
Scheiper, Zensur.
Vgl. Schreiben an Oberstaatsanwalt, 21.9.1948, EBAP, SA 444.
So beriet er beispielsweise eine Frau, die ein zweites Mal heiraten wollte, in eherechtlichen Fragen: Jaeger an W., R., 1.1.1960, EBAP, Nachlass Jaeger, 124 Bl. 225. Für den Hinweis bedanke ich mich bei Christian Kasprowski.
Vernehmungsniederschrift des Untersuchungsführers für Fälle sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen, 2017, Archiv Herz Jesu Missionare Münster Hiltrup, Personalakte HA 500 A 500-4633.
Abt Trappisten-Abtei Mariawald, Heimbach über Düren an Wenner [Offizial], 4.2.1959, EBAP, SA 259.
Scheiper, Zensur, S. 69 f.
Vgl. ebd., S. 74-76.
Vgl. Tuschen, Vorschriften. Ich danke Dr. Jessica Scheiper für den Hinweis auf dieses Dokument.
Visitationsbericht, 25.6.2003, EBAP, Personalakte 3462.
Vgl. Schreiben an Jaeger, 2.8.1943, EBAP, SA 207.
Zum Erzbistum Paderborn gehörte seit den 1820er Jahren das Kommissariat Magdeburg. Dies wurde durch einen (erz-)bischöflichen Kommissar verwaltet: vgl. Brandt/Hengst, Geschichte, Bd. 4, S. 36-38; Brandt/Hengst, Geschichte, Bd. 3, S. 145-147.
Die Nennung von Klarnamen erfolgt gemäà den archivrechtlichen Bestimmungen des Erzbistumsarchivs Paderborn. Die Schutzfrist für personenbezogene Daten endet 40 Jahre nach dem Tod der betreffenden Person. Grundsätzlich sind Ausnahmen von dieser Regelung möglich, wenn es sich um eine âPerson der Zeitgeschichteâ handelt. Auf das Nennen von Klarnamen wird bei Beschuldigten verzichtet, wenn die Beschuldigungen nicht durch eine gerichtliche Verurteilung oder durch ein Geständnis bestätigt werden: vgl. Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs, Rechte.
Vgl. Bemerkungen betr. Pfarrvikar, Wilhelm Weskamm [Erzbischöflicher Kommissar in Magdeburg], 31.5.1949, EBAP, SA 259.
Vgl. Vikar an Jaeger, 24.1.1959, EBAP, SA 259.
Vgl. Schreiben an den Generalvikar [2018], EBAP, SA 259.
Vikar an Jaeger, 15.12.1958, EBAP, SA 259.
In den beiden zu dem Vikar angelegten Akten (Personalakte und Sonderakte) fehlen Dokumente zu den gegen ihn verhängten Sanktionen.
Vikar an Jaeger, 12.1.1959, EBAP, SA 259.
Jaeger an Vikar, 29.1.1959, EBAP, SA 259.
Vgl. Scheiper, Zensur, S. 67.
Vgl. ebd., S. 41.
Tuschen, Vorschriften, S. 93.
Ebd.
Wenner an Jaeger, 7.2.1959, EBAP, SA 259.
Vgl. Jone, Gesetzbuch, Bd. 1, S. 242; vgl. zur Wirkung der Laisierung auch: can. 213/CIC 1917.
Vgl. Rees, Strafgewalt, S. 304.
Vgl. Hartig, Gewalt, S. 222.
Droste an Jahn [Psychiater], 17.6.1969, EBAP, SA 124.
Vgl. Monteiro, Discretion.
1.) Heinrich Becker (1882-1964) war vom 16.1.1942 bis zur Befreiung im KZ Dachau inhaftiert: Auszug aus der Häftlingsdatenbank der KZ-Gedenkstätte Dachau (KZGD) zu Heinrich Becker. Bereits 1928 war Becker nach einem kirchlichen Strafverfahren von seiner Stelle enthoben, versetzt und für zehn Jahre unter Aufsicht gestellt worden, nachdem er sexuelle Gewalt gegen weibliche Jugendliche ausgeübt hatte. Auch auf seiner neuen Stelle übte Becker sexuelle Gewalt gegen weibliche Minderjährige aus und wurde 1936 wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Im Folgejahr, 1937, wurde er laisiert. Nach dem Ende der NS-Herrschaft gestattete ihm die Glaubenskongregation 1951 im Bistum Fulda tätig zu werden: vgl. EBAP, SA 748. Zwischen 1951 und 1953 war er als Hausgeistlicher in Bad Orb tätig: vgl. Kurte, Necrologium II, S. 59. Ab 1955 wird ihm von der Glaubenskongregation gestattet, im Marienstift in Bad Lippspringe täglich die Messe zu lesen, eine weitere seelsorgerische Tätigkeit im Erzbistum Paderborn blieb ihm jedoch verboten. Daraufhin verwandte sich Jaeger bei anderen Bischöfen, Becker in einem anderen Bistum einzusetzen, hatte aber laut Akten keinen Erfolg.
2.) Eduard Farwer (1901-1971) war vom 18.4.1941 mit krankheitsbedingter Unterbrechung vom 12.12.1942 bis 6.9.1943 bis zur Befreiung im KZ Dachau inhaftiert: Auszug aus der Häftlingsdatenbank der KZGD zu Eduard Farwer. Er wurde am 23.12.1939 zu neun Monaten Gefängnis wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt. Anlass war, dass er ein zwölfjähriges Mädchen, das zugleich seine Schülerin war, âleidenschaftlichâ: Urteil der Jugendschutzkammer des Landgerichts Halle (Saale) vom 23.12.1939, EBAP, SA 132, auf den Mund küsste und es am Aussteigen aus dem Auto gehindert, also Gewalt angewandt, und das Mädchen zum Schweigen aufgefordert hatte. Weitergehende Vorwürfe sah das Gericht als nicht erwiesen an. Ferner erfolgte wegen eines Witzes die Verurteilung wegen des VerstoÃes gegen das Heimtückegesetz zu einem Jahr Gefängnis: vgl. EBAP, SA 132. Siehe zum Heimtückegesetz: Büttner, Zersetzung, S. 208-211. In der Bundesrepublik war Farwer ab 1947 Pfarrvikar in Wulmeringhausen, ab 1952 zugleich Pfarrvikar in Assinghausen und ab 1954 Pfarrvikar in Neger (Kreis Olpe). 1956 ging er in den Ruhestand und war noch bis 1958 mit der provisorischen Verwaltung der Pfarrvikarie Neger betraut: vgl. Kurte, Necrologium II, S. 209.
3.) Johannes/Hans [in den Akten finden sich beide Namen; d. Verf.] Bahrenberg (1907-1972) war vom 9.1.1942 bis 28.3.1942 im KZ Dachau inhaftiert: Auszug aus der Häftlingsdatenbank der KZGD zu Hans Bahrenberg. Er wurde 1941 wegen Körperverletzung von Schutzbefohlenen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Anklage wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener war wegen Mangels an Beweisen fallen gelassen worden. Die Einweisung in das KZ Dachau erfolgte, âweil nach Ansicht der Gestapo die Verfehlungen [â¦] so erheblich seien, daà zu der bereits verbüÃten gerichtlichen Strafe noch eine weitere Sühne hinzukommen müsseâ: ebd. Siehe zu einer solchen Praxis auch: Zinn, Sittengesetz, S. 18. In der Bundesrepublik war Bahrenberg ab 1945 Kooperator in Beckerfeld, ab 1946 Vikar in Anröchte, ab 1949 Vikar in Attendorn und ab 1954 in Halingen. 1958 wurde Bahrenberg zu einem Jahr Gefängnis u. a. wegen Unzucht mit Abhängigen verurteilt: vgl. Urteil des LG Arnsberg, 3.12.1958, EBAP, SA 93. Bahrenberg wurde daraufhin in den einstweiligen Ruhestand versetzt. 1960 war er als Hausgeistlicher in Herford im Mathildenhospital tätig, 1961 erfolgte die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, 1968 in den Ruhestand: vgl. Kurte, Necrologium II, S. 44.
Franz Finke (1907-1942) war ab Dezember 1941 bis zu seinem Tod am 4.7.1942 im KZ Sachsenhausen. Er wurde 1940 in zwei Fällen u. a. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen unzüchtiger Handlungen mit Männern unter 21 Jahren verurteilt: vgl. EBAP, SA 17; Kurte, Necrologium II, S. 216; Auskunft zu einem ehemaligen Häftling des KZ Sachsenhausen, AS, Häftlingsdatenbank.
Otto Kappenstein (1898-1971) wurde 1942 wegen âSittlichkeitsverbrechenâ in drei Fällen zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Er war zwischen dem 20.8.1942 bis 23.9.1942 im Strafgefangenenlager I in Bürgermoor. Diese Zeit wurde als âKriegstäterâ: vgl. Gefangenenkarteikarte, NLA, OS Rep 947 Lin I Nr. 441, nicht auf die Haftstrafe angerechnet, die erst nach Kriegsende beginnen sollte. Nach kurzer Zeit wurde Kappenstein jedoch in das Strafgefängnis Neumünster verlegt: vgl. ebd. Das Lager Bürgermoor gehörte zu den bereits seit 1933 bestehenden Emslandlagern. Neben Konzentrationslagerhäftlingen waren in dem Lager auch Straf- und Kriegsgefangene untergebracht. Seit Ende der 1930er Jahre wurde Bürgermoor vor allem für Strafgefangene genutzt. Der Historiker Habbo Knoch bezeichnet die Strafgefangenenlager als âBindeglied zwischen Gefängnissen und KZâ: vgl. Knoch, Emslandlager, S. 542. Nach dem Ende des Nationalsozialismus hatte Kappenstein zuerst die Vertretung einer Stelle in Sommerschenkenburg inne, ab 1946 war er Vikar in Eisleben, ab 1947 Kurator in Osterhausen. Es wurden erneut innerkirchlich Vorwürfe gegen Kappenstein laut, nun ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau, weshalb mehrmals Sanktionen gegen Kappenstein ausgesprochen wurden. Kappenstein wechselte vor diesem Hintergrund 1950 in das Bistum Berlin, zunächst im Rahmen verschiedener Vertretungen und ab 1954 als Hausgeistlicher in Berlin-WeiÃensee. 1959 wurde ihm der Titel âPfarrerâ verliehen: vgl. EBAP, SA 170; Kurte, Necrologium II, S. 416.
Vgl. Jaeger an die Schwester des Verurteilten, 28.12.1944, EBAP, SA 170; Dechant an Jaeger, 30.12.1941, EBAP, SA 93. Auch für andere Häftlinge wurden häufig Gnadengesuche gestellt. Stefan Micheler legt am Beispiel von Männern, die während des Nationalsozialismus wegen Homosexualität verurteilt wurden, dar, dass die meisten von ihnen oder auch ihre Angehörigen Gnadengesuche stellten, die jedoch zumeist abgelehnt wurden: vgl. Micheler, Werk, S. 81 f.
Vgl. Jaeger an das Reichssicherheitshauptamt, 4.4.1942, EBAP, SA 93.
Im Fall der Haftentlassung von Bahrenberg wird bestätigt, dass dieser für die Dauer des Krieges nicht mit dem Unterricht der Jugend betraut werden wird: Erklärung des Generalvikars, 7.1.1943, EBAP, SA 93.
Vgl. Guardian Franziskanerkloster Rietberg, 6.12.1941, EBAP, SA 207.
Vgl. Bitte um Haftentlassung von Karl Hoffmann, der polnische Zivilarbeiter an einem Gottesdienst hat teilnehmen lassen, 15.1.1942, EBAP, acta generalia XXII. 7, NSDAP. Vgl. zu Jaegers Haltung zum Nationalsozialismus zuletzt: GroÃe Kracht, Jaeger.
Kurte, Necrologium II, S. 216.
Allerdings fühlten sich manche Kleriker auch von Jaeger im Stich gelassen: vgl. den Beitrag von Nicole Priesching in diesem Band.
Vgl. Entwurf Gnadengesuch von Rintelen, 7.2.1951, EBAP, SA 395. Dieses Gnadengesuch hatte Erfolg und bei dem betreffenden Kleriker wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt: Oberstaatsanwalt, 4.7.1951, EBAP, SA 395.
Vgl. Theodor Legge (1889-1969) [Dechant, Probst und päpstlicher Hausprälat] an Jaeger, 22.9.1958; Jaeger an Legge, 29.9.1958; Briefentwurf Generalvikariat an Oberstaatsanwaltschaft Arnsberg, 8.10.1958, alles in: EBAP, SA 93.
Rintelen an Staatsanwalt, 8.1.1949, EBAP, SA 269; ähnlich auch: Schreiben Legge an Generalvikariat, 4.12.1958, EBAP, SA 93.
Vgl. Mittag v. 11.7.1967.
Vgl. ebd.
Mitteilung Erzbischöfliches Generalvikariat an sämtliche Herrn Geistlichen in unserer Erzdiözese, 1.6.1937, EBAP, acta generalia XXII. 31, NSDAP.
Vgl. ebd. Da es sich hier ausschlieÃlich um Angaben zu den Sittlichkeitsprozessen zwischen 1935 und 1936 handelt, die Namen der Kleriker nicht überliefert sind und einige Fälle möglicherweise vor der Amtsübernahme Jaegers abgeschlossen waren, können keine Aussagen über die Richtigkeit dieser Statistik getätigt werden und die Angaben sind mit den hier erhobenen Akten aufgrund der unterschiedlichen Auswahlkriterien nicht vergleichbar. Die Paderborner Statistik war Teil einer Erhebung aller deutschen Diözesen. Nach dieser wurden bis 1937 57 Weltpriester durch diese âSittlichkeitsprozesseâ verurteilt: vgl. Hockerts, Relektüre, S. 177; vgl. ebenso: Hockerts, Sittlichkeitsprozesse.
Vgl. Hockerts, Relektüre, S. 178.
Predigt: Liebe Erzdiözesanten, Fronleichnam 1937, Mitteilung Erzbischöfliches Generalvikariat an sämtliche Herrn Geistlichen in unserer Erzdiözese, 1.6.1937, EBAP, acta generalia XXII. 31, NSDAP.
Hockerts, Sittlichkeitsprozesse, S. 58.
Vgl. ebd., S. 58-60.
Hockerts, Relektüre, S. 182.
Eine ausführliche Darstellung der Wiedereinsetzung von Klerikern, die während der nationalsozialistischen Herrschaft sexuelle Gewalt gegen Kinder ausgeübt haben, muss an anderer Stelle erfolgen.
Vgl. den schon beschriebenen Fall des Johannes/Hans Bahrenberg: Urteil des Landgerichts Arnsberg, 3.12.1958, EBAP, SA 93.
Vgl. GV, Beschuldigtenliste.
Bundesministerium des Innern/Bundesministerium der Justiz (Hg.), Sicherheitsbericht, S. 82.
Zinn, Sittengesetz, S. 25. Der Paragraph 175 stellte seit 1871 gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern unter Strafe. Damit waren zunächst ausschlieÃlich âbeischlafähnliche Handlungenâ gemeint, d. h. wechselseitige Onanie, Zärtlichkeiten und Küssen waren nicht strafbar. Im Juni 1935 wurde der Paragraph verschärft, nun konnten alle Handlungen zwischen Männern bestraft werden, wenn eine âwollüstige Absichtâ damit verknüpft war, hierzu konnte auch das Anschauen zählen; vgl. dazu: ebd., S. 15, S. 18.
Schreiben an Domkapitular Paderborn, 3.9.1955, EBAP, SA 121.
Vgl. Neue Revue, o. D., Zeitungsausschnitte, EBAP, Personalakte 3462.
Vgl. Interview 45975436.
Fegert, Veränderungen, S. 133.
Vgl. Lieske, Bagatellisierung. Die Autorin steht einer Sichtweise kritisch gegenüber, wonach während der NS-Zeit Sexualstraftäter mit härteren Konsequenzen als in der Bundesrepublik oder auch in der Weimarer Republik hätten rechnen müssen, da neben harten Urteilen auch solche standen, die die sexuelle Gewalt gegen Kinder bagatellisierten. Ãhnlich wie Hockerts hebt Lieske als NS-Spezifika u. a. die Implementierung zusätzlicher Repressionen hervor: ebd., S. 167 f.
Kirchenrechtliche Ermahnung. Es gibt verschiedene Arten des Monitums, so u. a. die kanonische Mahnung, zur Vermeidung von Delikten oder zu ihrer Beendigung, ferner im Zusammenhang einer Bestrafung oder auch der brüderlichen Ermahnung: vgl. Jone, Gesetzbuch, Bd. 3, S. 559.
Hierbei muss ein Verfahren vorangegangen sein, in dem die notwendigen Erkundigungen und Beweismittel einzuholen sind: vgl. Kalb, Verwaltungsakt, S. 180.
Vgl. Rees, Strafgewalt, S. 304.
Vgl. Erdö, Verhängung, S. 28.
Strafantrag des Promotors justitiae in der causa Poetzsch, 12.12.1943, EBAP, SA 227.
Der Begriff des Ãrgernisses oder des AnstoÃes ist in seiner ursprünglichen Bedeutung zu unterscheiden von dem Begriff des skandalon im Sinne einer Glaubensprüfung. Im Neuen Testament wurde der Begriff des skandalon jedoch bereits mehrdeutig verwendet und näherte sich immer mehr dem Begriff des Ãrgernisses an, um schlieÃlich in der Volkssprache als Skandal Eingang zu finden. Die analoge Verwendung der beiden Begriffe wurde zudem durch die Lutherbibel verstärkt, da hier skandalon mit Ãrgernis übersetzt ist; vgl. hierzu: Scheiper, Verwendung, S. 112.
Strafantrag des Promotors justitiae in der causa Poetzsch, 12.12.1943, EBAP, SA 227.
Ebd.
Heute ein Stadtteil von Bad Driburg.
Dieser und die folgenden Begriffe sind dem Urteil der Jugendschutzkammer Bautzen, 6.-7.3.1939, entnommen: EBAP, SA 739. Auffällig ist, dass auch die Justiz sexualisierte Gewalt häufig nicht in juristischen, sondern in zeitgenössischen moralisch-sittlichen Begrifflichkeiten darstellt.
Die Diözese wurde 1930 zum Erzbistum.
Alle Zitate, wenn nicht anders gekennzeichnet, sind dem Urteil der Jugendschutzkammer Bautzen, 6.-7.3.1939, entnommen: EBAP, SA 227.
Strafantrag des Promotors justitiae in der causa Poetzsch, 12.12.1943, EBAP, SA 227.
Ebd. Dies entsprach der Frist, nach der Straftaten noch durch ein Kirchengericht verfolgt werden konnten.
Urteil der Jugendschutzkammer Bautzen, 6.-7.3.1939, EBAP, SA 227.
Schreiben Regens, Paderborn, 13.3.1941, EBAP, SA 159.
Strafantrag Promotor justitiae in der causa Poetzsch, 12.12.1943, EBAP, SA 227.
Urteil des Kirchengerichts vom 22.6.1944, EBAP, SA 227.
Vgl. Protokoll eines Gespräches mit Poetzsch, 10.8.1947, EBAP, SA 227.
Vgl. Rintelen an Poetzsch, 16.2.1948, EBAP, SA 227.
Laut seiner Personalkartei war er dort als Hausgeistlicher eingesetzt: EBAP, Personalakte 1691; ebenso: Kurte, Necrologium II, S. 658. Eine Notiz des Generalvikars aus dem Jahr 1956 hält hingegen fest, dass Poetzsch âausdrücklich nicht als Hausgeistlicher ernannt wurdeâ: EBAP, SA 227. Möglicherweise wurde der Status des ursprünglich suspendierten Poetzsch nie abschlieÃend geklärt.
In späteren Dokumenten aus den 2000er Jahren werden Beschuldigungen laut, dass Salmen schon in den ersten Dienstjahren sexuelle Gewalt gegen Minderjährige ausgeübt habe: GV, IA 36-10.17.2/32. Die Vermutung, dass Salmen bereits zuvor sexuelle Gewalt gegen Minderjährige ausgeübt haben könne, wurde auch in einem Interview mit einem Zeitzeugen geäuÃert: Interview 64544987.
Vgl. Personalkartei, EBAP, Personalakte 3646.
Vgl. Mittag v. 8.7.1967.
Vgl. Mittag v. 28.7.1967.
Ebd.
Vgl. Neue Westfälische v. 27.4.1968; Mittag v. 28.7.1967.
Ebd. Die Personalkarteikarte gibt hierzu keine Auskunft. In einem Eintrag o. D. heiÃt es lediglich: âfreigestellt für Bistum Fuldaâ. Personalkartei, EBAP, Personalakte 3646.
Das Urteil ist nach aktuellem Stand nicht überliefert.
Neue Westfälische v. 27.4.1968. Dort auch das folgende Zitat.
Vgl. zu einem anderen Fall: Hartig, Gewalt, S. 212, S. 216.
Neue Westfälische v. 27.4.1968.
Ebd. Ganz ähnlich berichtete die Neue Westfälische über ein weiteres Urteil des Paderborner Gerichtes gegen einen anderen Kleriker im August des Jahres: âDie Jugendkammer billigte dem Angeklagten, der seine Taten tief bereute und schon erheblich unter seinen Verfehlungen gelitten hat, noch mildernde Umstände zu und verurteilte ihn zu zwei Jahren Gefängnis.â Neue Westfälische v. 24.8.1968. Der Täter wurde zehn Jahre später von der Jugendschutzkammer Siegen erneut verurteilt: Neue Revue, o. D., Zeitungsausschnitte, EBAP, Personalakte 3462.
Neue Westfälische v. 27.4.1968.
Vgl. ebd.
Wastl u. a., Missbrauch, S. 102.
Vgl. Söhner/Fangerau, Perspektive.
Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instruction.
Suspensionsdekret, 30.4.1968, EBAP, SA 747.
Jaeger an Salmen, EBAP, SA 474. Auch in einem anderen Fall wird die Anteilnahme Jaegers für den Täter hervorgehoben, allerdings nicht in Form eines persönlichen Begleitschreibens. Nur vier Monate später, im August 1968, wurde ein weiterer Kleriker nach einem Strafprozess per Dekret suspendiert. In diesem Fall stellte der Generalvikar das Dekret aus. Aber auch hier fehlte der Hinweis auf das Mitgefühl Jaegers für den Täter nicht. Das Dekret endet: âAusdrücklich wird versichert, daà der Erzbischof von Paderborn und seine Behörde Sie nicht mit Ihren Sorgen allein läÃt.â Generalvikar Josef Droste (1911-1991) an [Name] z. Zt. in Meschede, Abtei Königsmünster, 29.8.1968, EBAP, SA 704. Droste hatte zuvor angefragt, ob dies Jaeger zur Unterschrift vorgelegt werden solle, Jaeger delegierte diese Aufgabe aber an Droste: Schreiben Droste an Jaeger, 27.8.1968, EBAP, SA 704.
Jaeger an Kappenstein, 14.9.1950, EBAP, SA 170.
Vgl. Personalkartei, EBAP, Personalakte 3646.
Vgl. Interview 57495636.
Vgl. Personalkartei, EBAP, Personalakte 3646.
Vgl. Westfälische Rundschau v. 25.8.1989; Urteil des Landgericht Siegen, 25.9.1984, Archiv des LA Siegen, 37 Js 751/88.
Vgl. Horstkemper (1927-2013) [Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal im Generalvikariat] an Salmen, 28.7.1988, EBAP, Personalakte 3646.
Urteil des Landgericht Siegen, 25.9.1984, Archiv des LA Siegen, 37 Js 751/88. Dabei spielte u. a. eine Rolle, dass die erste Bewährungsstrafe regulär nach zehn Jahren aus dem Bundeszentralregister gelöscht worden war, Salmen also nicht als vorbestraft galt.
Interview 57495636.
Vgl. zum aktuellen Kirchenrecht: Lüdicke, can. 1341/Rn. 3, Nov. 1993.
Vgl. Jone, Gesetzbuch, Bd. 3, can. 2241 § 1, S. 502.
Vgl. zum letzteren: Erdö, Verhängung, S. 27.
Vgl. Gercke u. a., Gutachten, S. 126.